.
Artikel 1
#Artikel 2
Gesetzesvertretende Verordnung
#
Gesetzesvertretende Verordnung
#Nr. 715. Juli 2026
Gesetze / Verordnungen / Normen
Nr. 9015. Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes
zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
(Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz
der EKD – AG.BVG-EKD)
zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
(Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz
der EKD – AG.BVG-EKD)
Vom 29. Mai 2026
Aufgrund von Artikel 73 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024 S. 58) hat die Kirchenleitung in ihrer Sitzung am 29. Mai 2026 nachstehende 15. Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz EKD – AG.BVG-EKD) beschlossen:
####Artikel 1
Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD
Das Kirchengesetz zur Ausführung des Besoldungs- und Versorgungsgesetzes der EKD (Ausführungsgesetz zum Besoldungs- und Versorgungsgesetz der EKD – AG.BVG-EKD) vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 121), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 7. November 2025 (KABl. S. 401), wird wie folgt geändert:
- § 5 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 6 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3 eingefügt:„Satz 2 gilt nicht, wenn bei der Anstellungskörperschaft keine Mitarbeitendenvertretung errichtet ist, und angestellten Mitarbeitenden die gleichen alternativen Anreize gewährt werden.“
- Die bisherigen Sätze 3 bis 6 werden zu Sätzen 4 bis 7.
- Im neuen Satz 6 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
- Im neuen Satz 7 wird die Angabe „Sätze 1 bis 5“ durch die Angabe „Sätze 1 bis 6“ ersetzt.
- § 7 wird wie folgt geändert:In Absatz 5 Satz 1 Ziffer 3 wird das Wort „Landesbesoldungsgesetzes“ durch die Wörter „Bundes oder eines Bundeslandes“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Gesetzesvertretende Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Düsseldorf, den 29. Mai 2026 | |
Siegel | Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung |
Dr. Weusmann |
Nr. 91Gesetzesvertretende Verordnungen
zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich
der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet
der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
(Kirchensteuerbeschluss)
zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich
der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet
der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
(Kirchensteuerbeschluss)
2094469 | |
Az. 94-1.100340 | Düsseldorf, 29. Mai 2026 |
Ab dem Steuerjahr 2027 wird auf die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen und des allgemeinen Kirchgeldes verzichtet. Die betroffenen Kirchensteuergläubiger werden um Einleitung des Verfahrens mit den kommunalen (Verbands-) Gemeinden gebeten. Eine Festsetzung ist ab dem Steuerjahr 2027 nicht mehr möglich.
Die staatlichen Anerkennungen der generellen Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland für das Steuerjahr 2027 werden nach Erteilung im Kirchlichen Amtsblatt gesondert bekannt gemacht.
Nachstehend geben wir die Gesetzesvertretenden Verordnungen zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet der Länder Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland (Kirchensteuerbeschluss) vom 29. Mai 2026 bekannt:
Das Landeskirchenamt
Gesetzesvertretende Verordnung
zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich
der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet
des Landes Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuerbeschluss)
Vom 29. Mai 2026
Aufgrund der Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe j) und 73 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Januar 2023, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2026 (KABl. 2026 S. 79 Nr. 38) in Verbindung mit §§ 6, 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Kirchensteuerordnung wird die gesetzesvertretende Verordnung zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuerbeschluss) wie folgt beschlossen:
####Artikel 1
Kirchensteuern werden erhoben als:
- Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v. H. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz von 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 Teil I Seite 773) Gebrauch macht.
- ein besonderes Kirchgeld nach folgender Tabelle:
Stufe | Zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Kirchensteuerordnung (KiStO) in Euro | Kirchgeld in Euro | ||||
1 | 50.000 | – | 57.499 | 96 | ||
2 | 57.500 | – | 69.999 | 156 | ||
3 | 70.000 | – | 82.499 | 276 | ||
4 | 82.500 | – | 94.999 | 396 | ||
5 | 95.000 | – | 107.499 | 540 | ||
6 | 107.500 | – | 119.999 | 696 | ||
7 | 120.000 | – | 144.999 | 840 | ||
8 | 145.000 | – | 169.999 | 1.200 | ||
9 | 170.000 | – | 194.999 | 1.560 | ||
10 | 195.000 | – | 219.999 | 1.860 | ||
11 | 220.000 | – | 269.999 | 2.220 | ||
12 | 270.000 | – | 319.999 | 2.940 | ||
13 | ab 320.000 | 3.600 | ||||
Artikel 2
Die gesetzesvertretende Verordnung zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuerbeschluss) vom 7. Juni 2024 (KABl. S. 221) tritt zum 1. Januar 2027 außer Kraft.
#Artikel 3
Die gesetzesvertretende Verordnung zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuerbeschluss) tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Düsseldorf, 29. Mai 2026 | |
Siegel | Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung |
Dr. Weusmann |
Gesetzesvertretende Verordnung
zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich
der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet
des Landes Hessen (Kirchensteuerbeschluss)
Vom 29. Mai 2026
Aufgrund der Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe j) und 73 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Januar 2023, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2026 (KABl. 2026 S. 79 Nr. 38) in Verbindung mit §§ 6, 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Kirchensteuerordnung wird die gesetzesvertretende Verordnung zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Hessen (Kirchensteuerbeschluss) wie folgt beschlossen:
####Artikel 1
Kirchensteuern werden erhoben als:
- Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v. H. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz von 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 Teil I Seite 773) Gebrauch macht.
- ein besonderes Kirchgeld nach folgender Tabelle:
Stufe | Zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Kirchensteuerordnung (KiStO) in Euro | Kirchgeld in Euro | ||||
1 | 50.000 | – | 57.499 | 96 | ||
2 | 57.500 | – | 69.999 | 156 | ||
3 | 70.000 | – | 82.499 | 276 | ||
4 | 82.500 | – | 94.999 | 396 | ||
5 | 95.000 | – | 107.499 | 540 | ||
6 | 107.500 | – | 119.999 | 696 | ||
7 | 120.000 | – | 144.999 | 840 | ||
8 | 145.000 | – | 169.999 | 1.200 | ||
9 | 170.000 | – | 194.999 | 1.560 | ||
10 | 195.000 | – | 219.999 | 1.860 | ||
11 | 220.000 | – | 269.999 | 2.220 | ||
12 | 270.000 | – | 319.999 | 2.940 | ||
13 | ab 320.000 | 3.600 | ||||
Artikel 2
Die gesetzesvertretende Verordnung zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Hessen (Kirchensteuerbeschluss) vom 7. Juni 2024 (KABl. Seite 222) tritt zum 1. Januar 2027 außer Kraft.
#Artikel 3
Die gesetzesvertretende Verordnung zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Hessen (Kirchensteuerbeschluss) tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Düsseldorf, 29. Mai 2026 | |
Siegel | Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung |
Dr. Weusmann |
Gesetzesvertretende Verordnung
zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich
der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet
des Landes Rheinland-Pfalz (Kirchensteuerbeschluss)
Vom 29. Mai 2026
Aufgrund der Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe j) und 73 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Januar 2023, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2026 (KABl. 2026 S. 79 Nr. 38) in Verbindung mit §§ 6, 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Kirchensteuerordnung wird die gesetzesvertretende Verordnung zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz (Kirchensteuerbeschluss) wie folgt beschlossen:
Artikel 1
Kirchensteuern werden erhoben als:
- Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v. H. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz von 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 Teil I Seite 773) Gebrauch macht.
- ein besonderes Kirchgeld nach folgender Tabelle:
Stufe | Zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Kirchensteuerordnung (KiStO) in Euro | Kirchgeld in Euro | ||||
1 | 50.000 | – | 57.499 | 96 | ||
2 | 57.500 | – | 69.999 | 156 | ||
3 | 70.000 | – | 82.499 | 276 | ||
4 | 82.500 | – | 94.999 | 396 | ||
5 | 95.000 | – | 107.499 | 540 | ||
6 | 107.500 | – | 119.999 | 696 | ||
7 | 120.000 | – | 144.999 | 840 | ||
8 | 145.000 | – | 169.999 | 1.200 | ||
9 | 170.000 | – | 194.999 | 1.560 | ||
10 | 195.000 | – | 219.999 | 1.860 | ||
11 | 220.000 | – | 269.999 | 2.220 | ||
12 | 270.000 | – | 319.999 | 2.940 | ||
13 | ab 320.000 | 3.600 | ||||
Artikel 2
Die gesetzesvertretende Verordnung zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz (Kirchensteuerbeschluss) vom 7. Juni 2024 (KABl. Seite 223) tritt zum 1. Januar 2027 außer Kraft.
#Artikel 3
Die gesetzesvertretende Verordnung zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz (Kirchensteuerbeschluss) tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Düsseldorf, 29. Mai 2026 | |
Siegel | Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung |
Dr. Weusmann |
Gesetzesvertretende Verordnung
zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich
der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet
des Saarlandes (Kirchensteuerbeschluss)
Vom 29. Mai 2026
Aufgrund der Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe j) und 73 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Januar 2023, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 20. Januar 2026 (KABl. 2026 S. 79 Nr. 38) in Verbindung mit §§ 6, 12 Absatz 1 Buchstabe c) und 16 Nr. 4 der Kirchensteuerordnung wird die gesetzesvertretende Verordnung zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Saarlandes (Kirchensteuerbeschluss) wie folgt beschlossen:
####Artikel 1
Kirchensteuern werden erhoben als:
- Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v. H. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz von 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 Teil I Seite 773) Gebrauch macht.
- ein besonderes Kirchgeld nach folgender Tabelle:
Stufe | Zu versteuerndes Einkommen nach § 16 Nr. 4 Kirchensteuerordnung (KiStO) in Euro | Kirchgeld in Euro | ||||
1 | 50.000 | – | 57.499 | 96 | ||
2 | 57.500 | – | 69.999 | 156 | ||
3 | 70.000 | – | 82.499 | 276 | ||
4 | 82.500 | – | 94.999 | 396 | ||
5 | 95.000 | – | 107.499 | 540 | ||
6 | 107.500 | – | 119.999 | 696 | ||
7 | 120.000 | – | 144.999 | 840 | ||
8 | 145.000 | – | 169.999 | 1.200 | ||
9 | 170.000 | – | 194.999 | 1.560 | ||
10 | 195.000 | – | 219.999 | 1.860 | ||
11 | 220.000 | – | 269.999 | 2.220 | ||
12 | 270.000 | – | 319.999 | 2.940 | ||
13 | ab 320.000 | 3.600 | ||||
Artikel 2
Die gesetzesvertretende Verordnung zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Saarlandes (Kirchensteuerbeschluss) vom 7. Juni 2024 (KABl. Seite 223) tritt zum 1. Januar 2027 außer Kraft.
