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Kirchengesetz
über die Bildung von Kinder- und Jugendvertretungen
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Kinder- und Jugendvertretungsgesetz – KJVG)

Vom 6. Februar 2025

(KABl. S. 101)

Die Landessynode hat auf der Grundlage von Artikel 71 Absatz 1 der Kirchenordnung vom 19. Januar 2023 (KABl. 2024 S. 58), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91), folgendes Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel

Die Arbeit mit jungen Menschen in der Evangelischen im Rheinland ist Teil ihres kirchlichen Auftrags. Im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen die jungen Menschen in ihrer Beziehung zu Gott, zu ihren Mitmenschen und zu sich selbst. Die Arbeit geschieht im Glauben an das Evangelium von Jesus Christus, im Vertrauen auf die Wirksamkeit des lebensbejahenden Geistes Gottes, in der Liebe Gottes und in der Hoffnung auf die Vollendung in Gottes Reich.
Dieses Kirchengesetz ermöglicht und fördert eigenständige Gestaltungsmöglichkeiten für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, um die Arbeit mit jungen Menschen in der Kirche zu stärken und die gemeinsame Verwirklichung des kirchlichen Auftrags im Miteinander der Generationen zu fördern.
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§ 1
Verantwortlichkeit

( 1 ) Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche schaffen gemeinsam mit Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen unter 27 Jahren (junge Menschen) die Voraussetzungen, dass Arbeit mit jungen Menschen angemessen durchgeführt werden kann.
( 2 ) Junge Menschen können sich in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und der Landeskirche zu kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen zusammenschließen, um ihre Anliegen und Interessen zu vertreten und kirchliche Arbeit mit jungen Menschen selbst zu organisieren, gemeinschaftlich zu gestalten und mitzuverantworten (Jugendverbandsarbeit). Diese Tätigkeit ist Teil des Wirkens der Kirchengemeinde, des Kirchenkreises oder der Landeskirche und findet in Zusammenarbeit mit diesen statt. Träger sind dabei die Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder die Landeskirche.
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§ 2
Kirchliche Kinder- und Jugendvertretungen

( 1 ) Die kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen sind rechtlich unselbstständige Einrichtungen der jeweiligen Kirchengemeinde, des Kirchenkreises oder der Landeskirche. In den kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen sind alle jungen Menschen organisiert, die Gemeindemitglieder sind oder unabhängig von ihrer Gemeindezugehörigkeit an den Angeboten teilnehmen oder daran mitwirken (junge Menschen in der Kirchengemeinde, im Kirchenkreis oder in der Landeskirche).
( 2 ) Die kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen müssen eine Geschäftsordnung haben, mit der sie ihre Organe und Strukturen sowie deren Arbeitsweise selbst festlegen.
( 3 ) Die kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen handeln durch Organe. Dies können insbesondere eine Versammlung ihrer Mitglieder nach § 2 Absatz 1 Satz 2 und ein geschäftsführendes Organ sein.
( 4 ) Menschen, die Mitglied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sind, müssen in den Organen der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen mindestens die einfache Mehrheit haben. Junge Menschen müssen zudem in den Organen der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen mindestens zwei Drittel der Stimmen haben.
( 5 ) In den kirchlichen Kinder- und Jugendvertretungen sind Kinder ab 6 Jahren stimmberechtigt. Wählbar sind junge Menschen ab 13 Jahren.
( 6 ) Wenn ein Mitglied eines Organs während seiner Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet, behält es seine Position bis zum Ende der Amtszeit.
( 7 ) Die Geschäftsordnung kann eine Beteiligung rechtlich selbstständiger Jugendverbände vorsehen, die evangelische Arbeit mit jungen Menschen im Sinne der kirchlichen Ordnung durchführen.
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§ 3
Bildung einer Kinder- und Jugendvertretung
in der Kirchengemeinde

( 1 ) Aufgabe der Kirchengemeinde ist es, eine bestehende kirchliche Kinder- und Jugendvertretung zu unterstützen.
( 2 ) Sofern eine solche noch nicht besteht, können die jungen Menschen in der Kirchengemeinde eine kirchliche Kinder- und Jugendvertretung bilden. Die Kirchengemeinde fördert die Bildung einer kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung, indem sie das Zusammentreten einer Gründungsversammlung anstößt. Das Zusammentreten kann insbesondere erfolgen, indem
  1. alle jungen Menschen in der Kirchengemeinde zu einer Gründungsversammlung eingeladen werden oder
  2. alle Gruppen der Kirchengemeinde, in denen Angebote für junge Menschen gemacht werden, eingeladen werden, Vertreterinnen und Vertreter in eine Gründungsversammlung zu wählen.
( 3 ) In der Gründungsversammlung sind alle Menschen im Alter von 6 bis 26 Jahren stimmberechtigt. Die Gründungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben junge Mitglieder der Kirchengemeinde anwesend sind.
( 4 ) Die Gründungsversammlung beschließt eine Geschäftsordnung für die kirchliche Kinder- und Jugendvertretung.
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§ 4
Anerkennung der Kinder- und Jugendvertretung

Das Presbyterium erkennt die kirchliche Kinder- und Jugendvertretung als Einrichtung der Kirchengemeinde an, wenn diese unter Beachtung der Regelungen dieses Gesetzes gebildet wurde und die kirchliche Kinder- und Jugendvertretung und ihre Geschäftsordnung die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllen. Es zieht die Anerkennung zurück, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder das Wirken der Kinder- und Jugendvertretung nicht mit der Verwirklichung des kirchlichen Auftrags in Einklang steht.
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§ 5
Aufgaben und Befugnisse
der kirchengemeindlichen Kinder- und Jugendvertretung

