.
§ 1
#§ 2
Artikel 1
§ 1
§ 2
§ 2a
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
Artikel 2
####
####
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
Nr. 515. Mai 2026
Arbeitsrechtsregelungen
Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1853263 | |
Az. 12-10:0002 | Düsseldorf, 25. März 2026 |
Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission hat aufgrund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) die nachstehenden Arbeitsrechtsregelungen getroffen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 ARRG bekannt gemacht werden.
Die Regelungen sind gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.
Das Landeskirchenamt
Nr. 66Arbeitsrechtsregelung
zur Änderung des BAT-KF – § 6 Absatz 5 BAT-KF
zur Änderung des BAT-KF – § 6 Absatz 5 BAT-KF
Vom 25. März 2026
####§ 1
Änderung des BAT-KF
Der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag in kirchlicher Fassung (BAT-KF), zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 25. Februar 2026 wird wie folgt geändert:
§ 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- In Satz 6 wird die Zahl „4“ durch die Zahl „5“ geändert.
- In Satz 9 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „7“ geändert.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Dortmund, den 25. März 2026 | |
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |
Der Vorsitzende |
Nr. 67Arbeitsrechtsregelung über die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse
der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz (AzubiO-Pflegefachassistenz)
der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz (AzubiO-Pflegefachassistenz)
Vom 25. März 2026
####Artikel 1
Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz (AzubiO-Pflegefachassistenz)
Die Arbeitsrechtliche Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe beschließt folgende Arbeitsrechtsregelung:
#„Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz
#§ 1
Geltungsbereich
(
1
)
Diese Ordnung gilt für Auszubildende, die nach Maßgabe des Gesetzes über den Pflegefachassistenzberuf (Pflegefachassistenzgesetz – PflFAssG) vom 28. Oktober 2025 in Einrichtungen gemäß § 6 PflFAssG ausgebildet werden, deren Träger der praktischen Ausbildung unter den Geltungsbereich des Bundes-Angestelltentarifvertrags in kirchlicher Fassung – BAT-KF fallen.
(
2
)
Diese Ordnung gilt nicht für Auszubildende, die sich in einer nach landesrechtlichen Vorschriften geregelten Ausbildung zur Pflegeassistenz befinden. Für diese Auszubildende gilt die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung zur Pflegeassistenz (AzubiO-Pflegeassistenz).
#§ 2
Ausbildungsvertrag
(
1
)
Zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person ist vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ein Ausbildungsvertrag in Textform zu schließen, der Angaben enthalten muss über:
- die Bezeichnung des Berufs, zu dem nach den Vorschriften des PflFAssG ausgebildet wird,
- den Beginn und die Dauer der Ausbildung,
- die der Ausbildung zugrunde liegende Ausbildungs- und Prüfungsverordnung,
- die inhaltliche und zeitliche Gliederung der praktischen Ausbildung in Form einer Darstellung (Ausbildungsplan),
- die Verpflichtung der auszubildenden Person zum Besuch der Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule,
- die Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen praktischen Ausbildungszeit,
- die Dauer der Probezeit,
- Zahlung und Höhe der Ausbildungsvergütung einschließlich des Umfangs etwaiger Sachbezüge nach § 17 Absatz 2 PflFAssG,
- die Dauer des Erholungsurlaubs,
- die Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann, einschließlich eines Hinweises auf die Möglichkeit der Vertragsverlängerung nach § 19 Absatz 2 PflFAssG,
- einen Hinweis, dass auf den Ausbildungsvertrag die Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Auszubildenden in der Ausbildung nach dem Pflegefachassistenzgesetz und die beim Träger der praktischen Ausbildung abgeschlossenen Dienstvereinbarungen anzuwenden sind sowie ein Hinweis auf das Mitarbeitervertretungsgesetz der Landeskirche, bei der der Träger der praktischen Ausbildung seinen Sitz hat,
- die Form des Ausbildungsnachweises nach § 15 Satz 2 Nummer 3 PflFAssG,
- vereinbarte Nebenabreden.
(
2
)
Der Ausbildungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit für den Fall, dass der Träger der praktischen Ausbildung mit mindestens einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 2 PflFAssG geschlossen hat, der Zustimmung der Pflegeschule in Textform. Liegt die Zustimmung bei Vertragsschluss noch nicht vor, ist sie unverzüglich durch den Träger der praktischen Ausbildung einzuholen. Hierauf ist die auszubildende Person und sind bei minderjährigen Auszubildenden auch deren gesetzliche Vertreter hinzuweisen.
(
3
)
Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis hat der Träger der praktischen Ausbildung nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren, § 14 Absatz 3 Satz 2 PflFAssG.
(
4
)
Änderungen des Ausbildungsvertrags bedürfen der Textform.
#§ 2a
Erweitertes Führungszeugnis
Der Träger der praktischen Ausbildung, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, nur solche Personen zu beschäftigen, die durch Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ihre Eignung nachweisen, ist berechtigt, von der auszubildenden Person bei der Einstellung und in regelmäßigen Abständen ein solches Führungszeugnis zur Einsichtnahme zu verlangen. Die dafür entstehenden Kosten trägt der Träger der praktischen Ausbildung.
Zur Beantragung des erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz ist, soweit diese Beantragung nur während der geschuldeten Arbeitszeit möglich ist, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.
#§ 3
Weitere Pflichten der auszubildenden Person und des Trägers der praktischen Ausbildung
Die weiteren Pflichten der auszubildenden Person und die Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung ergeben sich aus §§ 15 und 16 PflFAssG.
#§ 4
Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie beträgt vier Monate.
#§ 5
Ärztliche Untersuchung
(
1
)
Die auszubildende Person hat auf Verlangen des Trägers der praktischen Ausbildung vor ihrer Einstellung ihre körperliche Eignung (Gesundheits- und Entwicklungsstand, körperliche Beschaffenheit und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Träger der praktischen Ausbildung bestimmten Arztes nachzuweisen. Bei einer unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallenden auszubildende Person ist die Untersuchung, sofern die auszubildende Person nicht bereits eine von einem anderen Arzt ausgestellte Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorgelegt hat, so durchzuführen, dass sie zugleich den Anforderungen der Untersuchung nach § 32 Absatz 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes entspricht.
(
2
)
Der Träger der Ausbildung ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die auszubildende Person zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(
3
)
Der Träger der praktischen Ausbildung kann die auszubildende Person auch bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses untersuchen lassen. Auf Verlangen der auszubildenden Person ist er hierzu verpflichtet.
(
4
)
Die Kosten der Untersuchung trägt der Träger der praktischen Ausbildung. Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der auszubildenden Person auf ihren Antrag bekannt zu geben.
#§ 6
Schweigepflicht
Die auszubildende Person unterliegt bezüglich der Schweigepflicht denselben Bestimmungen wie die beim Träger der praktischen Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeitenden, für den sie ausgebildet wird.
#§ 7
Personalakten
(
1
)
Die auszubildende Person hat das Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Das Recht kann auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Träger der praktischen Ausbildung kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.
(
2
)
Die auszubildende Person muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Die Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.
(
3
)
Beurteilungen sind der auszubildenden Person unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
#§ 8
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit
(
1
)
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der auszubildenden Person, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fällt, richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der beim Träger der praktischen Ausbildung in dem Beruf beschäftigten Mitarbeitenden gelten, für den sie ausgebildet wird.
(
2
)
Die Ausbildung kann in Teilzeit im zeitlichen Rahmen des § 5 Absatz 1 Satz 1 PflFAssG geleistet werden.
(
3
)
Im Rahmen des Ausbildungszwecks darf die auszubildende Person auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
(
4
)
Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
(
5
)
Soweit die auszubildende Person im Pflichteinsatz oder Einsatz, der kein Pflichteinsatz ist, Teile der praktischen Ausbildung nicht bei dem Träger der praktischen Ausbildung selbst, sondern in einer weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtung absolviert, sind die dort geleisteten Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen. Die über die wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehenden Stunden sind in dieser Einsatzstelle auszugleichen.
#§ 9
Fernbleiben von der Ausbildung
Die auszubildende Person darf von der Ausbildung nur mit vorheriger Zustimmung des Trägers der praktischen Ausbildung fernbleiben. Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. Für die Zeit eines nicht genehmigten Fernbleibens besteht kein Anspruch auf Ausbildungsentgelt.
#§ 10
Ausbildungsentgelt
(
1
)
Die auszubildende Person erhält für die Dauer des Ausbildungsvertragsverhältnisses ein monatliches Ausbildungsentgelt in Höhe von 1.422,14 Euro.
(
2
)
Für die Berechnung und Auszahlung des Ausbildungsentgelts und der Zeitzuschläge gilt § 20 BAT-KF entsprechend.
(
3
)
Bei einer Ausbildung in Teilzeit gilt § 18 BAT-KF entsprechend.
#§ 11
Sonstige Ausbildungsbedingungen
(
1
)
Für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die Vorschriften sinngemäß, die jeweils für die beim Träger der praktischen Ausbildung in dem künftigen Beruf der auszubildenden Person beschäftigten Mitarbeitenden maßgebend sind. Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils ist das jeweilige Ausbildungsentgelt durch das 4,348fache der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit (§ 8 Absatz 1) zu teilen. Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde.
(
2
)
Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhält die auszubildende Person
- die Zulagen, die für Mitarbeitende gemäß § 16 BAT-KF jeweils vereinbart sind und die Zulagen nach der Anmerkung 1 zu Abschnitt A des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF zur Hälfte,
- die Wechselschicht- und Schichtzulage nach § 8 Absatz 3 Satz 1-2, Absatz 3a BAT-KF zu drei Vierteln.
(
3
)
Falls im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede festzulegen. Der Wert der Personalunterkunft wird nach der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der genannten Ordnung maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist. Sachbezüge können in der Höhe der Werte, die durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind, angerechnet werden; sie dürfen jedoch 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten. Kann die auszubildende Person aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. Eine Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist.
#§ 12
Entschädigung bei Dienstreisen, Abordnungen, Dienstgängen, Ausbildungsfahrten
(
1
)
Bei Dienstreisen erhält die auszubildende Person eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeitenden des Trägers der praktischen Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.
(
2
)
Für den Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht erhält die auszubildende Person die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand. Erstattet werden die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht. Dazu wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand in gleicher Weise erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
#§ 13
Entgeltfortzahlung
Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die auszubildende Person bis zur Dauer von sechs Wochen Entgeltfortzahlung in Höhe des Ausbildungsentgelts. Im Übrigen gilt § 21 BAT-KF entsprechend.
#§ 14
Fortzahlung des Ausbildungsentgelts in besonderen Fällen
Die auszubildende Person ist für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen. Im Übrigen gilt § 28 BAT-KF.
#§ 15
Erholungsurlaub
Der Urlaubsanspruch für die auszubildende Person beträgt in jedem Kalenderjahr 31 Arbeitstage bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche; im Übrigen finden die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden Anwendung, die unter den BAT-KF fallen.
#§ 16
Familienheimfahrten
Für Familienheimfahrten vom Ort der Ausbildungsanstalt zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder Ehegatten und zurück werden der auszubildenden Person monatlich einmal die notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) – für Familienheimfahrten in das Ausland höchstens die entsprechenden Kosten für die Fahrt bis zum inländischen Grenzort – erstattet, wenn der Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder Ehegatten soweit vom Ort der Ausbildungsanstalt entfernt ist, dass die auszubildende Person nicht täglich zu diesem Wohnort zurückkehren kann und daher außerhalb wohnen muss. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
#§ 17
Freistellung vor der staatlichen Prüfung
(
1
)
Die auszubildende Person ist für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen.
