.
Artikel 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
####
####
####§ 1
#§ 2
####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
####§ 1
#§ 2
####§ 1
#§ 2
####§ 1
#§ 2
####§ 1
#§ 2
####
Nr. 216. Februar 2026
Gesetze / Verordnungen / Normen
Nr. 17Durchführungsbestimmungen
für die Arbeit der Anerkennungskommission
für die Arbeit der Anerkennungskommission
Die Kirchenleitung hat aufgrund von § 9 Absatz 1 des Kirchengesetzes zum Schutz vor sexualisierte Gewalt vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 45), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 10. Oktober 2025 (KABl. S. 383) folgende Durchführungsbestimmungen beschlossen:
#Artikel 1
Verordnung über die Dienstwohnungen der kirchlichen Mitarbeitenden
(DWVO-KF)
###§ 1
Aufgaben der Anerkennungskommission
(
1
)
Die Anerkennungskommission entscheidet über Anträge auf Anerkennung erlittenen Leids gemäß der Anerkennungsrichtlinie der EKD in der jeweils gültigen Fassung, bei denen sich die in dem Antrag dargestellte Tat auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche oder im Zuständigkeitsbereich eines Mitglieds des Diakonischen Werks ereignet hat.
(
2
)
Die Anerkennungskommission entscheidet auch über Anträge, bei denen sich die Tat in einer Einrichtung eines evangelischen Jugendverbands auf dem Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen oder der Lippischen Landeskirche ereignet hat, sofern zwischen dem Jugendverband oder dessen Dachverband und den genannten Landeskirchen eine Vereinbarung geschlossen wurde, die ein Tätigwerden der Anerkennungskommission vorsieht oder der evangelische Jugendverband Mitglied im Diakonischen Werk ist.
(
3
)
Die weiteren Rechte und Pflichten der Anerkennungskommission ergeben sich aus der Anerkennungsrichtlinie der EKD in der jeweils gültigen Fassung.
#§ 2
Zusammensetzung der Anerkennungskommission
(
1
)
Die Anerkennungskommission besteht aus fünf Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(
2
)
Die Mitglieder der Anerkennungskommission werden von der Kirchenleitung im Einvernehmen mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen, dem Landeskirchenrat der Lippischen Landeskirche und dem Vorstand des Diakonischen Werks berufen. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederberufung ist möglich.
(
3
)
Die Mitarbeit erfolgt ehrenamtlich. Mitglieder der Anerkennungskommission erhalten pro Jahr eine Aufwandsentschädigung in Höhe der jeweils gültigen Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG, gegebenenfalls anteilig im Verhältnis zur Zugehörigkeit.
#§ 3
Vorsitz
(
1
)
Die Mitglieder der Anerkennungskommission bestimmen eine vorsitzende Person aus ihrer Mitte.
(
2
)
Die Mitarbeit der vorsitzenden Person bei der Erarbeitung eines Anhaltskatalogs in der gemeinsamen Koordinierungskommission und im Rahmen des Austauschs auf EKD- und Diakonie-Ebene erfolgt ehrenamtlich. Notwendige nachgewiesenen Reisekosten werden nach dem Reisekostengesetz - Kirchliche Fassung - erstattet.
#§ 4
Sitzungen
Die Anerkennungskommission trifft sich in regelmäßigen Abständen, wobei diese so zu wählen sind, dass alle Anträge innerhalb einer angemessenen Frist bearbeitet werden können.
#§ 5
Geschäftsordnung
Die Anerkennungskommission kann sich im Benehmen mit den beteiligten Landeskirchen und dem Diakonischen Werk eine Geschäftsordnung geben.
#§ 6
Kooperation
Die beteiligten Landeskirchen und das Diakonische Werk unterstützen die Arbeit der Anerkennungskommission und kooperieren mit dieser. Dies gilt insbesondere für die Unterstützung bei der Geltendmachung von Akteneinsichtsrechten und Auskunftsersuchen gegenüber kirchlichen oder diakonischen Einrichtungen. Die Landeskirchen und das Diakonische Werk wirken darauf hin, dass die freien Jugendverbände, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, im Bedarfsfall ebenfalls mit der Anerkennungskommission kooperieren.
#§ 7
Inkrafttreten
Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft und werden im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht.
Gleichzeitig tritt die Ordnung der gemeinsamen Unabhängigen Kommission der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. zur Prüfung von Leistungen in Anerkennung erlittenen Leids an Betroffene sexualisierter Gewalt vom 13. November 2020 außer Kraft.
Düsseldorf, 22. Dezember 2025 | |
Siegel | Evangelische Kirche im Rheinland Die Kirchenleitung |
Dr. Weusmann |
Urkunden
Nr. 18Urkunde über die Aufhebung der pfarramtlichen Verbindung zwischen der Ev. Kirchengemeinde Remlingrade-Dahlerau, der Ev.-reformierten Kirchengemeinde Radevormwald und der Ev.-lutherischen Kirchengemeinde Radevormwald
####Nach Anhören der Beteiligten wird auf Grund von § 1 Absatz 2 des Pfarrstellengesetzes für das Landeskirchenamt Folgendes festgesetzt:
#Artikel 1
Die pfarramtliche Verbindung zwischen der Ev. Kirchengemeinde Remlingrade-Dahlerau, der Ev.-reformierten Kirchengemeinde Radevormwald und der Ev.-lutherischen Kirchengemeinde Radevormwald, Kirchenkreis Lennep, wird aufgehoben.
#Artikel 2
Die Urkunde tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
#Düsseldorf, 7. Januar 2026 | |
Siegel | Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt |
Nr. 19Urkunde über die Auflösung des Verbands
Evangelischer Kindertageseinrichtungen im Saarland
(VEKIS)
####Evangelischer Kindertageseinrichtungen im Saarland
(VEKIS)
Auf Grund von § 15 Absatz 5 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten und die Errichtung von Verbänden (Verbandsgesetz) vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 62) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 der Dienstordnung für das Landeskirchenamt Folgendes festgesetzt:
#Artikel 1
Der Verband evangelischer Kindertageseinrichtungen im Saarland (VEKiS) wird aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der Evangelische Kirchenkreis An der Saar.
#Artikel 2
Diese Urkunde tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
#Düsseldorf, 19. Januar 2026 | |
Siegel | Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt |
Satzungen / Verträge
Nr. 202. Satzung zur Änderung der Satzung
für die Evangelischen Kindertageseinrichtungen
in Trägerschaft des Kirchenkreises Düsseldorf-Mettmann
####für die Evangelischen Kindertageseinrichtungen
in Trägerschaft des Kirchenkreises Düsseldorf-Mettmann
Die Kreissynode des Kirchenkreises Düsseldorf-Mettmann hat aufgrund von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 75 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenordnung – KO) vom 19. Januar 2023, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 98) in Verbindung mit §§ 38 Absatz 1 und 46 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland – Kirchenorganisationsgesetz (KOG) vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024 S. 72), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 4. Juli 2025 (KABl. S. 245), folgende Satzung erlassen:
#§ 1
Änderung
Die Satzung für die Evangelischen Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft des Kirchenkreises Düsseldorf-Mettmann vom 8. November 2019 (KABL 2020, S. 8) wird wie folgt geändert:
§ 10 Absatz 1 Buchstabe e) wird wie folgt gefasst:
„e) Die Vertretung des Kirchenkreises Düsseldorf-Mettmann wird bei der Abgabe arbeitsrechtlicher Willenserklärungen gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Geschäftsbereichs Kindertagesstätten im Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann (Windrose) – mit Ausnahme der Einrichtungsleitungen – gemäß § 46 Absatz. 4 des Kirchenorganisationsgesetzes auf die pädagogische Geschäftsführung I und in Vertretung auf die pädagogische Geschäftsführung II des Geschäftsbereichs Kindertagesstätten im Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann (Windrose) übertragen. Das gilt für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und deren Änderung sowie für Ermahnungen, Abmahnungen und Kündigungen.
Für die auf die Geschäftsführung übertragenen Aufgaben, die eine Siegelführung erforderlich machen, werden folgende Siegelführungsbefugnisse übertragen:
- Die pädagogische Geschäftsführung I erhält das Siegel des Kirchenkreises Düsseldorf-Mettmann mit dem Beizeichen 1 Punkt;
- Die pädagogische Geschäftsführung II erhält das Siegel des Kirchenkreises Düsseldorf-Mettmann mit dem Beizeichen 2 Punkte.“
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.
#Mettmann, den 14. Nobember 2025 | |
Siegel | Kirchenkreis Düsseldorf-Mettmann |
gez. Unterschriften | |
Siegel | Genehmigt Düsseldorf, den 19. Januar 2026 Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt |
Nr. 21Satzung der Stiftung „Lebendige Kirche in Bredeney“
####Präambel
Das Presbyterium der Evangelischen Emmaus-Gemeinde Essen hat die Stiftung „Lebendige Kirche in Bredeney“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben.
Zweck der Stiftung ist die nachhaltige Förderung der kirchlichen, diakonischen und mildtätigen Arbeit in der Evangelischen Emmaus-Gemeinde Essen.
#§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(
1
)
Die Stiftung trägt den Namen „Lebendige Kirche in Bredeney“.
(
2
)
Sie ist eine unselbständige kirchliche Stiftung mit Sitz in Essen-Bredeney.
#§ 2
Gemeinnütziger, kirchlicher Zweck
(
1
)
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(
2
)
Hauptförderzweck der Stiftung ist die nachhaltige materielle und ideelle Unterstützung der kirchlichen, diakonischen und mildtätigen Arbeit in der Evangelischen Emmaus-Gemeinde Essen und der dazu erforderlichen Einrichtungen und Ressourcen.
(
3
)
Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Förderung aller Bereiche der bestehenden und zukünftigen Gemeindearbeit in den Gemeindebezirken, Gemeindezentren und -einrichtungen, insbesondere
- Kinder- und Jugendarbeit,
- Gemeindearbeit für die verschiedenen Alters- und Sozialgruppen,
- mildtätige und diakonische Aktivitäten,
- missionarische Aktivitäten,
- Schulung von Mitarbeitern
sowie allen sonstigen Aktivitäten, die der Verkündigung des Evangeliums und der Seelsorge in der Gemeinde sowie dem Gemeindeaufbau dienen.
(
4
)
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
5
)
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stifter und ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(
6
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
#§ 3
Stiftungsvermögen
(
1
)
Das Stiftungsvermögen beträgt zum Gründungszeitpunkt 10.000 €. Es wird als Treuhandvermögen der Kirchengemeinde verwaltet.
(
2
)
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
#§ 4
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.
#§ 5
Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
#§ 6
Kuratorium
(
1
)
Organ der Stiftung ist das Kuratorium.
(
2
)
Das Kuratorium besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die vom Presbyterium gewählt werden. Sie müssen die Befähigung zum Presbyteramt haben. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens 2/3 der Mitglieder dürfen dem Presbyterium angehören.