#Artikel 3
Die gesetzesvertretende Verordnung zur Bestimmung der Steuerarten und Steuersätze für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf dem Gebiet des Saarlandes (Kirchensteuerbeschluss) tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Düsseldorf, 29. Mai 2026 | |
Siegel | Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung |
Dr. Weusmann |
Nr. 92Richtlinie zur Ausbildung, Fortbildung und Begleitung von Ehrenamtlichen mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag in der Evangelischen Kirche im Rheinland (gemäß § 5 SeelGG)
1856331 | |
Az. 11-42-4 | Düsseldorf, im Juni 2026 |
Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 29. Mai 2026 die Neufassung der Richtlinie zur Ausbildung, Fortbildung und Begleitung von Ehrenamtlichen mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag in der Evangelischen Kirche im Rheinland (gemäß § 5 SeelGG) beschlossen. In Verbindung mit der Beschlussfassung der Kirchenleitung über die Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetztes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (SeelGV) wird diese Richtlinie verbindlich und tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Gleichzeitig treten die im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 9 am 16. September 2013 veröffentlichten „Richtlinien zur Ausbildung, Fortbildung und Begleitung von Ehrenamtlichen mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag in der Evangelischen Kirche im Rheinland (gemäß § 5 SeelGG)“ außer Kraft.
Nachstehend geben wir die Richtlinien bekannt.
Das Landeskirchenamt
Richtlinie zur Ausbildung, Fortbildung und Begleitung von Ehrenamtlichen mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag in der Evangelischen Kirche im Rheinland (gemäß § 5 SeelGG)
####
Inhalt
- Einleitung
- Seelsorgeverständnis der Evangelischen Kirche im Rheinland
- Seelsorge und Ehrenamt
- Kompetenzen für die Seelsorge
- Struktur und Organisation der Seelsorgeausbildung für Ehrenamtliche
- Fünf Module der Seelsorgeausbildung für Ehrenamtliche
- Beauftragung der Ehrenamtlichen
- Fortbildung, Supervision und Begleitung von Ehrenamtlichen in der Seelsorge
- Nachwort
#
- EinleitungDiese Neufassung der Richtlinie zur Ausbildung, Fortbildung und Begleitung von Ehrenamtlichen mit einem bestimmten Seelsorgeauftrag in der Evangelischen Kirche im Rheinland (gemäß § 5 SeelGG) ersetzt die Richtlinien von 2013 (KABl 2013, S 188, als Handreichung erschienen 2015). Sie wurde von der Fachgruppe Seelsorge der Evangelischen Kirche im Rheinland im Auftrag des Ständigen Innerkirchlichen Ausschusses erarbeitet und von der Kirchenleitung beschlossen.In der Evangelischen Kirche im Rheinland verwirklicht sich das Priestertum aller Gläubigen u.a. in einem großen ehrenamtlichen Engagement. Besonders in den verschiedenen Feldern der Seelsorge engagieren sich zunehmend mehr ehrenamtlich Mitarbeitende.Die Evangelische Kirche im Rheinland versteht sich als eine seelsorgliche Kirche, nah am Wort Gottes und nah bei den Menschen. Unter dem Motto „Seelsorge ist da!“ hat sie dies im Rahmen der Landessynode 2022 ausdrücklich bekräftigt. Die von der Landessynode 2022 verabschiedete Perspektivschrift zur Zukunft der SeelsorgeLS22-B10, Perspektivschrift zur Zukunft der Seelsorge, Düsseldorf 2022, url.ekir.de/vpk einige Textpassagen der Kapitel 2 und 3 der vorliegenden Richtlinie sind im Wortlaut der Perspektivschrift entnommen.1 legt in ihren Leitsätzen und Empfehlungen ein besonderes Augenmerk auf die Qualifikation und Begleitung Ehrenamtlicher.Das Seelsorgegeheimnisgesetz (SeelGG)Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses SeelGG, ABl. EKD 2009, S. 3522 verpflichtet die Landeskirchen zur Festlegung verbindlicher, vergleichbarer Standards für die Ausbildung von Personen, die einen bestimmten Seelsorgeauftrag erhalten.Die Beauftragung zur Seelsorge verleiht Seelsorger*innen eine besondere Vertrauensposition, die einen verantwortlichen Umgang sowohl mit der Aufgabe als auch mit der eigenen Person voraussetztRichtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland, KABl 2018, S. 1803.Die vorliegende Richtlinie formuliert die Standards für die Ausbildung, Fortbildung und Begleitung von Ehrenamtlichen, die sich in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Seelsorge engagieren.Sie wendet sich an alle Ebenen und Arbeitsbereiche der Evangelischen Kirche im Rheinland, die die Ausbildung, Fortbildung und Begleitung von Ehrenamtlichen in der Seelsorge verantworten und gemäß der Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses (SeelGV)SeelGV, KABl. 2013, S. 1874 einen bestimmten Seelsorgeauftrag an Personen übertragen.Sie stellen eine Verbindlichkeit her und bieten trotzdem eine möglichst große Offenheit, damit sie den jeweiligen Gegebenheiten auf den verschiedenen Ebenen und in den verschiedenen Arbeitsbereichen gerecht werden können.
- Seelsorgeverständnis der Evangelischen Kirche im RheinlandSeelsorge ist Zuwendung zum Menschen im Bewusstsein der Gegenwart Gottes.In seelsorglichen Begegnungen kommt die Zuwendung Gottes zu jedem Menschen, wie sie sich in Jesus Christus offenbart hat und uns in biblischen Überlieferungen bezeugt ist, zum Ausdruck.Seelsorge gründet sich auf Gott als den Schöpfer allen Lebens. Er verbindet mit seinem schöpferischen Handeln das Versprechen, dass er das Werk seiner Hände niemals loslässt. Seine Schöpferkraft wirkt in unserem Leben gegenwärtig und zukünftig und schafft immer neue Möglichkeiten. Seelsorge lebt aus dem Glauben, dass Menschen so in einem letzten Sinne in Gottes Hand geborgen sind und aus dieser Hand am Ende eine heilvolle Zukunft empfangen werden.Seelsorge gründet sich auf Jesus Christus, in dem sich Gott auf Menschen einlässt und ihnen heilend, ermutigend und herausfordernd begegnet. In ihm hat er sich als Gott der Liebe und Vergebung offenbart, die Nähe seines Reiches verheißen und Hoffnung über den Tod hinaus geschenkt. In seiner Nachfolge gestaltet Kirche heute ihr seelsorgliches Handeln.Seelsorge gründet sich auf den Heiligen Geist, der Menschen mit einer Sehnsucht nach heilvollem Leben erfüllt und sie inspiriert, ihr Leben mit Kraft und Hoffnung darauf hin zu gestalten. Durch ihn wird inmitten der jeweiligen Lebenswirklichkeit Trost, Befreiung, Hoffnung und Mut in unverfügbarer Weise erfahrbar.Seelsorge ist Ausdruck der Zuwendung Gottes.Seelsorge ermutigt, stärkt, tröstet, begleitet und hilft, das Leben zu bewältigen, Probleme zu lösen und Unabänderliches auszuhalten. Sie bietet Hilfe und Begleitung in Lebens- und Glaubensfragen.Durch Gespräche und Gesten, Aushalten und Schweigen, Gebet und Ritual ist sie Zeichen dessen, was sie erhofft, vergegenwärtigt sie Hoffnung oft wider alle Hoffnungslosigkeit.Seelsorge ist gelebte Praxis des Evangeliums und gemäß Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (KO Art. 1 (4)) wesentlicher Auftrag der Kirche.Seelsorge ist eine wesentliche Gestalt der Kirche.Seelsorge geschieht, indem Christ*innen sich ihren Mitmenschen in Achtsamkeit für deren Bedürfnisse und mit Respekt für deren Freiheit und Würde zuwenden.Seelsorge geschieht von Mensch zu Mensch, zumeist ohne öffentliche Aufmerksamkeit, in vertrauensvoller Begegnung mit einer*einem Seelsorgenden. Sie kann aber auch medial, z. B. über Telefon, Mail, Chat oder soziale Medien vermittelt geschehen.Alle Seelsorgenden in der Evangelischen Kirche im Rheinland sind verpflichtet das Seelsorgegeheimnis streng zu wahren.Durch die in der Seelsorge angebotene Begegnung, Begleitung und Deutung existentieller Erfahrungen erleben Menschen die Bedeutung kirchlichen Handelns für ihr persönliches Leben und ihren Glauben in besonderer Weise.Seelsorge ist eine geistliche Haltung. Eine Haltung der Zuwendung zum Menschen in dem Bewusstsein, dass das Gegenüber in gleicher Weise von Gott angenommen ist, wie ich es bin, und Gott selbst in dieser Begegnung gegenwärtig ist.Diese Haltung müssen Seelsorgende beständig einüben, reflektieren und in allen Begegnungen, Beziehungen und Begleitungen bewusst einnehmen, damit sie ausstrahlt und wirkt.Pastoralpsychologische Kenntnisse und Methoden vermögen diese Haltung zu vertiefen und zu stärken. Seelsorge muss persönlich, geistlich und fachlich qualifiziert ausgeübt werden.