(
2
)
Bei der Gestaltung der Ausbildung ist auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen. Insbesondere ist der auszubildenden Person vor der staatlichen Prüfung an fünf Ausbildungstagen, bei der Sechstagewoche an sechs Ausbildungstagen Gelegenheit zu geben, sich ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorzubereiten. Der Anspruch nach Satz 2 verkürzt sich um die Zeit, für die die auszubildende Person zur Vorbereitung auf die staatliche Prüfung besonders zusammengefasst werden; die auszubildende Person erhält jedoch mindestens zwei freie Ausbildungstage.
#§ 18
Vermögenswirksame Leistungen
(
1
)
Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhält die auszubildende Person eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,30 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in welchem dem Träger der praktischen Ausbildung die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
(
2
)
Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.
(
3
)
Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den der auszubildenden Person von dem Träger der praktischen Ausbildung oder von einem anderen Träger der Ausbildung, Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus einem früher begründeten Ausbildungs- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird.
(
4
)
Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die der auszubildenden Person Ausbildungsvergütung, Entgelt im Urlaubs- oder Krankheitsfall zusteht. Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
(
5
)
Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
#§ 19
Jahressonderzahlung
(
1
)
Die auszubildende Person, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis steht, hat Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese beträgt 90 vom Hundert des in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten monatlichen Ausbildungsentgelts (§ 10). Bei einer auszubildenden Person, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Oktober begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Ausbildungsverhältnisses.
(
2
)
Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die auszubildende Person, keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 10 Absatz 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 15) oder im Krankheitsfall (§ 13) hat. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die die auszubildende Person wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz keine Ausbildungsvergütung erhalten hat. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
(
3
)
Von der Jahressonderzahlung wird ein Betrag in Höhe von bis zu 780 Euro aus Anlass des Weihnachtsfestes als Weihnachtssonderzahlung gewährt. Die Jahressonderzahlung wird mit der für November zustehenden Ausbildungsvergütung ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(
4
)
Die auszubildende Person, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von dem Träger der praktischen Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird und Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach § 19 BAT-KF hat, erhält einmalig zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
#§ 20
Zusatzversorgung
Für die betriebliche Altersversorgung (Zusatzversorgung) sowie für die zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung (freiwillige Versicherung) und die Entgeltumwandlung gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Mitarbeitenden, die unter den Geltungsbereich des BAT-KF fallen, sinngemäß.
#§ 21
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
(
1
)
Für die Gewährung von Schutzkleidung gelten die für die in dem Beruf beim Träger der praktischen Ausbildung tätigen Mitarbeitenden jeweils maßgebenden Bestimmungen, in dem die auszubildende Person ausgebildet wird.
(
2
)
Der Träger der praktischen Ausbildung hat der auszubildenden Person kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind.
#§ 22
Übernahme der auszubildenden Person
(
1
)
Auszubildende Personen, die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen.
(
2
)
Auszubildende Personen, die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
(
3
)
Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 22: Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 22 möglich.
#§ 23
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
(
1
)
Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit.
(
2
)
Besteht die auszubildende Person die staatliche Prüfung nicht oder kann sie ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung nicht vor Ablauf der Ausbildung ablegen, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der auszubildenden Person gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um sechs Monate; das Verlangen ist in Textform an den Träger der praktischen Ausbildung zu richten. Kann die auszubildende Person auch in dem verlängerten Ausbildungszeitraum die Wiederholungsprüfung ohne eigenes Verschulden nicht ablegen, kann eine weitere Verlängerung um höchstens sechs Monate zwischen dem Träger der praktischen Ausbildung und der auszubildenden Person vereinbart werden.
#§ 24
Kündigung des Ausbildungsverhältnisses
(
1
)
Während der Probezeit (§ 4) kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(
2
)
Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
- von jedem Vertragspartner ohne Einhalten einer Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
- von der auszubildenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
(
3
)
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Bei einer Kündigung durch den Träger der praktischen Ausbildung ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen und dies im Kündigungsschreiben anzugeben. In den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a) sind die Kündigungsgründe anzugeben.
(
4
)
Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der kündigungsberechtigten Person länger als 14 Tage bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
#§ 25
Abschlussprämie
Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält die auszubildende Person eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig. Die Abschlussprämie wird nicht gezahlt, wenn die Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abgeschlossen wird. Im Einzelfall kann der Träger der praktischen Ausbildung dennoch eine Abschlussprämie zahlen.
#§ 26
Ausschlussfrist
Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der auszubildenden Person oder vom Träger der praktischen Ausbildung in Textform geltend gemacht werden. Die Frist nach Satz 1 gilt nicht für unabdingbare Ansprüche, insbesondere solche auf Mindestentgelte gleich welcher Rechtsgrundlage. Unberührt bleiben auch Ansprüche, die auf vorsätzlichen Handlungen beruhen, oder Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
#§ 27
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.“
#Artikel 2
Inkrafttreten
Die Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Dortmund, den 25. März 2026 | |
Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kommission | |
Der Vorsitzende |
Urkunden
Nr. 68Urkunde
über die Herstellung der pfarramtlichen Verbindung zwischen
der Ev. Kirchengemeinde Werdorf-Berghausen
und der Ev. Trinitatisgemeinde
####über die Herstellung der pfarramtlichen Verbindung zwischen
der Ev. Kirchengemeinde Werdorf-Berghausen
und der Ev. Trinitatisgemeinde
Nach Anhören der Beteiligten wird aufgrund von Artikel 10 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland in Verbindung mit § 2 Absatz 2 der Dienstordnung für das Landeskirchenamt Folgendes festgesetzt:
#Artikel 1
Die Ev. Kirchengemeinde Werdorf-Berghausen und die Ev. Trinitatisgemeinde, Kirchenkreis an Lahn und Dill, werden pfarramtlich miteinander verbunden.
#Artikel 2
Diese Urkunde tritt am 1. Mai 2026 in Kraft.
Düsseldorf, 31. März 2026 | |
Siegel | Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung |
Satzungen / Verträge
Nr. 69Satzung
zur Aufhebung der Stiftungssatzung
für die Stiftung „Jugend ist Zukunft“
der Evangelischen Kirchengemeinde Süchteln
####zur Aufhebung der Stiftungssatzung
für die Stiftung „Jugend ist Zukunft“
der Evangelischen Kirchengemeinde Süchteln
Das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Süchteln hat auf Grund von Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe r sowie Artikel 75 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 19. Januar 2023 (KABI. 2024 S. 58), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABI. S. 91), in Verbindung mit § 80 Absatz 2 des Kirchenorganisationsgesetzes vom 19. Januar 2023 (KABI. 2024 S. 72), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. und 19. Januar 2024 (KABI. S. 91 und 93), durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 22. März 2024 (KABl. S. 141) und 26. April 2024 (KABl. S. 157) und § 10 der Stiftungssatzung für die unselbständige Stiftung „Jugend ist Zukunft" vom 8. März 2005 (KABl. S. 227), zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Stiftungssatzung für die unselbstständige Stiftung „Jugend ist Zukunft“ vom 18. Juni 2016 (KABl. S. 218), folgende Satzung erlassen:
#§ 1
Die Stiftungssatzung für die unselbstständige Stiftung „Jugend ist Zukunft“ vom 8. März 2005 (KABl. S. 227), zuletzt geändert durch Satzung zur Änderung der Stiftungssatzung für die unselbstständige Stiftung „Jugend ist Zukunft“ vom 18. Juni 2016 (KABl. S. 218), wird aufgehoben.
#§ 2
Das Vermögen fällt gemäß § 11 der Stiftungssatzung für die Stiftung „Jugend ist Zukunft“ an die Evangelische Kirchengemeinde Süchteln, die es unmittelbar und ausschließlich für diakonische Aufgaben der Kirchengemeinde verwenden darf.
#§ 3
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Süchteln, 25. März 2025 | |
Siegel | Evangelische Kirchengemeinde Süchteln |
gez. Unterschriften | |
Siegel | Genehmigt Düsseldorf, den 25. März 2026 Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt |
Nr. 70Satzung für die Gemeinsame Verwaltung
des Kirchenkreises Köln-Linksrheinisch
####des Kirchenkreises Köln-Linksrheinisch
Präambel
In Verantwortung vor Gott und im Dienst der Kirche nimmt die gemeinsame Verwaltung des Kirchenkreises Köln-Linksrheinisch durch seine Mitarbeitenden die Verwaltungsaufgaben seiner Dienstleistungsnehmerinnen wahr.
Die Kreissynode des Kirchenkreises Köln-Linksrheinisch erlässt auf Grund von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 75 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (KO) vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024, S. 58), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 98) i. V. m. §§ 38 Absatz 1 und 46 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland (KOG) vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 72), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 6. Februar 2025 (KABl. S. 99) sowie durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 4. Juli 2025 (KABl. S. 245) folgende Satzung:
#§ 1
Name, Rechtsform, Leitung und Sitz Verwaltung
(
1
)
Die Verwaltung ist eine unselbständige Einrichtung des Kirchenkreises Köln-Linksrheinisch. Sie führt die Bezeichnung „Verwaltung Kirchenkreis Köln-Linksrheinisch“ nachstehend „Verwaltung“ genannt und ist die gemeinsame Verwaltung im Sinne des § 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsstruktur in der Evangelischen Kirche im Rheinland (VerwG).
(
2
)
Die Leitung der Verwaltung obliegt gemäß § 6 (VerwG) der Verwaltungsleiterin bzw. dem Verwaltungsleiter.
(
3
)
Sitz der Verwaltung ist Köln.
#§ 2
Aufgaben der Verwaltung
(
1
)
Die Verwaltung ist zuständig für die Pflichtaufgaben gemäß § 8 VerwG des Kirchenkreises und der dem Kirchenkreis angehörenden Kirchengemeinden, ihrer Verbände sowie ihrer Dienste und Einrichtungen. Hiervon ausgenommen ist das Personalwesen. Der Aufgabenbereich Personalwesen inklusive der Vertretung im Rechtsverkehr in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten mit Ausnahme von Kündigungen, Abmahnungen und Ermahnungen wird vom Kompetenzzentrum Personal des Evangelischen Kirchenverbandes Köln und Region wahrgenommen.
Die Erstattungen der Kirchengemeinden für die Erledigung der Pflichtaufgaben erfolgt durch Umlage. Die Umlage wird gemäß § 8 Absatz 1 der Rechtsverordnung zum Verwaltungsstrukturgesetz durch die Kreissynode festgesetzt.
(
2
)
Die verwalteten Körperschaften können der gemeinsamen Verwaltung weitere Aufgaben (Wahlaufgaben) durch schriftliche Vereinbarung übertragen. In der Vereinbarung sind die Wahlaufgaben mit Inhalt, sowie das zu zahlende Dienstleistungsentgelt zu benennen. Die Übernahme von Wahlaufgaben durch die Verwaltung erfolgt für mindestens zwei Kalenderjahre und verlängert sich um jeweils ein weiteres Kalenderjahr, sofern keine Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres erfolgt ist.
(
3
)
Durch Beschluss des Kreissynodalvorstandes können rechtlich selbständige, kirchliche und diakonische Einrichtungen mitverwaltet werden. Ferner kann der Kreissynodalvorstand beschließen, dass der Verwaltung die Erfüllung von Pflicht- und Wahlaufgaben für andere Kirchenkreise, deren Kirchengemeinden sowie deren Verbände auf Grundlage von § 14 VerwG übertragen werden. Auch können von anderen kirchlichen Körperschaften Verwaltungsaufgaben auf die Verwaltung übertragen werden. Hierzu bedarf es jeweils einer Vereinbarung nach dem Verbandsgesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland. Der Kreissynodalvorstand ist zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen ermächtigt.
