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Geltungszeitraum von: 01.01.1958

Geltungszeitraum bis: 31.12.2008

Personenstandsgesetz

In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 19571#

(BGBl. I S. 1126)
zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163)

– Auszug –
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Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1

( 1 ) Die Beurkundung des Personenstandes liegt dem Standesbeamten ob.
( 2 ) Der Standesbeamte führt ein Heiratsbuch, ein Familienbuch, ein Geburtenbuch und ein Sterbebuch (Personenstandsbücher).
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§ 2

( 1 ) Das Heiratsbuch dient zur Beurkundung der Eheschließungen. Das Familienbuch ist dazu bestimmt, den jeweiligen Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich zu machen.
( 2 ) Das Geburtenbuch dient zur Beurkundung der Geburten, das Sterbebuch zur Beurkundung der Sterbefälle.
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Zweiter Abschnitt
Aufgebot, Heiratsbuch und Familienbuch

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a) Aufgebot

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§ 3

Vor der Eheschließung erlässt der Standesbeamte das Aufgebot. Es wird eine Woche lang öffentlich ausgehängt. Der Standesbeamte kann die Aufgebotsfrist kürzen oder auf Antrag der Verlobten Befreiung vom Aufgebot bewilligen.
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§ 4

Zuständig für das Aufgebot ist jeder Standesbeamte, vor dem die Ehe geschlossen werden kann.
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§ 8

Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen und feierlichen Weise vorgenommen werden.
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b) Heiratsbuch

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§ 9

Jede Eheschließung ist im Beisein der Ehegatten und der Zeugen im Heiratsbuch zu beurkunden.
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§ 11

( 1 ) In das Heiratsbuch werden eingetragen
  1. die Vor- und Familiennamen der Eheschließenden, ihr Beruf und Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
  2. die Vor- und Familiennamen der Zeugen, ihr Alter, Beruf und Wohnort,
  3. die Erklärung der Eheschließenden,
  4. der Ehename, den die Ehegatten in der Ehe führen werden,
  5. der Ausspruch des Standesbeamten.
( 2 ) Die Eintragung ist von den Ehegatten, den Zeugen und dem Standesbeamten zu unterschreiben.
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c) Familienbuch

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§ 12

( 1 ) Das Familienbuch wird im Anschluss an die Eheschließung von dem Standesbeamten, vor dem die Ehe geschlossen ist, angelegt.
( 2 ) In das Familienbuch werden eingetragen
  1. die Vornamen der Ehegatten und die von ihnen vor und nach der Eheschließung geführten Familiennamen, ihr Beruf, Ort und Tag ihrer Geburt und ihrer Eheschließung sowie im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
  2. die Vor- und Familiennamen sowie Wohnort oder letzter Wohnort der Eltern der Ehegatten; ist ein Ehegatte nicht ehelich, so wird sein Vater nur eingetragen, wenn er am Rande des Geburtseintrags des Ehegatten vermerkt ist; ist die Geburt des nicht ehelichen Ehegatten nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so wird der Vater eingetragen, wenn die Voraussetzungen für eine Eintragung des Vaters in das Geburtenbuch vorliegen,
  3. ein Vermerk über die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, falls diese nachgewiesen wird.
( 3 ) Haben Ehegatten, die schon einmal miteinander verheiratet waren, erneut die Ehe geschlossen und ist für die frühere Ehe ein Familienbuch angelegt, so wird dieses Familienbuch fortgeführt.
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§ 14

( 1 ) Der Standesbeamte, der das Familienbuch fortführt, hat in dieses einzutragen
  1. den Tod der Ehegatten, ihre Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit,
  2. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,
  3. die Nichtigerklärung der Ehe,
  4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,
  5. die Wiederverheiratung,
  6. jede sonstige Änderung des Personenstandes,
  7. die Änderung oder allgemein bindende Feststellung des Namens,
  8. den Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
  9. einen Vermerk über die Änderung der Staatsangehörigkeit, falls die Änderung nachgewiesen wird.
( 2 ) Wirkt eine Änderung oder Feststellung nach Absatz 1 Nr. 6 oder 7 auf den Zeitpunkt der Eheschließung zurück, so ist ein neues Familienbuch anzulegen, in dem nur die geänderten Tatsachen zu vermerken sind.
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§ 15

