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Geltungszeitraum von: 21.03.1987

Geltungszeitraum bis: 31.03.2009

Kirchengesetz
über Gesamtkirchengemeinden
(Gesamtkirchengemeindegesetz)

Vom 16. Januar 1987

(KABl. S. 36)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund der Artikel 7 b und 11 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Gesamtkirchengemeinden

( 1 ) Benachbarte Kirchengemeinden mit zusammen mehr als 15 000 Gemeindegliedern und mindestens sieben Gemeindepfarrstellen können eine Gesamtkirchengemeinde bilden, wenn gemeinsame Aufgaben dieser Kirchengemeinde auch ein gemeinsames Handeln auf Dauer erfordern. Unter denselben Voraussetzungen kann eine Kirchengemeinde in eine Gesamtkirchengemeinde umgewandelt werden.
( 2 ) Die Gesamtkirchengemeinde tritt an die Stelle der beteiligten Kirchengemeinden und erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 3 ) Auf die Gesamtkirchengemeinde finden die geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften Anwendung, soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
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§ 2
Errichtung, Änderung, Aufhebung einer Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Über die Errichtung einer Gesamtkirchengemeinde beschließt nach Anhörung der beteiligten Gemeindeglieder und auf Antrag eines beteiligten Presbyteriums oder Kreissynodalvorstandes die Kirchenleitung, wenn die beteiligten Presbyterien und Kreissynodalvorstände zugestimmt haben. Die Beschlüsse der Presbyterien müssen mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln des ordentlichen Mitgliederbestandes gefasst sein. Die Errichtungsurkunde muss das Gebiet und den Bekenntnisstand der Gesamtkirchengemeinde bezeichnen.
( 2 ) Über die Veränderung oder Aufhebung der Gesamtkirchengemeinde beschließt nach Anhörung der beteiligten Gemeindeglieder die Kirchenleitung, wenn entsprechende Beschlüsse des Gesamtpresbyteriums und des Kreissynodalvorstandes vorliegen. Über sonstige Änderungen der Satzung (§ 3) beschließt das Gesamtpresbyterium. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
( 3 ) Maßnahmen der in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Art werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht und treten, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Veröffentlichung in Kraft.
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§ 3
Satzung der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die Rechtsverhältnisse der Gesamtkirchengemeinde werden im Rahmen dieses Kirchengesetzes durch eine Satzung geregelt.
( 2 ) Die Satzung muss die Errichtungsurkunde (§ 2 Abs. 1) bezeichnen und nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes Bestimmungen treffen über
  1. die Organe der Gesamtkirchengemeinde mit ihren wesentlichen Aufgaben,
  2. die Zusammensetzung der Organe und deren Zustandekommen, sofern dieses nicht kirchengesetzlich geregelt ist,
  3. das Zusammenwirken der verschiedenen Organe der Gesamtkirchengemeinde.
( 3 ) Die Satzung kann darüber hinaus ergänzende Bestimmungen treffen über die Verfassung, den Dienst und die Verwaltung der Gesamtkirchengemeinde, sofern die Kirchenordnung oder dieses Kirchengesetz keine Vorschriften enthalten oder eine Regelung durch die Satzung zulassen.
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§ 42#
Organe der Gesamtkirchengemeinde

( 1 ) Die Organe der Gesamtkirchengemeinde sind die Bereichspresbyterien, das Gesamtpresbyterium und die bevollmächtigten Fachausschüsse.
( 2 ) Für deren Verfahren gelten die Vorschriften der Kirchenordnung und des Verfahrensgesetzes über das Verfahren in den Presbyterien entsprechend.
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§ 53#
Bildung der Bereichspresbyterien