(
4
)
Der Kreissynodalvorstand kann der Verwaltung obliegende Pflicht- und Wahlaufgaben auf eine gemeinsame Verwaltung eines anderen Kirchenkreises als Kompetenzzentrum auf Grundlage von § 14 VerwG übertragen und die dazu erforderliche Vereinbarung nach dem Verbandsgesetz abschließen. Ferner entscheidet der Kreissynodalvorstand über die Übertragung von Aufgaben der Verwaltung auf Dritte gemäß § 16 VerwG.
#§ 3
Geschäfte der laufenden Verwaltung
(
1
)
Die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die dazu erforderliche Vertretung im Rechtsverkehr obliegen der Verwaltungsleitung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen auch die Anlage von Geldvermögen und die Bewirtschaftung von Finanzanlagen in der vom Kirchenkreis geführten gemeinsamen Finanzmittelbewirtschaftung entsprechend den Anlagerichtlinien der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie die in §§ 17 und 18 VerwG definierten Angelegenheiten.
(
2
)
Alle anderen Geschäfte, die sich beziffern lassen mit einem Betrag von unter 5.000 Euro, werden als Geschäft der laufenden Verwaltung betrachtet.
(
3
)
Die Verwaltungsleitung kann die Zuständigkeit für Geschäfte der laufenden Verwaltung an andere Mitarbeitende der Verwaltung delegieren.
(
4
)
Behält sich ein Leitungsorgan der verwalteten Körperschaften die Entscheidung über ein bestimmtes Geschäft der laufenden Verwaltung vor, so ist dies der gemeinsamen Verwaltung schriftlich mitzuteilen.
#§ 4
Kirchensteuerverteilungsstelle
Kirchensteuerverteilungsstelle nach § 22 der Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland für alle Kirchengemeinden im Kirchenkreis ist der Evangelische Kirchenverband Köln und Region.
#§ 5
Gemeinsame Finanzmittelbewirtschaftung
(
1
)
Der Kirchenkreis als Träger der gemeinsamen Finanzmittelbewirtschaftung führt die Kassengeschäfte und den Zahlungsverkehr im eigenen Namen und auf eigene Rechnung aus. Die liquiden Mittel werden dem Kirchenkreis rechtlich und wirtschaftlich zugeordnet und bei ihm bilanziert (Liquiditätsmanagement). Bei den Gemeinden werden anteilige Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber dem Kirchenkreis bilanziert. Korrespondierend werden beim Kirchenkreis Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber den Gemeinden bilanziert.
(
2
)
Bei der gemeinsamen Verwaltung der Finanzanlagen führt der Kirchenkreis die damit verbundenen Rechtsgeschäfte im eigenen Namen und für eigene Rechnung aus (Finanzanlagenmanagement). Die Finanzanlagen werden ihm damit als rechtlichem Eigentümer auch wirtschaftlich zugeordnet. Die kirchliche Körperschaft stellt dem Kirchenkreis die Finanzmittel zur Verfügung und bilanziert diesen Sachverhalt als „Sonstige Finanzanlagen und Ausleihungen“.
(
3
)
Der Träger der Gemeinsamen Finanzmittelbewirtschaftung beschließt eine Geschäftsordnung, die mindestens die folgenden Sachverhalte regelt:
- Anlage- und Verteilungszielsetzung,
- Verzinsung der Liquiden Mittel, insbesondere von Kassenkrediten (§ 39 Absatz 6 Satz 1 WiVO),
- Verzinsung der Finanzanlagen, insbesondere der Festlegung, welche Erträge und Aufwände Teil der Zinsverteilung sind,
- Festlegung, wie die Mitglieder an Veräußerungsgewinnen und -verlusten sowie Abschreibungen von Finanzanlagen beteiligt werden,
- im Falle eines Finanzanlagemanagements die Modalitäten des Finanzanlageausschusses,
- Kündigungsregelungen.
§ 6
Inkrafttreten
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kirchenleitung am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Köln, den ... | |
Siegel | Kirchenkreis Köln-Linksrheinisch |
gez. Unterschriften | |
Siegel | Genehmigt Düsseldorf, den 25. März 2026 Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt |
Bekanntmachungen
Nr. 71Errichtung von Pfarrstellen
In der Ev. Kirchengemeinde Wissen, Kirchenkreis Altenkirchen, ist mit Wirkung vom 1. August 2026 eine 2. Pfarrstelle „Entlastung des nebenamtlichen Superintendenten“ errichtet worden.
Nr. 72Aufhebung von Pfarrstellen
Die 8. kreiskirchliche Pfarrstelle des Kirchenkreises Altenkirchen – Entlastung der Superintendentin – ist mit Wirkung vom 1. August 2026 aufgehoben worden.
In der Ev. Kirchengemeinde Geilenkirchen, Kirchenkreis Jülich, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2026 die 2. Pfarrstelle aufgehoben.
In der Ev. Kirchengemeinde Koblenz-Lützel, Kirchenkreis Koblenz, ist mit Wirkung vom 1. September 2026 die 2. Pfarrstelle aufgehoben worden.
In der Ev. Kirchengemeinde Koblenz-Lützel, Kirchenkreis Koblenz, ist mit Wirkung vom 1. September 2026 die 5. Pfarrstelle aufgehoben worden.
In der Ev. Friedenskirchengemeinde in Erftstadt, Kirchenkreis Köln-Linksrheinisch, ist mit Wirkung vom 1. April 2026 die 1. Pfarrstelle aufgehoben worden.
In der Ev. Kirchengemeinde Köln-Deutz/Poll, Kirchenkreis Köln-Rechtsrheinisch, ist mit Wirkung vom 1. Juli 2026 die 2. Pfarrstelle aufgehoben worden.
Nr. 73Landeskirchlicher Kollektenplan für 2026/2027
Lfd. Nr. | Datum | Tag im Kirchenjahr | Zweckbestimmung |
1. | 29.11.2026 | 1. S. im Advent | Evangelische Frauenhilfe im Rheinland |
2. | 06.12.2026 | 2. S. im Advent | Evangelisches Bibelwerk im Rheinland |
3. | 13.12.2026 | 3. S. im Advent | Binnenschiffer- und Seemannsmission |
4. | 20.12.2026 | 4. S. im Advent | Wahlkollekte (1) |
5. | 24.12.2026 | Heiligabend | Brot für die Welt |
6. | 25.12.2026 | 1. Weihnachtstag | Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck (1) |
7. | 26.12.2026 | 2. Weihnachtstag | Südwind |
8. | 27.12.2026 | 1. S. n. Weihnachten | Für einen von der Kreissynode zu bestimmenden Zweck (1) |
9. | 31.12.2026 | Altjahrsabend | Verbreitung des Evangeliums in der Welt: Vereinte Evangelische Mission 50 % Stiftung Deutsche Bibelgesellschaft 50 % |
10. | 01.01.2027 | Neujahr | Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck (2) |
11. | 03.01.2027 | 2. S. nach Weihnachten | Wahlkollekte (2) |
12. | 06.01.2027 | Epiphanias | Wahlkollekte (3) |
13. | 10.01.2027 | 1. S. n. Epiphanias | Wahlkollekte Diakonische Einrichtungen (1) |
14. | 17.01.2027 | 2. S. n. Epiphanias | Ökumenische Aufgaben und Auslandsarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland |
15. | 24.01.2027 | 3. S. n. Epiphanias | Wahlkollekte (4) |
16. | 31.01.2027 | Letzter S. n. Epiphanias/ Sexagesimae | Bahnhofsmission |
17. | 07.02.2027 | Estomihi | Hilfen für bedürftige Familien |
18. | 14.02.2027 | Invocavit | Deutscher Evangelischer Kirchentag 2027 |
19. | 21.02.2027 | Reminiscere | Hilfen zur Erhaltung von Kirchengebäuden: Unterstützung ausländischer Partnerkirchen bei der Kirchenerhaltung |
20. | 28.02.2027 | Okuli („Leuenberg-Sonntag“) | Hilfen für evangelische Minderheitskirchen: Gustav-Adolf-Werk |
21. | 07.03.2027 | Laetare | Ev. Bildungsarbeit an Schulen und Universitäten |
22. | 14.03.2027 | Judika | Wahlkollekte (5) |
23. | 21.03.2027 | Palmarum | Hilfen zu Erziehung – Diakonische Jugendhilfe |
24. | 25.03.2027 | Gründonnerstag | Wahlkollekte (6) |
25. | 26.03.2027 | Karfreitag | Hilfe für Gefährdete: Straffälligen-, Sucht-, Wohnungslosenhilfe (80 %) Justizseelsorge (20 %) |
26. | 27.03.2027 | Gottesdienst in der Osternacht | Brot für die Welt |
27. | 28.03.2027 | Ostersonntag | Brot für die Welt |
28. | 29.03.2027 | Ostermontag | Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck (3) |
29. | 04.04.2027 | Quasimodogeniti | Wahlkollekte (7) |
30. | 11.04.2027 | Misericordias Domini | Versöhnungs- und Menschenrechtsarbeit (EKiR) |
31. | 18.04.2027 | Jubilate | Kirchliche Kinder- und Jugendarbeit |
32. | 25.04.2027 | Kantate | Förderung der Kirchenmusik |
33. | 02.05.2027 | Rogate | Vereinte Evangelische Mission |
34. | 06.05.2027 | Christi Himmelfahrt | Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck (4) |
35. | 09.05.2027 | Exaudi | Wahlkollekte (8) |
36. | 16.05.2027 | Pfingstsonntag | Hoffnung für Osteuropa |
37. | 17.05.2027 | Pfingstmontag | Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck (5) |
38. | 23.05.2027 | Trinitatis | Bildungs- und Begegnungsarbeit im Ausland Foyer le Pont |
39. | 30.05.2027 | 1. S. n. Trinitatis | Für einen von der Kreissynode zu bestimmenden Zweck (2) |
40. | 06.06.2027 | 2. S. n. Trinitatis | Gesamtkirchliche Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland |
41. | 13.06.2027 | 3. S. n. Trinitatis | Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck (6) |
42. | 20.06.2027 | 4. S. n. Trinitatis | Wahlkollekte (9) |
43. | 27.06.2027 | 5. S. n. Trinitatis | Kirchliche Werke und Verbände der Jugendarbeit |
44. | 04.07.2027 | 6. S. n. Trinitatis | Diakonische Aufgaben der Evangelischen Kirche in Deutschland |
45. | 11.07.2027 | 7. S. n. Trinitatis | Für einen von der Kreissynode zu bestimmenden diakonischen Zweck (3) |
46. | 18.07.2027 | 8. S. n. Trinitatis | Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck (7) |
47. | 25.07.2027 | 9. S. n. Trinitatis | Wahlkollekte (10) |
48. | 01.08.2027 | 10. S. n. Trinitatis („Israel-Sonntag“) | Dialog- und Friedensarbeit in Israel, Palästina und Deutschland |
49. | 08.08.2027 | 11. S. n. Trinitatis | Wahlkollekte (11) |
50. | 15.08.2027 | 12. S. n. Trinitatis | Hilfen zur Erhaltung von Kirchengebäuden: Union Evangelischer Kirchen Stiftung KiBa |
51. | 22.08.2027 | 13. S. n. Trinitatis („Diakoniesonntag“) | Wahlkollekte Diakonische Einrichtungen (2) |
52. | 29.08.2027 | 14. S. n. Trinitatis („Mirjam-Sonntag“) | Hilfe für Frauen in Not |
53. | 05.09.2027 | 15. S. n. Trinitatis | Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck (8) |
54. | 12.09.2027 | 16. S. n. Trinitatis | Wahlkollekte (12) |
55. | 19.09.2027 | 17. S. n. Trinitatis | Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck (9) |
56. | 26.09.2027 | 18. S. n. Trinitatis | Härtefonds |
57. | 03.10.2027 | 19. S. n. Trinitatis („Erntedankfest“) | Diakonische Projekte von Gemeinden und Werken: Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe |
58. | 10.10.2027 | 20. S. n. Trinitatis | Integrations- und Flüchtlingsarbeit (EKiR) |
59. | 17.10.2027 | 21. S. n. Trinitatis | Diakonische Jugendsozialarbeit |
60. | 24.10.2027 | 22. S. n. Trinitatis | Gemeinschaft stärken – Kirche und Diakonie im Quartier |
61. | 31.10.2027 | 23. S.n. Trinitatis/ Reformationstag | Hilfen für evangelische Minderheitskirchen: Gustav-Adolf-Werk |
62. | 07.11.2027 | Drittletzter S. d. Kirchenjahres | Kindernothilfe |
63. | 14.11.2027 | Vorletzter S. d. Kirchenjahres | Aktion Sühnezeichen |
64. | 17.11.2027 | Buß- und Bettag | Für einen vom Presbyterium zu bestimmenden Zweck (10) |
65. | 21.11.2027 | Letzter S. d. Kirchenjahres („Ewigkeitssonntag“) | Altenhilfe und Hospizarbeit |
Die Presbyterien wählen aus den vier Themenfeldern der von der Kirchenleitung festgelegten Wahlkollekten zwölf Wahlkollekten aus, von denen sie meinen, dass sie in besonderer Weise die Zuneigung und Ansprechbarkeit der Gemeinde treffen. Jedes der Projekte darf dabei nur einmal mit einer Kollekte bedacht werden; es darf nicht zweimal für dasselbe Projekt gesammelt werden. Wie bereits in den vergangenen Kirchenjahren besteht weiterhin die Möglichkeit, dass die Presbyterien in den vier Themenfeldern jeweils ein Projekt auf Platz Eins setzen, das nicht in der landeskirchlichen Auswahlliste enthalten ist, für das sich die Kirchengemeinde aber einsetzen möchte. Die Auswahl erfolgt durch Presbyteriumsbeschluss.