( 1 ) Der Standesbeamte hat in das Familienbuch der Ehegatten einzutragen
  1. die gemeinsamen ehelich geborenen Kinder der Ehegatten,
  2. die durch nachfolgende Ehe ehelich gewordenen Kinder der Ehegatten, sobald die Legitimation am Rande des Geburtseintrags des Kindes vermerkt ist; ist die Geburt des Kindes nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet, so wird das Kind eingetragen, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung der Legitimation in das Geburtenbuch vorliegen,
  3. die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder,
  4. die von einem Ehegatten als Kind angenommenen Kinder des anderen Ehegatten.
Hierbei sind der Familienname und die Vornamen der Kinder sowie Ort und Tag ihrer Geburt anzuführen. In den Fällen der Nummern 3 und 4 ist im Familienbuch auf den die Annahme aussprechenden Beschluss hinzuweisen.
( 2 ) Der Eintrag ist zu ergänzen,
  1. wenn das Kind die Ehe schließt,
  2. wenn das Kind stirbt oder wenn es für tot erklärt oder seine Todeszeit gerichtlich festgestellt wird,
  3. wenn sich der Personenstand des Kindes auf andere Weise ändert,
  4. wenn der Name des Kindes geändert oder mit allgemein bindender Wirkung festgestellt wird.
( 3 ) Wird mit allgemein bindender Wirkung festgestellt, dass eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für die Eintragung des Kindes in das Familienbuch nicht bestanden hat, so ist für die Ehegatten ein neues Familienbuch ohne Angabe des Kindes anzulegen; das Gleiche gilt, wenn sich die Nichtehelichkeit des Kindes daraus ergibt, dass der Geburtseintrag des Kindes berichtigt, der Mann für tot erklärt, seine Todeszeit gerichtlich festgestellt oder sein Tod verspätet beurkundet worden ist. Wird für das Kind ein eigenes Familienbuch geführt, so ist auch dieses Familienbuch durch ein neues zu ersetzen.
( 4 ) Das Familienbuch wird für ein Kind nicht mehr fortgeführt, wenn es die Ehe geschlossen hat. Es wird jedoch im Familienbuch der Eltern auch nach seiner Eheschließung eingetragen, wenn es durch die Eheschließung seiner Elternehelich geworden ist oder wenn es als Kind angenommen wurde. Für ein angenommenes Kind wird nur das Familienbuch der Annehmenden fortgeführt.
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§ 15b

( 1 ) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden die Eintragungen in das Familienbuch, abgesehen von den Angaben über den Beruf, die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft und den Wohnort oder letzten Wohnort, aufgrund von Einträgen in anderen Personenstandsbüchern oder aufgrund von öffentlichen Urkunden vorgenommen. § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
( 2 ) Der Standesbeamte hat in das Familienbuch nur die Tatsachen einzutragen, die er für erwiesen erachtet. Soweit erforderlich, hat er den Sachverhalt durch Ermittlungen aufzuklären.
( 3 ) Die Eintragungen im Familienbuch sind von dem Standesbeamten unter Angabe des Tages der Eintragung zu unterschreiben.
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§ 15c

( 1 ) Die Erklärung, durch die ein Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen voranstellt, sowie die Erklärung, durch die ein verwitweter oder geschiedener Ehegatte seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Eheschließung geführten Namen wieder annimmt, kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
( 2 ) Zur Entgegennahme der Erklärungen ist der Standesbeamte zuständig, der das Familienbuch der Ehegatten führt; er nimmt aufgrund der Erklärungen die Eintragung in das Familienbuch vor. Wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte, der die Eheschließung beurkundet hat, und, falls die Ehe nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes geschlossen ist, der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig.
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§ 15d