- Seelsorge und EhrenamtSeelsorge ist Charisma der ganzen Kirche.Seelsorge ist Auftrag aller Getauften. Jesus Christus beruft seine Gemeinde in die Nachfolge: Angefochtene und Traurige, Kranke und Sterbende zu besuchen und zu trösten (Mt 25,34ff), Sünden zu erlassen und zu behalten (Joh 20,23, Mt 18,18) und Verirrten nachzugehen (Mt 18,12ff).In dieser Weise hat es Seelsorge von Christ*innen untereinander und gegenüber anderen Menschen in Not von Beginn an gegeben.Seelsorge ist daher nie beschränkt auf Ordinierte und Beauftragte, sondern geschieht überall dort, wo Menschen einander im Bewusstsein der Gegenwart Gottes beistehen.Gleichwohl gibt es viele Situationen, in denen dieser Beistand nicht ausreicht, sondern der Beistand in besonderer Weise kompetent sein sollte, um in guter Weise hilfreich zu sein. Dafür bedarf es beruflich und ehrenamtlich qualifizierter Kräfte, die ihre Fähigkeiten im Auftrag der Kirche einsetzen. Die kirchliche Beauftragung ist dabei Ausdruck der anerkannten Qualität im seelsorglichen Handeln.In der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland ist bestimmt, dass sie ihre Mitglieder für ein christliches Leben stärkt und sie ermutigt, ihre unterschiedlichen Gaben einzubringen (KO Art. 1 (3)). Alle Dienste, die beruflich oder ehrenamtlich in der Evangelischen Kirche im Rheinland geschehen, dienen der Erfüllung des kirchlichen Auftrags. „Diese Dienste stehen gleichwertig nebeneinander. Mit ihren unterschiedlichen Gaben stehen alle Mitarbeitenden in einer Dienstgemeinschaft, die vertrauensvolle Zusammenarbeit, gegenseitige Achtung und Anerkennung erfordert.“ (KO Art. 3 (1))Der Dienst der Seelsorge als wesentliche Lebensäußerung der Kirche (KO Art. 1 (4)) wird in der Evangelischen Kirche im Rheinland von Pfarrpersonen, Diakon*innen sowie von weiteren beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden versehen, welche für diesen Dienst ausgebildet sind und von der Kirche entsprechend beauftragt werden.Seelsorge so zu gestalten, dass die seelsorgliche Gabe möglichst Vieler zum Nutzen möglichst Vieler entdeckt, ausgebildet, begleitet und gemeinsam gelebt wird, ist ein wichtiger Faktor lebendiger Kirchen- und Gemeindeentwicklung, der die reformatorische Erkenntnis des allgemeinen Priestertums aller Gläubigen ernst nimmt.Es wird auch zukünftig seelsorgliche Handlungsfelder mit besonderen fachlichen Herausforderungen oder besonderen, z. B. sicherheitsrelevanten, Ansprüchen geben, in denen allein Pfarrpersonen oder beruflich Mitarbeitende mit spezieller Expertise tätig sein können.Doch wenn Kirche ihren seelsorglichen Auftrag als Auftrag aller Getauften und gleichermaßen die aktuellen Entwicklungen in Gesellschaft und Kirche ernst nimmt, wird Seelsorge in Zukunft verstärkt in Zusammenarbeit von beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden wahrgenommen werden.Es ist eine bewusst anzunehmende Herausforderung, Ehrenamtliche in der Seelsorge, entsprechend der Erkenntnisse der Handreichung der Evangelischen Kirche im Rheinland Ehrenamt der ZukunftHandreichung Ehrenamt der Zukunft, Evangelische Kirche im Rheinland, Düsseldorf 20195 und unter Berücksichtigung der hier vorliegenden Richtlinie, zu gewinnen und in ihren Ansprüchen, Bedürfnissen, Gaben und Fähigkeiten ernst- und anzunehmen.Rollen, Verantwortungsbereiche und Zuordnung sind klar zu beschreiben und zu vereinbaren, Ausbildung und Begleitung ist zu gewährleisten. Hierzu sind auf allen kirchlichen Ebenen ausreichende personelle und finanzielle Ressourcen vorzusehen.Diejenigen, die als Ehrenamtliche in bestimmten Feldern tätig sind, haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen und der begleitenden Supervision.Auf einen ausgewogenen Generationenmix und angemessene Diversität ist bewusst zu achten, sodass die Gewinnung, Ausbildung und Begleitung von ehrenamtlich in der Seelsorge Mitarbeitenden fortlaufend zu leistende Aufgaben sind.Sinnvoll ist es, die ehrenamtliche Seelsorgearbeit in den Gemeinde-, Kirchenkreis- oder Institutionskonzepten einzuarbeiten, damit Seelsorge als Schwerpunkt intern verankert und nach außen dokumentiert ist.Die Mitarbeit in der Seelsorge erfolgt gemäß einer kirchlichen Beauftragung für einen bestimmten seelsorglichen Dienst. Eine solche Beauftragung stärkt und verpflichtet die Beauftragten ebenso wie die Beauftragenden. Es gilt passende Rahmenbedingungen zu schaffen, die das Interesse am Ehrenamt in der Seelsorge weiter fördern.Die verschiedenen Lebens- und Berufserfahrungen der Mitarbeitenden und Engagierten bereichern das kirchliche Leben und können Menschen unterschiedlicher Milieus, Lebensexpertisen und Kulturen neue Relevanzerfahrungen ermöglichen.Wird Seelsorge durch begabte und befähigte beruflich Tätige und ehrenamtlich Engagierte gestaltet, schafft dies neue Möglichkeiten der Identifikation mit Kirche, ermöglicht neue und andere Formen von Gemeindebildung, ermöglicht Teilhabe und Teilnahme am kirchlichen Auftrag und strahlt in das je persönliche Umfeld der Engagierten aus.
- Kompetenzen für die SeelsorgeWer Menschen in ihren jeweiligen Lebenssituationen hilfreich seelsorglich begleiten will, braucht Kompetenzen. Mit Kompetenzen sind die Voraussetzungen gemeint, die erfüllt sein müssen, um eine seelsorgliche Aufgabe in einem bestimmten Feld angemessen ausfüllen zu können. Dabei sind in besonderer Weise die je eigenen Potentiale eines Menschen zu berücksichtigen.Die Person der*des Seelsorgenden ist ein entscheidender Wirkfaktor in der Seelsorge. Die Qualität einer seelsorglichen Beziehung hängt nicht zuletzt von der Entwicklung der Persönlichkeit der*des Seelsorgenden und der personalen Kompetenz ab.Damit sich Vertrauen in der Seelsorge bilden kann, ist es notwendig, dass die*der Seelsorgende lernt, sich zum einen mit der eigenen Person in die Begegnung mit den Seelsorgesuchenden einzubringen und zum anderen mit der Gegenwart Gottes, die ein entscheidender Wirkfaktor in der zwischenmenschlichen Beziehung ist, vertraut zu machen. Nur wenn die*der Seelsorgende als authentisch und vertrauensvoll erlebt wird, wird sie*er für das Gegenüber zu einer vertrauenswürdigen Person, mit der ein Gespräch über sehr persönliche Themen und Probleme möglich ist.Vier GrundkompetenzenFür eine fachliche und qualifizierte Seelsorge sind Kompetenzen erforderlich. Diese werden in der Seelsorgeausbildung entwickelt.Die gemäß § 5 (2) SeelGG geforderten Ausbildungsinhalte: theologische Grundlagen, Grundlagen der Psychologie, Fertigkeiten der Gesprächsführung, rechtliche Grundlagen der Ausübung der Seelsorge sind in den hier beschriebenen Kompetenzen und den entsprechenden Ausbildungsmodulen (Kap. 6) aufgenommen.6Im Vordergrund stehen hier:
- die geistliche Kompetenz
- die personale Kompetenz
- die kommunikative Kompetenz
- die ethische Kompetenz.
Neben die vier Grundkompetenzen tritt für die Vorbereitung auf das Arbeitsfeld zusätzlich- die Feldkompetenz.
Entwicklung geistlicher KompetenzGeistliche Kompetenz bezeichnet die Fähigkeit, Menschen mit der Gegenwart und Kraft Gottes in Berührung zu bringen und so zu begleiten, dass die gemachten Lebens- und Glaubenserfahrungen und kognitive Erkenntnisse in das eigene Leben konstruktiv integriert werden.Seelsorge baut auf die Wirklichkeit Gottes und das Wirken des Heiligen Geistes.In der Seelsorgeausbildung bedeutet das Erlernen von geistlicher Kompetenz eine Auseinandersetzung mit der eigenen religiösen, spirituellen Lebensbiografie.Auf der Basis bewusster Selbsterfahrungen und geistlicher und theologischer Erkenntnisse bedeutet geistliche Kompetenz, eine theologisch reflektierte und persönlich zugewandte Haltung zu entwickeln, die adäquat, präsent und handlungsfähig ist.Diese bewusste Auseinandersetzung und Reflexion eigenen Glaubens, eigener Spiritualität, eigener religiöser Prägung und Tradition bilden die Voraussetzung für ein seelsorgliches Gespräch.Geistliche Kompetenz zeigt sich in der Fähigkeit, religiöse Themen freimütig anzusprechen und dabei ein Gespür für den rechten Zeitpunkt zu haben. Entscheidend ist, dass dieses für die Seelsorgesuchenden auf angemessene und verständliche Weise geschieht.Ziel der Seelsorgeausbildung ist, dass die Lebenserfahrungen und Lebensfragen eines Menschen vorurteilsfrei Raum gewinnen können, spirituelle und religiöse Deutungen in zwischenmenschlicher Korrespondenz im Horizont des christlichen Glaubens geschehen können und ein Mensch sich neu und anders finden kann - gesehen, gehört, getröstet, gehalten, befreit.Zur Praxisausbildung von Seelsorgenden gehört die Arbeit an der eigenen geistlichen Lebensbiografie in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, Erfahrungen in der Gestaltung und Ausübung von Gebet, Segnung, Salbung, Verabschiedung und Beichte. Kontemplative und aktive Formate, Schweigen und Reden sind zu lernen. Geistliche Kompetenz entwickelt sich in der Kunst, diese kirchlichen Wege der Gottesbegegnung feinfühlig und angemessen in die seelsorgliche Begegnung zu integrieren.Entwicklung personaler KompetenzPersonale Kompetenz meint die Fähigkeit, eine Beziehung aufzubauen und zu gestalten, dem anderen Menschen um seiner*ihrer selbst willen zu begegnen. Sie bedeutet, mit den eigenen Bedürfnissen und Wünschen (Seelsorgende) und zugleich mit denen des Gegenübers (Seelsorgesuchende) in eine angemessene Nähe-Distanz-Regulation zu kommen. Dazu gehören auch die Bereitschaft und Fähigkeit, Seelsorge nicht für eigene Bedürfnisse, Zwecke oder Zielvorstellungen zu missbrauchen.Siehe: Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland, KABl 2018, S. 1807Zur personalen Kompetenz gehört reflektierte Lebenserfahrung.Zu den Zielen in der Seelsorgeausbildung gehört es, dass die Auszubildenden ein Verständnis dafür entwickeln, welche Erfahrungen und Menschen lebensbiografisch eine prägende Wirkung auf ihre eigene Person hatten und haben.Ebenso ist