An jedem Wahlsonntag soll in der Einzelgemeinde nur ein Zweck abgekündigt werden. Es darf an diesem Sonntag nur für Projekte gesammelt werden, die in der folgenden Liste aufgeführt sind. An fünf Sonntagen soll für Zwecke der ökumenischen Diakonie, an zwei Sonntagen für Hilfen zur entwicklungsfördernden Selbsthilfe, an drei Sonntagen für die Weltmission, an zwei Sonntagen für die Bibelverbreitung in Deutschland und der Welt gesammelt werden.
Die zwei Kollekten zugunsten von diakonischen Einrichtungen (10.01.2027 und 22.08.2027) sind wie in den Vorjahren ebenfalls Wahlkollekten. Das bedeutet, dass die Presbyterien an beiden Terminen jeweils aus zehn vorgeschlagenen diakonischen Einrichtungen auswählen können. Auch für diese Wahlkollekten können die Presbyterien an einem der beiden Termine alternativ zu den vorgeschlagenen zehn diakonischen Einrichtungen eine andere, von ihnen bestimmte Einrichtung im Gebiet der EKiR auswählen.
Die Erträge der Wahlkollekten sind zusammen mit den landeskirchlichen Kollekten des jeweiligen Monats an die Kollektenstelle des Kirchenkreises abzuführen. Wir bitten, hierbei darauf zu achten, dass die Wahlkollekten nicht nur unter der Bezeichnung des betreffenden Sonntages, sondern mit der genauen Zweckangabe überwiesen werden.
An zehn Sonn- und Festtagen können die Presbyterien sowie an drei Sonntagen die Kreissynoden den Kollektenzweck selbstständig auswählen. Wie bereits in den letzten Jahren werden auch in diesem Kirchenjahr die Kollektenzwecke für den ersten Weihnachtstag, den Ostermontag, Christi Himmelfahrt und den Pfingstmontag von den Presbyterien festgelegt, damit auch an hohen Festtagen eine Wahlmöglichkeit für Presbyterien besteht.
Der Tausch einer landeskirchlichen Kollekte muss der Superintendentur angezeigt werden.
Die Erträge der Kollekten für die Andachten in der Passionszeit erhält Brot für die Welt.
Die Erträge der Kollekten für die Andachten in der Adventszeit erhält Brot für die Welt.
Auswahlliste für die Wahlkollekten 2026/2027
- 1.
- Für die Ökumenische Diakonie (5 Sonntage)
- 1.1
- Marokko: Zentrum für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge „Vivre l’Espoir“ (Kirchenkreis Jülich)
- 1.2
- Griechenland: Flüchtlingsarbeit in der Ökumenischen Werkstatt in Thessaloniki (NAOMI)
- 1.3
- Griechenland: Flüchtlingsarbeit (Griechisch-Evangelische Kirche)
- 1.4
- Ungarn: Flüchtlingsarbeit (Diakonie der Reformierten Kirche in Ungarn)
- 1.5
- Kosovo: Diakonische Landwirtschaft mit Menschen mit Behinderungen (Diakonie Kosova)
- 1.6
- Komoren: Hilfe für Angehörige von vermissten und verstorbenen Flüchtlingen (La Cimade)
- 1.7
- Naher und Mittlerer Osten: Unterstützung bedrängter und verfolgter Kirchen (Gustav-Adolf-Werk)
- 1.8
- Russland: Heilpädagogisches Zentrum Pskow (Ev. Kirchengemeinde Wassenberg/Initiative Pskow)
- 1.9
- Haiti: Schüler bauen für Haiti (Ev. Kirchengemeinde Kempen)
- 1.10
- Weltweit: Antirassistische Ökumene (Ökumenischer Rat der Kirchen)
- 1.11
- Bolivien: Hilfe für Straßenkinder (EIRENE)
- 1.12
- Weltweit: Hilfe für bedrängte und verfolgte Christen (Gustav-Adolf-Werk)
- 1.13
- Syrien/House of Joy: Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und Unterstützung Ihrer Familien (Kirchen helfen Kirchen)
- 1.14
- Ukraine/Transcarpation Christian Diaconical Foundation: Stärkung des diakonischen Netzwerks für häusliche Pflege alter und kranker Menschen in der Westukraine (Kirchen helfen Kirchen)
- 1.15
- Argentinien/FHDO: Evangelische Kirchen im Einsatz für ökologischen Landbau, Aufforstung, Biodiversität, Recycling und (Jugend-) Bildungsmaßnahmen für Nachhaltigkeit (Kirchen helfen Kirchen)
- 1.16
- Belarus, Litauen/Christian Vision for Belarus: Christ:innen verschiedener Konfessionen arbeiten gemeinsam (z.T. vom Exil aus) für eine demokratische Zukunft Ihres Landes und unterstützen politische Gefangene und deren Familien (Kirchen helfen Kirchen)
- 1.17
- Haiti: Mit Bildung gegen Gewalt (Kindernothilfe)
- 2.
- Hilfe für entwicklungsfördernde Selbsthilfe (2 Sonntage)
- 2.1
- Java: Klima und Umwelt
- 2.2
- Mosambik: Armutsbekämpfung
- 2.3
- Mexiko: Frauen
- 2.4
- Äthopien: Ernährung
- 3.
- Für die Weltmission (3 Sonntage)
- 3.1
- Afrika und Asien: Ernährung sichern – für ein Leben ohne Hunger
- 3.2
- Afrika und Asien: Gesundheit ist ein Menschrecht – medizinische Versorgung sichern
- 3.3
- Afrika und Asien: Frauen stärken und vernetzen
- 3.4
- Afrika und Asien: Ausbildung schafft Perspektiven
- 3.5
- Afrika und Asien: Neue Gemeinden aufbauen
- 3.6
- Afrika und Asien: Klima und Umwelt schützen – für eine lebenswerte Zukunft
- 4.
- Bibelverbreitung in der Welt (2 Sonntage)
- 4.1
- Kirgistan – Biblische Geschichten für Kinder und Jugendliche
- 4.2
- Kambodscha: Lesen lernen mit der Bibel eröffnet neue Welten
- 4.3
- Simbabwe: Mit den Fingern Gottes Wort ertasten
- 4.4
- Angola: Die Bibel in der Sprache des Herzens lesen
- 4.5
- Jordanien: Kirchen helfen Flüchtlingsfamilien mit Bibeln und Essen
- 4.6
- Peru: Gottes Wort für in Armut lebende Kinder
- 5.
- Diakonische Einrichtungen (2 Sonntage)
- 5.1
- Königsberger Diakonissenmutterhaus, Wetzlar
- 5.2
- kreuznacher diakonie, Bad Kreuznach
- 5.3
- Neukirchener Erziehungsverein, Neukirchen-Vluyn
- 5.4
- Theodor Fliedner Stiftung, Mülheim an der Ruhr
- 5.5
- Bergische Diakonie Aprath, Wülfrath
- 5.6
- Diakonie Michaelshoven, Köln
- 5.7
- Evangelische Stiftung Hephata, Mönchengladbach
- 5.8
- Evangelische Stiftung Tannenhof, Remscheid
- 5.9
- Graf Recke Stiftung, Düsseldorf
- 5.10
- Kaiserswerther Diakonie, Düsseldorf
Stellenangebote
Nr. 74Pfarrstellenausschreibungen
15. Pfarrstelle des Evangelischen Kirchenkreises An der Agger
Der evangelische Kirchenkreis An der Agger sucht zum Beginn des Schuljahres 2026/2027 (1. August 2026) eine Pfarrperson (m/w/d) zur Erteilung von Religionsunterricht am Städtischen Lindengymnasium in Gummersbach.
Die Stelle ist mit einem Dienstumfang von 100 Prozent wieder zu besetzen, dies entspricht einem Stundendeputat von 25,5 Wochenstunden (15. kreiskirchliche Pfarrstelle).
Wir sind:
- ein Kirchenkreis im Herzen Oberbergs mit insgesamt 21 Kirchengemeinden
- ein Gymnasium im gebundenen Ganztag im Zentrum der Kreisstadt Gummersbach mit ca. 820 Schülerinnen und Schülern, die von rund 80 Lehrkräften an zwei, nur knapp 400m auseinander liegenden Standorten, getreu dem Leitbild der Schule „Fit für die Zukunft“ gemacht werden sollen.
Wir suchen …
… eine wahlfähige Pfarrperson (m/w/d) nach § 3 Absatz 1 PStG, die:
- gerne mit jungen Menschen im Gespräch ist und sie fit für die Zukunft machen möchte,
- etwas bewegen will und den Mehrwert des Glaubens stark macht,
- in der Sekundarstufe I und II unterrichtet,
- sich aktiv am Schulleben beteiligt (u.a. Schulgottesdienste),
- bereit ist, sich auch seelsorgerisch in der Schulgemeinde einzubringen.
Wir bieten:
- Qualifizierungsmaßnahme für Berufseinsteiger*innen,
- freie Wahl des Wohnsitzes,
- vielfältige Fortbildungsangebote,
- Einbindung in den Kreis der kirchlichen Lehrkräfte und der gesamten kreiskirchlichen Gemeinde,
- gute verkehrstechnische Anbindung (A4 und RB 25 Köln/Meinerzhagen).
Das Schulreferat des Kirchenkreises steht Ihnen mit fachkundiger Beratung und gezielter Begleitung zur Verfügung und unterstützt Sie durch ein umfassendes Fortbildungsangebot bei Ihrer weiteren Qualifizierung. Für Rückfragen steht Ihnen die Schulreferentin Janine Orth, Tel. 02261 700938, zur Verfügung.
Bewerbungen sind innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes zu richten an den Superintendenten des Evangelischen Kirchenkreises An der Agger,
Pfarrer Michael Braun, Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach,
oder per Mail an superintendentur.anderagger@ekir.de.
