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Geltungszeitraum von: 01.01.2001

Geltungszeitraum bis: 31.12.2006

Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes
in der Jugendarbeit

In der Fassung vom 21. Dezember 2000

(GVBl. 2001 I S. 66)

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§ 1

( 1 ) Den ehrenamtlich und führend in der Jugendarbeit der Jugendverbände, der öffentlichen Jugendpflege und -bildung, sonstiger Jugendgemeinschaften und deren Zusammenschlüsse sowie den im Jugendsport in Vereinen, dem Landessportbund und in den Sportfachverbänden tätigen Personen über sechzehn Jahren ist auf Antrag bezahlter Sonderurlaub zu gewähren
  1. für die Mitarbeit in Zeltlagern, Jugendherbergen und Heimen, in denen Jugendliche vorübergehend zur Erholung untergebracht sind, sowie bei sonstigen Veranstaltungen, in denen Jugendliche betreut werden,
  2. zum Besuch von Tagungen, Lehrgängen und Seminaren der Jugendverbände, der öffentlichen Jugendpflege und -bildung sowie im Rahmen des Jugendsports.
( 2 ) Sonderurlaub ist ferner zu gewähren für die Leitung oder pädagogische Mitarbeit bei Veranstaltungen nach Abs. 1 Nr. 1 und 2.
(2a) § 1 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub in der Fassung vom 28. Juli 1998 (GVBl. I S. 294, 348) gilt entsprechend.
( 3 ) Der Sonderurlaub kann nur dann nicht in der von den Beschäftigten vorgesehenen Zeit genommen werden, wenn dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
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§ 2

( 1 ) Der Sonderurlaub beträgt bis zu zwölf Arbeitstage im Jahr. Er kann auf höchstens vierundzwanzig halbtägige Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.
( 2 ) Der Sonderurlaub ist auf das nächste Jahr nicht übertragbar.
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§ 3

( 1 ) Anträge auf Sonderurlaub sind zu stellen
  1. für Veranstaltungen eines auf Landesebene als förderungswürdig anerkannten Jugendverbandes von der Landesorganisation; der Antrag muss vom Hessischen Jugendring befürwortet werden,
  2. für Veranstaltungen des Landessportbundes oder seiner Sportfachverbände und deren Vereine vom Landessportbund Hessen,
  3. für Veranstaltungen der politischen Jugendverbände der im Hessischen Landtag vertretenen Parteien durch deren Landesorganisationen,
  4. in allen übrigen Fällen von dem zuständigen Jugendamt.
( 2 ) Die Anträge sind der Beschäftigungsstelle mindestens sechs Tage vor dem beabsichtigten Antritt des Sonderurlaubs vorzulegen.
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§ 4

Personen, die Sonderurlaub nach § 1 erhalten, dürfen daraus in ihrem Beschäftigungsverhältnis keine Nachteile erwachsen.
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§ 5

Der Anspruch auf Erholungsurlaub oder auf Freistellung von der Arbeit nach anderen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
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§ 6

Privaten Beschäftigungsstellen, die bezahlten Sonderurlaub nach § 1 gewähren, erstattet das Land die für die Fortzahlung der Entgelte bei der Freistellung entstandenen Kosten. Dies gilt nicht für die Beiträge zur Sozialversicherung. § 1 Abs. 1 Satz 3 des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub gilt entsprechend.
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§ 7

Das Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
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§ 8

Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.