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Geltungszeitraum von: 01.01.1990

Geltungszeitraum bis: 31.07.2008

Drittes Saarländisches Ausführungsgesetz
zum Gesetz für Jugendwohlfahrt (JWG)
– Gesetz zur Förderung von Kinderkrippen und Kinderhorten –

Vom 29. November 1989

(ABl. 1990 S. 133)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2007 (Abl. 2008 S. 75)

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
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§ 1
Träger

( 1 ) Kinderkrippen und Kinderhorte sind Tageseinrichtungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
( 2 ) Träger von Kinderkrippen und Kinderhorten im Sinne dieses Gesetzes sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie die kommunalen Gebietskörperschaften. Andere Träger bedürfen der Anerkennung durch das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur.
( 3 ) Die Träger führen die Pflege- und Erziehungsarbeit in den Kinderkrippen und die Bildungs- und Erziehungsarbeit in den Kinderhorten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eigenverantwortlich durch.
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§ 2
Aufgaben der Kinderkrippe

( 1 ) Die Kinderkrippe ist eine sozialpädagogische Einrichtung, die Kinder bis zum Übergang in den Kindergarten aufnimmt.
( 2 ) Sie soll die Erziehungsberechtigten bei der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder unterstützen und ergänzen. Ihr Leistungsangebot ist an den altersgemäßen emotionalen, sozialen und pflegerischen Bedürfnissen der Kinder zu orientieren.
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§ 3
Aufgaben des Kinderhortes

( 1 ) Der Kinderhort fördert schulpflichtige Kinder in der Regel bis zu ihrem vollendeten zwölften Lebensjahr. Sofern es personell und räumlich möglich ist und die Bedürfnislage des Kindes es erfordert, können auch Kinder bis zum vierzehnten Lebensjahr aufgenommen werden.
( 2 ) Der Kinderhort ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenständigen Erziehungs- und Bildungsauftrag. Die sozialen und emotionalen Bedürfnisse, die Freizeitinteressen sowie die Erfordernisse, die sich aus der Schulsituation des Kindes ergeben, sind zu berücksichtigen. Die Förderangebote sollen die Möglichkeiten zur altersentsprechenden Betätigung mit dem Ziel der selbstständigen Gestaltung erweitern.
( 3 ) Die Träger entwickeln und überprüfen in Zusammenarbeit mit dem Landesjugendamt eine Rahmenkonzeption zum Bildungs- und Erziehungsauftrag.
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§ 4
Aufnahme in die Kinderkrippe und den Kinderhort

( 1 ) Für jede Einrichtung ist eine Aufnahmeordnung zu beschließen.
( 2 ) Um allen Kindern gleiche Entwicklungschancen zu gewährleisten, sollen Kinder aus besonderen sozialen und pädagogischen Gründen vorrangig aufgenommen werden.
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§ 5
Aufnahme von behinderten Kindern

( 1 ) Kinder mit Behinderungen sollen in die Kinderkrippe und den Kinderhort aufgenommen werden.
( 2 ) Die Integrationsmaßnahmen erfolgen auf der Grundlage der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen individuell in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten und den sonstigen an der Behandlung und Förderung beteiligten Stellen.
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§ 6
Entwicklungsplanung