Pfarrer Michael Braun, Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach,
oder per Mail an superintendentur.anderagger@ekir.de.
3. Pfarrstelle der Evangelischen Impuls-Kirchengemeinde Lieberhausen-Bergneustadt
Die Ev. Impuls-Kirchengemeinde Lieberhausen-Bergneustadt möchte mit Ihnen zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine 50% Pfarrstelle besetzen. Dabei freuen wir uns auf Ihre Ideen zur Umsetzung der besten Botschaft der Welt in Gemeinde und Umfeld. Gemeinsam wollen wir mit dem Pulsschlag des Glaubens Impulse setzen. Die Mitte all unseres Tuns ist Jesus Christus. Wir fragen uns immer wieder neu, wie wir Menschen erreichen können, zu denen wir bisher keinen Zugang gefunden haben. Unsere drei Kirchen und Gemeindehäuser verstehen wir dabei als Begegnungsräume, in denen Kommunikation auf ganz vielfältige Weise geschieht. Gleichzeitig pflegen wir Begegnungen im Quartier. Es gibt ein gutes Miteinander mit den Kommunen, den ortsansässigen Vereinen, Schulen, Einrichtungen und Hilfsorganisationen. Zudem freuen wir uns an einer lebendigen Ökumene.
Neugierig auf uns geworden? Wir – das sind die ehemaligen Kirchengemeinden Lieberhausen und Bergneustadt im Kirchenkreis An der Agger, die seit dem 1. Januar 2024 fusioniert sind. Wir passen hervorragend zusammen. Glaubensprofil und Menschen sind auf einer Wellenlänge. Viele Ehrenamtliche bringen sich ein, um zusammen mit den Hauptamtlichen Gemeinde zu gestalten und Neues in Bewegung zu setzen. Sie können sich auf 4600 Gemeindemitglieder freuen, zwei Pfarrkollegen, einen Gemeindereferenten, einen Diakon, eine A-Kirchenmusikerin und drei aktive Prädikanten. Weitere engagierte beruflich Mitarbeitende unterstützen uns im Küster-, Musik- und Verwaltungsdienst. An der Altstadtkirche steht die Kirchenmusik mit verschiedenen Chören und die Seniorenarbeit im Vordergrund, im GemeindeCentrum auf dem Hackenberg die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Familien. Eine Worship Band gestaltet spezielle Gottesdienstformen mit. In Lieberhausen steht die weithin bekannte Bunte Kerke, ein besonderer, kultureller Anziehungspunkt. Hier treffen sich Menschen aus den umliegenden Dörfern in vielen Gruppen und Kreisen. Wir begleiten darüber hinaus die Menschen in den vier ortsansässigen Alten- und Pflegeheimen und einer Kindertagesstätte.
Wir erhoffen uns Offenheit für neue Gottesdienstformate, ein Zugehen auf Familien, Begegnungen im öffentlichen Raum und vor allem eigene kreative Ideen. Gremienarbeit steht dabei ganz hinten auf der Liste.
Es gibt nur eine Möglichkeit herauszufinden, ob diese Anzeige bei Ihnen mehr als eine Lesezeit auslöst – lernen Sie uns kennen. Einen ersten Überblick können Sie bereits über die Webseite gewinnen (impulsgemeinde.de). Bei der Wohnungssuche sind wir gerne behilflich.
Also: zum Telefon/Handy greifen oder eine E-Mail schreiben und einen Kontakttermin vereinbaren. Ansprechpartner ist der Vorsitzende Pastor im Ehrenamt Stefan Nix, (02261 807825 oder 01512 0122612 oder stefan.nix@ekir.de)
Sie Können sich bewerben, wenn Sie die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Bitte richten Sie Ihre Bewerbung innerhalb von drei Wochen nach dem Erscheinen dieses Amtsblattes über den Superintendenten des Kirchenkreises An der Agger,
Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach, an den Vorsitzenden der Ev. Impulskirchengemeinde
Lieberhausen-Bergneustadt Pastor i.E. Stefan Nix.
Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach, an den Vorsitzenden der Ev. Impulskirchengemeinde
Lieberhausen-Bergneustadt Pastor i.E. Stefan Nix.
3. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Waldbröl
Wir, die Kirchengemeinde Waldbröl, sind eine breit aufgestellte Kirchengemeinde im südlichen Oberbergischen Kreis. Schwerpunkte unserer Arbeit liegen in den Bereichen Stärkung des Glaubens, Diakonie sowie Erziehung und Bildung.
Für den Bereich Stärkung des Glaubens suchen wir eine teamfähige Pfarrperson (100%) mit Führungsqualitäten. Die Aufgaben umfassen klassische und moderne Gottesdienste, Taufen und Beerdigungen und zeitweise Konfirmandenarbeit. Hinzu kommt die Leitung der Gesamtgemeinde in Zusammenarbeit mit einem Kollegen und einem motivierten Presbyterium. Bis 2029 steht noch eine weitere Pfarrperson zur Verfügung. Gerne können auch eigene Akzente gesetzt werden.
Unsere Gemeinde ist finanziell gut aufgestellt und hat einen großen Pool an Ehrenamtlichen. Eine bergische Villa steht als Pfarrhaus oder als Pfarrwohnung zur Verfügung (je nach gewünschter Größe). Dazu haben wir im Bereich Stärkung des Glaubens einen A-Kantor und zwei C-Musikerinnen, eine reichhaltige Chorarbeit, drei Gemeindereferentenstellen sowie zwei Küster und ein täglich halbtags besetztes Gemeindebüro.
Wir wünschen uns eine Pfarrperson, die fest im Glauben steht und eine bibelorientierte Verkündigung gewährleistet, dazu ein Herz für die ihr anvertrauten Menschen hat. Über Ihre Bewerbung würden wir uns freuen.
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Nähere Informationen zu unserer Gemeinde können auf unserer Homepage
www.ev-kirche-waldbroel.de eingesehen oder in einem persönlichen Gespräch vermittelt werden.
www.ev-kirche-waldbroel.de eingesehen oder in einem persönlichen Gespräch vermittelt werden.
Auskünfte geben Ihnen Pfarrer Dr. Sándor Károly Molnár
(sandor_karoly.molnar@ekir.de oder 02291 921410) und
(sandor_karoly.molnar@ekir.de oder 02291 921410) und
Pfarrer Thomas Seibel (thomas.seibel@ekir.de oder 02291 921420).
Bewerbungen, gerne auch digital, richten Sie bitte über den Superintendenten
des Kirchenkreises An der Agger Michael Braun, Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach
(superintendentur.anderagger@ekir.de) an das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Waldbröl
bis 3 Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes.
des Kirchenkreises An der Agger Michael Braun, Auf der Brück 46, 51645 Gummersbach
(superintendentur.anderagger@ekir.de) an das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Waldbröl
bis 3 Wochen nach Erscheinen des Amtsblattes.
36. Pfarrstelle im Evangelischen Kirchenkreis Düsseldorf
Im Kirchenkreis Düsseldorf ist die Pfarrstelle für Krankenhausseelsorge im Florence-Nightingale-Krankenhaus (FNK) zum 1. Juni 2026 mit einem Dienstumfang von 100 % neu zu besetzen. Das FNK ist ein modernes Schwerpunktkrankenhaus mit ca. 1.200 Mitarbeitenden, zwölf Fachkliniken und 550 Betten. Mit einer großen Geburtsklinik, dem Projekt „Stille Geburt“, der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, der Onkologie, der spezialfachärztlichen Ambulanz, der Palliativmedizin genießt das FNK einen überregionalen Ruf. Die Vielzahl der Schwerpunkte verdeutlicht zugleich die Breite des seelsorglichen und ethischen Verantwortungsbereichs.
Wir suchen
eine*n Pfarrer*in (d/m/w)
- mit Freude an der Seelsorge mit Patient*innen, deren An- und Zugehörigen und den Mitarbeiter*innen in der Klinik,
- mit Ideen und Kreativität für die Verkündigung des Evangeliums in der Klinik,
- mit seelsorglicher und ethischer Kompetenz mit entsprechenden Zusatzqualifikationen,
- mit Freude, in multiprofessionellen Teams der Klinik mitzuarbeiten,
- mit der Bereitschaft, Ehrenamtliche in der Seelsorge zu qualifizieren und zu begleiten
- mit der Motivation, das Klinische Ethikkomitee zu leiten,
- mit Offenheit für den interreligiösen Dialog, Kompetenz in der Teamarbeit und Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien.
Wir bieten Ihnen
- Mitwirkung im Rahmen der gesamten Kaiserswerther Diakonie (KWD), besonders in deren Theolog*innenrunde,
- eine gut etablierte ökumenische Zusammenarbeit in der Seelsorge,
- regelmäßiger Austausch mit der Betriebsleitung des FNK und dem Vorstand der KWD,
- Mitverantwortung für das evangelische Profil des FNK,
- Fort- und Weiterbildung im Rahmen ihres Dienstes,
- die Möglichkeit, die Klinikseelsorge vor Ort und im Kirchenkreis für die Zukunft weiterzuentwickeln und zu gestalten,
- Wertschätzung und Unterstützung der Seelsorgearbeit durch die Mitarbeiter*innen und die Leitung des FNK sowie durch den Kirchenkreis,
- Mitarbeit in einem innovativen Kirchenkreis.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.florence-nightingale-krankenhaus.de/
https://www.evdus.de/
Für Rückfragen stehen Ihnen der theologische Vorstand der Kaiserswerther Diakonie
Herr Pfarrer Jonas Marquardt unter der Telefonnummer 0211 409-2578
und per Mail Marquardt@kaiserswerther-diakonie.de
Herr Pfarrer Jonas Marquardt unter der Telefonnummer 0211 409-2578
und per Mail Marquardt@kaiserswerther-diakonie.de
und die für die Seelsorge im Kirchenkreis zuständige Scriba
Pfarrerin Heike Schneidereit-Mauth, Telefon 0211 95757-709 zur Verfügung.
Pfarrerin Heike Schneidereit-Mauth, Telefon 0211 95757-709 zur Verfügung.
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung!
Diese richten Sie bitte bis zum 15. Juni 2026 via Mail an
superintendentur.duesseldorf@ekir.de oder schriftlich an
Superintendentur Düsseldorf, Hohe Straße 16, 40213 Düsseldorf.
superintendentur.duesseldorf@ekir.de oder schriftlich an
Superintendentur Düsseldorf, Hohe Straße 16, 40213 Düsseldorf.
1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Erkrath
In der Evangelischen Kirchengemeinde Erkrath ist ab sofort eine Pfarrstelle frei. Deshalb suchen wir eine
Pfarrperson (m/w/d)
Die Evangelische Kirchengemeinde Erkrath bildet sich aus den beiden Erkrather Ortsteilen Alt-Erkrath und Unterfeldhaus sowie dem Düsseldorfer Stadtteil Unterbach.
Zur Gemeinde gehören etwa 5.100 Mitglieder. Die Kirchen in Alt-Erkrath und in Unterbach bilden den Mittelpunkt gottesdienstlichen Handelns und werden ergänzt durch das ökumenisch genutzte Gemeindezentrum in Unterfeldhaus.
Zwei Pfarrpersonen und eine Diakonin gehören ebenso dazu wie eine Kirchenmusikerin, eine Jugendleiterin und zwei Küster.
Eine Pfarrstelle ist vakant geworden, da der bisherige Stelleninhaber eine Stelle in der Schweiz angetreten hat.
Den Pfarrpersonen steht jeweils ein großzügiges Pfarrhaus zur Verfügung. In diesem Fall ist es das Pfarrhaus in Düsseldorf-Unterbach.