die Entwicklung der Fähigkeit, sich selbst mit seinen eigenen Stärken und Schwächen wahrzunehmen, Ausbildungsziel. Selbstwahrnehmung und Selbsterfahrung weisen den notwendigen Blick hinter die eigenen Fassaden.Das Unterscheidungsvermögen zwischen eigenen und fremden Erfahrungen und Problemen sind die Kennzeichen personaler Kompetenz in der Seelsorge. Ebenso ist der Respekt vor den unterschiedlichen individuellen Entscheidungen und Lösungswegen anderer Menschen ein Merkmal dieser Kompetenz. Deshalb sind die Offenheit für die Sichtweisen anderer und die Fähigkeit zur Selbstkritik Ziele der Seelsorgeausbildung.Zur personalen Kompetenz in der Seelsorge gehört die Entwicklung von Wertschätzung und Annahme der anderen Menschen. Nur wenn das Gegenüber sich auch mit seinen*ihren Kränkungen, Verletzungen und schambesetzten Erlebnissen respektvoll behandelt und akzeptiert fühlt, bietet die Seelsorge einen hilfreichen Schutzraum für die Verarbeitung dieser Erfahrungen und die persönliche Entwicklung. Dazu dient ein klares Rollen- und Funktionsverständnis.Entwicklung kommunikativer KompetenzUnter kommunikativer Kompetenz ist die Fähigkeit zu verstehen, Kontakt und Beziehung zu einem anderen Menschen herzustellen und zu gestalten. Seelsorge kann nur auf der Basis einer vertrauensvollen Beziehung zwischen den Beteiligten gelingen.Die Voraussetzung für eine seelsorgliche Beziehung ist, dass sich die Seelsorgenden in die Menschen und ihr Erleben hineinversetzen können. Die Fähigkeit, sich in die Gefühle, Gedanken und die Lebenssituation der Seelsorgesuchenden hineinzuversetzen, wird in der Seelsorgeausbildung gestärkt und verfeinert.Zuhören und den*die andere*n wahrnehmen können, sind notwendige Voraussetzungen für die Entwicklung von Feinfühligkeit.Ziel der Seelsorgeausbildung ist es, andere verstehen zu lernen und sich selbst als Seelsorger*in verständlich auszudrücken. Das Verstehen eines anderen Menschen und ihrer*seiner Lebens- und Erlebenswelt bedeutet, Zugang zu unbekannten und fremden Welten zu suchen und mit den jeweiligen Gesprächspartner*innen zu einer gemeinsamen Sprache und einem gegenseitigen Verständnis zu finden.Zur kommunikativen Kompetenz gehört das Rechnen mit nicht bewussten Anteilen sowohl bei den Seelsorgesuchenden als auch aufseiten der Seelsorgenden. Jeder Mensch bringt die eigene Lebensgeschichte und die vergangenen Prägungen in eine neue Begegnung ein. Die bewusste Wahrnehmung von Fremd-, Eigen- und Selbstübertragungen gehört ebenso zur Ausbildung wie die Klärung dieser Phänomene in der Seelsorgebeziehung.Entwicklung ethischer KompetenzEthische Kompetenz bezeichnet die Fähigkeit, Menschen bei der Suche nach einer begründeten und verantwortbaren Lebenshaltung zu unterstützen.Menschen suchen in der Welt nach Möglichkeiten eines verantwortlichen Handelns und sehnen sich nach tragfähiger Lebenshaltung und gelingender Lebenspraxis.Seelsorgende begleiten bei ethischen Reflexionsprozessen und stärken die ethische Urteilsfähigkeit und individuelle ethische Lebenshaltung.Ziel der Seelsorgeausbildung ist daher, dass Seelsorgende sich ihrer eigenen ethischen Normen bewusst werden, sie auf der Basis christlicher Ethik reflektieren und lernen, die eigene ethische Haltung gesprächsfähig einzubringen ohne normativ zu gestalten.Entwicklung der FeldkompetenzFeldkompetenz bezeichnet ein spezielles Wissen und ein sicheres Bewegen in einem seelsorglichen Arbeitsgebiet. Seelsorgende sollen die vier Grundkompetenzen in dem Arbeitsgebiet einbringen und mit den spezifischen Themen, systemischen Eigenarten und kulturellen Besonderheiten des Arbeitskontextes vertraut sein. - Struktur und Organisation der Seelsorgeausbildung für EhrenamtlicheDie Struktur der Seelsorgeausbildung wird bestimmt durch die oben genannten Kompetenzen.Als Organisationsform ist ein Modulsystem empfohlen.Mit Organisation der Ausbildung in einem Modulsystem ist gemeint, dass die Module einzeln von Interessent*innen aufeinander aufbauend besucht werden können. Erfahrungsgemäß bietet sich allerdings eine mehrheitlich geschlossene Gruppe im Modulsystem an. So ist ein gemeinsames Lernen der Haltung der Seelsorge in den Grundmodulen möglich sowie des spezifischen Wissens in den Hauptmodulen (Feldkompetenz).Das Modulsystem ermöglicht eine Kooperation über Kirchenkreise hinweg z. B. im Nachholen einzelner Module. Dies kann den Bedürfnissen der Teilnehmenden aber auch der Kirchenkreise entgegenkommen.Eine Theorie-Praxis-Verschränkung von Beginn an ist fester Bestandteil der Ausbildung.Mit der praktischen Seelsorgearbeit der Ehrenamtlichen beginnt schon in deren Ausbildung und über den Zeitraum der Ausbildung hinaus die supervisorische Begleitung. In der Supervision werden die innere Haltung des*der Seelsorgenden und dessen*deren Ethik anhand der auftretenden Fragen und Beispiele bearbeitet und auf gelingende und problematische Gespräche, Begegnungen, Begleitungen und Themen geschaut.Die Ausbildungsleitenden werden durch die Kirchenkreise beauftragt. Voraussetzung für die Beauftragung ist eine abgeschlossene pastoralpsychologische bzw. kirchlich anerkannte seelsorglich-beraterische Ausbildung, Erfahrung in der Erwachsenenbildung und ggf. Zusatzausbildung in Supervision.Die seelsorgliche Tätigkeit wird durch eine*n Mentor*in im Praxisfeld begleitet. Gegebenenfalls kann das Mentorat auch die Ausbildungsleitung übernehmen.Aufgaben des Mentorats:Der*die Mentor*in
- lädt die ehrenamtlich Mitarbeitenden regelmäßig zu Besprechungen ein, um Fragen, die am Einsatzort entstehen, zu klären,
- gibt Informationen aus Einsatzort bzw. Gemeinde weiter,
- organisiert den Einsatzrahmen für die Ehrenamtlichen (z. B. Absprachen mit Heim- und Stationsleitung),
- stellt sich für die Seelsorge an Ehrenamtlichen zur Verfügun,g
- organisiert den Auslagenersatz der Ehrenamtlichen, der für die abgesprochene Arbeit entsteht.
Die ehrenamtliche Seelsorgeausbildung schließt mit einem Kolloquium ab.In dem Kolloquium sollen die Ehrenamtlichen die Möglichkeit haben, ihre erworbenen Kompetenzen beispielhaft dazustellen.Führt ein Kirchenkreis eine Ausbildung durch, so verantwortet er auch das Kolloquium. Analog gilt dies für weitere Träger (z. B. Verbände oder regionale Kooperationen).Führt die Landeskirche bzw. ein Landespfarramt eine Ausbildung durch, so liegt die Verantwortung für das Kolloquium dort.Über die Anerkennung von anderen Ausbildungen oder Ausbildungsteilen entscheidet nach Empfehlung durch die Ausbildungsleitung das Leitungsgremium, das die Beauftragung ausspricht.Der zeitliche Umfang einer Seelsorgeausbildung soll inkl. der Module, Praxisphasen, begleiteter Praxis und Supervision bei 150 Unterrichtseinheiten liegen. - Fünf Module der Seelsorgeausbildung für EhrenamtlicheDie Ausbildung von Ehrenamtlichen für die Seelsorge bedarf einerseits einer Standardisierung und anderseits einer Individualisierung. Die Standardisierung legt fest, welche Kompetenzen durch die Fortbildung erreicht werden, während die Individualisierung von den mitgebrachten Befähigungen der Ehrenamtlichen und örtlichen Eigenheiten ausgeht. Mit der Standardisierung und Festlegung der Kompetenzen wird eine Vergleichbarkeit hergestellt, die die Qualität der Ausbildung Ehrenamtlicher in der Landeskirche sichert.Ehrenamtliche werden für die Seelsorge in einem bestimmten Arbeitsfeld ausgebildet. Die Ausbildung bereitet die Ehrenamtlichen auf dieses Arbeitsfeld vor, ermöglicht erste Praxiserfahrungen und begleitet diese.Der Einsatzort sollte zu Beginn der Ausbildung klar sein oder zeitnah klar werden, damit die Erfahrungen reflektiert in die Ausbildung aufgenommen werden können.Die für das Einsatzgebiet zuständige kirchliche Ebene oder Einrichtung trägt die Verantwortung für die Klärung der Rahmenbedingungen für den Einsatz der auszubildenden Ehrenamtlichen.Ziel der Ausbildung für Ehrenamtliche ist, dass sie die in Kapitel 4 beschriebenen Kompetenzen erlangen, sowie sich in einem bestimmten Bereich Feldkompetenz und rechtliche Kenntnisse erwerben.Das bedeutet für die einzelnen Module:Kommunikative KompetenzDie ehrenamtlich Seelsorgenden
- können das Gehörte für sich reflektieren,
- können sich in die Gefühle, Gedanken und Lebenssituation des Gegenübers hineinversetzen,
- können das Gehörte auf der Gefühlsebene wiedergeben,
- können eigene Anteile in dem Gehörten erkennen,
- können Sach- und Beziehungsebene benennen,
- kennen Haltungen und Verhaltensweisen, die eine Beziehung und ein Gespräch fördern oder stören,
- können spirituelle Aussagen tätigen sowie von anderen wahrnehmen und auf der Grundlage der christlichen Tradition reflektieren.
Geistliche KompetenzDie ehrenamtlich Seelsorgenden- können sich in ihrer Lebensbiografie als spirituelle Menschen wahrnehmen,
- können Glauben wahrnehmen, ausdrücken und gestalten,
- können zwischen eigenem und fremdem Glauben achtungsvoll unterscheiden,
- können bei existentiellen theologischen Fragestellungen adäquat reagieren,
- können geistliche Lieder und Texte sowie biblische Aussagen ins Gespräch bringen,
- können mit Sterben, Tod und Trauerprozessen umgehen,
- können Stille, Gebet und Segen sowie weitere Rituale anbieten.
Ethische KompetenzDie ehrenamtlich Seelsorgenden- können ihre Werte als christliche verstehen und ausdrücken sowie mit den Werten und Haltungen anderer umgehen,
- können ihr Affekterleben und subjektives Empfinden in der Beziehung reflektieren und mit dem Gegenüber Kontakt halten,
- erkennen ihre Grenzen in der Seelsorgearbeit,
- haben sich mit dem Seelsorgegeheimnisgesetz auseinandergesetzt und sind sich der Pflicht zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses bewusst,
- haben sich mit der Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit auseinandergesetzt und erkennen diese an,
- haben eine Präventionsschulung durchlaufen und kennen das für ihr Arbeitsfeld gültige Schutzkonzept.