(
4
)
Hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde können nicht Mitglied im Kuratorium sein.
(
5
)
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertretung.
(
6
)
Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Mitglieder des Kuratoriums können vom Presbyterium aus wichtigem Grund abberufen werden.
(
7
)
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(
8
)
Das Kuratorium tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
(
9
)
Für die Einladung und Durchführung der Kuratoriumssitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland für Presbyterien sinngemäß.
#§ 7
Rechte und Pflichten des Kuratoriums
Das Kuratorium hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere:
- die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht dem Verwaltungsamt übertragen ist,
- die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens,
- die Fertigung eines Jahresberichtes einschließlich des Nachweises der Mittelverwendung zur Vorlage an das Presbyterium und die Stifter,
- die Ausfertigung von Zuwendungsbestätigungen. Diese werden durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Kuratoriums und einem weiteren Mitglied rechtsverbindlich unterzeichnet.
§ 8
Rechtsstellung des Presbyteriums
(
1
)
Unbeschadet des Rechts des Kuratoriums wird die Gesamtleitung der Stiftung vom Presbyterium wahrgenommen.
(
2
)
Dem Presbyterium bleiben folgende Rechte vorbehalten:
- Vertretung der Stiftung bei notariellen Erklärungen; Bevollmächtigungen sind möglich,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung der Stiftung,
- Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflage (z.B. Grablegate) sowie alle aufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).
(
3
)
Entscheidungen des Kuratoriums kann das Presbyterium aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechts oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.
(
4
)
Presbyterium und Kuratorium sollen sich um einvernehmliches Handeln bemühen.
#§ 9
Anpassung an veränderte Verhältnisse
Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Kuratorium für nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann es einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums und der Bestätigung durch das Presbyterium. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss der Kirchengemeinde zugute kommen.
#§ 10
Auflösung
Das Kuratorium kann dem Presbyterium die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.
#§ 11
Vermögensanfall bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder dem Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Emmaus-Gemeinde Essen, die es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben der Kirchengemeinde zu verwenden hat.
#§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung, die auch für Satzungsänderungen erforderlich ist, mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#Essen, den 12. Januar 2026 | |
Siegel | Evangelische Emmaus-Gemeinde Essen |
gez. Unterschriften | |
Siegel | Genehmigt Düsseldorf, den 21. Januar 2026 Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt |
Nr. 221. Satzung zur Änderung der
Satzung für das Verwaltungsamt des Kirchenkreises Obere Nahe
####Satzung für das Verwaltungsamt des Kirchenkreises Obere Nahe
Die Kreissynode des Kirchenkreises Obere Nahe hat auf Grund von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 75 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenordnung – KO) vom 19. Januar 2023, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 98) in Verbindung mit §§ 38 Absatz 1 und 46 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenorganisationsgesetz – KOG) vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024, S. 72), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 4. Juli 2025 (KABl. S. 245) sowie § 28 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsstruktur in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungsstrukturgesetz – VerwG) vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 70), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93), folgende Satzung erlassen:
#§ 1
Änderung
Die Satzung für das Verwaltungsamt des Kirchenkreises Obere Nahe vom 25. Juni 2022 (KABl. S. 218), wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Das Verwaltungsamt des Kirchenkreises Obere Nahe ist die gemeinsame Verwaltung im Sinne von Artikel 3a Absatz 3 der Kirchenordnung und § 2 VerwG und wird als unselbständige Einrichtung des Kirchenkreises Obere Nahe geführt.“
- § 3 Absätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:„(1) Die Geschäfte der laufenden Verwaltung sowie die dazu erforderliche Vertretung im Rechtsverkehr obliegen der Verwaltungsleitung. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung zählen insbesondere:
- die Vorbereitung und Umsetzung von Arbeitsrechtsangelegenheiten,
- die Anlage von Geldvermögen und die Bewirtschaftung von Finanzanlagen in Form gemeinsamer Finanzmittelbewirtschaftung gemäß den Regelungen der WiVO sowie der Richtlinie zur WiVO, insbesondere der Anlagenrichtlinien der Evangelischen Kirche im Rheinland,
- der Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit Ausnahme von Verträgen, die nach Stunden oder Tagen bemessen sind,
- die Begründung, Veränderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen zum Kirchenkreis Obere Nahe im Rahmen der Stellenübersicht soweit diese Befugnis nicht durch Satzung auf Geschäftsleitungen von kreiskirchlichen Einrichtungen übertragen ist.
(2) Soweit sich Geschäfte der laufenden Verwaltung im Sinne des VerwG finanziell beziffern lassen sind sie im Einzelfall bis zu folgender Betragsgrenze auf die Verwaltungsleitung übertragen:bei Kirchengemeinden sowie deren
Verbänden und Verbünden3.000 €beim Kirchenkreis5.000 €.Die Betragsgrenzen nach Satz 1 finden keine Anwendung auf die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach Absatz 1.“ - § 5 Absätze 2 und 3 werden wie folgt neu gefasst:„(2) Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter kann Aufgaben und Befugnisse auf Mitarbeitende des Verwaltungsamtes delegieren. Die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter wird durch die ständige Vertreterin bzw. durch den ständigen Vertreter vertreten. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.(3) Die Vertretung des Kirchenkreises Obere Nahe bei der Abgabe arbeitsrechtlicher Willenserklärungen ist gemäß § 46 Absatz 4 des Kirchenorganisationsgesetzes auf die Verwaltungsleitung übertragen. Das gilt für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und deren Änderung sowie für Ermahnungen, Abmahnungen und Kündigungen.“
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#Idar-Oberstein, den 15. November 2025 | |
Kirchenkreis Obere Nahe | |
Siegel | gez. Unterschriften |
Siegel | Genehmigt Düsseldorf, den 13. Januar 2026 Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt |
Nr. 231. Satzung zur Änderung der Satzung für das Diakonische Werk des
Kirchenkreises Obere Nahe
####Kirchenkreises Obere Nahe
Die Kreissynode des Kirchenkreises Obere Nahe hat auf Grund von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 75 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenordnung – KO) vom 19. Januar 2023, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 98) in Verbindung mit §§ 38 Absatz 1 und 46 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenorganisationsgesetz – KOG) vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024, S. 72), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 4. Juli 2025 (KABl. S. 245), folgende Satzung erlassen:
#§ 1
Änderung
Die Satzung für das Diakonische Werk des Kirchenkreises Obere Nahe vom 26. Mai 2018 (KABl. S. 228), wird wie folgt geändert:
- § 7 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- Unterabsatz j) erhält folgende Fassung:„Im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand ist der Geschäftsführende Ausschuss des Diakonischen Werkes Obere Nahe für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Geschäftsführung zuständig. Die Befugnis zur Abgabe arbeitsrechtlicher Willenserklärungen liegt nach § 46 Absatz 4 Satz 1 des Kirchenorganisationsgesetzes bei der Superintendentin oder dem Superintendenten.“
- Unterabsatz k) wird gestrichen.Die bisherigen Unterabsätze l) und m) werden zu Unterabsätzen k) und l).
- § 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- Unterabsatz d) erhält folgende Fassung:„Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit Mitarbeitenden des Diakonischen Werkes.“
- In Unterabsatz i) wird folgender neuer Satz 2 hinzugefügt:„Der Geschäftsführung obliegt auch die Vertretung des Diakonischen Werkes im Rechtsverkehr bei der Abgabe von arbeitsrechtlichen Willenserklärungen gemäß § 46 Absatz 4 Kirchenorganisationsgesetz. Das gilt für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und deren Änderung sowie für Ermahnungen, Abmahnungen und Kündigungen.“
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#Idar-Oberstein, den 15. November 2025 | |
Kirchenkreis Obere Nahe | |
Siegel | gez. Unterschriften |
Siegel | Genehmigt Düsseldorf, den 19. Januar 2026 Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt |
Nr. 241. Satzung zur Änderung der Satzung für die Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Kirchenkreises Obere Nahe
####Die Kreissynode des Kirchenkreises Obere Nahe hat auf Grund von Artikel 44 Absatz 2 und Artikel 75 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenordnung – KO) vom 19. Januar 2023, zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 7. Februar 2025 (KABl. S. 98) in Verbindung mit §§ 38 Absatz 1 und 46 Absatz 6 des Kirchengesetzes über die Organisation der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Kirchenorganisationsgesetz – KOG) vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024, S. 72), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 4. Juli 2025 (KABl. S. 245), folgende Satzung erlassen:
#§ 1
Änderung
Die Satzung für die Evangelischen Kindertageseinrichtungen des Kirchenkreises Obere Nahe vom 24. Juni 2023 (KABl. S. 200), wird wie folgt geändert:
- In § 7 Absatz 1 wird Unterabsatz f) gestrichen.Der bisherige Unterabsatz g) wird Unterabsatz f).
- § 11 wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 erhält folgende Unterabsätze a) bis h):
- „a)
- die Planung und Umsetzung aller sich aus dem operativen Geschäft des Betriebs der Kindertageseinrichtungen ergebenden Maßnahmen,
- b)
- alle personalrechtlichen Entscheidungen einschließlich der Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeitenden für die Kindertageseinrichtungen, auch der Leitungen und ständigen Vertretungen der Leitungen von Kindertageseinrichtungen, diese Entscheidungen unter Beteiligung der Kirchengemeinde,
- c)
- die Vertretung des Kirchenkreises bei der Abgabe arbeitsrechtlicher Willenserklärungen gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß § 46 Absatz 4 des Kirchenorganisationsgesetzes. Das gilt für die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen und deren Änderung sowie für Ermahnungen, Abmahnungen und Kündigungen. Bei der Besetzung von Stellen für Leitungen und ständige Vertretungen der Leitungen von Kindertageseinrichtungen sind die Kirchengemeinden zu beteiligen. Die Leitungen sind bei personellen Entscheidungen für die Einrichtung zu beteiligen,
- d)
- die Fach- und Dienstaufsicht über die Leitungen der Kindertageseinrichtungen.