Die Kirchengemeinde gehört zum Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann und bildet im Kirchenkreis zusammen mit den Ev. Kirchengemeinden Hochdahl und Mettmann den Kooperationsraum Mitte. Das Presbyterium sieht innerhalb des Kooperationsraumes ausdrücklich die Notwendigkeit konstruktiver Kooperation über die Gemeindegrenzen hinweg. Die Evangelische Kirchengemeinde Erkrath bringt deshalb die in Erkrath verorteten Pfarrstellen anteilig auch in die Region ein.
Unsere Stärken
Wir sind eine völlig „normale“ evangelische Kirchengemeinde. Allerdings mit ein paar Besonderheiten:
- eine etablierte Jugendarbeit mit einer engagierten Jugendleiterin und einer breiten ehrenamtlichen Basis,
- ein ambitioniertes Presbyterium,
- zwei sehr gefragte Kindertagesstätten, die durch eine Einrichtung des Kirchenkreises („Windrose“) zentral verwaltet werden,
- enge Vernetzung mit den Einrichtungen der „Diakonie im Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann“,
- vielfältige musikalische Aktivitäten weit über gottesdienstliches Mitwirken hinaus,
- ein Gemeindegebiet, von dem ein Teil nicht zu Erkrath, sondern zur Landeshauptstadt Düsseldorf gehört,
- ein wunderbares, freistehendes Pfarrhaus in Düsseldorf-Unterbach.
Und ein paar Baustellen haben wir auch
- Neustrukturierung der Gemeindearbeit nach dem Wegfall erst einer, dann einer zweiten Pfarrstelle, ein langer Weg, auf dem gerade mal die ersten Schritte gegangen sind,
- Entwicklung unserer Liegenschaften zu energetisch sanierten Gebäuden; auch ein langer Weg, aber da sind wir schon gut gestartet und vorbildlich unterwegs,
- Umsetzung des landessynodalen Konzepts „Das geht!“.
Das wünschen wir uns:
Eigentlich wünschen wir uns eine völlig „normale“ Pfarrerin oder einen völlig „normalen“ Pfarrer. Schließlich sind wir ja auch eine völlig „normale“ Kirchengemeinde.
Wir wünschen uns jemanden, der unsere Stärken teilt und uns bei den Baustellen hilft.
Insbesondere erhoffen wir uns
- Freude an lebendiger Verkündigung, an pastoralen Aufgaben und am Gemeindeleben,
- Seelsorge ist für Sie eine Herzensangelegenheit,
- Offenheit, Kreativität und Kommunikationsfähigkeit,
- Visionen (nicht solche, mit denen man zum Augenarzt geht), Vorstellungskraft hinsichtlich der Entwicklung unserer Gemeinde,
- Teamfähigkeit,
- „Tauglichkeit“ für den Gemeindealltag.
Neugierig?
Vieles von dem, was wir hier vergessen haben, finden Sie auf unserer Website (erkrath.ekir.de) oder im Social Network. Oder noch einfacher: Rufen Sie uns an!
Allgemeine Fragen beantworten gerne:
Pfarrerin Gisela Kuhn, Vorsitzende des Presbyteriums, +49211251400, gisela.kuhn@ekir.de,
Otmar Scholl, stv. Vorsitzender des Presbyteriums, +49211255460, otmar.scholl@ekir.de oder
Michael Kastner, Finanzkirchmeister, +492119252296, michael.kastner@ekir.de
Fragen zum Pfarrhaus beantwortet:
Gerrit Mallock, Baukirchmeister, +491632500153, gerrit.mallock@ekir.de
Und für dienstrechtliche Fragen:
Pfarrer Rainer Kaspers, Superintendent, +492104970110, rainer.kaspers@ekir.de
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Entschlossen?
Dann senden Sie bitte Ihre Bewerbung an das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Erkrath über den Superintendenten des Kirchenkreises Düsseldorf-Mettmann, Goethestraße 12, 40882 Mettmann, oder per Mail superintendentur.mettmann@ekir.de.
1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Grevenbroich
Die Evangelische Kirchengemeinde Grevenbroich sucht für die erste Pfarrstelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pfarrperson (100 %).
Wir sind eine lebendige Gemeinde mit mehr als 5000 Mitgliedern und stehen mitten in einem Prozess der Veränderung: Kooperationen und neue Strukturen gewinnen an Bedeutung. Wir wünschen uns eine offene, tatkräftige Persönlichkeit, die diesen Wandel mitgestaltet, neue Impulse einbringt und gemeinsam mit uns Kirche im Alltag der Menschen lebendig gestaltet.
Zur Gemeinde gehört außerdem eine weitere Gemeindepfarrstelle, die mit zweimal 50% besetzt ist.
Unsere Gemeinde bietet:
- einen lebendigen Gemeinde- und Stadtkontext: Grevenbroich liegt zentral zwischen Köln, Düsseldorf und Mönchengladbach und befindet sich im spannenden Strukturwandel von ehemaliger Bergbauregion zu attraktiver Kulturlandschaft,
- engagierte ehrenamtliche Mitarbeitende,
- vielfältige Kirchenmusik, Kinder- und Jugendchor, Kantorei und Posaunenchor, und regelmäßige Konzertformate,
- eine aktive offene Kinder- & Jugendarbeit, welche von zwei Mitarbeiterinnen geleitet wird. Eine weitere Stelle ist in Planung – die Zusammenarbeit soll mit der neuen Pfarrperson abgestimmt werden.
- eine gute ökumenische Zusammenarbeit,
- viel Raum für eigenverantwortliches Arbeiten und für Projekte in Stadt und Randbezirken,
- eine Wohnung im Stadtzentrum, die gestellt werden kann.
Ihre Aufgaben und Gestaltungsspielräume:
- Sie hören zu, nehmen die Lebenswirklichkeiten vor Ort ernst und entwickeln daraus tragfähige Ideen und Projekte,
- Sie gestalten Gemeindearbeit nicht nur innerhalb der Kirche, sondern auch dort, wo Menschen ihren Alltag leben – bspw. beim Einkaufen, auf dem Feierabendmarkt oder in Nachbarschaften,
- Sie arbeiten gerne in Kooperationen – z. B. mit städtischen Initiativen, Galerien, Erinnerungsprojekten oder örtlichen Vereinen- und entwickeln neue Begegnungsformen,
- Sie unterstützen die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien und stimmen die zukünftige Zusammenarbeit mit bereits vorhandenen Stellen – Sozialarbeiterin und Kinderpflegerin – ab,
- Sie fördern die bestehende Kirchenmusik und beteiligen sich an Konzerten und musikalischen Angeboten.
Was wir uns wünschen:
- eine zugewandte, wertschätzende Persönlichkeit mit Offenheit für unterschiedliche Lebensstile und Glaubenswege,
- Kreativität, Mut zu neuen Wegen und die Bereitschaft, im Gemeinwesen aktiv Präsenz zu zeigen,
- gute kommunikative Fähigkeiten und Freude an Kooperation mit anderen Akteurinnen und Akteuren vor Ort, in der Gemeinde und der Region,
- Interesse an Gemeindeentwicklung und die Bereitschaft, Strukturen gemeinsam weiterzuentwickeln.
Bewerbung/Kontakt
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an:
- Christoph Borries (Vorsitzender des Presbyteriums, Berufsschulpfarrer), Tel. 02181 7064528
- Walter Hoffmann (Kirchmeister), Tel. 0172 2371233
Bitte richten Sie Ihre schriftliche Bewerbung innerhalb von drei Wochen nach Veröffentlichung an den Superintendenten des Kirchenkreises Gladbach-Neuss:
superintendentur.gladbach-neuss@ekir.de oder
Hauptstraße 200, 41236 Mönchengladbach
z. Hd. Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Grevenbroich
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung und darauf, gemeinsam unser Gemeindeleben weiterzuentwickeln.
1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Koblenz-Lützel
Die erste Pfarrstelle der Kirchengemeinde Koblenz-Lützel, Kirchenkreis Koblenz, ist zum nächstmöglichen Termin durch das Presbyterium in vollem Umfang (100 %) zu besetzen. Unsere Kirchengemeinde mit uniertem Bekenntnis umfasst das Gebiet der Stadt Koblenz links der Mosel und links des Rheins sowie zwei Ortschaften des Landkreises Mayen-Koblenz. Sie hat ca. 5.300 Gemeindemitglieder und ist in zwei Bezirken organisiert. Sie hat zwei Pfarrstellen, die längerfristig gesichert sind, zwei gemeindepädagogisch Mitarbeitende in Vollzeit und mehrere Mitarbeitende im Küsterdienst und Organistendienst. Außerdem ist sie einem gemeinsamen Verwaltungsamt angeschlossen. Die Gemeinde ist Trägerin von drei Kindertagesstätten und einiger diakonischer Einrichtungen.
In der Stadt Koblenz sind alle Schulformen vorhanden. Stadtgebiet und Region sind mit einem engen Netz des Öffentlichen Personennahverkehrs versorgt.
Die zukünftige Stelleninhaberin/der zukünftige Stelleninhaber wird ihre/seine pastoralen Aufgaben hauptsächlich im Bezirk Metternich-Güls wahrnehmen. Dort liegt uns besonders unsere lebendige, selbstständige Kinder- und Jugendarbeit am Herzen, die vielfältige attraktive Angebote macht. So bilden die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die Konfirmandenarbeit und die Arbeit mit Seniorinnen und Senioren Schwerpunkte der Gemeindearbeit. Gleichzeitig befinden wir uns in einem Entwicklungsprozess hin zu einer stärker gemeinsam gestalteten Gesamtgemeinde und freuen uns über entsprechende Mitwirkung. Die überbezirkliche und übergemeindliche kollegiale Zusammenarbeit hat einen hohen Stellenwert. Freundliches ökumenisches und interreligiöses Miteinander ist selbstverständliche Praxis.
Das Presbyterium erwartet ein theologisches Verständnis, in dem alle willkommen sind. Es freut sich über Bewerbende, die sich gerne an der Gestaltung einer vielfältigen Gemeindearbeit beteiligen und eine lebendige Verkündigung pflegen. Wir sind offen für kreative Ideen und geben Gestaltungsspielraum für neue Projekte. Es darf sich ausprobiert werden und wir sind gerne bereit, gemeinsam neue Wege zu gehen.
Ein geräumiges Pfarrhaus kann zur Verfügung gestellt werden. Das Presbyterium unterstützt auch bei einer alternativen Wohnungssuche.
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Bewerbungen sind innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes an
das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Koblenz-Lützel
über den Superintendenten des Kirchenkreises Koblenz, Mainzer Str. 81, 56075 Koblenz, zu richten,
auch per E-Mail: superintendentur.koblenz@ekir.de.
das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde Koblenz-Lützel
über den Superintendenten des Kirchenkreises Koblenz, Mainzer Str. 81, 56075 Koblenz, zu richten,
auch per E-Mail: superintendentur.koblenz@ekir.de.
Auskünfte erteilt die Vorsitzende des Presbyteriums, Pfarrerin Vera Rudolph,
Telefon: 02637 9428704, auch per E-Mail: verabrigitte.rudolph@ekir.de.
Telefon: 02637 9428704, auch per E-Mail: verabrigitte.rudolph@ekir.de.
Weitere Informationen zu uns finden Sie auf www.kirche-luetzel.de.
2. Pfarrstelle im evangelischen Kirchenkreis Moers
Wiederbesetzung der 2. kreiskirchlichen Pfarrstelle des Kirchenkreises Moers zur Erteilung von evangelischer Religionslehre am Gymnasium Adolfinum (Moers).
Der evangelische Kirchenkreis Moers sucht ab dem Schuljahr 2026/2027 eine Pfarrperson (m/w/d) zur Erteilung von Religionsunterricht am Gymnasium Adolfinum in Moers. Die Stelle ist mit einem Dienstumfang von 50 Prozent zu besetzen, dies entspricht einem Stundendeputat von 12,75 Wochenstunden.