Personale KompetenzDie ehrenamtlich Seelsorgenden- können Auskunft über ihre Biografie aus soziologischer wie religiöser Blickrichtung geben,
- erkennen, dass in ihrem Leben die Qualität von Beziehungen Einfluss auf ihre Identitätsbildung hatte,
- nutzen die Selbstreflexion zur Erweiterung der eigenen Handlungsfähigkeit,
- wissen um ihre Stärken und Schwächen und können mit den Stärken und Schwächen anderer adäquat umgehen,
- wissen um Gesundheits- und Krankheitsverständnisse, und haben psychopathologische Grundkenntnisse,
- können mit Nähe und Distanz in der Beziehung kontrolliert umgehen,
- unterscheiden eigene und fremde Erfahrungen und deren Bewertungen,
- sind sensibilisiert für Gespräche mit Menschen, die Diskriminierungs- und/oder Traumaerfahrungen mitbringen,
- sind fähig zur Selbstkritik und zum Umgang mit Kritik von außen,
- wissen um die Wichtigkeit der Selbstfürsorge und eigener Psychohygiene und sind mit Strategien und Angeboten diesbezüglich vertraut,
- können die Grenzen ihrer Rolle einhalten.
FeldkompetenzDie ehrenamtlich Seelsorgenden- können über die Institution ihres Einsatzortes Auskunft geben,
- wissen von den Anforderungen der beruflich Beschäftigten,
- können ihre ehrenamtliche Arbeit der beruflichen zuordnen,
- wissen um die in dem Einsatzort häufig entstehenden Fragestellungen, Themen und die spezifischen Gegebenheiten und haben diese für sich durchdacht,
- kennen Rituale für das Arbeitsfeld und können sie anwenden,
- können mit den Grundkompetenzen in dem speziellen Einsatzgebiet umgehen.
- Beauftragung der EhrenamtlichenEhrenamtliche werden nur für ein bestimmtes Aufgabenfeld beauftragt.Voraussetzung für die Beauftragung zur Seelsorge unter dem Schutz des Seelsorgegeheimnisgesetzes ist:
- eine Ausbildung nach dieser RichtlinieAusbildungen nach den gültigen Bundesstandards der Telefonseelsorge, der Notfallseelsorge oder der Schulseelsorge sind ebenso anerkannt und führen zu einer entsprechenden Beauftragung nach § 5 SeelGG.8,
- ein erfolgreich absolviertes Kolloquium,
- Vorlage eines Führungszeugnisses und Teilnahme an einer Präventionsschulung,
- eine Selbstverpflichtungserklärung zur Wahrung des SeelsorgegeheimnissesPersonen, die auf Grund des Legalitätsprinzips (§ 163 Abs. 1 StPO) zur Strafverfolgung verpflichtet sind, können der Verpflichtung zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses nicht entsprechen und somit nicht zur Seelsorge gemäß SeelGG beauftragt werden.9 und eine Anerkennung der Richtlinie zur Ethik in der Seelsorgearbeit,
- ein Beschluss des Leitungsgremiums des bestimmten Aufgabenfeldes,
- eine Aufnahme in Liste der ehrenamtlich in der Seelsorge Tätigen im Kirchenkreis.
Sollte das Kolloquium nicht von dem kirchlichen Gremium durchgeführt worden sein, das die Ausbildung verantwortet hat, ist ein zusätzliches Gespräch mit der Leitung des beauftragenden Gremiums erforderlich.Der Antrag auf Beauftragung wird von der*dem für das bestimmte Aufgabenfeld pastoral Zuständigen gestellt.Die Beauftragung erfolgt durch das zuständige Leitungsgremium des Aufgabenfeldes oder durch den Kirchenkreis. In der Regel wird eine schriftliche Ehrenamtsvereinbarung bezüglich Verschwiegenheit, Umfang und Dauer des Dienstes sowie der verbindlichen Teilnahme an Supervision und Fortbildungen geschlossen.Grundlage für die Beauftragung sind:Das Kirchengesetz zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der Evangelischen Kirche in Deutschland (SeelGG) und die Verordnung zur Ausführung des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der Evangelischen Kirche im Rheinland (SeelGV).Die Aussprache der Beauftragung erfolgt in einem Gottesdienst.Die Beauftragung ist von Seiten des Trägers zu beenden, wenn der Grund der Beauftragung (Arbeit in einem bestimmten Seelsorgefeld) entfällt. Sie kann ebenfalls beendet werden, wenn gewichtige persönliche oder fachliche Gründe vorliegen, die einem Auftrag zur Seelsorge in einem bestimmten Arbeitsgebiet entgegenstehen.Diese Gründe können sich auf die Mitarbeit im Team oder in der Institution, die Fachlichkeit der Arbeit oder das Verhalten gegenüber der entsendenden Stelle beziehen.Über die Beendigung entscheidet das zuständige Leitungsgremium nach einem Gespräch mit der*dem Mitarbeitenden.Die Beendigung der Beauftragung ist der*dem ehrenamtlich Mitarbeitenden schriftlich mitzuteilen.Eine Entpflichtung von der Tätigkeit sollte im Regelfall im Rahmen eines Gottesdienstes stattfinden.Die dienstlich Verantwortlichen führen eine Liste der zur Seelsorge beauftragten Ehrenamtlichen. Der*die Superintendent*in des jeweiligen Kirchenkreises erhält eine Kopie.Die Liste ist so zu führen, dass sie neben den Kontaktdaten das Aufgabenfeld, das Datum der Beauftragung und ggf. das Ende der Beauftragung vermerkt. Außerdem werden das Vorhandensein eines aktuellen Führungszeugnisses und die Teilnahme an einer aktuellen Präventionsschulung verzeichnet.Weil mit Ende der Beauftragung die Pflicht zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses für die Zeit der Beauftragung nicht erlischt, dürfen die Daten erst mit Bekanntwerden des Todes der*des Beauftragten gelöscht werden. Die ehemaligen Beauftragten können auch in einer separaten Liste ehemaliger Beauftragter geführt werden. - Fortbildung, Supervision und Begleitung von Ehrenamtlichen in der SeelsorgeZur Sicherung der Qualität der Arbeit Ehrenamtlicher in der Seelsorge gehören kontinuierliche Begleitung, Supervision und Fortbildung.Die kirchlichen Ebenen, die die Ausbildung Ehrenamtlicher vornehmen, bieten für diese kontinuierliche Supervisionen und Fortbildungen an. Fortbildungen sind auf die speziellen Einsatzgebiete wie auf die grundlegenden Kompetenzen zu beziehen.Ehrenamtliche in der Seelsorge sind auf die Fortbildungen hinzuweisen. Sie verpflichten sich, an Fortbildungen und regelmäßiger Supervision teilzunehmen.Ehrenamtliche in der Seelsorge bedürfen auch der Begleitung in eigenen kritischen Lebenssituationen. Die kirchliche Ebene, für die sie tätig sind, bietet ihnen an, selbst Seelsorge in Anspruch nehmen zu können.Die Supervision Ehrenamtlicher in der Seelsorge gehört zum Standard des seelsorglichen Dienstes. Die Reflexion des eigenen Handelns sowie der seelsorglichen Beziehungen und Themen sorgt für die fachliche und persönliche Entwicklung und die Unterstützung der Seelsorgenden.Supervision wird durch fachlich qualifizierte Supervisor*innen durchgeführt.Die Kosten für Supervision und Fortbildung sowie gegebenenfalls sonstige Auslagen werden vom Arbeitsfeld oder vom Kirchenkreis getragen.
- NachwortDiese Richtlinie zur Ausbildung, Fortbildung und Begleitung Ehrenamtlicher in der Seelsorge wurde von der Fachgruppe Seelsorge im Auftrag des Ständigen Innerkirchlichen Ausschusses der Evangelischen Kirche im Rheinland erstellt und von der Kirchenleitung als verbindlich beschlossen.Wir gehen davon aus, dass diese Richtlinie nicht statisch so bleiben wird, sondern in nicht festgelegten Abständen weiterer Überarbeitung bedarf.Aus diesem Grund wünschen wir uns Rückmeldungen zu den Erfahrungen, die Sie mit dieser Richtlinie machen.Wir möchten die Erfahrungen und Rückmeldungen gerne aufnehmen. Bitte senden Sie diese an unsere Mailadresse:seelsorge@ekir.deDie Perspektivschrift zur Zukunft der Seelsorge in der Evangelischen Kirche im Rheinland, die dieser Richtlinie zu Grunde liegt, finden Sie im Mediencenter unter:url.ekir.de/vpk
Arbeitsrechtsregelungen
Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1856677 | |
Az. 12-10:0002 | Düsseldorf, 17. Juni 2026 |
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat aufgrund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) die nachstehende Arbeitsrechtsregelung getroffen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 ARRG bekannt gemacht wird.
Die Regelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.
Das Landeskirchenamt
Nr. 93Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – Anlage 1 – Berufsgruppe 1.3
zur Änderung des BAT-KF – Anlage 1 – Berufsgruppe 1.3
Vom 17. Juni 2026
####§ 1
Änderung des BAT-KF
Der Allgemeine Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (AEGP-BAT-KF) – Anlage 1 des Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 28. Mai 2025, wird wie folgt geändert:
- Fallgruppe 4 der Berufsgruppe 1.3 Kirchenmusikerinnen wird durch folgende Fallgruppe 4 ersetzt:„4.Kirchenmusikerinnen in C-Kirchenmusikerinnenstellen
- a)
- mit C-Prüfung (C-Kirchenmusikerinnen)1, 2, 3a
6- b)
- mit C-Prüfung (C-Kirchenmusikerinnen) Stellen mit besonderem Anforderungsprofil3a, 3b
8- c)
- mit C-Prüfung (C-Kirchenmusikerinnen) und zusätzlicher musikalischer Qualifikation auf mindestens Bachelor-Niveau3a
9- d)
- mit A-Examen, A-Diplom oder Master Kirchenmusik (A-Kirchenmusikerinnen) oder B-Examen, B-Diplom oder Bachelor Kirchenmusik (B-Kirchenmusikerinnen)
9“ - Anmerkung 3 wird durch folgende Anmerkung 3 ersetzt:„3 Für C-Kirchenmusikerinnenstellen gilt:
- Das Merkmal der C-Prüfung ist auch gegeben, wenn eine anderweitige Qualifikation nach den landeskirchlichen Bestimmungen der C-Prüfung gleichgestellt ist.
- Ein besonderes Anforderungsprofil ist gegeben, wenn eine Tätigkeit übertragen ist, die mindestens zu 1/3 der Anforderungen der Anmerkung 4, bezogen auf die abgelegte Prüfung und Fachrichtung, erfüllt. Für die Bemessung des besonderen Anforderungsprofils erfolgt hierzu eine Arbeitszeitermittlung nach Anhang 1 der Anlage 10.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.