( 1 ) Die Erklärung über den Ehenamen von Ehegatten, die ihre Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen haben, ohne eine Erklärung nach § 1355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches abgegeben zu haben, kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Gleiches gilt für die Erklärung, durch die ein Kind und sein Ehegatte die Namensänderung der Eltern des Kindes auf ihren Ehenamen erstrecken, Satz 1 gilt ferner für die Erklärung nach Artikel 10 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und für die Erklärung eines Ehegatten, durch die er den Familiennamen seines Ehegatten zu seinem Ehenamen bestimmt, sofern diese Erklärung nach Artikel 220 Abs. 3 Satz 3 des genannten Gesetzes der öffentlichen Beglaubigung bedarf.
( 2 ) Für die Entgegennahme der Erklärungen gilt § 15 c Abs. 2 entsprechend.
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Dritter Abschnitt
Geburtenbuch und Sterbebuch

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a) Geburtenbuch

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§ 21

( 1 ) In das Geburtenbuch werden eingetragen
  1. die Vor- und Familiennamen der Eltern, ihr Beruf und Wohnort, im Falle ihres Einverständnisses ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie ihre Staatsangehörigkeit, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
  2. Ort, Tag und Stunde der Geburt,
  3. Geschlecht des Kindes,
  4. die Vornamen und der Familienname des Kindes,
  5. Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.
( 2 ) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
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§ 24

( 1 ) Ist ein Kind tot geboren oder in der Geburt verstorben, so muss die Anzeige spätestens am folgenden Werktage erstattet werden.
( 2 ) Die Eintragung wird nur im Sterbebuch vorgenommen. Sie enthält die im § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 vorgeschriebenen Angaben und den Vermerk, dass das Kind tot geboren oder in der Geburt verstorben ist.
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b) Sterbebuch

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§ 37

( 1 ) In das Sterbebuch werden eingetragen
  1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, sein Beruf und Wohnort, Ort und Tag seiner Geburt sowie im Falle des Einverständnisses des Anzeigenden seine rechtliche Zugehörigkeit oder seine Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
  2. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder ein Vermerk, dass der Verstorbene nicht verheiratet war,
  3. Ort, Tag und Stunde des Todes,
  4. Vor- und Familienname des Anzeigenden, sein Beruf und Wohnort.
( 2 ) Die Eintragung ist von dem zur Anzeige Erschienenen und von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
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Vierter Abschnitt
Beurkundung des Personenstandes in besonderen Fällen und Entscheidung bei
Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit

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§ 41

( 1 ) Ist ein Deutscher außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben, so kann der Standesfall von jeder Person, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur Anzeige verpflichtet wäre, dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin binnen sechs Monaten mündlich oder schriftlich angezeigt werden; dieser hat den Standesfall zu beurkunden.
( 2 ) Ist der Standesfall nicht binnen sechs Monaten angezeigt worden oder lagen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für eine Anzeige nicht vor, so kann der Standesfall auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin beurkundet werden, sofern der Betroffene bei Eintritt des Standesfalls Deutscher war oder im Zeitpunkt der Anordnung Deutscher ist.
( 3 ) Ist ein Staatenloser, heimatloser Ausländer, Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboren oder gestorben, so kann der Standesfall auf Anordnung der zuständigen Verwaltungsbehörde von dem Standesbeamten des Standesamts I in Berlin beurkundet werden.
( 4 ) Die Anordnung nach Absatz 2 oder 3 kann von den in § 61 Abs. 1 genannten Personen beantragt oder von Amts wegen getroffen werden. In ihr müssen die Angaben enthalten sein, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes in das Geburten- oder Sterbebuch einzutragen sind. Die zuständige Verwaltungsbehörde kann einen Standesbeamten beauftragen, vorbereitende Ermittlungen anzustellen; der Standesbeamte kann eidesstattliche Versicherungen verlangen.
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Sechster Abschnitt
Gerichtliches Verfahren