Das Gymnasium Adolfinum wurde 1582 durch Graf Adolf zu Neuenahr und Moers gegründet. Heute ist es eins von vier Gymnasien in der Grafenstadt mit modernem Schulprofil. Neben unterschiedlichen Eingangsprofilen, individueller Förderung und gesellschaftlichem Engagement z.B. im Feld der Erinnerungskultur bietet das Gymnasium Adolfinum einen naturwissenschaftlichen MINT-Schwerpunkt. Die Schule liegt am Rand der Moerser Innenstadt, einer lebendigen Kleinstadt am linken Niederrhein. Direkter Anschluss an den ÖPNV sowie die Autobahnen A40, A42 und A57 sorgen für gute Erreichbarkeit.
Die lange Tradition einer Schulpfarrstelle soll nach zweijähriger Vakanz weitergeführt werden. Neben einem engagierten Kollegium und ökumenisch orientierten katholischen und evangelischen Fachkolleg:innen freuen sich kollegiale Teams und die Schulleitung auf Ihr Kommen.
Gesucht wird eine Pfarrperson, die einen modernen, den Lernenden zugewandten konfessionellen Religionsunterricht in der Unter-, Mittel- und Oberstufe anbietet. Eine fachliche Zusammenarbeit mit Kolleg:innen sollte für Sie selbstverständlich sein. Schulische und/oder pädagogische Erfahrungen sind von Vorteil, um Lernarrangements kompetenzgerecht zu gestalten und Lernprozesse von Lernenden individuell zu unterstützen auf der Grundlage des für die jeweilige Schulform kompetenzorientierten Curriculums.
Ergänzend bietet das Gymnasium Adolfinum interessante Gestaltungsmöglichkeiten für ein lebendiges Schulleben. Erwartet wird die Bereitschaft, Heranwachsende in ihren Lebensfragen zu begleiten und Ansprechperson für das Kollegium und Mitarbeitenden in der Schulseelsorge zu sein.
Unterstützung bei Ihrer Arbeit erhalten Sie sowohl fachlich als auch persönlich durch das Schulreferat Duisburg/Niederrhein. Als Schulpfarrer:in sind Sie zugleich Teil der synodalen Gemeinschaft im Kirchenkreis Moers. Wir freuen uns darauf, dass Sie sich in ihr mit Ihren Gaben und Fähigkeiten einbringen.
Nähere Informationen zum Gymnasium Adolfinum finden Sie hier: https://adolfinum-moers.de/. Nähere Auskünfte erteilt Pfarrerin Annette Vetter, Schulreferentin im Evangelischen Schulreferat Duisburg/Niederrhein (Tel. 0157 86117157).
Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Bewerbungen sind innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieser Ausschreibung im Kirchlichen Amtsblatt an den Superintendenten des Kirchenkreises Moers,
Pfarrer Wolfram Syben, Mühlenstraße 20, 47441 Moers, auf dem Postweg oder
per E-Mail an supturintendentur.moers@ekir.de zu richten.
Pfarrer Wolfram Syben, Mühlenstraße 20, 47441 Moers, auf dem Postweg oder
per E-Mail an supturintendentur.moers@ekir.de zu richten.
1. Pfarrstelle der Evangelischen Johanniter-Gemeinde
Die Evangelische Johanniter-Gemeinde sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Pfarrer*in (w/m/d) oder ein Pfarrehepaar im Stellenumfang von 100 Prozent.
Die Pfarrstelle ist seit November 2025 vakant.
Die Evangelische Johanniter-Gemeinde umfasst die Orte Breitenheim, Desloch, Hundsbach, Jeckenbach, Limbach, Löllbach, Meisenheim, Raumbach und Schweinschied mit insgesamt ca. 2.800 Gemeindemitgliedern.
Die Stadt Meisenheim am Glan (ca. 3000 Einwohner) bildet für die umliegenden Orte ein Mittelzentrum mit vielfältigen Einkaufsmöglichkeiten und umfassender medizinischer Versorgung im Gesundheitszentrum Glantal. Am Ort sind alle Schulformen, u.a. das Paul-Schneider-Gymnasium der EKiR, eine Kindertagesstätte und Einrichtungen der Senioren- und Behindertenhilfe vorhanden, mit denen die Kirchengemeinde gute Kooperationen pflegt.
Die spätgotische ev. Schlosskirche (1504) mit ihrer barocken Stummorgel aus dem Jahr 1767 ist stadtbildprägend.
Die Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden ist eng.
Es gibt ein gemeinsames Gemeindebüro, eine Kooperation im Bereich der Kirchenmusik und einen engen Austausch der PfarrkollegInnen.
Sie sind eine aufgeschlossene, teamfähige Persönlichkeit, die mit uns das Gemeindeleben gestaltet und dabei neue Akzente und Impulse setzen will.
Sie sind aktiv vor allem in der Wiederbelebung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und ihren Familien sowie im Engagement im kirchlichen Unterricht.
Sie schätzen gewachsene Traditionen und haben zugleich Freude an der Verkündigung in lebendigen Gottesdiensten.
Kontaktfreudigkeit und Präsenz sowie die seelsorgliche Begleitung der Menschen in allen Lebensphasen sind Ihnen wichtig.
Sie sind eine Pfarrperson, die ihre Fähigkeiten und Talente mit Freude und Kreativität in die Gottesdienste, Seelsorge und Gemeindearbeit einbringt, die gewohnt ist, selbständig und eigenverantwortlich zu arbeiten und zugleich die Arbeit im Team zu schätzen weiß.
Das vielfältige kirchenmusikalische Angebot in der Schlosskirche ist ein Schwerpunkt der Kirchengemeinde. Dazu gehören aktuell Orgelandachten, Orgelmatineen, vielfältige Konzerte sowie ökumenische Chorprojekte.
Wir freuen uns auf Ihre Schwerpunktsetzungen und persönlichen Akzente, die Sie in die Arbeit mit einbringen.
Neben einem engagierten Presbyterium, motivierten KüsterInnen, einem Kirchenmusiker und nebenamtlicher Organisten, gibt es zahlreiche weitere ehrenamtlich engagierte Menschen, z. B. im Besuchsdienstkreis, im Redaktionskreis des Gemeindebriefes, als PrädikantInnen und LektorInnen in unseren Gottesdiensten und Andachten.
Einen predigtfreien Sonntag im Monat sagen wir ebenso zu wie einen festen, von dienstlichen Verpflichtungen freien Tag in der Woche. Bei der Wohnungssuche sind wir selbstverständlich behilflich.
Wählbar sind Pfarrpersonen, die die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 des Pfarrstellengesetzes erfüllen.
Nähere Auskünfte erteilen Ihnen gerne die Vakanzverwalterin und Vorsitzende des Presbyteriums Frau Superintendentin Astrid Peekhaus (astrid.peekhaus@ekir.de, Tel. 0671 251-128) und der stellv. Vorsitzende des Presbyteriums Richard Held (richard.held@ekir.de).
Ihre Bewerbung richten Sie bitte bis zum 6. Juni 2026 an das Presbyterium der Evangelischen
Johanniter-Gemeinde über die Superintendentin des Kirchenkreises An Nahe und Glan,
Pfarrerin Astrid Peekhaus, Kurhausstraße 6, 55543 Bad Kreuznach,
gerne per E-Mail an superintendentur.nahe-glan@ekir.de.
Johanniter-Gemeinde über die Superintendentin des Kirchenkreises An Nahe und Glan,
Pfarrerin Astrid Peekhaus, Kurhausstraße 6, 55543 Bad Kreuznach,
gerne per E-Mail an superintendentur.nahe-glan@ekir.de.
2. Pfarrstelle in der Evangelischen Kirchengemeinde Saarbrücken-Mitte
In der Kirchengemeinde Saarbrücken-Mitte, Kirchenkreis An der Saar, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die 2. Pfarrstelle im Stellenumfang von 100% neu zu besetzen. Auch eine Teilung der Pfarrstelle ist grundsätzlich möglich.
Die Kirchengemeinde ist 2024 aus der Fusion zweier Innenstadtgemeinden entstanden und umfasst die beiden Stadtteile Alt-Saarbrücken und Rodenhof. Die Gemeinde umfasst sowohl die alte namensgebende Innenstadt von Saarbrücken mit Schloss und Regierungsviertel, als auch mehrere, sehr diverse Wohngebiete im näheren Umfeld und ist damit mit etwa 25.000 Einwohner*innen ein Spiegelbild der Landeshauptstadt Saarbrücken in sozio-kultureller Hinsicht. Zurzeit hat die Gemeinde ca. 4.400 Gemeindemitglieder.
Wir sind eine Gemeinde…
- mit engagierten und begeisterungsfähigen Menschen, die die Zukunft von Kirche in unserer Landeshauptstadt gestalten möchten,
- mit einem pastoralen Team aus der Pfarrperson, einer Pastorin im Angestelltenverhältnis und einem ordinierten Gemeindehelfer,
- mit viel Musik: Verschiedene Chöre – unter anderem unter Leitung des Kreiskantors, der auch Kantor der Gemeinde ist – Posaunenchor und Flötenensemble,
- mit drei sehr unterschiedlichen Kirchen: Der 250 Jahre alten Ludwigskirche, die eines der Wahrzeichen unseres Bundeslandes ist, der familiären Notkirche, die ganz aus Holz gebaut ist, und dem Dietrich-Bonhoeffer-Haus auf dem Rodenhof, einem nachbarschaftlich geprägten Gemeindezentrum mit angrenzender Kindertagesstätte,
- mit einer weiteren Kindertagesstätte. Beide sind in Trägerschaft des VEKiS (Vereinigte Evangelische Kindertageseinrichtungen im Saarland).
- mit Räumen für die Kinder- und Jugendarbeit, die sich mit engagierten Ehrenamtlichen im Wiederaufbau befindet,
- die sich schon auf den Weg gemacht hat, um Kooperationen einzugehen mit anderen Innenstadtgemeinden, wodurch feste Vertretungsregelungen vereinbart wurden und ein gemeinsamer Predigtplan besteht, durch den für jede Pfarrperson ein freies Wochenende gewährleistet wird. Diese Kooperationen sollen ausgebaut werden,
- mit großer Offenheit für die Ökumene vor Ort und international. Seit 2019 ist die Ludwigskirche Mitglied der Nagelkreuzgemeinschaft von Coventry.
Wir wünschen uns…
- einen Menschen, der aktiv auf gemeindenahe und -ferne Menschen jeden Alters zugeht und die Anliegen der Gemeindeglieder in Seelsorge und Gemeindearbeit mit offenem Ohr ernst nimmt,
- eine Pfarrperson mit Freude an lebendigem Gottesdienstleben mit abwechslungsreicher musikalischer Gestaltung und dem Mut, auch Neues zu wagen,
- einen Menschen, der gerne und offen im Team mit dem Presbyterium und den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden gemeinsam die Zukunft gestalten möchte, auch in Zusammenarbeit mit den Kooperationsgemeinden.
Bei der Suche nach einer Pfarrwohnung ist das Presbyterium gerne behilflich. Die Gemeinde verfügt auch über eigenen Wohnraum, dessen zukünftige Verwendung in die Überlegungen einfließen kann.
Saarbrücken ist Landeshauptstadt und Universitätsstadt mit landschaftlich reizvoller Umgebung. Stadt und Umland zeichnet ein reichhaltiges Kulturprogramm, exzellente Gastronomie und französisches Savoir-vivre aus.