Dortmund, den 17. Juni 2026 | |
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |
Der Vorsitzende |
Satzungen / Verträge
Nr. 94Satzung zur Aufhebung der Stiftungssatzung
„Homburgische Diakonie-Stiftung eine unselbständige Stiftung
der Evangelischen Kirchengemeinde Nümbrecht Satzung“
####„Homburgische Diakonie-Stiftung eine unselbständige Stiftung
der Evangelischen Kirchengemeinde Nümbrecht Satzung“
Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Nümbrecht hat auf Grund von Artikel 14 Absatz 2 r) und Artikel 75 der Kirchenordnung der Evangelische Kirche im Rheinland vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024 S. 58), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 98), in Verbindung mit § 80 Absatz 2 des Kirchenorganisationsgesetzes vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024 S. 72), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 99) sowie durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 4. Juli 2025 (KABl. S. 245) und § 8 der Stiftungssatzung „Homburgische Diakonie-Stiftung eine unselbständige Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Nümbrecht Satzung“ vom 3. Oktober 1996 folgende Satzung erlassen:
#§ 1
Die Satzung „Homburgische Diakonie-Stiftung eine unselbständige Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Nümbrecht Satzung“ vom 3. Oktober 1996 (KABl. 1997 S. 6) wird aufgehoben.
#§ 2
Das Vermögen fällt gemäß § 8 der Stiftungssatzung „Homburgische Diakonie-Stiftung eine unselbständige Stiftung der Evangelischen Kirchengemeinde Nümbrecht Satzung“ an die Evangelische Kirchengemeinde Nümbrecht, die es unmittelbar und ausschließlich für diakonische Zwecke der Gemeinde zu verwenden hat.
#§ 3
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Düsseldorf, den 10. März 2026 | |
Siegel | Evangelische Kirchengemeinde Nümbrecht |
gez. Unterschriften | |
Siegel | Genehmigt Düsseldorf, den 9. Juni 2026 Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt |
Bekanntmachungen
Nr. 95Errichtung von Pfarrstellen
In der Ev. Erlöserkirchengemeinde Holsterhausen, Kirchenkreis Essen, ist mit Wirkung vom 1. Juli 2026 eine 2. Pfarrstelle errichtet worden.
Nr. 96Aufhebung von Pfarrstellen
In der Ev. Kirchengemeinde Monheim, Kirchenkreis Leverkusen, ist mit Wirkung vom 1. Mai 2026 die 2. Pfarrstelle aufgehoben worden.
Personalnachrichten
Nr. 97Personalnachrichten der Theologinnen und Theologen
Verstorben
####Pfarrer i.R. Horst Armin Eickel am 18. Mai 2026, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Büttgen, geboren am 19. Januar 1933 in Essen, ordiniert am 8. Dezember 1963 in Oberhausen.
Stellenangebote
Nr. 98Pfarrstellenausschreibungen
3. Pfarrstelle der Evangelischen Rheingemeinde Duisburg
Pfarrperson (100 %) gesucht
Die Evangelische Rheingemeinde Duisburg
sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pfarrperson für den Pfarrbezirk Wanheimerort.
Wir sind eine junge Fusionsgemeinde mit rund 5.300 Gemeindemitgliedern in Duisburg-Süd – offen, vielfältig und mitten in Veränderungsprozessen. Gemeinsam möchten wir Kirche nah bei den Menschen gestalten: einladend, kreativ und lebendig.
Zu unserer Gemeinde gehören zwei Kirchen mit Gemeindehäusern und ein Friedhof. An der Gnadenkirche befindet sich zudem ein Beratungs- und Begegnungszentrum der Evangelischen Dienste Duisburg.
Bei uns finden Sie
- ein engagiertes Team aus Pfarrpersonen (unterstützt durch Diakon und Prädikant), einer hauptamtlichen Ehrenamtskoordinatorin, einem Popkantor, Küster*innen und einem Jugendleiter,
- engagierte Mitarbeitende und Ehrenamtliche,
- große Offenheit für neue Wege,
- viel Raum für eigene Ideen und Schwerpunkte,
- lebendige gemeindliche Kinder- und Jugendarbeit,
- kreative Kirchenmusik,
- ein Presbyterium, das gemeinsam Gegenwart und Zukunft gestaltet.
Wir wünschen uns eine Pfarrperson,
- die Menschen offen und wertschätzend begegnet,
- die Freude an lebendigen Gottesdiensten und Seelsorge hat,
- die Lust auf neue Ideen und kirchliche Entwicklung mitbringt,
- die gerne im Team arbeitet und Verantwortung teilt,
- die Kirche sichtbar im Stadtteil und im Alltag der Menschen gestaltet.
Zu Ihren Aufgaben gehören Gottesdienste, Seelsorge, Kasualien, Bezirksarbeit in Wanheimerort sowie die Mitarbeit in Gemeinde, in der Region Duisburg-Süd, Ökumene und Stadtteilnetzwerken.
Die konkrete Aufgabenverteilung erfolgt nach Gaben und Interessen in gemeinsamer Absprache im Pfarrteam und mit dem Presbyterium.
Wir freuen uns auf eine Pfarrperson, die mit uns Kirche mutig, menschlich und zukunftsorientiert auf Basis des Evangeliums gestaltet.
Bei Fragen melden Sie sich gerne bei:
Presbyterin Doris Kamphausen: 0203 772753
Pfarrerin Almuth Seeger: 0203 770607
Presbyterin Doris Kamphausen: 0203 772753
Pfarrerin Almuth Seeger: 0203 770607
Sie können sich bewerben, wenn Sie die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben. Bitte richten Sie Ihre Bewerbung innerhalb von drei Wochen nach dem Erscheinen des Amtsblattes über den Superintendenten des Kirchenkreises Duisburg, Am Burgacker 14-16, 47051 Duisburg.
3. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde am Rheinbogen
Die Evangelische Kirchengemeinde am Rheinbogen sucht ab dem 1. Oktober 2026 eine Pfarrperson (m/w/d) zur Wiederbesetzung ihrer 3. Pfarrstelle in vollem Stellenumfang (100%). Die Stelle wird durch Eintritt in den Ruhestand der bisherigen Pfarrstelleninhaberin frei. In der Gemeinde gilt der Heidelberger Katechismus.
Das Gebiet der Kirchengemeinde entspricht überwiegend der Fläche der Kommune Rheinberg und befindet sich in der nördlichen Region des Kirchenkreises Moers am linken Niederrhein nahe dem Ruhrgebiet. Das Leben in unserer Gemeinde ist geprägt von der Verbindung aus dem kleinstädtischen Rheinberg und den umliegenden Dörfern. Es gibt ein vielfältiges Kulturangebot und Vereinsleben. Die Zusammenarbeit mit Schulen und Vereinen ist für uns ein selbstverständlicher Teil unseres Gemeindelebens. Wir orientieren uns an den gewachsenen Strukturen innerhalb unseres Gemeindegebiets.
Unsere Kirchengemeinde ist am 1. Januar 2026 durch Fusion aus vier Kirchengemeinden entstanden und hat derzeit etwa 6.600 Gemeindemitglieder. Die pastoralen Aufgaben übernimmt ein Pfarrteam mit 2,5 Stellen, davon geht ein Stellenanteil von 0,25 durch Aufgabenübernahme in die Nachbargemeinde Alpen. Zur Kirchengemeinde am Rheinbogen gehören 5 Predigtstätten, von denen 2 gemeinsam mit der katholischen Gemeinde genutzt werden. An allen Orten werden derzeit in der Regel jeweils 2 Gottesdienste im Monat gefeiert.
Wir betreiben einen eigenen eingruppigen Kindergarten „Schatzkiste“ und begleiten 2 weitere Kindergärten religionspädagogisch. Das Pfarrteam begleitet im Wechsel 3 Altenheime seelsorglich und gottesdienstlich. Im Bereich der Jugendarbeit ist beabsichtigt, eine Stelle im Gemeinsamen Pastoralen Amt einzurichten. Die Konfirmand*innenarbeit wird auf Gemeindeebene von einem Team verantwortet und findet einmal im Monat am Samstag statt. Im Mittelpunkt stehen lebensnahe Themen und gemeinschaftliche Erfahrungen. Als Kirchengemeinde sind wir Teil einer von 6 Regionen im Kirchenkreis Moers, der neben der Kirchengemeinde am Rheinbogen auch die Kirchengemeinden Alpen und Bönninghardt angehören. Die übergemeindliche und die ökumenische Zusammenarbeit sind uns wichtig.
Mehrere Kirchenmusiker*innen prägen das vielfältige musikalische Leben unserer Gemeinde. Es gibt Posaunen-, Instrumental- und Vokalchöre zur Begleitung gottesdienstlicher Arbeit. Ein Gemeindebüro an drei Orten übernimmt Verwaltungs- und Organisationsaufgaben, um Gebäude und Grünanlagen kümmert sich ein Hausmeister- und Küster*innenteam. Monatliche Café-Angebote schaffen Begegnungsräume und werden gerne angenommen. Ein Jugendteam bietet regelmäßige Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche an. Auch die Stadt ist der kirchlichen Arbeit sehr verbunden.
Was bieten wir?
- Möglichkeit, ein Haus/eine Wohnung als Dienstwohnung zu beziehen,
- enge Zusammenarbeit mit vier Gemeindesekretärinnen,
- Fortbildungen, Austausch und Supervision werden unterstützt,
- voraussichtlich in Zukunft Zusammenarbeit im Gemeinsamen Pastoralen Amt,
- Möglichkeit, die eigene Arbeit nach Schwerpunkten/Interessen zu gestalten.
Was wollen wir?
- eine Pfarrperson, die offen ist, und Freude daran hat, Kirche mitzugestalten,
- ... die gerne im Team arbeitet,
- ... die Ehrenamtliche begleitet,
- ... der die ökumenische Zusammenarbeit am Herzen liegt.
Die Evangelische Kirchengemeinde am Rheinbogen sortiert sich nach der Fusion neu. Dabei sind noch einige Schritte zu gehen. Durch diesen Umbruch ergeben sich viele Chancen, das Gute, was da ist, zu stärken, aber auch Neuaufbrüche zu wagen. Die Gemeinde freut sich darauf, Kirche nicht nur zu denken, sondern zu leben. Wir suchen eine Pfarrperson, die sich dieser Herausforderung stellt.