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§ 45

( 1 ) Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann er auf Antrag der Beteiligten oder der Aufsichtsbehörde durch das Amtsgericht dazu angehalten werden.
( 2 ) Der Standesbeamte kann in Zweifelsfällen auch von sich aus die Entscheidung des Amtsgerichts darüber herbeiführen, ob eine Amtshandlung vorzunehmen ist. Für das weitere Verfahren gilt dies als Ablehnung der Amtshandlung.
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§ 46

( 1 ) In einer noch nicht abgeschlossenen Eintragung kann der Standesbeamte Zusätze und Streichungen vornehmen. Zusätze und Streichungen sind am Schluss der Eintragung anzugeben.
( 2 ) Sind in der schriftlichen Anzeige einer Geburt oder eines Sterbefalls die Angaben unrichtig oder unvollständig und ist der richtige oder vollständige Sachverhalt durch öffentliche Urkunden oder aufgrund eigener Ermittlungen des Standesbeamten festgestellt, so trägt er den richtigen oder vollständigen Sachverhalt in das Personenstandsbuch ein.
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§ 46a

( 1 ) Der Standesbeamte kann in einem abgeschlossenen Eintrag offensichtliche Schreibfehler berichtigen. Er kann aufgrund öffentlicher Urkunden oder aufgrund eigener Ermittlungen ferner berichtigen
  1. die Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsbüchern sowie die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
  2. im Heiratsbuch die Angaben über Beruf und Wohnort derEhegatten sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen der Zeugen, ihr Alter, ihren Beruf und Wohnort,
  3. im Geburtenbuch die Angaben über Beruf und Wohnort der Eltern sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort des Anzeigenden,
  4. im Sterbebuch die Angaben über Beruf und Wohnort des Verstorbenen sowie die Angaben über Vor- und Familiennamen, Beruf und Wohnort des Anzeigenden.
( 2 ) Im Heirats-, Geburten- und Sterbebuch kann der Standesbeamte nach Abschluss des Eintrags andere Berichtigungen vornehmen, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch inländische Personenstandsurkunden festgestellt ist.
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Siebenter Abschnitt
Standesamtsbezirk und Standesbeamter

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§ 51

Die den Standesbeamten obliegenden Aufgaben sind Angelegenheiten des Staates, die den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.
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§ 52

( 1 ) Die Standesamtsbezirke werden von der zuständigen Verwaltungsbehörde gebildet.
( 2 ) Jede Gemeinde und jedes gemeindefreie Gebiet muss einem Standesamtsbezirk zugeordnet sein.
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§ 53

( 1 ) Für jeden Standesamtsbezirk sind Standesbeamte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Entsprechendes gilt für das Standesamt I in Berlin und das Sonderstandesamt Arolsen sowie für die Hauptstandesämter in München, Baden-Baden und Hamburg.
( 2 ) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer Deutscher ist und nach Ausbildung und Persönlichkeit die für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung besitzt.
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§§ 54, 55

(gestrichen)
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§ 56

Im Notfall kann die zuständige Verwaltungsbehörde die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten vorübergehend einem anderen Standesbeamten übertragen.
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§§ 57 bis 59

(gestrichen)
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Achter Abschnitt
Beweiskraft der Personenstandsbücher und -urkunden

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§ 60

( 1 ) Die Personenstandsbücher beweisen bei ordnungsgemäßer Führung Eheschließung, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben.2# Vermerke über die Staatsangehörigkeit oder eine Änderung der Staatsangehörigkeit haben diese Beweiskraft nicht.
( 2 ) Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache ist zulässig. Der Nachweis der Unrichtigkeit eines Eintrags im Familienbuch kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem Heirats-, Geburten- oder Sterbebuch geführt haben.
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§ 61