- e)
- im Benehmen mit den Leitungskräften der Kindertageseinrichtungen die Entwicklung von Zielen und Konzepten für die strategische Ausrichtung der Kindertageseinrichtungen,
- f)
- im Benehmen mit den Leitungskräften der Kindertageseinrichtungen die Entwicklung und Umsetzung eines pädagogischen Konzepts für die einzelnen Kindertageseinrichtungen und die Kindertagesstätten insgesamt,
- g)
- im Benehmen mit den Leitungskräften der Kindertageseinrichtungen die Einführung und Evaluierung eines Qualitätsmanagementsystems für die Kindertageseinrichtungen,
- h)
- die Dienst- und Fachaufsicht über alle Mitarbeitenden der Kindertageseinrichtungen, die im Einzelfall über die Geschäftsordnung auf die Leiterinnen oder Leiter der Kindertageseinrichtungen übertragen werden können.“
- Folgender neuer Absatz 4 wird hinzugefügt:„(4) Sind zwei Personen zur Geschäftsleitung bestellt, sind sie jeweils einzeln mit den Entscheidungen nach Absatz 3 betraut. Die Abgabe von arbeitsrechtlicher Willenserklärungen gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß Absatz 3 b obliegt der jeweils zuständigen Geschäftsleitung für Ihren Bereich. Jede Geschäftsleiter*in ist für bestimmte Kindertagestätten zuständig.“
§ 2
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tag nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#Idar-Oberstein, den 15. November 2025 | |
Kirchenkreis Obere Nahe | |
Siegel | gez. Unterschriften |
Siegel | Genehmigt Düsseldorf, den 19. Januar 2026 Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt |
Nr. 25Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Evangelischen Kita Verbandes an Emscher und Ruhr
####Die Verbandsvertretung des Ev. Kita Verbandes an Emscher und Ruhr hat aufgrund von § 1 Absatz 2 i. V. m. § 16 Absatz 1 Verbandsgesetz vom 9. Januar 2019 (KABl S. 62) folgende Satzung erlassen:
#§ 1
Änderung
Die Satzung des Evangelischen Kita Verbandes an Emscher und Ruhr vom 30. Juni 2023 (KABl S. 209) zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 10. Januar 2024 (KABl. S. 240) wird wie folgt geändert:
- In Absatz 3 der Präambel werden im ersten Satz nach dem Wort „Kirche“ das Wort „in“ und nach dem Wort „Oberhausen“ die Wörter „und Mülheim an der Ruhr“ angefügt.
- In § 14 Absatz 2 werden in Satz 2 die Wörter „zum Ende des Kindergartenjahres“ angefügt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt nach Genehmigung am Tag nach Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
#46045 Oberhausen, 26. November 2025 | |
Siegel | Evangelischer Kita-Verband an Emscher und Ruhr |
gez. Unterschriften | |
Siegel | Genehmigt Düsseldorf, den 16. Januar 2026 Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt |
Nr. 26Satzung zur Aufhebung der Satzung des Verbandes Evangelischer Kindertageseinrichtungen im Saarland
####Die Verbandsvertretung des Verbandes Evangelischer Kindertageseinrichtungen im Saarland hat auf Grund von § 1 Absatz 2 i. V. m. § 16 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen (Verbandsgesetz) vom 9. Januar 2019 (KABl. S. 62) folgende Satzung erlassen:
#§ 1
Die Satzung des Verbandes Evangelischer Kindertageseinrichtungen im Saarland (KABl. 2020, S. 109), wird aufgehoben.
#§ 2
(
1
)
Gesamtrechtsnachfolger des Verbandes Evangelischer Kindertageseinrichtungen im Saarland ist der Kirchenkreis An der Saar.
(
2
)
Die mit dem Verband Evangelischer Kindertageseinrichtungen im Saarland bestehenden Arbeitsverhältnisse gehen gemäß § 613a BGB mit allen Rechten und Pflichten auf den Evangelischen Kirchenkreis An der Saar über.
(
3
)
Das gesamte Vermögen und die gesamten Verbindlichkeiten des Verbandes Evangelischer Kindertageseinrichtungen im Saarland gehen auf den Evangelischen Kirchenkreis An der Saar über.
#§ 3
Die Satzung tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
#Siegel | Verband Evangelischer Kindertageseinrichtungen im Saarland |
gez. Unterschriften | |
Siegel | Genehmigt Düsseldorf, den 19. Januar 2026 Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt |
Bekanntmachungen
Nr. 27Neues Siegel für den Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Wied
1849554 | |
Az. 42-2:15047 | Düsseldorf, 19. Januar 2026 |
Körperschaft: | Verband Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder im Kirchenkreis Wied |
Kirchenkreis: | Wied |
Umschrift des Kirchensiegels: | VERBAND EVANGELISCHER TAGESEINRICHTUNGEN FÜR KINDER IM KIRCHENKREIS WIED |
mit Wirkung vom: | 1. Januar 2026 |
Das Landeskirchenamt
Nr. 28Außergegeltungsetzen des Siegels des Verbundes Evangelischer Kindertageseinrichtungen im Saarland
1849748 | |
Az. 42-2:15052 | Düsseldorf, 21. Januar 2026 |
Das Siegel des Verbundes Evangelischer Kindertageseinrichtungen im Saarland wird mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Geltung gesetzt.
Das Landeskirchenamt
Nr. 29Errichtung von Pfarrstellen
In der Ev. Kirchengemeinde Langerfeld, Kirchenkreis Wuppertal, ist mit Wirkung vom 15. März 2026 eine 1. Pfarrstelle „Entlastung der Superintendentin“ errichtet worden.
Nr. 30Aufhebung von Pfarrstellen
In der Ev. Kirchengemeinde Drabenderhöhe, Kirchenkreis An der Agger, ist mit Wirkung vom 1. Februar 2026 die 2. Pfarrstelle aufgehoben worden.
In der Ev. Kirchengemeinde Weilerswist, Kirchenkreis Bad Godesberg-Voreifel, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2026 die Pfarrstelle aufgehoben worden.
Die 2. Pfarrstelle des Kirchenkreises Jülich – Notfallseelsorge – wird mit Wirkung vom 1. Februar 2026 aufgehoben.
In der Ev. Kirchengemeinde Remagen-Sinzig, Kirchenkreis Koblenz, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2026 die 2. Pfarrstelle aufgehoben worden.
In der Ev. Kirchengemeinde Horrem, Kirchenkreis Köln-Süd, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2026 die Pfarrstelle aufgehoben worden.
Die 18. Pfarrstelle des Kirchenkreises Lennep – Erprobungspfarrstelle Adolf-Clarenbach 02 – ist mit Wirkung vom 1. Januar 2026 aufgehoben worden.
In der Ev. Adolf-Clarenbach- Kirchengemeinde, Kirchenkreis Lennep, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2026 die 2. Pfarrstelle aufgehoben worden.
In der Ev. Kirchengemeinde Uckerath, Kirchenkreis An Sieg und Rhein, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2026 die Pfarrstelle aufgehoben worden.
In der Ev. Kirchengemeinde Vohwinkel, Kirchenkreis Wuppertal, ist mit Wirkung vom 1. November 2025 die 1. Pfarrstelle aufgehoben worden.
Nr. 31Bewertung der Personalunterkünfte
ab 1. Januar 2026
ab 1. Januar 2026
1848236 | |
Az. 15-31 | Düsseldorf, 19. Dezember 2025 |
Nach § 4 Satz 1 der Ordnung über die Bewertung der Personalunterkünfte für kirchliche Mitarbeiter erhöhen oder vermindern sich die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 dieser Ordnung genannten Beträge zu demselben Zeitpunkt und um denselben Prozentsatz, um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 SGB IV in der Sozialversicherungsentgeltverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Der maßgebende Bezugswert ist durch § 2 Absatz 3 SvEV vom 1. Januar 2026 an von bisher 282,00 € auf 285,00 € monatlich erhöht worden. Auf dieser Grundlage erhöhen sich daher vom 1. Januar 2026 an auch die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 der o.a. Ordnung genannten Beträge.
§ 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ordnung ist daher vom 1. Januar 2026 an in folgender Fassung anzuwenden:
Wertklasse | Personalunterkünfte | Euro je m² Nutzfläche monatlich |
1 | ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen | 9,57 |
2 | mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen | 10,60 |
3 | mit eigenem Bad oder eigener Dusche | 12,13 |
4 | mit eigener Toilette und eigenem Bad oder eigener Dusche | 13,49 |
5 | mit einer Kochnische und Toilette sowie eigenem Bad oder eigener Dusche | 14,37 |
An die Stelle des Betrages von „5,67 €“ in § 3 Absatz 4 Unterabsatz 3 der o.a. Ordnung tritt der Betrag von „5,73 €“.
Das Landeskirchenamt
Nr. 32Generelle Anerkennung der Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für den Geltungsbereich der Evangelischen Kirche im Rheinland auf den Gebieten Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland für das Steuerjahr 2026
1719710 | |
Az. 94-1:108011 | Düsseldorf, 12. Januar 2026 |
Nachstehend geben wir die staatlichen Anerkennungen der Kirchensteuerbeschlüsse für das Steuerjahr 2026 bekannt.
Das Landeskirchenamt
Nordrhein-Westfalen
Düsseldorf, den 16. Dezember 2025
Staatskanzlei
des Landes Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen Z B 3
17.05-000001-2025-0008207
des Landes Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen Z B 3
17.05-000001-2025-0008207
Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt für das Steuerjahr 2026
Der Ministerpräsident des
Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Waldtraut Hof
Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Waldtraut Hof
Kirchensteuer werden erhoben als:
- Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v.H. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz von 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 Teil I Seite 773) Gebrauch macht.
- Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A mit einem Hebesatz von 20 v.H.
- ein Kirchgeld bis zu 12,00 Euro als festes und bis zu 30,00 Euro als gestaffeltes Kirchgeld.
- ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle:
Stufe | Zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Kirchensteuerordnung (KiStO) in Euro | Kirchgeld in Euro | ||||
1 | 50.000 | – | 57.499 | 96 | ||
2 | 57.500 | – | 69.999 | 156 | ||
3 | 70.000 | – | 82.499 | 276 | ||
4 | 82.500 | – | 94.999 | 396 | ||
5 | 95.000 | – | 107.499 | 540 | ||
6 | 107.500 | – | 119.999 | 696 | ||
7 | 120.000 | – | 144.999 | 840 | ||
8 | 145.000 | – | 169.999 | 1.200 | ||
9 | 170.000 | – | 194.999 | 1.560 | ||
10 | 195.000 | – | 219.999 | 1.860 | ||
11 | 220.000 | – | 269.999 | 2.220 | ||
12 | 270.000 | – | 319.999 | 2.940 | ||
13 | ab 320.000 | 3.600 | ||||
Hessen
Wiesbaden, den 29. September 2025
Hessisches Ministerium für Kultus,
Bildung und Chancen
Aktenzeichen Z.3 – 5.02-00002#2025-00012
Bildung und Chancen
Aktenzeichen Z.3 – 5.02-00002#2025-00012
Aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) genehmige ich für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2026 die Kirchensteuerhebesätze der Evangelischen Kirche im Rheinland für die im Land Hessen gelegenen Gebietsteile.
Hessisches Kultusministerium
In Vertretung
Dr. Manuel Lösel
Kirchensteuer werden erhoben als:
In Vertretung
Dr. Manuel Lösel
Kirchensteuer werden erhoben als:
- Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v.H. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz von 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 Teil I Seite 773) Gebrauch macht.
- Kirchensteuer vom Grundbesitz als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen A mit einem Hebesatz von 20 v.H.
- ein Kirchgeld bis zu 6,00 Euro als festes und von 3,00 Euro bis 15,00 Euro als gestaffeltes Kirchgeld.