Mehr über uns erfahren Sie über unsere Webseite: evkar.de
oder direkt von unserer Presbyteriumsvorsitzenden bzw. unserem stellvertretenden Presbyteriumsvorsitzenden
Christiane Culp – Tel. 0163 2300104, E-Mail: christiane.culp@ekir.de
und Heiner Augustin – Tel. 0157 57148814, E-Mail: heiner.augustin@ekir.de
und Heiner Augustin – Tel. 0157 57148814, E-Mail: heiner.augustin@ekir.de
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.
Richten Sie diese bitte innerhalb von 3 Wochen ab Erscheinen dieser Ausschreibung
im Kirchlichen Amtsblatt über den Superintendenten des Kirchenkreises Moers,
Pfarrer Wolfram Syben, Mühlenstraße 20, 47441 Moers, gerne auch per E-Mail an
superintendentur.moers@ekir.de, an den Bevollmächtigtenausschuss der
Evangelischen Kirchengemeinde am Rheinbogen.
im Kirchlichen Amtsblatt über den Superintendenten des Kirchenkreises Moers,
Pfarrer Wolfram Syben, Mühlenstraße 20, 47441 Moers, gerne auch per E-Mail an
superintendentur.moers@ekir.de, an den Bevollmächtigtenausschuss der
Evangelischen Kirchengemeinde am Rheinbogen.
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz besitzen.
1. Pfarrstelle der Evangelischen Edelsteingemeinde
Arbeiten wo andere Urlaub machen! Sie wollen arbeiten wo andere Urlaub machen? Sie wollen in schönster landschaftlicher Umgebung arbeiten? Sie wollen in einem großen multiprofessionellen, hauptamtlichen Team und mit vielen Ehrenamtlichen zusammenarbeiten? Dann kommen Sie zu uns. Wir, die Evangelische Edelsteingemeinde, suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Pfarrer/in (m/w/d) zur Besetzung der 1. Pfarrstelle (100 %). Die Evangelische Edelsteingemeinde ist eine 2025 durch den Zusammenschluss von fünf Gemeinden entstandene Kirchengemeinde im Kirchenkreis Obere Nahe mit insgesamt drei Pfarrstellen (ca. 9.600 Gemeindemitglieder). Die Kirchengemeinde verfügt über verschiedene Predigtstellen, die unterschiedliche liturgische Formate ermöglichen. Wir haben einen hauptamtlichen Kirchenmusiker, zwei hauptamtliche Jugendmitarbeiterinnen, ein hauptamtliches Küsterteam und Team von Mitarbeiterinnen im Gemeindebüro. Wir wünschen uns eine engagierte, teamfähige Pfarrperson, die sowohl klassische Predigtgottesdienste, als auch neue liturgische Formate hält und entwickelt. Zudem ist uns der Kontakt der Pfarrperson zu unseren Gemeindegliedern sehr wichtig. Sie haben Freude an lebendiger Verkündigung, an pastoralen Aufgaben und am Gemeindeleben? Für Sie ist Seelsorge ist eine Herzensangelegenheit? Dann bewerben Sie sich bei uns. Zudem wünschen wir uns Offenheit, Kreativität und Kommunikationsfähigkeit, sowie Visionen für die Entwicklung unserer noch jungen Gemeinde. Ein Pfarrhaus steht bei Bedarf zur Verfügung, alternativ unterstützen wir Sie bei der Suche nach einer passenden Wohnung. Zudem wird die 2. Pfarrstelle (100 %) der Evangelischen Edelsteingemeinde zum 1. November 2026 ebenfalls zu besetzen sein. Kindergärten und alle Schulformen sind vor Ort verfügbar.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website
www.obere-nahe.de/glaube-leben/unsere-gemeinden/evangelische-edelsteingemeinde
oder bei Pfarrer Timo Breuer (timo.breuer@ekir.de / 0163 6780533).
www.obere-nahe.de/glaube-leben/unsere-gemeinden/evangelische-edelsteingemeinde
oder bei Pfarrer Timo Breuer (timo.breuer@ekir.de / 0163 6780533).
Sie können sich bewerben, wenn Sie die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 PStG besitzen.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung (digital oder postalisch) innerhalb von drei Wochen nach dem
Erscheinen dieses Amtsblattes über die Superintendentur des Kirchenkreises Obere Nahe,
Vollmersbachstraße 22, 55743 Idar-Oberstein, superintendentur.oberenahe@ekir.de,
an den Vorsitzenden der Evangelischen Edelsteingemeinde Pfarrer Timo Breuer.
Erscheinen dieses Amtsblattes über die Superintendentur des Kirchenkreises Obere Nahe,
Vollmersbachstraße 22, 55743 Idar-Oberstein, superintendentur.oberenahe@ekir.de,
an den Vorsitzenden der Evangelischen Edelsteingemeinde Pfarrer Timo Breuer.
Nr. 99Sonstige Stellen
B-Kirchenmusikstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Kornelimünster-Zweifall
In der Evangelischen Kirchengemeinde Kornelimünster-Zweifall
im Raum Aachen
ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine
B-Kirchenmusikstelle (m/w/d),
mit Schwerpunkt in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
unbefristet und einem Beschäftigungsumfang von 100 % zu besetzen.
im Raum Aachen
ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine
B-Kirchenmusikstelle (m/w/d),
mit Schwerpunkt in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
unbefristet und einem Beschäftigungsumfang von 100 % zu besetzen.
Zur Kirchengemeinde im Dreiländereck gehören ca. 3000 Gemeindemitglieder, die in Stadtteilen von Aachen und Stolberg leben. Zentrum der Gemeinde ist Kornelimünster mit historischer Altstadt und einem breiten kulturellen Angebot, guter Verkehrsanbindung, Gymnasium, Grundschule, Kindergärten und Musikschule. Hier steht eine Kirche mit Gemeindezentrum von 1997, die zweite Gemeinde-Kirche im Zweifall ist im 17. Jahrhundert gebaut worden.
Wir bieten Ihnen
- eine sangesfreudige Gemeinde, die Kirchenmusik zu schätzen weiß und unterstützt,
- gut besuchte Gottesdienste mit vielfältigen gestalterischen Möglichkeiten,
- monatliche Familiengottesdienste,
- etliche teilweise semiprofessionelle Instrumentalist:innen, die gern ehrenamtlich im Gottesdienst musizieren,
- einen Kirchenchor (ca. 30 Mitglieder),
- ein kooperatives, engagiertes Team von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden,
- in Kornelimünster eine Eule-Orgel (2 Manuale, 16 Register), einen Steinway-Flügel, zwei Klaviere und ein E-Piano, außerdem Band-Equipment,
- in Zweifall eine Stahlhut-Orgel (2 Manuale, 11 Register) und ein E-Piano,
- eine lebendige ökumenische Zusammenarbeit in Kornelimünster – musikalisch und theologisch,
- gute Kontakte im Kinderchorbereich zu den Grundschulen im Gemeindegebiet.
Zu Ihren Aufgaben gehören
- die musikalische Gestaltung der wöchentlichen Gottesdienste,
- der Aufbau einer musikalischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendchor),
- musikalische Projektarbeit mit Kindern und Jugendlichen (z.B. Wiederaufnahme von Kindersingwochen mit Einstudierung eines Kindermusicals oder Chorfreizeiten, jeweils unterstützt durch ein engagiertes Team),
- die Leitung des Kirchenchors,
- der Aufbau und die Leitung einer Kirchenband/eines Instrumentalensembles.
Die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung der genannten Punkte möchten wir gemeinsam mit Ihnen besprechen und freuen uns auf Ihre Ideen. Darüber hinaus möchten wir Ihnen Raum geben, auch neue Formate zu entwickeln und ganz eigene Ideen umzusetzen.
Wir wünschen uns
eine Persönlichkeit, die Kirchenmusik als Teil von Verkündigung und Gemeindeaufbau betrachtet, Freude an der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen hat, auf Menschen aller Altersgruppen zugeht, stilistische Vielfalt schätzt und gern im Team arbeitet.
Weitere Informationen finden Sie auf www.kzwei.net
Bitte senden Sie Ihre Bewerbung an die
Evangelische Kirchengemeinde Kornelimünster-Zweifall,
Schleckheimer Str. 12, 52076 Aachen,
oder per Mail an rolf.schopen@ekir.de
Evangelische Kirchengemeinde Kornelimünster-Zweifall,
Schleckheimer Str. 12, 52076 Aachen,
oder per Mail an rolf.schopen@ekir.de
Weitere Auskünfte erteilen gerne
der Vorsitzende des Presbyteriums, Pfarrer Rolf Schopen,
02402 7099767, rolf.schopen@ekir.de,
LKMD Brigitte Rauscher, 0211 4562-381, brigitte.rauscher@ekir.de,
Kreiskantor Elmar Sauer, elmar.sauer@ekir.de,
sowie die bisherige Stelleninhaberin, Anke Holfter, anke.holfter@kzwei.net.
02402 7099767, rolf.schopen@ekir.de,
LKMD Brigitte Rauscher, 0211 4562-381, brigitte.rauscher@ekir.de,
Kreiskantor Elmar Sauer, elmar.sauer@ekir.de,
sowie die bisherige Stelleninhaberin, Anke Holfter, anke.holfter@kzwei.net.
Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme und schlagen vor, dass Sie uns am besten einmal in einem Gottesdienst kennenlernen. Hierfür bezahlen wir Ihnen gerne ein Bahnticket und sorgen auf Wunsch auch für eine Unterkunft.
A- oder B-Kirchenmusikstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Waldbröl
Die evangelische Kirchengemeinde Waldbröl (Kirchenkreis An der Agger, EKiR) sucht ab
1. Oktober 2026 eine/-n hauptamtliche/-n A- oder B-Kirchenmusiker/-in (Klassik und Pop)
auf einer unbefristeten Vollzeit-Stelle (BAT-KF).
1. Oktober 2026 eine/-n hauptamtliche/-n A- oder B-Kirchenmusiker/-in (Klassik und Pop)
auf einer unbefristeten Vollzeit-Stelle (BAT-KF).
Die Stelle kann als 100%-Stelle angetreten werden oder in zwei Stellen zu
40% für klassische und 60% populäre Kirchenmusik geteilt werden
und ist geprägt durch Aufgaben im Bereich Verkündigung und evangelischer Bildung.
40% für klassische und 60% populäre Kirchenmusik geteilt werden
und ist geprägt durch Aufgaben im Bereich Verkündigung und evangelischer Bildung.