( 1 ) Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher, auf Durchsicht dieser Bücher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
( 2 ) Ist ein Kind angenommen, so darf nur Behörden, den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist ein angenommenes Kind im Familienbuch der Annehmenden eingetragen, so gilt hinsichtlich des dieses Kind betreffenden Eintrags für die Einsicht in das Familienbuch sowie für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
( 3 ) Ist ein Kind nicht ehelich oder für ehelich erklärt, so wird bei dem Geburtseintrag auf Antrag des Kindes ein Sperrvermerk eingetragen. Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so darf nur Behörden, den Eltern und den Großeltern des Kindes, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes.
( 4 ) Sind bei einer Person aufgrund des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654) die Vornamen geändert oder ist festgestellt worden, dass diese Person als dem anderen Geschlecht zugehörig anzusehen ist, so darf nur Behörden und der betroffenen Person selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist die betroffene Person in einem Familienbuch eingetragen, so gilt hinsichtlich des sie betreffenden Eintrags für die Einsichtnahme in das Familienbuch und für die Erteilung einer Personenstandsurkunde aus diesem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod dieser Person; § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen bleiben unberührt.
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§ 61a

Der Standesbeamte stellt aufgrund seiner Personenstandsbücher folgende Personenstandsurkunden aus:
1.
beglaubigte Abschriften,
2.
Geburtsscheine,
3.
Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden,
3a.
Abstammungsurkunden,
4.
Auszüge aus dem Familienbuch.
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§ 61b

Aus dem Buch für Todeserklärungen werden nur beglaubigte Abschriften erteilt; der Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses bedarf es nicht.
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§ 61c

( 1 ) In den Geburtsschein werden die Vornamen und der Familienname des Kindes sowie Ort und Tag seiner Geburt aufgenommen.
( 2 ) Ein im Geburtenbuch enthaltener Randvermerk ist bei der Ausstellung des Geburtsscheines zu berücksichtigen. Weitere Angaben, insbesondere solche, die nicht aus dem Geburtenbuch ersichtlich sind, darf der Geburtsschein nicht enthalten.
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§ 62

( 1 ) In die Geburtsurkunde und in die Abstammungsurkunde werden aufgenommen
  1. die Vornamen und der Familienname des Kindes und sein Geschlecht,
  2. Ort und Tag der Geburt,
  3. die Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes, ihr Wohnort sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Geburtenbuch eingetragen ist.
( 2 ) In der Geburtsurkunde werden, wenn das Kind angenommen worden ist, als Eltern nur die Annehmenden angegeben.
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§ 63

In die Heiratsurkunde werden aufgenommen
  1. die Vornamen der Ehegatten und die von ihnen vor und nach der Eheschließung geführten Familiennamen, ihr Wohnort, Ort und Tag ihrer Geburt sowie ihre rechtliche Zugehörigkeit oder ihre Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Heiratsbuch eingetragen ist,
  2. Ort und Tag der Eheschließung.
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§ 64

In die Sterbeurkunde werden aufgenommen
  1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, sein Wohnort, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit oder seineNichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, wenn die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit im Sterbebuch eingetragen ist,
  2. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder ein Vermerk, dass der Verstorbene nicht verheiratet war,
  3. Ort, Tag und Stunde des Todes.
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§ 65

( 1 ) Ist ein Eintrag berichtigt worden, so sind in den Abstammungs-, Heirats- und Sterbeurkunden nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken. Ebenso ist zu verfahren, wenn sich aus dem Eintrag im Geburtenbuch ergibt, dass ein Kind durch die Eheschließung seiner Eltern ehelich geworden, dass ein Kind für ehelich erklärt oder dass ein Kind kein eheliches Kind der Ehegatten ist. Sonstige Änderungen des Eingangs sind am Schlusse anzugeben.
( 2 ) In der Geburtsurkunde sind, wenn im Geburtenbuch ein Randvermerk eingetragen ist, nur die sich hieraus ergebenden Tatsachen zu vermerken.
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§ 65a

( 1 ) In den Auszug aus dem Familienbuch werden auf Antrag Angaben über einzelne Kinder oder über die Eltern der Ehegatten nicht aufgenommen.
( 2 ) Wird im Fall des § 61 Abs. 4 für die betroffene Person ein Familienbuch geführt, so kann auf Antrag des früheren Ehegatten, der Eltern, der Großeltern oder eines Abkömmlings ein Auszug aus dem Familienbuch erteilt werden, in den Angaben über die Änderung der Vornamen nicht aufgenommen werden.
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§ 66