( 1 ) Durch Satzung wird die Gesamtkirchengemeinde in Gemeindebereiche aufgeteilt, für die je ein Bereichspresbyterium gebildet wird.
( 2 ) Für die Zusammensetzung der Bereichspresbyterien gelten die Regelungen der Artikel 15 Absätze 1 und 6, Artikel 17, Artikel 18 bis Artikel 20 und Artikel 26 Absatz 1 der Kirchenordnung sowie die §§ 3 und 7 des Kirchengesetzes über die Wahl haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiter in das Presbyterium4# entsprechend. Die Pfarrer der Gesamtkirchengemeinde, die Inhaber von Pfarrstellen sind, die für besondere Aufgabenbereiche errichtet worden sind (Funktionspfarrer), gehören einem der Bereichspresbyterien mit beratender Stimme an.
( 3 ) Die Bereichspresbyter und die in das Bereichspresbyterium zu wählenden Mitarbeiter werden im Gemeindebereich entsprechend den Bestimmungen des Presbyterwahlgesetzes5# und des Kirchengesetzes über die Wahl haupt- oder nebenamtlicher Mitarbeiter in das Presbyterium gewählt. Für die Wahl der Bereichspresbyter werden die kirchenrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Regelungen des Gemeindezugehörigkeitsgesetzes6# für jeden Gemeindebereich gesondert angewendet. Für die Wahlfähigkeit der Mitarbeiter gilt die Gemeindezugehörigkeit zu der Gesamtkirchengemeinde; sie können nur in einem der Bereichspresbyterien Mitglied sein.
( 4 ) Das Bereichspresbyterium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter und überträgt das Kirchmeisteramt.
( 5 ) Weitere, auch ergänzende Bestimmungen kann die Satzung der Gesamtkirchengemeinde treffen. Sie enthält auch Regelungen über die Zuordnung der Funktionspfarrer der Gesamtkirchengemeinde zu den Bereichspresbyterien.
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§ 67#
Aufgaben der Bereichspresbyterien

Die Bereichspresbyterien nehmen die Zuständigkeiten gemäß Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 sowie Artikel 70 bis 94 der Kirchenordnung in ihrem Bereich wahr. Sie wählen die Abgeordneten zur Kreissynode gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Kirchenordnung. Sie haben die Aufgabe, über die Angelegenheiten des Gemeindebereichs zu beraten, die Pfarrer des Gemeindebereiches zu wählen, im Rahmen des Stellenplanes Mitarbeiter für den Gemeindebereich einzustellen und im Rahmen ihrer in der Satzung der Gesamtkirchengemeinde festgelegten Zuständigkeiten über den Dienst im Gemeindebereich selbstständig zu entscheiden. Insbesondere obliegt ihnen die Sorge für die Verkündigung, Seelsorge und Diakonie im Gemeindebereich und für die Verbindung zu den Gemeindegliedern ihres Bereichs.
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§ 7
Bildung des Gesamtpresbyteriums

( 1 ) Dem Gesamtpresbyterium gehören an:
  1. Presbyter, die von den Bereichspresbyterien aus ihrer Mitte entsprechend der Zahl ihrer Pfarrbezirke gewählt werden; dabei sollen die einzelnen Pfarrbezirke berücksichtigt werden,
  2. Pfarrer oder Gemeindemissionare, die von den Bereichspresbyterien aus ihrer Mitte gewählt werden, sowie die Funktionspfarrer,
  3. Mitarbeiter, die von den Bereichspresbyterien aus ihrer Mitte gewählt werden; ihre Zahl darf ein Viertel der Zahl der Presbyter im Gesamtpresbyterium nicht überschreiten,
  4. je ein Mitglied der bevollmächtigten Fachausschüsse, die von diesen aus ihrer Mitte gewählt werden; diese Mitglieder müssen Presbyter oder Pfarrer sein.
Die Zahl der Presbyter muss die Gesamtzahl der Pfarrer, Gemeindemissionare und anderen Mitarbeiter übersteigen.
( 2 ) Bei jeder turnusmäßigen Umbildung der Bereichspresbyterien ist das Gesamtpresbyterium neu zu bilden. Die Mitglieder gemäß Absatz 1 Nr. 4 bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Die weiteren Einzelheiten und das Verfahren regelt die Satzung der Gesamtkirchengemeinde.
( 3 ) Das Gesamtpresbyterium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen ersten und einen zweiten Stellvertreter und überträgt das Kirchmeisteramt.
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§ 8
Aufgaben des Gesamtpresbyteriums