Unser lebendiges Gemeindeleben ist geprägt von vielen ehrenamtlichen Mitarbeitenden, die sich mit großem Herzblut für die Gemeinde engagieren und als starke Gemeinschaft Großartiges auf die Beine stellen. Unsere Gemeinde wünscht sich ein gleichrangiges und wertschätzendes Miteinander von klassischer und populärer Kirchenmusik. Für die hauptamtliche Kirchenmusikstelle steht dabei die Leitung der Kantorei sowie die musikalische Gestaltung der Gottesdienste (mit Klassik und Pop) im Vordergrund.
Die Stadt Waldbröl liegt im landschaftlich reizvollen Süden des Oberbergischen Kreises und ist Einkaufs- und Dienstleistungszentrum mit ca. 20.000 Einwohnern. Alle Schularten sind am Ort vorhanden. Unsere Kirchengemeinde hat ca. 6.000 Gemeindeglieder, 2 Pfarrstellen und mehrere Mitarbeitendenstellen.
In unserem Team von Gemeindemusiker/-innen erwarten Sie:
- zwei angestellte C-Kirchenmusikerinnen für u.a. die Leitung des Gospelchores „SisterAct+“, Gottesdienste auf den vier Außenorten und Kasualien,
- sehr engagierte ehrenamtliche Ensembleleiter/-innen für drei Posaunenchöre, den Gospelchor „Feel G(o)od“, den Popchor „Auftakt“, den Jugendchor „Inscene“ und den Kinderchor „Ohrwurm Kids“.
Wir bieten Ihnen außerdem:
- Unterstützung für die freie Entfaltung der musikalischen Fähigkeiten vor Ort,
- großzügig ausgestattete Räumlichkeiten und Instrumente:
- •
- die Stadtkirche mit 450 Plätzen, Kreienbrink-Orgel (III/35 - überholt 2021) mit Setzanlage und Blüthner-Flügel,
- •
- ein großes modernes Gemeindehaus mit Yamaha-Konzertflügel und E-Piano,
- •
- Ihr eigenes Büro mit Archiv,
- ca. 270 musikalisch aktive Gemeindeglieder in Chören und Posaunenchören.
Ihre Aufgaben umfassen:
- leitende Mitarbeit in unserem Team von Gemeindemusiker/-innen,
- •
- Wir wünschen uns eine wertschätzende Integration ins Team, in dem uns auch eine geistliche Gemeinschaft wichtig ist.
- musikalische Gestaltung der Gottesdienste, Taufen und Trauungen in der Stadtkirche,
- •
- mit traditionellen Chorälen, modernen geistlichen Liedern und Lobpreis-Songs,
- •
- auf der Orgel, dem Flügel oder mit Ensembles,
- Leitung der Kantorei und von dem Ansingteam Ruach für neue Lieder in der Kirche,
- Aufbau einer Bandarbeit und weiterer Popularmusik-Ensembles,
- Organisation, Gestaltung und Durchführung von
- •
- verschiedenen Konzertformaten,
- •
- Fortbildungsangeboten und Coachings für Musiker/-innen unserer Gemeinde,
- Erschließung von aktuellen geistlichen Liedern für die Gemeinde,
- Nachwuchsarbeit.
Anstellungsvoraussetzung ist der Bachelor/Master-Abschluss Evangelischer Kirchenmusik oder Diplom Kirchenmusik (B/A-Prüfung)
Nähere Informationen finden Sie auf http://www.ev-kirche-waldbroel.de/.
Pfarrer Seibel (thomas.seibel@ekir.de, 02291 921420) und
Kreiskantorin Dr. Annemarie Sirrenberg (02261 9941591, annemarie.sirrenberg@ekir.de)
erteilt Ihnen gerne weitere Auskünfte.
Pfarrer Seibel (thomas.seibel@ekir.de, 02291 921420) und
Kreiskantorin Dr. Annemarie Sirrenberg (02261 9941591, annemarie.sirrenberg@ekir.de)
erteilt Ihnen gerne weitere Auskünfte.
Wir setzen die Mitgliedschaft in der evangelischen Kirche voraus.
Die Vergütung erfolgt nach BAT-KF.
Die Vergütung erfolgt nach BAT-KF.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Diese schicken Sie bitte mit den üblichen Unterlagen bis zum 21. August 2026 an folgende Adresse:
Ev. Kirchengemeinde, Wiedenhof 12b, 51545 Waldbröl, oder per E-Mail an waldbroel@ekir.de.
Ev. Kirchengemeinde, Wiedenhof 12b, 51545 Waldbröl, oder per E-Mail an waldbroel@ekir.de.
A- oder B-Kirchenmusikstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Köln-Rodenkirchen
Die Evangelische Kirchengemeinde Köln-Rodenkirchen sucht
zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n
A- oder B-Kirchenmusiker/in (m, w, d)
66% Dienstumfang (26 WS) und unbefristet.
zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n
A- oder B-Kirchenmusiker/in (m, w, d)
66% Dienstumfang (26 WS) und unbefristet.
Eine lebendige Gemeinde im Aufbruch sucht eine engagierte Musikerpersönlichkeit für die Neugestaltung und Koordination der Kirchenmusik in einem musikliebenden und kulturaffinen Netzwerk. Eine bisher klassisch geprägte Kirchenmusik mit Kinderchorarbeit, historischen Orgeln und Kantoreien/Chören bietet dabei vielfältige Möglichkeiten auch zur eigenen Akzentsetzung.
Die Stadtteile Rodenkirchen, Rondorf, Sürth und Weiß liegen im Kölner Süden direkt am Rhein und verbinden Großstadtnähe mit gewachsenen Viertelstrukturen. Menschen aller Altersstufen inkl. vieler junger Familien prägen in allen Stadtteilen die Öffentlichkeit. Das kulturelle Leben findet trotz Großstadtanbindung auch im eigenen Viertel statt, wofür sich gerade in der Gemeinde viele Menschen engagieren.
Die Ev. Kirchengemeinde Köln-Rodenkirchen ging zum 1. Januar 2026 aus den drei Kirchengemeinden Rodenkirchen, Rondorf und Sürth/Weiß hervor. Zum Pfarrteam gehören zurzeit drei Pfarrer und eine Pfarrerin im Probedienst; im Jahr 2028 wird eine Pfarrstelle durch den Ruhestandseintritt eines Pfarrstelleninhabers entfallen. Zum Team gehören weiterhin eine C-Kirchenmusikerin (50%) in Sürth/Weiß und ein C-Kirchenmusiker (10 Wochenstunden, bisher schwerpunktmäßig in Rondorf) tätig.
Im Gottesdienstangebot sind musikalische Akzente und Innovationen gewünscht und willkommen. Die gute Zusammenarbeit mit den zahlreichen Kolleginnen und Kollegen im ebenfalls neuen Kirchenkreis Köln-Linksrheinisch bietet zahlreiche Kooperationsmöglichkeiten für Konzertprojekte.
Wir bieten Ihnen:
Eine spannende Orgellandschaft mit zwei historischen Instrumenten, einem Allrounder und einem weiteren Instrument:
- Friedrich Gerhardt (1880, rest.1989), II/15, mech./mech. in der Emmanuelkirche Rondorf,
- Jacob E. Teschemacher (1743, rest. 2014), I/9, mech./mech. in der Emmanuelkirche Rondorf,
- Willi Peter (1982, überarb. 2022), II/23, mech./elektr. in der Erlöserkirche Rodenkirchen,
- Georg Stahlhut (1990), II/15, mech./mech. in der Auferstehungskirche Sürth.
Weiterhin:
- einen Steinway D-Konzertflügel in der Emmanuelkirche Rondorf, einen Steinway BFlügel im Gemeindesaal in Rondorf, einen Flügel in der Erlöserkirche und einen Kawai-Konzertflügel im Gemeindesaal in Rodenkirchen,
- eine traditionsreiche Kantorei mit ca. 20 Mitgliedern, die regelmäßig Gottesdienste u.a. mit Kantatenaufführungen ausgestaltet.
Und ein Netzwerk von Kulturträgern in der Gemeinde bzw. im Gemeindegebiet:
- die mit der Gemeinde verbundene „Musikschule Papageno“ in Rondorf unter eigener Leitung inkl. eines Kinder- und Jugendchores (Schülerinnen und Schüler der Musikschule treten regelmäßig in Gottesdiensten auf),
- die evangelische EMAnuel-Grundschule in Rodenkirchen mit Raum für Kooperationen,
- ein Verein zur Förderung der Orgelmusik in Rondorf,
- den eigenständigen „Rodenkirchener Kammerchor und Orchester e.V.“ (RKCO) mit der Emmanuelkirche als Probenort (Kooperation bei Kantatengottesdiensten u.a.),
- die Band „Cologne Concert Brass“, die ebenfalls in der Emmanuelkirche probt und Gemeindeveranstaltungen begleitet,
- eine musikliebende, sowohl traditionsverbundene als auch innovationsoffene Gemeinde sowie Unterstützung in der Öffentlichkeitsarbeit für Ihre Projekte.
Die Stelle wird vergütet nach BAT-KF. Es besteht eine betriebliche Zusatzversorgung (KZVK). Wir bieten Ihnen gerne Hilfe bei der Wohnungssuche an.
Wir wünschen uns die Weiterführung und Entwicklung der Chorarbeit in der neuen Gemeinde, gern mit eigener Profilsetzung bspw. in Richtung Popularmusik oder Seniorenarbeit. Wir freuen uns über Ihre Liebe zur klassischen Kirchenmusik und Liturgie, aber auch über Ihre Offenheit für alternative Angebote und Innovationen in der Begleitung der wöchentlichen Gottesdienste. Sie koordinieren das kirchenmusikalische Programm der Gemeinde, in das Sie Ihre Stärken und Interessen einbringen können. Eine gute Zusammenarbeit mit den beiden C-Kirchenmusikern und der Musikschule Papageno ist uns wichtig. Für Orgelkonzerte, Kammermusik- oder Liederabende oder auch Jazz- und Popkonzerte besteht ein interessiertes Publikum. Wir wünschen uns eine aufgeschlossene Persönlichkeit, die die Vielfalt der Möglichkeiten schätzt und gern mit anderen Akteuren zusammenarbeitet.
Ein abgeschlossenes Kirchenmusikstudium (MA/A-Diplom oder BA/B-Diplom) und die Mitgliedschaft in einer Gliedkirche der EKD setzen wir voraus.
Für Rückfragen und weitere Auskünfte stehen Ihnen gerne zur Verfügung:
- Pfarrer Simon Manderla, simon.manderla@ekir.de, 0221 45077909,
- Kreiskantor Samuel Dobernecker, samuel.dobernecker@ekir.de, 01774651815.
Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung bis zum 15. August 2026
per E-Mail an simon.manderla@ekir.de
per E-Mail an simon.manderla@ekir.de
PVSt, Deutsche Post AG, · Entgelt bezahlt |