( 1 ) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe legen mindestens alle drei Jahre fortzuschreibende Entwicklungspläne vor. Bei der Entwicklungsplanung sind die Träger der freien Jugendhilfe zu hören. Die Pläne sind von der jeweiligen Vertretungskörperschaft zu beschließen.
( 2 ) In den Entwicklungsplänen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist der jeweilige Zeitpunkt der Errichtung und Erweiterung der Einrichtungen nach Dringlichkeitsstufen festzulegen. Die Aufnahme einer Einrichtung in den Entwicklungsplan bedarf der Zustimmung der betroffenen Gemeinde. Bei der Standortplanung von Kinderkrippen und Kinderhorten soll die räumliche Nähe zu bestehenden Schulen, vorschulischen Einrichtungen und sonstigen Einrichtungen der Jugendhilfe angestrebt werden. Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind auch kombinierte und integrierte sozialpädagogische Einrichtungen der Ganztagsbetreuung von Kindern in Kinderkrippen-, Kindergarten- und Kinderhortalter. Die Investitions- und Betriebskostenfinanzierung der vorschulischen Einrichtung gemäß Gesetz zur
Förderung der vorschulischen Erziehung 1 im Saarland bleibt hiervon unberührt.
( 3 ) Die Entwicklungspläne bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Familie, Frauen und Kultur, das im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Inneres und Sport handelt. Dabei sind insbesondere die Finanzplanung des Landes und der Gebietskörperschaften sowie die regionale Dringlichkeit der Errichtung beziehungsweise Erweiterung zu berücksichtigen.
( 4 ) Andere Träger im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes dürfen in den Entwicklungsplan erst nach Anerkennung durch das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur aufgenommen werden.
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§ 7
Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der Jugendhilfe und den Schulen

Die an der Betreuung, Bildung und Erziehung eines Kindes beteiligten Mitarbeiter/innen der Kinderhorte, der Schulen und der Jugendhilfe sowie die Mitarbeiter/innen der Kinderkrippen und der vorschulischen Einrichtungen sollen zusammenarbeiten.
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§ 8
Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

( 1 ) Im Interesse der bestmöglichen Förderung jedes Kindes ist die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten erforderlich. Diese soll im Rahmen von regelmäßigen Informations- und Beratungsgesprächen, gemeinsamen Aktivitäten mit Erziehungsberechtigten und Kindern sowie durch andere geeignete Maßnahmen erfolgen.
( 2 ) Dem Personal der Einrichtung soll für die Arbeit mit den Erziehungsberechtigten eine angemessene Wochenstundenarbeitszeit zur Verfügung gestellt werden.
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§ 9
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten

( 1 ) Die Erziehungsberechtigten wirken bei der Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung nach Maßgabe der §§ 10 bis 13 dieses Gesetzes mit. Sie haben das Recht, mit dem Träger, der Leitung und den Mitarbeitern/innen der Einrichtung die für die Bildung, Erziehung und Pflege wesentlichen Angelegenheiten der Einrichtung zu erörtern und darüber Auskunft zu verlangen. Die Leitung einer Einrichtung und die Mitarbeiter/innen sollen die Erziehungsberechtigten bei der Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte unterstützen.
( 2 ) Den Erziehungsberechtigten ist auf Wunsch und in Abstimmung mit dem Träger und der Leitung die Mitarbeit in der Einrichtung im Rahmen der pädagogischen Konzeption zu ermöglichen.
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§ 10
Zusammensetzung des Kinderkrippen- und Kinderhortausschusses

( 1 ) In jeder Einrichtung im Sinne des § 1 dieses Gesetzes ist ein Ausschuss zu bilden. Bei kombinierten Einrichtungen kann ein Gesamtausschuss gebildet werden. Dies gilt auch für die Verbindung mit Einrichtungen der vorschulischen Erziehung. Dabei muss die Mitwirkung aller Beteiligten und die Vertretung jedes Teilbereichs gewährleistet sein.
( 2 ) Die stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses sind:
  1. der/die Leiter/in der Einrichtung oder der/die Stellvertreter/in,
  2. ein/eine vom Personal aus seiner Mitte gewählter/gewählte Vertreter/in oder dessen/deren Stellvertreter/in,
  3. drei von den Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte gewählte Vertreter/innen oder deren Stellvertreter/innen nach § 12 Abs. 1,
  4. zwei von dem Träger der Einrichtung entsandte Vertreter/innen.
Dem Ausschuss gehört ein/e Vertreter/in des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe mit beratender Stimme an.
( 3 ) Die Mitglieder des Ausschusses wählen aus ihrer Mitte den/die Vorsitzende/n und sein/e ihre/n Stellvertreter/in.
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§ 11
Aufgaben des Kinderkrippen- und Kinderhortausschusses

