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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 31.12.2010

Ordnung
für das Rechnungsprüfungswesen
der landeskirchlichen Verwaltung

Vom 19. März 1999

(KABl. S. 206)
geändert durch Verordnung vom 30. April 2004 (KABl. S. 225)

Aufgrund von Artikel 216 Abs. 3 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche im Rheinland hat die Kirchenleitung folgende Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen der landeskirchlichen Verwaltung beschlossen:
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§ 1
Prüfungsorgane

( 1 ) Die Überwachung der Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche und ihrer Einrichtungen, Ämter, Werke, Schulen und Stiftungen wird dem Rechnungsprüfungsausschuss der Landessynode und dem landeskirchlichen Rechnungsprüfungsamt übertragen.
( 2 ) Rechnungsprüfungsausschuss und Rechnungsprüfungsamt nehmen ihre Aufgaben nach den Bestimmungen dieser Ordnung wahr.
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§ 2
Rechnungsprüfungsausschuss

( 1 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss ist unmittelbar der Landessynode verantwortlich. Er handelt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Ihm dürfen keine Weisungen erteilt werden, die die Art und Weise oder das Ergebnis seiner Prüfung betreffen.
( 2 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretendem Vorsitzenden und zehn weiteren Mitgliedern. Diese werden jeweils von der Landessynode für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Vorsitzenden und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen Mitglieder der Landessynode sein.
( 3 ) Dem Rechnungsprüfungsausschuss sollen in der Vermögens- und Finanzverwaltung erfahrene Personen angehören. Mitglieder der Kirchenleitung und des Ständigen Finanzausschusses der Landessynode dürfen nicht Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses sein.
( 4 ) Die Leiterin oder der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes nimmt an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses mit beratender Stimme teil. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können hinzugezogen werden.
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§ 32#
Beschlussfassung

( 1 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen. Die oder der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen in der Regel vier Wochen vor dem vorgesehenen Termin ein. Die Tagungsordnung und die Unterlagen sollen möglichst zwei Wochen vor der Sitzung versandt werden.
( 2 ) Über jede Sitzung des Ausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschriften sind der Kirchenleitung vorzulegen. Für die Beratung des Ausschusses gelten die Artikel 23 Absätze 2 und 3,Artikel 24 und 27 Absätze 1 bis 4 der Kirchenordnung sinngemäß.
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§ 4
Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses

( 1 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss hat
  1. zu überwachen, dass die Haushalts- und Kassenführung ordnungsgemäß erfolgen und dass Rechnungslegung und Entlastung termingemäß vorgenommen werden,
  2. darauf zu achten, dass der Bestand des Vermögens ordnungsgemäß nachgewiesen und das Vermögen nicht bestimmungswidrig verwendet wird,
  3. dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kassenprüfungen und Prüfungen der Haushalte durchgeführt werden,
  4. die von der Landeskirchenkasse geführten Rechnungen entsprechend schwerpunktmäßiger Festlegung abschließend zu prüfen,
  5. die Rechnungen der landeskirchlichen Einrichtungen, Ämter, Werke, Schulen und Stiftungen zu entlasten und der Landessynode darüber zu berichten.
( 2 ) Bei der Prüfung der Rechnungen gemäß Absatz 1 d) hat der Rechnungsprüfungsausschuss Erinnerungen, die sich aus der Prüfung ergeben, zunächst der Kirchenleitung zur Stellungnahme zuzuleiten. Über die Erledigung ist ihm zu berichten. Er hat das abschließende Ergebnis der Prüfung in einem Schlussbericht festzustellen und diesen mit dem Vorprüfungsbericht der Leiterin oder des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes der Landessynode zur Herbeiführung der Entlastung vorzulegen.
( 3 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss führt die Fachaufsicht über das Rechnungsprüfungsamt. Die Dienstaufsicht über das Rechnungsprüfungsamt liegt bei der Kirchenleitung.
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§ 5
Rechnungsprüfungsamt