Die Personenstandsurkunden haben dieselbe Beweiskraft wie die Personenstandsbücher.
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Neunter Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 673#

Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne dass zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, es sei denn, dass einer der Verlobten lebensgefährlich erkrankt und ein Aufschub nicht möglich ist oder dass ein auf andere Weise nicht zu behebender schwerer sittlicher Notstand vorliegt, dessen Vorhandensein durch die zuständige Stelle der religiösen Körperschaft des öffentlichen Rechts bestätigt ist.
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§ 67a

Wer eine kirchliche Trauung oder die religiöse Feierlichkeit einer Eheschließung vorgenommen hat, ohne dass zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt hatten, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er dem Standesamt nicht unverzüglich schriftlich Anzeige erstattet.
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§ 68

( 1 ) Ordnungswidrig handelt, wer den in den §§ 16 bis 19, 24, 25, 32 bis 34 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
( 2 ) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
( 3 ) Wird die Anzeige anderweit rechtzeitig erstattet, so ist von einer Geldbuße abzusehen.
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§ 68a

Alle Beteiligten sind verpflichtet, die zur Führung des Heiratsbuchs, des Familienbuchs, des Geburtenbuchs und des Sterbebuchs erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Urkunden vorzulegen.
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§ 69

Wer aufgrund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesamt durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von einhundert Deutsche Mark nicht überschreiten; es soll vor der Festsetzung schriftlich angedroht werden.
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§ 69a

( 1 ) Der Wechsel der rechtlichen Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft kann bei Personen, die einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft angehört haben, erst eingetragen werden, nachdem der Austritt aus der Kirche, der Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nachgewiesen worden ist. Ebenso kann der Eintritt in eine Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft nur eingetragen werden, nachdem der Eintritt nachgewiesen worden ist.
( 2 ) Einträge über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit einer Person zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft in einem Personenstandsbuch dürfen nur für Zwecke der Bevölkerungsstatistik verwertet werden. Von den Standesbeamten und in den Fällen der §§ 18, 19 und 34 von den dort genannten Stellen werden Zählkarten ausgefüllt, in die
  1. bei der Beurkundung der Geburt Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft der Eltern des Kindes,
  2. bei der Beurkundung des Sterbefalls Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft des Verstorbenen,
  3. bei der Beurkundung der Eheschließung Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft der Eheschließenden aufgenommen werden.
Soweit diese Angaben nicht aus den Einträgen in den Personenstandsbüchern hervorgehen, sind die Anzeigenden oder die Eheschließenden auskunftspflichtig. Der Standesbeamte führt über die in den Zählkarten enthaltenen Angaben Namenslisten, die wie die Personenstandsbücher aufzubewahren sind. Auskünfte über die rechtliche Zugehörigkeit oder die Nichtzugehörigkeit einzelner Personen zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft dürfen nur den Kirchen, Religionsgesellschaften oder Weltanschauungsgemeinschaften erteilt werden, denen diese Personen angehören.
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§ 69c

Wer Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes.
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§ 69e

Die aus Anlass des deutsch-belgischen Vertrages vom 24. September 1956 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 262) und aufgrund des deutsch-niederländischen Ausgleichsvertrages vom 8. April 1960 (Bundesgesetzbl. 1963 II S. 458) übergebenen Personenstandsbücher stehen Personenstandsbüchern im Sinne dieses Gesetzes gleich. Soweit lediglich beglaubigte Abschriften übergeben worden sind, stehen diese einem Eintrag in einem Personenstandsbuch gleich.

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1 ↑ Bekanntmachung der Neufassung des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937 (RGBl. I S. 1146) aufgrund von Artikel IV des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom 18. Mai 1957 (BGBl. I S. 518).
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2 ↑ Der Beweis erstreckt sich nicht auf die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft.
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3 ↑ Siehe hierzu Nr. 1 der Bekanntmachung des Landeskirchenamtes über die Neufassung des Personenstandsgesetzes (Nr. 448) und die §§ 188 und 196 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (Nr. 447).