- ein besonderes Kirchgeld nach folgender festgelegter Tabelle:
Stufe | Zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Kirchensteuerordnung (KiStO) in Euro | Kirchgeld in Euro | ||||
1 | 50.000 | – | 57.499 | 96 | ||
2 | 57.500 | – | 69.999 | 156 | ||
3 | 70.000 | – | 82.499 | 276 | ||
4 | 82.500 | – | 94.999 | 396 | ||
5 | 95.000 | – | 107.499 | 540 | ||
6 | 107.500 | – | 119.999 | 696 | ||
7 | 120.000 | – | 144.999 | 840 | ||
8 | 145.000 | – | 169.999 | 1.200 | ||
9 | 170.000 | – | 194.999 | 1.560 | ||
10 | 195.000 | – | 219.999 | 1.860 | ||
11 | 220.000 | – | 269.999 | 2.220 | ||
12 | 270.000 | – | 319.999 | 2.940 | ||
13 | ab 320.000 | 3.600 | ||||
Rheinland-Pfalz
Mainz, den 18. September 2025
Ministerium für
Wissenschaft und Gesundheit
Aktenzeichen 7380-0017#2025/0002-1501
Wissenschaft und Gesundheit
Aktenzeichen 7380-0017#2025/0002-1501
Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erkenne ich für das Kalenderjahr 2026 gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 Kirchensteuergesetz (KiStG RP) die Kirchensteuerbeschlüsse der einzelnen Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland (rheinland-pfälzischer Teil) an, sofern folgende Hebesätze nicht überschritten werden. Sofern Kirchengemeinden höhere Kirchensteuern nach Ziffer b) bzw. c) bzw. d) erheben wollen, bedarf es hierzu einer Einzelanerkennung durch die zuständige Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (§ 3 Abs. 1 Satz 3 KiStG RP).
Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit
Im Auftrag
Pavel Zolotarev
Kirchensteuer werden erhoben als:
Im Auftrag
Pavel Zolotarev
Kirchensteuer werden erhoben als:
- Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v.H. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz von 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 Teil I Seite 773) Gebrauch macht.
- Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem Hebesatz von 25 v.H. der Grundsteuermessbeträge.
- ein gestaffeltes Kirchgeld von 1,50 Euro bis 30,00 Euro oder als ein festes Kirchgeld bis zu 12,00 Euro jährlich.
- ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen nach folgender festgelegter Tabelle:
Stufe | Zu versteuerndes Einkommen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 Kirchensteuerordnung (KiStO) in Euro | Kirchgeld in Euro | ||||
1 | 50.000 | – | 57.499 | 96 | ||
2 | 57.500 | – | 69.999 | 156 | ||
3 | 70.000 | – | 82.499 | 276 | ||
4 | 82.500 | – | 94.999 | 396 | ||
5 | 95.000 | – | 107.499 | 540 | ||
6 | 107.500 | – | 119.999 | 696 | ||
7 | 120.000 | – | 144.999 | 840 | ||
8 | 145.000 | – | 169.999 | 1.200 | ||
9 | 170.000 | – | 194.999 | 1.560 | ||
10 | 195.000 | – | 219.999 | 1.860 | ||
11 | 220.000 | – | 269.999 | 2.220 | ||
12 | 270.000 | – | 319.999 | 2.940 | ||
13 | ab 320.000 | 3.600 | ||||
Saarland
Saarbrücken, den 10. September 2025
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft
Aktenzeichen B/2 ESt S 2442-4#018
2025/148783
Die Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für das Steuerjahr 2026 der Evangelischen Kirche im Rheinland werden gemäß § 17 Abs. 1 des Saarländischen Kirchensteuergesetzes (KiStG-Saar) vom 5. Mai 2015 (Amtsbl. I S. 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 265) anerkannt.
Aktenzeichen B/2 ESt S 2442-4#018
2025/148783
Die Kirchensteuerhebesatzbeschlüsse für das Steuerjahr 2026 der Evangelischen Kirche im Rheinland werden gemäß § 17 Abs. 1 des Saarländischen Kirchensteuergesetzes (KiStG-Saar) vom 5. Mai 2015 (Amtsbl. I S. 284), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 2020 (Amtsbl. I S. 265) anerkannt.
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft
In Vertretung
Wolfgang Förster
In Vertretung
Wolfgang Förster
Kirchensteuer werden erhoben als:
- Kirchensteuer vom Einkommen als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer mit einem Hebesatz von 9 v.H. Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer gemäß §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz von 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl. 2016 Teil I Seite 773) Gebrauch macht.
- Kirchensteuer vom Grundbesitz mit dem Hebesatz von 25 v.H. der Grundsteuermessbeträge des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (Grundsteuer A).
- ein gestaffeltes Kirchgeld von 1,50 Euro bis 30,00 Euro oder ein festes Kirchgeld bis zu 12,00 Euro jährlich.
- ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen nach folgender festgelegter Tabelle:
Stufe | Zu versteuerndes Einkommen nach § 16 Nr. 4 Kirchensteuerordnung (KiStO) in Euro | Kirchgeld in Euro | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|
1 | 50.000 | – | 57.499 | 96 | ||
2 | 57.500 | – | 69.999 | 156 | ||
3 | 70.000 | – | 82.499 | 276 | ||
4 | 82.500 | – | 94.999 | 396 | ||
5 | 95.000 | – | 107.499 | 540 | ||
6 | 107.500 | – | 119.999 | 696 | ||
7 | 120.000 | – | 144.999 | 840 | ||
8 | 145.000 | – | 169.999 | 1.200 | ||
9 | 170.000 | – | 194.999 | 1.560 | ||
10 | 195.000 | – | 219.999 | 1.860 | ||
11 | 220.000 | – | 269.999 | 2.220 | ||
12 | 270.000 | – | 319.999 | 2.940 | ||
13 | ab 320.000 | 3.600 | ||||
Nr. 33Sachverzeichnis für das Kirchliches Amtsblatt
der Evangelischen Kirche im Rheinland
der Evangelischen Kirche im Rheinland
1849751 | |
Az. 04-51 | Düsseldorf, 20. Januar 2026 |
Für das Kirchliche Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland wird durch die Umstellung auf die digitale Erstellung über FIS-Kirchenrecht ab dem Jahr 2026 kein Sachverzeichnis im Print mehr erstellt.
Für das Amtsblatt 2025, 166. Jahrgang, finden Sie das Sachverzeichnis im pdf-Format unter dem Link http://www.kirchenrecht-ekir.de/list/kirchliches_amtsblatt.
Das Landeskirchenamt
Personalnachrichten
Nr. 34Personalnachrichten der Theologinnen und Theologen
Verstorben
####Pfarrerin i.R. Renate Graffmann am 24. Dezember 2025, zuletzt Pfarrerin in der Kirchengemeinde Bickendorf, geboren am 18. Mai 1938 in Lüdenscheid, ordiniert am 26. Mai 1968 in Bickendorf.
Pfarrer i.R. Heinz Kleu am 16. Dezember 2025, zuletzt Pfarrer in der Kirchengemeinde Köln-Gartenstadt-Nord, geboren am 5. Februar 1939 in Bernstein, ordiniert am 4. Dezember 1977 in Köln-Gartenstadt-Nord.
Pfarrer i.R. Dr. Reinhard Schmidt am 19. Dezember 2025, zuletzt Pfarrer im Bundesgrenzschutz (BGS-Seelsorge), geboren am 24. Januar 1948 in Itzehoe, ordiniert am 31. Oktober 1976 in Rodenkirchen in Rondorf.
Pfarrer i.R. Alfred Sonnenberg am 23. November 2025, zuletzt Pfarrer in der Lutherkirchengemeinde Solingen, geboren am 21. September 1930 in Poczekjka, Polen, ordiniert am 16. Juni 1957 in Paysandu (Uruguay).
Stellenangebote
Nr. 35Pfarrstellenausschreibungen
36. Pfarrstelle im Evangelischen Kirchenkreis Düsseldorf
Im Kirchenkreis Düsseldorf ist die Pfarrstelle für Krankenhausseelsorge im Florence-Nightingale-Krankenhaus (FNK) zum 1. Juni 2026 mit einem Dienstumfang von 100 % neu zu besetzen. Das FNK ist ein modernes Schwerpunktkrankenhaus mit ca. 1.200 Mitarbeitenden, zwölf Fachkliniken und 550 Betten. Mit einer großen Geburtsklinik, dem Projekt „Stille Geburt“, der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik, der Onkologie, der spezialfachärztlichen Ambulanz, der Palliativmedizin genießt das FNK einen überregionalen Ruf. Die Vielzahl der Schwerpunkte verdeutlicht zugleich die Breite des seelsorglichen und ethischen Verantwortungsbereichs.
Wir suchen
eine*n Pfarrer*in (d/m/w)
- mit Freude an der Seelsorge mit Patient*innen, deren An- und Zugehörigen und den Mitarbeiter*innen in der Klinik,
- mit Ideen und Kreativität für die Verkündigung des Evangeliums in der Klinik,
- mit seelsorglicher und ethischer Kompetenz mit entsprechenden Zusatzqualifikationen,
- mit Freude, in multiprofessionellen Teams der Klinik mitzuarbeiten,
- mit der Bereitschaft, Ehrenamtliche in der Seelsorge zu qualifizieren und zu begleiten,
- mit der Motivation, das Klinische Ethikkomitee zu leiten,
- mit Offenheit für den interreligiösen Dialog, Kompetenz in der Teamarbeit und Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien.
Wir bieten Ihnen
- Mitwirkung im Rahmen der gesamten Kaiserswerther Diakonie (KWD), besonders in deren Theolog*innenrunde,
- eine gut etablierte ökumenische Zusammenarbeit in der Seelsorge,
- regelmäßiger Austausch mit der Betriebsleitung des FNK und dem Vorstand der KWD,
- Mitverantwortung für das evangelische Profil des FNK,
- Fort- und Weiterbildung im Rahmen ihres Dienstes,
- die Möglichkeit, die Klinikseelsorge vor Ort und im Kirchenkreis für die Zukunft weiterzuentwickeln und zu gestalten,
- Wertschätzung und Unterstützung der Seelsorgearbeit durch die Mitarbeiter*innen und die Leitung des FNK sowie durch den Kirchenkreis,
- Mitarbeit in einem innovativen Kirchenkreis.
Weitere Informationen finden Sie unter:
https://www.florence-nightingale-krankenhaus.de/
https://www.evdus.de/
https://www.evdus.de/
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Die für die Seelsorge im Kirchenkreis zuständige Scriba Pfarrerin Heike Schneidereit-Mauth,
Telefon 0211 95757-709, Mail: heike.schneidereit-mauth@ekir.de
Telefon 0211 95757-709, Mail: heike.schneidereit-mauth@ekir.de
und der bisherige Stelleninhaber Pfarrer Ulrich Lüders, Telefon 0211 4092308,
Ulrich.lueders@ekir.de, stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.