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt besteht aus der Leiterin oder dem Leiter, deren oder dessen Stellvertretung und weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie werden von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Rechnungsprüfungsausschuss berufen. Nach Anhörung des Rechnungsprüfungsausschusses können sie von der Kirchenleitung abberufen werden.
( 2 ) Das Rechnungsprüfungsamt führt die Bezeichnung „Rechnungsprüfungsamt beim Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland“.
( 3 ) Das Rechnungsprüfungsamt handelt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig. Es ist unmittelbar dem Rechnungsprüfungsausschuss verantwortlich. Dem Rechnungsprüfungsamt können vom Rechnungsprüfungsausschuss im Rahmen seiner Zuständigkeit Aufträge erteilt werden. Es dürfen keine Weisungen erteilt werden, die die Art und Weise oder das Ergebnis seiner Prüfung betreffen.
( 4 ) Der Leiterin oder dem Leiter obliegt die Geschäftsführung im Rechnungsprüfungsamt. Sie oder er vertritt das Rechnungsprüfungsamt nach außen.
( 5 ) Zur Leiterin oder zum Leiter des Rechnungsprüfungsamtes soll eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder höheren Dienstes berufen werden, welche oder welcher im kameralistischen und kaufmännischen Rechnungswesen erfahren sowie in der Vermögens- und Wirtschaftsführung kundig ist.
( 6 ) Die Prüferinnen und die Prüfer im Rechnungsprüfungsamt müssen eine Fachausbildung und Erfahrungen – möglichst im kirchlichen Verwaltungsdienst – im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen nachweisen. Grundlegende Kenntnisse der Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung und Grundkenntnisse des kaufmännischen Rechnungswesens sollen vorhanden sein.
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§ 63#
Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende Aufgaben:
  1. bei der Landeskirchenkasse:
    1. die Kassenführung zu überwachen,
    2. nach näherer Regelung durch den Rechnungsprüfungsausschuss Kassenanordnungen vor ihrer Ausführung zu prüfen (Visaprüfungen),
    3. die Jahresrechnungen nebst Nebenrechnungen sowie die Baurechnungen vorzuprüfen,
  2. bei den landeskirchlichen Einrichtungen:
    1. die Kassenführung zu überwachen,
    2. die Jahresrechnungen nebst Nebenrechnungen sowie Baurechnungen zu prüfen,
  3. bei den unter der unmittelbaren Aufsicht der Landeskirche stehenden kirchlichen Stiftungen (St. Goarer Stiftsfonds, Atzbacher geistl. Stift in Wetzlar, Evangelisches Stift St. Arnual in Saarbrücken, Kirchenschaffnei-Fonds in Meisenheim):
    1. die Haushaltspläne zu prüfen,
    2. die Kassenprüfung zu überwachen,
    3. die Jahresrechnungen nebst Nebenrechnungen sowie Baurechnungen zu prüfen.
( 2 ) Ferner können dem Rechnungsprüfungsamt
  1. Aufgaben aus der nach den §§ 11 und 13 der Verwaltungsordnung vom 6. Juli 20014# und § 5 der Ordnung über das Rechnungsprüfungswesen vom 30. November 20015# von den Organen der Landeskirche wahrzunehmenden Aufsicht über die Kirchenkreise, Gemeindeverbände (Gesamtverbände) und Kirchengemeinden sowie deren Einrichtungen übertragen werden,
  2. von der Kirchenleitung darüber hinaus weitere Aufträge erteilt werden. Die oder der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses ist von der Beauftragung zu unterrichten.
( 3 ) Bei Wahrnehmung der in Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 Buchstabe a genannten Aufgaben handelt das Rechnungsprüfungsamt im Auftrage des Landeskirchenamtes.
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§ 7
Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungstätigkeit

( 1 ) Rechnungsprüfungsausschuss und Rechnungsprüfungsamt haben bei ihrer Tätigkeit darauf zu achten, dass die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landeskirche und ihrer Einrichtungen sachgemäß erfolgt und dass die in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden einschlägigen Gesetze und Verwaltungsvorschriften beachtet werden.
( 2 ) Rechnungsprüfungsausschuss und Rechnungsprüfungsamt sollen Vorschläge für die Kassenführung sowie für die Förderung der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit in der Verwaltung und in den Einrichtungen machen.
( 3 ) Rechnungsprüfungsausschuss und Rechnungsprüfungsamt sind im Rahmen ihrer Aufgaben berechtigt, von den zu prüfenden Stellen alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte sowie die Vorlage oder Aushändigung der erforderlichen Unterlagen zu verlangen, sofern dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
( 4 ) Dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Rechnungsprüfungsamt sind die Änderungen von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen betreffen, sowie alle einschlägigen Beschlüsse und Verfügungen zuzuleiten.
( 5 ) Über jede Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu erstellen. Dabei sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung zu beachten.
( 6 ) Werden bei der Durchführung von Prüfungen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so sind die zuständigen Stellen im Landeskirchenamt und die oder der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses unverzüglich zu unterrichten.
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§ 8
Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten

Können bei Prüfungen nach § 6 Abs. 1 Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Rechnungsprüfungsamt und der geprüften Stelle nicht ausgeräumt werden, hat das Rechnungsprüfungsamt die Angelegenheit dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Stellungnahme vorzutragen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Kirchenleitung.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die in der Ordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der landeskirchlichen Verwaltung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 21. Juli 19606# enthaltenen Bestimmungen über das Prüfungswesen außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ § 3 Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 30. April 2004 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. Juli 2004.
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3 ↑ § 6 Abs. 2 geändert durch Verordnung vom 30. April 2004 (KABl. S. 225) mit Wirkung ab 1. Juli 2004.
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4 ↑ Nr. 400.
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5 ↑ Nr. 428.
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6 ↑ Nr. 75.