Durch seine Lage im Dreiländereck bietet Saarbrücken gute Ausflugsmöglichkeiten; Trier, Metz, Nancy, Straßburg und Luxemburg sind schnell erreichbar. Von Saarbrücken nach Paris sind es mit dem Zug weniger als zwei Stunden Fahrtzeit.
Weitere Informationen über unsere Gemeinde und die Ludwigskirche finden Sie unter
www.evangelisch-altsaarbruecken.de und www.ludwigskirche.de.
www.evangelisch-altsaarbruecken.de und www.ludwigskirche.de.
Für Rückfragen steht gerne zur Verfügung:
der Vorsitzende des Presbyteriums Manuel Höckel per E-Mail: manuel.hoeckel@ekir.de (auch zur Vereinbarung von telefonischen Rücksprachen)
Wir freuen uns auf Ihre Fragen und Ihre Bewerbung.
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 3 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Die Bewerbungsfrist beträgt drei Wochen ab Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes.
Bewerbungen sind per Mail an den Vorsitzenden des Bevollmächtigtenausschusses des
Kirchenkreises An der Saar, Pfarrer Christian Weyer, Sauerwiesweg 1, 66117 Saarbrücken,
zu richten: superintendentur.andersaar@ekir.de
Kirchenkreises An der Saar, Pfarrer Christian Weyer, Sauerwiesweg 1, 66117 Saarbrücken,
zu richten: superintendentur.andersaar@ekir.de
Nr. 75Sonstige Stellen
Evangelische Seelsorge in der JVA Köln
In der JVA Köln ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle einer Evangelischen Seelsorgerin/eines Evangelischen Seelsorgers als Beamtin/Beamter oder Beschäftigte/Beschäftigter des Landes NRW zu besetzen.
Der Dienst- bzw. Beschäftigungsumfang beträgt 100%.
Die JVA Köln ist eine der größten Justizvollzugsanstalten in NRW mit aktuell ca. 800 Haftplätzen für erwachsene Frauen und Männer in Untersuchungshaft und in Strafhaft, Hochsicherheitsabteilung sowie Offenem Vollzug. Die Aufgabe der Seelsorgerin/des Seelsorgers umfasst die seelsorgliche Begleitung Gefangener durch Einzelgespräche und Gruppenarbeit sowie die Durchführung von zwei bis drei Gottesdiensten mit Beteiligung der Inhaftierten an den Wochenenden. Sie ist auch ansprechbar für die ca. 500 Bediensteten der Anstalt und für die ehrenamtlichen Mitarbeitenden.
Die Kernaufgabe der Seelsorgerin/des Seelsorgers ist die seelsorgliche Begleitung der Gefangenen durch Einzel- und Gruppengespräche, durch Gottesdienste und Kasualien und durch Gestaltung unterstützender Kontakte zwischen Inhaftierten und den Angehörigen.
Außerdem gehört die Verbindung zwischen der Gemeinde innerhalb und außerhalb der JVA zu den Aufgaben, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den verschiedenen Unterstützungsangeboten für Inhaftierte auch außerhalb des Gefängnisses.
Die Seelsorge bietet allen Gefangenen eine Begleitung an, unabhängig von ihrer Herkunft oder Religionszugehörigkeit. Daher wird eine besondere interkulturelle und interreligiöse Kompetenz erwartet. Die Bereitschaft zur ökumenischen Zusammenarbeit sowie zu konstruktiver Zusammenarbeit im Seelsorgeteam und mit den anderen Diensten der JVA wird ebenso vorausgesetzt wie die Befähigung und Bereitschaft zur seelsorglichen Begleitung der Mitarbeitenden.
Eine Vollzugsanstalt ist ein „geschlossenes System“ mit strikten Regeln und Hierarchien. Die Seelsorgerin/der Seelsorger muss bereit sein, sich in positiver Grundeinstellung auf dieses System einzulassen, Weisungen zu akzeptieren, aber auch den Mut haben, das System vom Evangelium aus kritisch zu begleiten.
Für die Stelle suchen wir eine Seelsorgerin/einen Seelsorger, die/der:
- Freude an der Seelsorge, an Menschen und der Evangelische Kirche hat,
- Berufserfahrung hat,
- an der Zusammenarbeit mit verschiedenen Menschen interessiert ist,
- bestenfalls über eine pastoralpsychologische Zusatzausbildung verfügt,
- die Bereitschaft mitbringt sich berufsbegleitend fortzubilden und ihren/seinen Dienst supervisorisch begleiten zu lassen und zu reflektieren.
Die Konferenz der Gefängnisseelsorge steht zur Unterstützung in der Einarbeitung und zum Erfahrungsaustausch zur Verfügung.
Die kirchliche Anbindung und Fachaufsicht wird durch den Evangelischen Kirchenverband Köln und Region gewährleistet.
Diese Stelle kann mit Personen besetzt werden, die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Wir freuen uns auch über Bewerbungen von anderen ordinierten Theologinnen und Theologen, ordinierten Diakoninnen und Diakonen, für die ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis als Beschäftigte des Landes begründet werden kann.
Die Altersbegrenzung für die Aufnahme als Beamtin/Beamter des Landes ist 42 Jahre. Von ihr kann nach landesrechtlichen Regeln im Einzelfall abgewichen werden.
Die Besoldung richtet sich nach Besoldungsgruppe A13/A14 des Besoldungsrechts für das Land NRW, bzw. eine entsprechende Eingruppierung gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Die Personalabteilung des Landeskirchenamtes informiert gerne zu den Auswirkungen eines Dienstherrenwechsels, Landeskirchenrätin Iris Döring, Tel 0211 4562-283, E-Mail iris.doering@ekir.de.
Für weitere Fragen erreichen Sie Herrn Superintendent Markus Zimmermann, 0221 82090-51,
den Vorsitzenden der Konferenz Gefängnisseelsorge, Michael Lucka, Tel. 0201 7246-371,
E-Mail Michael.Lucka@jva-essen.nrw.de oder Kirchenrätin Eva Bernhardt unter Tel. 0211 4562-536,
E-Mail eva.bernhardt@ekir.de.
den Vorsitzenden der Konferenz Gefängnisseelsorge, Michael Lucka, Tel. 0201 7246-371,
E-Mail Michael.Lucka@jva-essen.nrw.de oder Kirchenrätin Eva Bernhardt unter Tel. 0211 4562-536,
E-Mail eva.bernhardt@ekir.de.
Wir freuen uns über Ihr Interesse und Ihre Bewerbung.
Bewerbungen sind innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes zu richten an
den Vorstandsvorsitzenden des Evangelischen Kirchenverbandes Köln und Region,
Kartäusergasse 9, 50678 Köln.
den Vorstandsvorsitzenden des Evangelischen Kirchenverbandes Köln und Region,
Kartäusergasse 9, 50678 Köln.
Gerne richten Sie Ihre Bewerbung als zusammengefasste pdf Datei per E-Mail an
vorstand.kirche-koeln@ekir.de.
vorstand.kirche-koeln@ekir.de.
Militärgeistliche bzw. Militärgeistlicher und Leiterin bzw. Leiter des Evangelischen Militärpfarramtes Mayen
Im Bereich des Evangelischen Militärdekanats (EMilD) West ist der mit der Besoldungsgruppe A 13/14 gemäß Bundesbesoldungsordnung, Teil A, bewertete Dienstposten "Militärgeistliche bzw. Militärgeistlicher und Leiterin bzw. Leiter des Evangelischen Militärpfarramtes Mayen“ zum 1. Februar 2027 neu zu besetzen.
Nach einer sechsmonatigen Probezeit im Arbeitsverhältnis werden Sie in ein Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von zunächst sechs Jahren berufen.
Der Pfarrdienst in der Militärseelsorge erlaubt Ihnen, Ihre Arbeit auf pastorale Kernaufgaben zu konzentrieren. Sie werden in Ihrem Militärpfarramt als Dienststellenleiter oder Dienststellenleiterin eingesetzt und sind dienstwohnungsberechtigt.
Sie werden in Verwaltungsangelegenheiten und diakonisch durch eine Militärseelsorgeassistentin unterstützt.
Ihnen stehen zur Verfügung:
- ein Dienstwagen,
- ein Büro und
- ein Besprechungsraum.
Aufgabengebiet:
- Sie stellen die seelsorgliche Begleitung von Soldatinnen und Soldaten an den Standorten Mayen, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Grafschaft und Kastellaun sicher.
- Sie führen Lebenskundlichen Unterricht und Lebenskundliche Seminare für Soldatinnen und Soldaten durch.
- Sie halten regelmäßig Standortgottesdienste und Andachten.
- Sie veranstalten Rüstzeiten für Soldatinnen und Soldaten, Soldatenpaare und Soldatenfamilien.
- Sie nehmen an mehrtägigen Konventen des EMilD West teil.
- Sie arbeiten mit den benachbarten Militärpfarrämtern (auch in der Ökumene) und der Außenstelle West des Militärrabbinats zusammen.
Qualifikationserfordernisse:
Zwingend:
- Sie sind evangelische Theologin oder evangelischer Theologe und verfügen über die Ordination einer Gliedkirche der EKD (Landeskirche).
- Sie werden von Ihrer Landeskirche für den Dienst in der Militärseelsorge freigestellt.
- Sie verfügen über Gleichstellungskompetenz.
Erwünscht:
- Sie verfügen über mehrjährige Erfahrung in der Leitung einer Kirchengemeinde.
- Sie verfügen über Erfahrung im Unterrichten und Kenntnisse in Methodik und Didaktik.
- Sie verfügen über Team- und Kommunikationsfähigkeit.
Ergänzende Informationen:
- Sie arbeiten in Vollzeit oder in Teilzeit.
- Telearbeit und mobiles Arbeiten sind nach Prüfung im Einzelfall möglich. Die ganztägige Ansprechbarkeit ist für die spezifisch pastorale Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten.
- Die Bereitschaft zum Führen des Dienst-Kfz, zur Durchführung von – auch mehrtägigen und ggf. kurzfristigen – Dienstreisen und darüber hinaus zur Einsatzbegleitung im Ausland in Vollzeit sowie zur ökumenischen und multireligiösen Zusammenarbeit wird vorausgesetzt.
- Für die seelsorgliche Einsatzbegleitung ist eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü2 nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) erforderlich.
- Die Bundeswehr fördert die berufliche Gleichstellung von Frauen und Männern und begrüßt deshalb besonders Bewerbungen von Frauen.
- Nach Maßgabe des Sozialgesetzbuchs IX und des Behindertengleichstellungsgesetzes begrüßen wir ausdrücklich Bewerbungen von schwerbehinderten Menschen; hinsichtlich der Erfüllung der Ausschreibungsvoraussetzungen erfolgt eine individuelle Betrachtung.
Bitte richten Sie Ihre aussagekräftige Bewerbung mit einem lückenlosen tabellarischen Lebenslauf unter Angabe und Beifügung der von Ihnen erworbenen Qualifikationen und der Einwilligung zur Einsicht in Ihre Personalakte schriftlich oder per E-Mail (EKAReferatI@bundeswehr.org) an
Evangelisches Kirchenamt für die Bundeswehr (EKA)
Referat I
Jebensstraße 3
10623 Berlin
unter zumindest nachrichtlicher Beteiligung des landeskirchlichen Dienstweges und der personalbearbeitenden Dienststelle Ihrer Landeskirche bis spätestens 12. Juni 2026.
Für Rückfragen stehen der Leiter des Referats I (Personal, Organisation, Einsatz, Aus- und Fortbildung) im EKA, Direktor beim EKA Burkhardt (Tel. 030 310181170), und der Leiter des EMilD West, Leitender Militärdekan ThDr. Rohde (Tel. 02203 908 4305), gerne zur Verfügung.
PVSt, Deutsche Post AG, · Entgelt bezahlt |