Ulrich.lueders@ekir.de, stehen Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung! Diese richten Sie bitte bis zum 15. März 2026 via Mail an
superintendentur.duesseldorf@ekir.de
oder schriftlich an
Superintendentur Düsseldorf, Hohe Straße 16, 40213 Düsseldorf.
superintendentur.duesseldorf@ekir.de
oder schriftlich an
Superintendentur Düsseldorf, Hohe Straße 16, 40213 Düsseldorf.
Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Jüchen
Die Evangelische Kirchengemeinde Jüchen sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt
eine Gemeindepfarrerin/einen Gemeindepfarrer
oder ein Pfarrehepaar (100 %)
Mitten im Herzen von Jüchen, zwischen Stadtleben und ländlicher Idylle, erwartet Sie eine lebendige und engagierte Gemeinde. Nach dem plötzlichen und viel zu frühen Tod unseres langjährigen Pfarrers suchen wir eine Persönlichkeit, die unsere Gemeinde mit Herz und Verstand in die Zukunft begleitet. Wir sind eine unierte Gemeinde reformierter Tradition und nutzen den Heidelberger Katechismus.
Wir bieten:
- eine ca. 350 Jahre alte historische Hofkirche, gepflegt, denkmalgeschützt und lebendig, mit angrenzendem Gemeindehaus und Gemeindebüro,
- ein großzügiges Pfarrhaus mit separatem Garten direkt an der Hofkirche,
- drei weitere Predigtstätten in den Ortsteilen Otzenrath, Hochneukirch und Bedburdyck, jeweils mit Gemeinderäumen und Außenflächen,
- eine wachsende Stadt mit guter Infrastruktur (Schulen, Kindergärten, Ärzte, Bahnhof, Einkaufsmöglichkeiten) und guter Anbindung an Köln und Düsseldorf,
- eine aktive Gemeinde mit ca. 3.550 Gemeindemitgliedern und vielfältigem Gemeindeleben,
- ein engagiertes Team aus einer Pastorin (Teilzeit), zwei Prädikant*innen, einer Jugendleiterin, einem Kirchenmusiker sowie vielen Ehrenamtlichen,
- ein motiviertes Presbyterium und Unterstützung für eine ausgewogene Work-Life-Balance.
Wir wünschen uns:
- Liebe zur kirchlichen Tradition bei gleichzeitiger Offenheit für neue Wege,
- Freude an klarer, lebendiger Verkündigung,
- Teamfähigkeit, Organisationsgeschick und Leitungskompetenz,
- ein Herz für Seelsorge und persönliche Begegnungen auf Augenhöhe.
Voraussetzungen: Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit gemäß § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz besitzen.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.evkirche-juechen.de
Gerne können Sie auch vorab ein persönliches Gespräch vereinbaren:
Presbyterium Leitung: Jacqueline Hieronymus
E-Mail: jacqueline.hieronymus@ekir.de
E-Mail: jacqueline.hieronymus@ekir.de
Bewerbung: Ihre Bewerbung richten Sie bitte innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen der Ausschreibung im Kirchlichen Amtsblatt an:
Superintendent des Kirchenkreises Gladbach-Neuss Pfarrer Dietrich Denker
E-Mail: superintendentur.gladbach-neuss@ekir.de
E-Mail: superintendentur.gladbach-neuss@ekir.de
Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Rheydt
In der Evangelischen Kirchengemeinde Rheydt ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pfarrstelle im Seelsorgebereich Giesenkirchen (100 %) zu besetzen.
Die Evangelische Kirchengemeinde Rheydt verfügt insgesamt über 3,5 Pfarrstellen und ist in drei Seelsorgebereiche eingeteilt. Das Zentrum der Gemeinde bildet die 1902 errichtete Evangelische Hauptkirche auf dem Marktplatz der Stadt; darüber hinaus findet in der Lutherkirche in Giesenkirchen und im Gemeindezentrum Rheydt-West vielfältiges Gemeindeleben statt.
Eine Kollegin im Gemeinsamen Pastoralen Amt übernimmt in Vollzeit die Organisation, Begleitung und Umsetzung der gemeindlichen Arbeits- und Aufgabenstrukturen und ist für die Bildungsarbeit in der Gemeinde zuständig. Sie ist in dieser Funktion Mitglied des Pfarrkollegiums und übernimmt als Prädikantin pastorale Aufgaben.
Dem Aufbau von generationenübergreifenden Beziehungen kommt vor dem Hintergrund sich verändernder Familienstrukturen und dem demografischen Wandel eine wichtige Rolle zu. In unserer Gemeindekonzeption haben wir uns deshalb auf den neuen Schwerpunkt „Mehrgenerationenarbeit“ verständigt, der von Giesenkirchen aus gestaltet werden soll.
Dazu gehört die Jugendarbeit, die Leitung der Jugendkirche mit den haupt-, neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden, sowie die Konfirmand*innenarbeit. In Projekten für Eltern, Großeltern, Kinder und Jugendliche, sollen die Generationen miteinander vernetzt und dazu ermutigt werden, gemeinsam das Gemeindeleben zu gestalten. Dazu gehört auch die Mitwirkung im Vorstand unseres Gospelchores „Family of Peace“ als integraler Bestandteil der Mehrgenerationenarbeit.
Für die Pfarrstelle in Giesenkirchen wünschen wir uns deshalb eine Person, für die das Arbeiten im Team selbstverständlich ist und die Lust hat, dieses neue Arbeitsgebiet zu gestalten. Wir bieten Gestaltungsräume für kreative Ideen und unterstützen Projekte. Es darf ausprobiert werden!
Die Gemeinde verfügt über ein Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt und hat verbindliche Regelungen zu dessen Umsetzung festgelegt. In der täglichen Zusammenarbeit orientieren wir uns an unserem gemeindeinternen Verhaltenskodex.
Bei uns finden Sie
- eine Jugendkirche, die mit Standorten in allen Seelsorgebereichen junge Menschen anspricht, unterstützt und dazu einlädt, ihren Glauben auf vielfältige Weise zu leben.Eine eigens für die Jugendarbeit eingerichtete Stiftung unterstützt die Gemeinde bei der Umsetzung.
- den Gospelchor „Family of Peace Gospelsingers“ der über die Stadtgrenzen hinaus mit seinen Konzerten für ein „volles Haus“ sorgt und Gottesdienste mitgestaltet,
- ein exzellentes kirchenmusikalisches Programm in Gottesdiensten und Konzerten, das durch einen A-Kantor verantwortet wird, sowie eine professionelle Nachwuchschorarbeit für Kinder ab 4 Jahren mit zusätzlichen Angeboten wie Stimmbildung und Chorauftritten,
- eine Citykirchenarbeit mit Angeboten zu Themen aus Kunst, Politik und Kultur, die weit in die städtische Öffentlichkeit hinein wirksam ist,
- eine engagierte Bildungsarbeit mit Seminaren, Einzelvorträgen und Exkursionen,
- eine Friedhofsarbeit mit ungewöhnlichen Schwerpunkten wie „Bildung an außergewöhnlichen Orten“ und dem regelmäßigen Gesprächsangebot „Café Eden“,
- Unterstützung und Begleitung für den achtsamen Umgang mit der für den Arbeitsschwerpunkt zur Verfügung stehenden Dienstzeit.
Wir bieten Ihnen
- bei Bedarf ein modernes, großes Pfarrhaus unmittelbar in Giesenkirchen bzw. Hilfe bei der Wohnungssuche,
- viel Gestaltungsspielraum für ein abwechslungsreiches Aufgabengebiet sowie geeignete Räumlichkeiten in gut ausgestatteten Gemeindehäusern,
- ein für neue Ideen aufgeschlossenes Presbyterium, mit einem multiprofessionellen, für Teamarbeit aufgestellten Pfarrkollegium,
- eine gut erreichbare multikulturelle Innenstadt,
- alle Schulformen, Kindertagesstätten und Betreuungsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe,
- ein unmittelbar erreichbares Naherholungsgebiet mit einem neu angelegten Auenwald.
Wir wünschen uns,
- dass Sie mit Freude und Kreativität das Evangelium kommunizieren,
- dass Sie den Schwerpunkt „Mehrgenerationenarbeit“ im Team mit den zuständigen Mitarbeitenden in der Gesamtgemeinde vom Standort Giesenkirchen aus verantworten und gestalten.
Weitere Informationen zu der zu besetzenden Stelle erteilt Ihnen gerne Superintendent Pfarrer Dietrich Denker.
Auf die Pfarrstellen können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung, die Sie bitte innerhalb von drei Wochen nach Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes an den Kirchenkreis Gladbach-Neuss, Superintendent Dietrich Denker, Konrad-Zuse-Ring 5-7, 41179 Mönchengladbach, richten. Dies kann in postalischer wie auch in digitaler Form an superintendentur.gladbach-neuss@ekir.de erfolgen.
Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Rheydt
In der Evangelischen Kirchengemeinde Rheydt ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Pfarrstelle im Seelsorgebereich Rheydt-West (50 Prozent) zu besetzen.
Die Evangelische Kirchengemeinde Rheydt verfügt insgesamt über 3,5 Pfarrstellen und ist in drei Seelsorgebereiche eingeteilt. Das Zentrum der Gemeinde bildet die 1902 errichtete Evangelische Hauptkirche auf dem Marktplatz der Stadt; darüber hinaus findet in der Lutherkirche in Giesenkirchen und im Gemeindezentrum Rheydt-West und im Bethaus Pongs vielfältiges Gemeindeleben statt.
Eine Kollegin im Gemeinsamen Pastoralen Amt übernimmt in Vollzeit die Organisation, Begleitung und Umsetzung der gemeindlichen Arbeits- und Aufgabenstrukturen und ist für die Bildungsarbeit in der Gemeinde zuständig. Sie ist in dieser Funktion Mitglied des Pfarrkollegiums und übernimmt als Prädikantin pastorale Aufgaben.
Im Gemeindebereich Rheydt-West leben Seniorinnen und Senioren und junge Familien. Unsere Sonntagsschule besuchen regelmäßig bis zu 50 Kinder. Ein aktives Vereinsleben im Bezirk und gewachsene ökumenische Beziehungen tragen zur Vielfalt des Gemeindelebens bei. Wir wünschen uns von Ihnen, dass Sie als Teil unseres pastoralen Teams mit anderen in unserer Gemeinde die Arbeit mit Seniorinnen und Senioren gestalten und im Rahmen Ihres eingeschränkten Dienstumfangs Amtshandlungen (Taufe, Trauung, Beerdigung) durchführen.
Die Gemeinde verfügt über ein Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt und hat verbindliche Regelungen zu dessen Umsetzung festgelegt. In der täglichen Zusammenarbeit orientieren wir uns an unserem gemeindeinternen Verhaltenskodex.