( 1 ) Der Ausschuss beschließt nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel des Trägers über
  1. die Grundsätze für die Aufnahme der Kinder auf der Grundlage dieses Gesetzes,
  2. die Öffnungszeiten und die Ferientermine unter Berücksichtigung der für die Bediensteten der Einrichtung geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen,
  3. die Programme zur Information und Bildung der Erziehungsberechtigten.
( 2 ) Im Übrigen soll der Ausschuss bei allen wichtigen Fragen beratend mitwirken.
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§ 12
Wahl zum Kinderkrippen- und Kinderhortausschuss

( 1 ) In der Einrichtung bilden die Erziehungsberechtigten die Versammlung der Erziehungsberechtigten, die mindestens alle drei Monate stattfinden soll. Sie wählen aus ihrer Mitte zu Beginn eines jeden Schuljahres den/die Sprecher/in und den/die Stellvertreter/in, der/ die die Interessen der Erziehungsberechtigten und deren Kinder gegenüber der Einrichtung vertritt sowie die Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten in den Kinderkrippen- und Kinderhortausschuss sowie eine/n weitere/n Vertreter/in der Erziehungsberechtigten und drei Stellvertreter/innen in den Kinderkrippen- und Kinderhortausschuss.
( 2 ) Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten, deren Kind zur Zeit der Wahl die Einrichtung besucht. Die Wahl ist nur gültig, wenn im ersten Wahlgang ein Viertel der Kinder durch eine/n Erziehungsberechtigte/n vertreten ist. Bei einem notwendig werdenden zweiten Wahlgang wählen die anwesenden Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ihre Vertreter/innen und Stellvertreter/innen. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
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§ 13
Grundsätze für die Arbeit des Kinderkrippen- und Kinderhortausschusses

( 1 ) Der Ausschuss soll mindestens viermal im Jahr zusammentreten. Er wird von dem/der Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung einberufen. Der/die Vorsitzende hat den Ausschuss einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Ausschusses es beantragen.
( 2 ) Die Sitzungen des Ausschusses sind öffentlich, soweit nicht über Personalangelegenheiten beraten wird oder der Ausschuss im Einzelfall den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließt. Der Ausschuss kann zu seinen Beratungen Gäste, insbesondere Vertreter/innen der Schulen des Einzugsbereichs und der vorschulischen Einrichtungen einladen. Die Sitzungen sollen zeitlich so angesetzt werden, dass vor allem berufstätigen Vertreter/innen der Erziehungsberechtigten die Teilnahme möglich ist.
( 3 ) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 14
Kindermitwirkung in den Kinderhorten

Die Kinder wirken ihrem Alter und ihren Bedürfnissen gemäß bei der Erfüllung der Aufgaben des Kinderhorts mit. Sie können aus ihrer Mitte eine/n Kindersprecher/in und deren/dessen Stellvertreter/in für die jeweilige Gruppe und die Gesamteinrichtung wählen.
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§ 15
Ausstattung und Einrichtung

( 1 ) Die Räume, Anlagen und sonstigen Einrichtungen einer Kinderkrippe und eines Kinderhorts müssen baulich, funktionell und ausstattungsmäßig so beschaffen sein, dass eine den Kindern angemessene Förderung, Bildung und Pflege möglich ist.
( 2 ) Das Nähere, insbesondere die räumliche Mindestausstattung, regelt durch Verordnung das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Inneres und Sport.
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§ 16
Gruppengröße in Kinderkrippen und Kinderhorten

( 1 ) Jede Gruppe in der Kinderkrippe soll höchstens 10 Kinder umfassen.
( 2 ) Jede Gruppe in dem Kinderhort soll in der Regel 15 Kinder, aber nicht mehr als 20 Kinder umfassen.
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§ 17
Personelle Ausstattung