( 1 ) Dem Gesamtpresbyterium obliegt die Leitung der Gesamtkirchengemeinde. Es ist für alle Angelegenheiten der Gesamtkirchengemeinde zuständig, für die nicht eine Zuständigkeit der anderen Organe der Gesamtkirchengemeinde begründet ist. Es ist vor allem zuständig für Grundsatzentscheidungen über Planung, Zielsetzung und Durchführung der Gemeindearbeit und für die Vertretung der Gesamtkirchengemeinde nach außen.
( 2 ) Ihm obliegen insbesondere
  1. die Sorge für den Bekenntnisstand und die Ordnung der Gesamtkirchengemeinde,
  2. die Wahl der Funktionspfarrer für den Dienst der Gesamtkirchengemeinde und die Einstellung der Mitarbeiter, deren Dienst über einen Gemeindebereich hinausgeht; eine Beteiligung der übrigen Organe kann in der Satzung der Gesamtkirchengemeinde vorgesehen werden,
  3. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung der Gesamtkirchengemeinde gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 nach Anhörung der Bereichspresbyterien und der bevollmächtigten Fachausschüsse,
  4. die Bildung und Ergänzung von bevollmächtigten Fachausschüssen,
  5. die Feststellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes,
  6. die Feststellung der Jahresrechnung,
  7. die Beschlussfassung über grundlegende Veränderungen des Vermögens der Gesamtkirchengemeinde.
( 3 ) Das Gesamtpresbyterium hat die Arbeit der anderen Organe zu koordinieren. Es entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Organen. Die aufsichtlichen Befugnisse des Superintendenten, des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung bleiben unberührt.
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§ 9
Bildung der bevollmächtigten Fachausschüsse

( 1 ) Für die bereichsübergreifende fachliche Arbeit der Gesamtkirchengemeinde (Fachbereiche) werden bevollmächtigte Fachausschüsse gebildet, deren Anzahl und Aufgaben in der Satzung der Gesamtkirchengemeinde festzulegen sind.
( 2 ) Die Mitglieder der bevollmächtigten Fachausschüsse werden vom Gesamtpresbyterium im Einvernehmen mit den Bereichspresbyterien berufen, und zwar
  1. Mitglieder der Bereichspresbyterien,
  2. Funktionspfarrer und Mitarbeiter für den Aufgabenbereich des bevollmächtigten Fachausschusses,
  3. andere für das Presbyteramt befähigte sachkundige Gemeindeglieder.
( 3 ) Bei jeder turnusmäßigen Umbildung der Bereichspresbyterien werden die bevollmächtigten Fachausschüsse neu berufen. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter; diese müssen Presbyter oder Pfarrer sein.
( 4 ) Weitere, auch ergänzende Bestimmungen kann die Satzung der Gesamtkirchengemeinde treffen. Sie regelt auch das Zahlenverhältnis zwischen den verschiedenen Personengruppen nach Absatz 2.
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§ 10
Aufgaben der bevollmächtigten Fachausschüsse

Die bevollmächtigten Fachausschüsse haben die Aufgabe, über die Angelegenheiten des jeweiligen Fachbereichs, insbesondere den Dienst der hierfür tätigen Pfarrer und Mitarbeiter, für die Ebene der Gesamtkirchengemeinde zu beraten und sie im Rahmen ihrer in der Satzung festgelegten Zuständigkeiten selbstständig zu ordnen und durchzuführen.
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§ 11
Übergangsbestimmung

Die Evangelische Kirchengemeinde Aachen ist Gesamtkirchengemeinde im Sinne dieses Kirchengesetzes. Ihre Satzung ist innerhalb eines Jahres den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes anzupassen.
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§ 12
Änderung des Verbandsgesetzes

(hier nicht abgedruckt)
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§ 13
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.8#

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ § 4 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
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3 ↑ § 5 Abs. 2 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
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4 ↑ Nr. 35.
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5 ↑ Nr. 30.
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6 ↑ Nr. 15.
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7 ↑ § 6 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
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8 ↑ Das Kirchengesetz ist am 20. März 1987 verkündet worden.