Bei uns finden Sie
- bestehende Gruppen und Kreise mit älteren, alten und hochaltrigen Menschen,
- qualifizierte haupt- und ehrenamtlich tätige Menschen in diesem Arbeitsfeld,
- eine Jugendkirche, die mit Standorten in allen Seelsorgebereichen junge Menschen anspricht, unterstützt und dazu einlädt, ihren Glauben auf vielfältige Weise zu leben. Eine eigens für die Jugendarbeit eingerichtete Stiftung unterstützt die Gemeinde bei der Umsetzung.
- einen Gospelchor, der über die Stadtgrenzen hinaus mit seinen Konzerten für ein „volles Haus“ sorgt und Gottesdienste mitgestaltet,
- ein exzellentes kirchenmusikalisches Programm in Gottesdiensten und Konzerten mit einem A-Kirchenmusiker und einer großen Kantorei,
- eine Citykirchenarbeit mit Angeboten zu Themen aus Kunst, Politik und Kultur, die weit in die städtische Öffentlichkeit hinein wirksam ist,
- eine engagierte Bildungsarbeit mit Seminaren, Einzelvorträgen und Exkursionen,
- eine Friedhofsarbeit mit ungewöhnlichen Schwerpunkten wie „Bildung an außergewöhnlichen Orten“ und dem regelmäßigen Gesprächsangebot „Café Eden“,
- Unterstützung und Begleitung für den achtsamen Umgang mit der für den Arbeitsschwerpunkt zur Verfügung stehenden Dienstzeit.
Wir bieten Ihnen
- viel Gestaltungsspielraum für ein abwechslungsreiches Aufgabengebiet sowie geeignete Räumlichkeiten in gut ausgestatteten Gemeindehäusern,
- ein für neue Ideen aufgeschlossenes Presbyterium, mit einem multiprofessionellen, für Teamarbeit aufgestellten Pfarrkollegium,
- eine gut erreichbare multikulturelle Innenstadt,
- alle Schulformen, Kindertagesstätten und Betreuungsmöglichkeiten in unmittelbarer Nähe,
- ein unmittelbar erreichbares Naherholungsgebiet mit einem neu angelegten Auenwald.
Wir wünschen uns,
- dass Sie den Schwerpunkt „Arbeit mit Senior*innen“ in der Gesamtgemeinde vom Standort Rheydt-West aus verantworten und gestalten,
- dass Sie mit Freude und Kreativität das Evangelium zeitgemäß und verständlich verkündigen,
- dass Sie Spaß daran haben, im Team zu arbeiten.
Weitere Informationen zu der zu besetzenden Stelle erteilt Ihnen gerne Superintendent Pfarrer Dietrich Denker.
Auf die Pfarrstellen können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung, die Sie bitte innerhalb von drei Wochen nach Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes an den Kirchenkreis Gladbach-Neuss, Superintendent Dietrich Denker, Konrad-Zuse-Ring 5-7, 41179 Mönchengladbach, richten. Dies kann in postalischer wie auch in digitaler Form an superintendentur.gladbach-neuss@ekir.de erfolgen.
1. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Plaidt
Die Evangelische Kirchengemeinde Plaidt im Kirchenkreis Koblenz sucht ab sofort eine Pfarrperson oder ein Pfarr(ehe)paar (m/w/d) für eine 100%-Stelle.
Unsere Kirchengemeinde mit uniertem Bekenntnis liegt in landschaftlich reizvoller Lage im Rheintal am Rande der Eifel nahe Koblenz. Von Plaidt aus ist Koblenz über den ÖPNV oder die Autobahn in 20 Minuten erreichbar, und auch Bonn und Mainz sind sehr gut angebunden.
Unsere ca. 2.600 Mitglieder leben in einer Flächengemeinde mit 7 Ortschaften. Mittelpunkt des Gemeindelebens und einzige Predigtstätte ist ein 2016 renoviertes, modernes Gemeindezentrum mit Kirchgarten in Plaidt. Gegenüber wartet auch das geräumige, energetisch sanierte und renovierte Pfarrhaus mit großem Garten auf neue Bewohner. Kitas und alle Schulformen sind in Plaidt und der näheren Umgebung vorhanden, Einkaufs- und Freizeit-/Sportmöglichkeiten fußläufig erreichbar. Deshalb ist Plaidt als Zuzugsgebiet sehr beliebt.
Zu den hauptamtlich Mitarbeitenden zählen ein Jugendleiter und eine Gemeindesekretärin in Teilzeit, eine Küsterin sowie zwei Organisten. Ein aufgeschlossenes, harmonisches Presbyterium und ein Team von ehrenamtlich Mitarbeitenden unterstützen Sie. Im Bereich Jugendarbeit haben wir vor einigen Monaten begonnen, mit der Evangelischen Kirchengemeinde Andernach bei einzelnen Projekten zusammenzuarbeiten. Wir sehen im Austausch mit anderen Kirchengemeinden in der Region eine Bereicherung.
Wir wünschen uns eine Persönlichkeit,
- die offen und empathisch auf Menschen zugeht und zugewandte Seelsorge lebt,
- die bewährte, aber auch neue Wege in der Gemeindearbeit mit uns geht.
Was uns wichtig ist:
- eine theologische Ausrichtung, in der alle willkommen sind,
- lebendige Gottesdienste zu feiern (kreativ, mit Augenzwinkern, ausgefallen, ernst, abwechslungsreich),
- Gemeindearbeit im Team zu gestalten und sich gegenseitig zu unterstützen,
- regionale Vernetzung und Kooperation.
Wir laden Sie herzlich ein, uns unter https://plaidt.ekir.de kennenzulernen. Für Informationen und Rückfragen steht Ihnen die Vorsitzende des Presbyteriums, Stefanie Scheuner (Tel. 0175 4110970, Mail: stefanie.scheuner@ekir.de) gerne zur Verfügung.
Auf diese Stelle kann sich bewerben, wer nach den Vorschriften der Ev. Kirche im Rheinland die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz besitzt und in einem Dienstverhältnis der Ev. Kirche im Rheinland steht, oder wer eine Zusage für eine Übernahme in den Dienst der Landeskirche anstrebt. Die Erteilung der Anstellungsfähigkeit kann vom Landeskirchenamt erteilt werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag zu stellen. Das Besetzungsrecht für die Stelle liegt beim Presbyterium.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung (bevorzugt digital) bis 3 Wochen nach Erscheinen des Kirchlichen Amtsblatts an das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Plaidt über den Superintendenten des Kirchenkreises Koblenz, Pfarrer Rolf Stahl, Mainzer Straße 81, 56075 Koblenz, oder per Mail an:
superintendentur.koblenz@ekir.de
superintendentur.koblenz@ekir.de
Pfarrstelle im Kirchenverband Köln und Region in der JVA Köln
In der JVA Köln ist zum 1. April 2026 die Stelle einer Evangelischen Seelsorgerin/eines Evangelischen Seelsorgers als Beamtin/Beamter oder Beschäftigte/Beschäftigter des Landes NRW zu besetzen.
Der Dienst- bzw. Beschäftigungsumfang beträgt 100%.
Die JVA Köln ist eine der größten Justizvollzugsanstalten in NRW mit aktuell ca. 800 Haftplätzen für erwachsene Frauen und Männer in Untersuchungshaft und in Strafhaft, Hochsicherheitsabteilung sowie Offenem Vollzug. Die Aufgabe der Seelsorgerin/des Seelsorgers umfasst die seelsorgliche Begleitung Gefangener durch Einzelgespräche und Gruppenarbeit sowie die Durchführung von zwei bis drei Gottesdiensten mit Beteiligung der Inhaftierten an den Wochenenden. Sie ist auch ansprechbar für die ca. 500 Bediensteten der Anstalt und für die ehrenamtlichen Mitarbeitenden.
Die Kernaufgabe der Seelsorgerin/des Seelsorgers ist die seelsorgliche Begleitung der Gefangenen durch Einzel- und Gruppengespräche, durch Gottesdienste und Kasualien und durch Gestaltung unterstützender Kontakte zwischen Inhaftierten und den Angehörigen.
Außerdem gehört die Verbindung zwischen der Gemeinde innerhalb und außerhalb der JVA zu den Aufgaben, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den verschiedenen Unterstützungsangeboten für Inhaftierte auch außerhalb des Gefängnisses.
Die Seelsorge bietet allen Gefangenen eine Begleitung an, unabhängig von ihrer Herkunft oder Religionszugehörigkeit. Daher wird eine besondere interkulturelle und interreligiöse Kompetenz erwartet. Die Bereitschaft zur ökumenischen Zusammenarbeit sowie zu konstruktiver Zusammenarbeit im Seelsorgeteam und mit den anderen Diensten der JVA wird ebenso vorausgesetzt wie die Befähigung und Bereitschaft zur seelsorglichen Begleitung der Mitarbeitenden.
Eine Vollzugsanstalt ist ein „geschlossenes System“ mit strikten Regeln und Hierarchien. Die Seelsorgerin/der Seelsorger muss bereit sein, sich in positiver Grundeinstellung auf dieses System einzulassen, Weisungen zu akzeptieren, aber auch den Mut haben, das System vom Evangelium aus kritisch zu begleiten.
Für die Stelle suchen wir eine Seelsorgerin/einen Seelsorger, die/der:
- Freude an der Seelsorge, an Menschen und der Evangelische Kirche hat,
- Berufserfahrung hat,
- an der Zusammenarbeit mit verschiedenen Menschen interessiert ist,
- bestenfalls über eine pastoralpsychologische Zusatzausbildung verfügt,
- die Bereitschaft mitbringt sich berufsbegleitend fortzubilden und ihren/seinen Dienst supervisorisch begleiten zu lassen und zu reflektiere.
Die Konferenz der Gefängnisseelsorge steht zur Unterstützung in der Einarbeitung und zum Erfahrungsaustausch zur Verfügung.
Die kirchliche Anbindung und Fachaufsicht wird durch den Evangelischen Kirchenverband Köln und Region gewährleistet.
Diese Stelle kann mit Personen besetzt werden, die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Wir freuen uns auch über Bewerbungen von anderen ordinierten Theologinnen und Theologen, ordinierten Diakoninnen und Diakonen, für die ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis als Beschäftigte des Landes begründet werden kann.
Die Altersbegrenzung für die Aufnahme als Beamtin/Beamter des Landes ist 42 Jahre. Von ihr kann nach landesrechtlichen Regeln im Einzelfall abgewichen werden.
Die Besoldung richtet sich nach Besoldungsgruppe A13/A14 des Besoldungsrechts für das Land NRW, bzw. eine entsprechende Eingruppierung gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).
Die Personalabteilung des Landeskirchenamtes informiert gerne zu den Auswirkungen eines Dienstherrenwechsels, Landeskirchenrätin Iris Döring, Tel 0211 4562-283, E-Mail iris.doering@ekir.de.