( 1 ) Die Förderung, Bildung und Pflege der Kinder in der Kinderkrippe und dem Kinderhort sind durch eine ausreichende Anzahl geeigneter Fachkräfte zu gewährleisten. Für jede Gruppe muss mindestens eine Fachkraft zur Verfügung stehen.
( 2 ) Fachkräfte in Kinderhorten sind in der Regel Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/innen und Erzieher/innen mit staatlicher Anerkennung.
( 3 ) Fachkräfte in Kinderkrippen sind in der Regel Sozialarbeiter/innen, Sozialpädagogen/innen, Erzieher/innen, Kinderkrankenschwestern/Kinderkrankenpfleger und Kinderpfleger/innen mit staatlicher Anerkennung.
( 4 ) Arbeiten Erziehungsberechtigte oder andere Personen in der Einrichtung kontinuierlich mit, kann das Landesjugendamt dies auf Antrag bei der Festlegung der personellen Ausstattung der Einrichtung berücksichtigen.
( 5 ) Das Nähere, insbesondere
  • die angemessene Personalausstattung,
  • die Vorbereitungszeiten der Mitarbeiter/innen,
  • Zeiten für die Arbeit mit Erziehungsberechtigten und der Kooperation mit Schulen und den anderen Einrichtungen der Jugendhilfe, sowie
  • Regelungen, die die Fortbildung der Mitarbeiter/innen betreffen,
regelt durch Verordnung das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Inneres und Sport.
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§ 18
Öffnungszeiten der Kinderkrippen und Kinderhorte

( 1 ) Kinderkrippen und Kinderhorte sind in der Regel Ganztagseinrichtungen.
( 2 ) Die Öffnungszeiten der Einrichtungen werden gemäß § 11 Abs. 1 dieses Gesetzes durch den jeweiligen Ausschuss unter Beachtung des örtlichen Bedarfs und der räumlichen und personellen Möglichkeiten der Einrichtung festgesetzt.
( 3 ) Die Arbeitszeiten der Erziehungsberechtigten, die notwendige Betreuung der Kinder während der schulfreien Vormittagszeit und der Schulferien sind bei den Öffnungszeiten zu berücksichtigen.
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§ 19
Gesundheitsvorsorge

Wenigstens einmal jährlich führt der öffentliche Gesundheitsdienst mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten in der Einrichtung eine ärztliche und eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung der Kinder durch. Über das Ergebnis sind die Erziehungsberechtigten zu informieren.
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§ 20
Aufsicht und Beratung

( 1 ) Kinderkrippen und Kinderhorte unterstehen der Aufsicht im Sinne des § 85 Abs. 2 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und § 31 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG).
( 2 ) Das Landesjugendamt bietet den Trägern und dem Personal der Einrichtungen Beratung zur Durchführung dieses Gesetzes an.
( 3 ) Die Fachberatung des Personals ist durch den jeweiligen Träger oder seinen Spitzenverband sicherzustellen. Träger können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe zusammenschließen.
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§ 21
Förderung der Kinderkrippen und Kinderhorte

( 1 ) Zuschüsse nach den Vorschriften dieses Gesetzes erhalten nur Träger, soweit und solange sie in dem jeweiligen Entwicklungsplan gemäß § 6 dieses Gesetzes aufgenommen sind.
( 2 ) Die Träger erhalten für ihre Einrichtungen Zuschüsse nach Maßgabe der §§ 22 bis 25 dieses Gesetzes.
( 3 ) Investitions- und Betriebskostenzuschüsse können nur für die Einrichtungen gewährt werden, die den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.
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§ 22
Betriebskosten