Für weitere Fragen erreichen Sie Pfarrerin Claudia Malzahn, Tel. 0221 59 73-421 oder 0152 26075047,
oder Herrn Superintendent Markus Zimmermann, Tel. 0221 82090-51,
den Vorsitzenden der Konferenz Gefängnisseelsorge, Michael Lucka, Tel. 0201 7246-371,
E-Mail Michael.Lucka@jva-essen.nrw.de,
oder Kirchenrätin Eva Bernhardt unter Tel. 0211 4562-536, E-Mail eva.bernhardt@ekir.de.
oder Herrn Superintendent Markus Zimmermann, Tel. 0221 82090-51,
den Vorsitzenden der Konferenz Gefängnisseelsorge, Michael Lucka, Tel. 0201 7246-371,
E-Mail Michael.Lucka@jva-essen.nrw.de,
oder Kirchenrätin Eva Bernhardt unter Tel. 0211 4562-536, E-Mail eva.bernhardt@ekir.de.
Wir freuen uns über Ihr Interesse und Ihre Bewerbung.
Bewerbungen sind innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes zu richten an den Vorstandsvorsitzenden des Evangelischen Kirchenverbandes Köln und Region, Kartäusergasse 9, 50678 Köln. Gerne richten Sie Ihre Bewerbung als zusammengefasste pdf Datei per E-Mail an vorstand.kirche-koeln@ekir.de.
10. Pfarrstelle des Evangelischen Kirchenkreises Moers
Der Evangelische Kirchenkreis Moers sucht ab dem Schuljahr 2026/2027 eine Pfarrperson (m/w/d) zur Erteilung von Religionsunterricht am Julius-Stursberg-Gymnasium und an der Gesamtschule Niederberg in Neukirchen-Vluyn. Die Stelle ist mit einem Dienstumfang von 100 Prozent zu besetzen, dies entspricht einem Stundendeputat von 25,5 Wochenstunden.
Die beiden Schulen sind in einem Schulzentrum untergebracht. Das Schulzentrum liegt am Rande von Neukirchen-Vluyn, einer lebendigen Kleinstadt am linken Niederrhein. Die Mischung von Natur und Industriekultur geben der Stadt ihren Charme. Ein direkter Anschluss an die Autobahnen A40 und A57 sorgen für gute Erreichbarkeit.
Die bereits bestehenden guten Kontakte zwischen Gymnasium und Gesamtschule sollen durch eine gemeinsame Pfarrperson weiter ausgebaut und Synergien nutzbar gemacht werden. Neben einem engagierten Kollegium und ökumenisch orientierten katholischen und evangelischen Fachkolleg:innen freut sich ein Team von Sozialarbeiter:innen und die Schulleitung auf Ihr Kommen.
Gesucht wird eine Pfarrperson, die einen modernen, den Lernenden zugewandten konfessionellen Religionsunterricht in der Unter-, Mittel- und Oberstufe anbietet. Eine fachliche Zusammenarbeit mit Kolleg:innen sollte für Sie selbstverständlich sein. Schulische und/oder pädagogische Erfahrungen sind von Vorteil, um Lernarrangements kompetenzgerecht zu gestalten und Lernprozesse von Lernenden individuell zu unterstützen auf der Grundlage des für die jeweilige Schulform kompetenzorientierten Curriculums.
Beide Schulen bieten interessante Gestaltungsmöglichkeiten für ein lebendiges Schulleben. Erwartet wird die Bereitschaft, für Heranwachsende in ihren Lebensfragen sowie für das Kollegium und Mitarbeitenden an beiden Schulen Schulseelsorger:in zu sein.
Unterstützung bei Ihrer Arbeit erhalten Sie sowohl fachlich als auch persönlich durch das Schulreferat Duisburg/Niederrhein. Als Schulpfarrer:in sind Sie zugleich Teil der synodalen Gemeinschaft im Kirchenkreis Moers. Wir freuen uns darauf, dass Sie sich in ihr mit Ihren Gaben und Fähigkeiten einbringen.
Nähere Informationen zu den Schulen finden Sie auf deren Web-Seiten: https://www.jsg-nv.de/ und https://gesamtschule-niederberg.de/. Nähere Auskünfte erteilt Pfarrerin Annette Vetter, Schulreferentin im Evangelischen Schulreferat Duisburg/Niederrhein (Tel. 0157 86117157).
Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Bewerbungen sind innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieser Ausschreibung im Kirchlichen Amtsblatt an den Superintendenten des Kirchenkreises Moers, Pfarrer Wolfram Syben, Mühlenstraße 20, 47441 Moers auf dem Postweg
oder per E-Mail an superintendentur.moers@ekir.de zu richten.
oder per E-Mail an superintendentur.moers@ekir.de zu richten.
2. Pfarrstelle der Evangelischen Paul-Schneider-Gemeinde
Die Evangelische Paul-Schneider-Gemeinde im Kirchenkreis An Nahe und Glan sucht zur Wiederbesetzung ihrer 2. Pfarrstelle eine/n Pfarrer/in oder ein Pfarrehepaar zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der Dienstumfang beträgt 100 %.
Die 1. Pfarrstelle ist noch bis Mitte 2026 besetzt und wird nach der Pensionierung der Amtsinhaberin entfallen. Die zeitweise Doppelbesetzung ermöglicht eine gute Einarbeitung.
Die Evangelische Paul-Schneider-Gemeinde ist eine junge Gemeinde mit rund 3.500 Gemeindemitgliedern, die 2022 aus den ehemaligen Kirchengemeinden Bad Sobernheim und Staudernheim entstand. Sie verbindet die Dörfer Abtweiler, Lauschied und Staudernheim mit der Kleinstadt Bad Sobernheim.
Viele Ehrenamtliche und ein multiprofessionelles Team von Hauptamtlichen gestalten eine lebendige, offene und einladende Gemeinde. Die Evangelische Paul-Schneider-Gemeinde steht besonders für folgende Schwerpunkte:
- Wir feiern vielfältige Gottesdienste in vier historischen Kirchen, aber auch sehr gerne open air in Kirchgärten, auf dem Disibodenberg (dem ehemaligen Hildegard-Kloster) oder in Pferdsfeld, dem Geburtsort unseres Namensgebers Paul Schneider. Dabei wirken die Pfarrerinnen zusammen mit drei Prädikantinnen.
- Wir pflegen die Kirchenmusik in Chören und Instrumentalgruppen. Ein B-Kirchenmusiker (50%) und weitere kirchenmusikalisch Mitarbeitende gestalten Gottesdienste und Konzerte.
- Wir legen ein besonderes Gewicht auf die Kinder- und Jugendarbeit. Eine hauptamtliche Jugendmitarbeiterin (zurzeit 75%, 100% geplant) unterstützt eine Fülle ehrenamtlicher Jugendlicher in den Kinder- und Jugendgruppen, im Kindergottesdienst und der Konfirmandenarbeit.
- Im diakonischen Engagement konzentriert sich die Kirchengemeinde auf die Integration von Menschen mit Fluchterfahrungen. Ein Netzwerker (75%) berät sie und verknüpft sie mit ehrenamtlichen Unterstützern und Unterstützerinnen.
- Ökumene vor Ort ist ein lebendiges Zusammenspiel. Wir verantworten gemeinsam Gottesdienste mit Schulen und Kitas, planen Feste und Aktionen in einem Ökumenestammtisch.
- Die Kirchengemeinde bietet gute Ansatzpunkte für das interreligiöse Gespräch durch das Max-Willner-Heim, einem Tagungsort der Zentralen Wohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland und durch Geflüchtete muslimischen Glaubens.
- Zertifiziert mit dem Grünen Hahn und dem Fairen Jugendhaus achten wir in allen Belangen auf Nachhaltigkeit, Klimaschutz und Biodiversität.
In der Evangelischen Paul-Schneider-Gemeinde erwartet Sie ein aufgeschlossenes und zupackendes Presbyterium, ein hauptamtliches Team auf Augenhöhe und Pfarrkolleginnen und -kollegen in der Nachbarschaft, die auf wachsende Zusammenarbeit setzen.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Mehr Informationen erhalten Sie über unsere Homepage paul-schneider-gemeinde.ekir.de. Dort ist auch die Gesamtkonzeption hinterlegt.
Bei Fragen stehen Ihnen gerne Pfarrerin Ulrike Scholtheis-Wenzel (06751 2454) und Gemeindesekretär Andreas Jacob (06751 94290) zur Verfügung.
Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung innerhalb der nächsten drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblatts. Bitte richten Sie Ihre Bewerbung über die Superintendentin des Kirchenkreises An Nahe und Glan, Pfarrerin Astrid Peekhaus, Kurhausstr. 6, 55543 Bad Kreuznach, an das Presbyterium der Evangelischen Paul-Schneider-Gemeinde, Kirchstraße 9, 55566 Bad Sobernheim.
2. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde Saarbrücken-Mitte
In der Kirchengemeinde Saarbrücken-Mitte, Kirchenkreis An der Saar, ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die 2. Pfarrstelle im Stellenumfang von 100% neu zu besetzen. Auch eine Teilung der Pfarrstelle ist grundsätzlich möglich.
Die Kirchengemeinde ist 2024 aus der Fusion zweier Innenstadtgemeinden entstanden und umfasst die beiden Stadtteile Alt-Saarbrücken und Rodenhof. Die Gemeinde umfasst sowohl die alte namensgebende Innenstadt von Saarbrücken mit Schloss und Regierungsviertel, als auch mehrere, sehr diverse Wohngebiete im näheren Umfeld und ist damit mit etwa 25.000 Einwohner*innen ein Spiegelbild der Landeshauptstadt Saarbrücken in sozio-kultureller Hinsicht. Zurzeit hat die Gemeinde ca. 4.400 Gemeindemitglieder.
Wir sind eine Gemeinde…
- mit engagierten und begeisterungsfähigen Menschen, die die Zukunft von Kirche in unserer Landeshauptstadt gestalten möchten,
- mit einem pastoralen Team aus der Pfarrperson, einer Pastorin im Angestelltenverhältnis und einem ordinierten Gemeindehelfer,
- mit viel Musik: Verschiedene Chöre – unter anderem unter Leitung des Kreiskantors, der auch Kantor der Gemeinde ist – Posaunenchor und Flötenensemble,
- mit drei sehr unterschiedlichen Kirchen: Der 250 Jahre alten Ludwigskirche, die eines der Wahrzeichen unseres Bundeslandes ist, der familiären Notkirche, die ganz aus Holz gebaut ist, und dem Dietrich-Bonhoeffer- Haus auf dem Rodenhof, einem nachbarschaftlich geprägten Gemeindezentrum mit angrenzender Kindertagesstätte,
- mit einer weiteren Kindertagesstätte. Beide sind in Trägerschaft des VEKiS (Vereinigte Evangelische Kindertageseinrichtungen im Saarland),
- mit Räumen für die Kinder- und Jugendarbeit, die sich mit engagierten Ehrenamtlichen im Wiederaufbau befindet,
- die sich schon auf den Weg gemacht hat, um Kooperationen einzugehen mit anderen Innenstadtgemeinden, wodurch feste Vertretungsregelungen vereinbart wurden und ein gemeinsamer Predigtplan besteht, durch den für jede Pfarrperson ein freies Wochenende gewährleistet wird. Diese Kooperationen sollen ausgebaut werden,
- mit großer Offenheit für die Ökumene vor Ort und international. Seit 2019 ist die Ludwigskirche Mitglied der Nagelkreuzgemeinschaft von Coventry.
Wir wünschen uns…
- einen Menschen, der aktiv auf gemeindenahe und -ferne Menschen jeden Alters zugeht und die Anliegen der Gemeindeglieder in Seelsorge und Gemeindearbeit mit offenem Ohr ernst nimmt,
- eine Pfarrperson mit Freude an lebendigem Gottesdienstleben mit abwechslungsreicher musikalischer Gestaltung und dem Mut, auch Neues zu wagen,
- einen Menschen, der gerne und offen im Team mit dem Presbyterium und den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden gemeinsam die Zukunft gestalten möchte, auch in Zusammenarbeit mit den Kooperationsgemeinden.
Bei der Suche nach einer Pfarrwohnung ist das Presbyterium gerne behilflich. Die Gemeinde verfügt auch über eigenen Wohnraum, dessen zukünftige Verwendung in die Überlegungen einfließen kann.
Saarbrücken ist Landeshauptstadt und Universitätsstadt mit landschaftlich reizvoller Umgebung. Stadt und Umland zeichnet ein reichhaltiges Kulturprogramm, exzellente Gastronomie und französisches Savoir-vivre aus.
Durch seine Lage im Dreiländereck bietet Saarbrücken gute Ausflugsmöglichkeiten; Trier, Metz, Nancy, Straßburg und Luxemburg sind schnell erreichbar. Von Saarbrücken nach Paris sind es mit dem Zug weniger als zwei Stunden Fahrtzeit.
Weitere Informationen über unsere Gemeinde und die Ludwigskirche finden Sie unter www.evangelisch-altsaarbruecken.de und www.ludwigskirche.de.
Für Rückfragen steht gerne zur Verfügung:
der Vorsitzende des Presbyteriums Manuel Höckel per E-Mail: manuel.hoeckel@ekir.de (auch zur Vereinbarung von telefonischen Rücksprachen).
Auf die Pfarrstelle können sich Personen bewerben, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Wir freuen uns auf Ihre Fragen und Ihre Bewerbung.
Die Bewerbungsfrist beträgt drei Wochen ab Erscheinungsdatum dieses Amtsblattes.
Bewerbungen sind per Mail an den Vorsitzenden des Bevollmächtigtenausschusses des Kirchenkreises An der Saar, Pfarrer Christian Weyer, Sauerwiesweg 1, 66117 Saarbrücken, zu richten:
superintendentur.andersaar@ekir.de
superintendentur.andersaar@ekir.de
4. Pfarrstelle des Evangelischen Kirchenkreises Simmern-Trarbach
Der Ev. Kirchenkreis Simmern-Trarbach sucht zum 1. August 2026 eine Pfarrperson (m/w/d) zur Wiederbesetzung der 4. kreiskirchlichen Pfarrstelle zur Erteilung Ev. Religionslehre am Herzog-Johann-Gymnasium (HJG) in Simmern (https://www.hjg-sim.de/) mit einem Stellenumfang von 75 v.H. (18/24 Wochenstunden). Der Religionsunterricht ist in Sekundarstufe I und II zu erteilen.
Die Kreisstadt Simmern liegt im Herzen des Hunsrücks zwischen Rhein, Mosel und Nahe und bietet eine hervorragende Infrastruktur, Kindertagesstätten- und Schulangebote, Krankenhaus und medizinischer Versorgung, sowie ein breites Kultur- und Freizeitangebot.
Das Herzog-Johann-Gymnasium in Simmern ist eine Schule mit langer Tradition und humanistischem Geist. Derzeit lernen an ihr über 1.000 Schüler:innen. Sie befindet sich am Rand von Simmern eingebettet in ein Schulzentrum mit allen Schulformen. Das HJG ist eine Mint EC Schule und hat in der Orientierungsstufe (Kl. 5/6) Profilklassen in Musik und Sport.
Die Orientierungsstufe startet mit dem Programm zur PrimärPrävention (ProPP). Im Religionsunterricht werden hier spielerisch Sozialkompetenz, Strategien zur Problem- und Konfliktbewältigung etc. vermittelt. Zur Durchführung des ProPP sind alle Schülerinnen und Schüler der fünften Jahrgangsstufe eingeladen. Ebenso ist die Schulseelsorge ein wichtiger Baustein in der Schulkultur und bei der Verwirklichung des Leitbilds des HJG. Hierfür steht dem Seelsorgeteam ein eigens eingerichteter Seelsorgeraum zur Verfügung.
Die Schulgemeinschaft hat großes Interesse an der Wiederbesetzung der Stelle durch eine Pfarrperson, die die religionspädagogische und seelsorgliche Arbeit in Kooperation mit dem Fachkollegium engagiert wahrnimmt.
Der Ev. Kirchenkreis Simmern-Trarbach als Träger der Schulpfarrstelle und die Schulleitung des Herzog-Johann-Gymnasiums wünschen sich eine dialogfähige Persönlichkeit, die einen guten Zugang zur Lebenswelt der Schüler:innen besitzt und diese in der Entfaltung ihrer religiösen und sozialen Kompetenzen anleitet und begleitet. Daneben wird die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Kollegium, den Schüler:innen und den Eltern erwartet, sowie die bestehenden Kontakte zu außerschulischen Lernorten zu pflegen und auszubauen. Die Fachschaften ev. und kath. Religion sowie Ethik arbeiten eng zusammen unter der Leitung einer gekoppelten Fachkonferenzleitung.
Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte innerhalb von drei Wochen nach Erscheinen dieses Amtsblattes an den Kirchenkreis Simmern-Trarbach über den Superintendenten des Kirchenkreises, Pfarrer Markus Risch, Am Osterrech 5, 55481 Kirchberg. Nähere Auskünfte erteilt Schulreferentin Pfarrerin Sabine Richter (Tel. 0151 53655252) oder Superintendent Markus Risch (Tel. 06763 9320-10).
Nr. 36Sonstige Stellen
Sachbearbeitung Gremiendienste im Evangelischen Kirchenkreis Düsseldorf
Sachbearbeiter:in für das Sachgebiet
Gremiendienste (m/w/d)
Wir suchen eine:n engagierte:n Mitarbeitende:n für unser Sachgebiet Gremiendienste (m/w/d) im Herzen von Düsseldorf zur Verstärkung unseres Teams. Wenn Sie gerne in einem dynamischen und sympathischen Umfeld arbeiten, dann sind Sie bei uns genau richtig. Die Stelle ist unbefristet.
Der kirchliche Dienst ist durch den Auftrag der Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat bestimmt. Nach ihren Gaben, Qualifikationen, Aufgaben und Verantwortungsbereichen tragen alle Mitarbeitenden des Evangelischen Kirchenkreises Düsseldorf gleichermaßen zur Erfüllung dieses Auftrages bei. Der Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf ist mit ca. 90.000 Mitgliedern in 16 Gemeinden, zahlreichen gemeindeübergreifenden kirchlichen Diensten und rund 70 Pfarrstellen einer der großen Kirchenkreise der Evangelischen Kirche im Rheinland.
Ihre Aufgaben
- Beratung der Leitungsorgane, Vorsitzenden und Kirchmeister, sowie die Erstellung von Beschlussvorlagen für Sitzungen,
- Bearbeitung des von den Vorsitzenden zu führenden Schriftwechsels,
- Mitwirkung bei der Erstellung der Haushaltspläne, des Jahresabschlusses und der Bilanzen,
- Teilnahme an den Sitzungen von Gremien inklusive Protokollführung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten,
- Mitarbeit in der Superintendentur sowie in kreiskirchlichen Gremien.
Ihr Profil
- Sie haben die zweite kirchliche Verwaltungsprüfung oder eine vergleichbare Aus-/Fortbildung,
- Verantwortungsbewusstsein und Berufserfahrung im kirchlichen Dienst,
- sicherer Umgang mit MS-Office-Programmen,
- kommunikative und leistungsfähige Persönlichkeit,
- Bereitschaft für Fortbildung und berufliche Weiterentwicklung,
- Eigeninitiative und persönliches Engagement,
- eine ziel- und teamorientierte Arbeitsweise,
- gutes Organisationsvermögen und sichere Protokollführung.
Unser Angebot
- Wir bieten Ihnen einen vielseitiges, interessantes Aufgabengebiet und einen technisch modern ausgestatteten Arbeitsplatz in der Düsseldorfer Carlstadt,
- eine ausbildungs- und leistungsgerechte Vergütung nach dem Tarifgefüge des öffentlichen Dienstes (BAT-KF) zzgl. Jahressonderzahlung,
- die Stelle ist zurzeit mit EG 11 (BAT-KF) bewertet,
- eine attraktive zusätzliche kirchliche Altersvorsorge (KZVK),
- ein flexibles Gleitzeitmodell bei einer Arbeitszeit von 39 Stunden pro Woche,
- interne und externe Fortbildungsmöglichkeiten,
- die Möglichkeit des mobilen Arbeitens,
- attraktives Rabattsystem über Corporate Benefits,
- Deutschlandticket und Jobrad-Leasing.
Wir freuen uns auf Ihre aussagekräftige Bewerbung mit Anschreiben, Lebenslauf sowie Ihren Prüfungszeugnissen. Diese richten Sie bitte per PDF bis zum 28. Februar 2026 an:
Evangelischer Kirchenkreis Düsseldorf
An den Geschäftsführer
Holger Wegmann
Hohe Straße 16
40213 Düsseldorf
Hohe Straße 16
40213 Düsseldorf
bewerbung.duesseldorf@ekir.de
Für Rückfragen steht Ihnen der Teamleiter Herr Ahmed Jungmann unter Telefon
0211 95757-113 gerne zur Verfügung:
0211 95757-113 gerne zur Verfügung:
Wir sind eine Verwaltung, in der eine kirchliche Dienst- und Leistungsgemeinschaft gelebt wird. Der Evangelische Kirchenkreis Düsseldorf verfolgt offensiv das Ziel der beruflichen Gleichstellung von Frauen und Männern. Bewerbungen Schwerbehinderter bzw. gleichgestellter behinderter Menschen sind erwünscht.
Informationen über die Evangelische Kirche in Düsseldorf: www.evdus.de
PVSt, Deutsche Post AG, · Entgelt bezahlt |