( 1 ) Betriebskosten im Sinne dieses Gesetzes sind die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den Betrieb der Einrichtung entstehen.
( 2 ) Personalkosten sind die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung der Fach- und Hilfskräfte nach den für den öffentlichen Dienst bestehenden Vergütungsregelungen einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie der zusätzlichen Altersversorgung. Zu den Personalkosten gehören außerdem die angemessenen Aufwendungen für die Fortbildung der Mitarbeiter/innen.
( 3 ) Bei der Berechnung der laufenden Betriebskosten einer Einrichtung bleibt der personelle und sächliche Mehraufwand, der sich aus der Förderung besonders erziehungshilfebedürftiger bzw. behinderter Kinder ergibt, unberücksichtigt. Kostenträger für diesen Mehraufwand gemäß § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch bzw. §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt auch bei integrierter Förderung der jeweils für den Einzelfall zuständige Jugend bzw. Sozialhilfeträger.
( 4 ) Sachkosten sind die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die laufende Unterhaltung der Einrichtung sowie für das Material, das für die Erfüllung der Aufgaben der Einrichtung notwendig ist.
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§ 23
Deckung der Betriebskosten

( 1 ) Die Personalkosten werden durch Beiträge der Erziehungsberechtigten, Eigenleistung des Trägers, durch Zuschüsse der Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, und des Landes gedeckt.
( 2 ) Der Beitrag der Erziehungsberechtigten ist so zu bemessen, dass die Summe der Beiträge der Erziehungsberechtigten ohne die sächlichen Kosten der Beköstigung und der Pflege 25 vom Hundert der Personalkosten nicht übersteigt. Der Beitragssatz vermindert sich für das zweite und jedes weitere Kind der Erziehungsberechtigten um jeweils 25 vom Hundert. Allen Erziehungsberechtigten mit geringem Einkommen ist unter den Voraussetzungen des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen. Entsprechende Anträge sind beim Jugendamt zu stellen; die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, hat unbeschadet ihrer Leistungen nach Absatz 5 dem Träger den Ausfallbetrag zu erstatten.
( 3 ) Die Eigenleistung des Trägers soll in der Regel 15 vom Hundert der Personalkosten decken. Darüber hinaus trägt er zur Finanzierung der Sachkosten bei. Die kontinuierliche Mitarbeit von Erziehungsberechtigten ist auf die Eigenleistungen des Trägers anzurechnen, wenn sie gemäß § 17 Abs. 4 dieses Gesetzes bei der personellen Ausstattung der Einrichtung berücksichtigt wurde.
( 4 ) Zu den Personalkosten der Einrichtungen, deren personelle Ausstattung den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, gewährt das Land einen Zuschuss in Höhe von 25 vom Hundert.
( 5 ) Die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, hat durch eigene Zuwendungen sicherzustellen, dass der nach Erbringung der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Leistungen verbleibende Restbetrag der Personalkosten gedeckt wird.
( 6 ) Die Sachkosten sind vom Träger der Einrichtung zu tragen. Bei Kinderkrippen und Kinderhorten in freier Trägerschaft trägt die Gemeinde mindestens 60 vom Hundert der angemessenen Sachkosten. Als angemessen gelten 15 vom Hundert der anerkannten Personalkosten nach § 22 Abs. 2 dieses Gesetzes. Erstreckt sich das Einzugsgebiet der jeweiligen Einrichtung auf mehrere Gemeinden, so ist der Zuschuss von den beteiligten Gemeinden gemeinsam aufzubringen.
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§ 24
Investitionskosten

( 1 ) Investitionskosten für Kinderkrippen und Kinderhorte sind die angemessenen Aufwendungen für den Neubau, Erwerb, Umbau, Ausbau und Erweiterungsbau sowie für die Ersteinrichtung. Aufwendungen für den Erwerb und die Erschließung des Grundstücks sind nicht Investitionskosten im Sinne dieses Gesetzes.
( 2 ) Das Nähere, insbesondere die Angemessenheit von Aufwendungen, regelt durch Verordnung das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Inneres und Sport.
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§ 25
Finanzierung der Investitionsmaßnahmen

( 1 ) Der Träger stellt einen Finanzierungsplan auf.
( 2 ) Bei Kinderkrippen und Kinderhorten in freier Trägerschaft sind von dem Träger mindestens 30 vom Hundert der Investitionskosten als Eigenleistung sicherzustellen. Die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, gewährt für diese Einrichtungen einen Zuschuss von mindestens 20 vom Hundert der Investitionskosten. Die Sitzgemeinde soll sich in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit angemessen an den Investitionskosten beteiligen; als angemessen gilt in der Regel ein Betrag von 20 vom Hundert der Investitionskosten. Erstreckt sich das Einzugsgebiet der jeweiligen Einrichtung auf mehrere Gemeinden, so ist der Zuschuss von den beteiligten Gemeinden gemeinsam aufzubringen.
( 3 ) Bei Einrichtungen, deren Träger eine einem Gemeindeverband angehörende Gemeinde oder ein Zweckverband ist, gewährt die Gebietskörperschaft, bei der das Jugendamt errichtet ist, einen Zuschuss von mindestens 30 vom Hundert der Investitionskosten.
( 4 ) Das Land gewährt dem Träger nach Maßgabe des Landeshaushaltsplans einen Zuschuss in Höhe von 30 vom Hundert der Investitionskosten.
( 5 ) Gebietskörperschaften, die einem Gemeindeverband angehören und bei denen Jugendämter errichtet sind, beteiligen sich lediglich als Sitzgemeinde an den anfallenden Kosten; den hierdurch verbleibenden Fehlbetrag übernimmt der Gemeindeverband.
( 6 ) Die Gewährung eines Zuschusses zu den Investitionskosten setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Bauvorhabens gesichert ist und dass das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur bestätigt, dass die Investitionsmaßnahme in Übereinstimmung mit dem Entwicklungsplan erfolgt und gegen die Investitionsmaßnahme keine Bedenken hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung bestehen.
( 7 ) Träger der freien Jugendhilfe sind dem Land, den Gemeinden und den Gebietskörperschaften, bei denen das Jugendamt errichtet ist, zur anteilmäßigen Rückerstattung gewährter Investitionskostenzuschüsse verpflichtet, wenn die geförderte Anlage innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren anderen Zwecken als dem Betrieb einer Kinderkrippe, eines Kindergartens oder eines Kinderhorts zugeführt wird: der Lauf der Frist beginnt mit Inbetriebnahme der Anlage.
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§ 26
Tagesbetreuung von Kindern außerhalb von Kinderkrippen und Kinderhorten

( 1 ) In Ausnahmefällen können zur besseren Versorgung, insbesondere der ländlichen Regionen, die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Wunsch der Erziehungsberechtigten auch Einzelpersonen oder andere Formen der selbst organisierten Hilfe mit der Tagesbetreuung von Kindern betrauen. Das Planungsverfahren gemäß § 6 dieses Gesetzes gilt entsprechend.
( 2 ) Die Finanzierung der Personal- und Sachkosten erfolgt nach den Regelungen des § 23.
( 3 ) Über die fachliche Eignung nach den Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch der entsprechenden Betreuungsformen entscheidet der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Anhörung des Landesjugendamtes.
( 4 ) Der örtliche Träger der Jugendhilfe hat die laufende Fachberatung solcher Betreuungsformen sicherzustellen.
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§ 27
Modellversuche

( 1 ) Das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur kann im Einvernehmen mit den Trägern einzelner Einrichtungen diese mit der Erprobung pädagogischer und organisatorischer Aufgaben, insbesondere gemäß § 7 dieses Gesetzes beauftragen (Modellversuch).
( 2 ) Die Träger der Einrichtungen müssen bereit sein, nach einem fachlich begründeten Konzept zu arbeiten und an einer wissenschaftlichen Verlaufskontrolle des Versuchs mitzuwirken.
( 3 ) Modellversuche sind so anzulegen, dass sie in Regeleinrichtungen übernommen werden können.
( 4 ) Die zusätzlichen angemessenen Betriebskosten, die durch die Beauftragung mit einem Modellversuch entstehen, übernimmt das Ministerium für Bildung, Familie, Frauen und Kultur bis zur vollen Höhe.
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§ 28
Übergangsregelungen

(aufgehoben)
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§ 29
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.

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1 ↑ Die Inhaltsübersicht ist nicht Bestandteil des Gesetzes.