( 1 ) Eine kirchliche Kinder- und Jugendvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Vertretung der Interessen der jungen Menschen in der Kirchengemeinde (unter anderem Abgabe von Stellungnahmen),
  2. Entwicklung und Durchführung von eigenen Angeboten und Projekten in der kirchlichen Arbeit mit jungen Menschen,
  3. Verfügung über die öffentlichen Mittel, die der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung nach § 12 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden,
  4. Verfügung über die Mittel, die der Kinder- und Jugendvertretung von der Kirchengemeinde oder anderen Zuschussgebern zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt werden,
  5. Vorschlagsrecht für junge Mitglieder des Presbyteriums und des Fachausschusses für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nach dem kirchlichen Recht,
  6. Mitwirkung bei personellen Entscheidungen im Bereich der kirchlichen Arbeit mit jungen Menschen, wozu sich das Presbyterium mit der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung ins Benehmen zu setzen hat,
  7. Mitwirkung in der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung im Kirchenkreis nach deren Geschäftsordnung,
  8. Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in weitere Gremien (z. B. Jugendhilfeausschuss, Jugendring, etc.) und
  9. Wahl von Menschen, die den beschlussmäßigen Mitteleinsatz prüfen (Kassenprüfung).
( 2 ) Das Presbyterium und die kirchliche Kinder- und Jugendvertretung pflegen den wechselseitigen Kontakt. Das Presbyterium setzt sich zu wesentlichen Fragen der Arbeit mit jungen Menschen ins Benehmen mit der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung. Es ist verpflichtet, sich mit Stellungnahmen der Kinder- und Jugendvertretung zu befassen, Gelegenheit zur Stellungnahme in einer seiner Sitzungen zu geben und das Ergebnis seiner Beratung binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mitzuteilen und zu erläutern.
( 3 ) Das Presbyterium kann der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung mit deren Zustimmung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. Die Übertragung der Entscheidung über Geschäfte der laufenden Verwaltung ist durch Beschluss des Presbyteriums möglich. Sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, ist zur Übertragung eine Satzung erforderlich.
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§ 6
Geschäftsführung

Die Kirchengemeinde handelt für die kirchliche Kinder- und Jugendvertretung im Rechtsverkehr und sorgt für eine Erledigung der Geschäfte, wobei der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung ein Prüfrecht zusteht. Beschlüsse der Organe der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung sind durch sie umzusetzen, sofern sie nicht rechtswidrig sind oder der Kirchengemeinde durch die Umsetzung ein Schaden droht.
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§ 7
Schlichtung

( 1 ) Bei Streitigkeiten zwischen der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung und dem Presbyterium kann das kreiskirchliche Jugendreferat zur Schlichtung angerufen werden.
( 2 ) Kommt bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten keine Einigung zustande, entscheidet der Kreissynodalvorstand endgültig. Er muss sich vorher mit der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung ins Benehmen setzen.
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§ 8
Gemeinsame Kinder- und Jugendvertretung

( 1 ) Eine gemeinsame kirchliche Kinder- und Jugendvertretung kann für mehrere Kirchengemeinden gebildet werden. Dabei ist zu regeln, welcher Kirchengemeinde die Rolle der Trägerschaft zukommt. Die Vorschriften der § 3 bis § 7 gelten entsprechend.
( 2 ) Eine Kinder- und Jugendvertretung kann auch bei einem Gemeindeverband nach dem Verbandsgesetz gebildet werden, zu dem sich mehrere Kirchengemeinden zusammengeschlossen haben. Die Vorschriften der § 3 bis § 7 gelten entsprechend, wobei für die Anerkennung der Kinder- und Jugendvertretung der Verbandsvorstand zuständig ist.
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§ 9
Bildung einer Kinder- und Jugendvertretung
des Kirchenkreises

( 1 ) Aufgabe des Kirchenkreises ist es, eine bestehende kirchliche Kinder- und Jugendvertretung zu unterstützen.
( 2 ) Sofern eine solche noch nicht besteht, können die jungen Menschen im Kirchenkreis eine kirchliche Kinder- und Jugendvertretung bilden. Der Kirchenkreis fördert die Bildung einer kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung, indem er das Zusammentreten einer Gründungsversammlung anstößt. Die Bildung kann insbesondere erfolgen, indem der Kreissynodalvorstand
  1. alle jungen Menschen im Kirchenkreis nach § 2 Absatz 1 Satz 2 zu einer Gründungsversammlung einlädt oder
  2. alle Kinder- und Jugendvertretungen im Kirchenkreis einlädt, Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden.
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§ 10
Aufgaben und Befugnisse
der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung

( 1 ) Die kreiskirchliche Kinder- und Jugendvertretung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Vertretung der Interessen der jungen Menschen im Kirchenkreis (unter anderem Abgabe von Stellungnahmen),
  2. Entwicklung und Durchführung von eigenen Angeboten und Projekten in der Arbeit mit jungen Menschen,
  3. Verfügung über die öffentlichen Mittel, die der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung nach § 12 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden,
  4. Verfügung über die Mittel, die der Kinder- und Jugendvertretung vom Kirchenkreis oder anderen Zuschussgebern zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt werden,
  5. Vorschlagrecht für junge Mitglieder in den Leitungsorganen des Kirchenkreises und des synodalen Fachausschusses für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nach dem kirchlichen Recht,
  6. Mitwirkung bei personellen Entscheidungen im Bereich der Arbeit mit jungen Menschen, wozu sich der Kreissynodalvorstand mit der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung ins Benehmen zu setzen hat,
  7. Anhörung bei der Konzeption des Kirchenkreises für die Arbeit mit jungen Menschen,
  8. Mitwirkung in der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche nach deren Geschäftsordnung,
  9. Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in weitere Gremien (z. B. Jugendhilfeausschuss, Jugendring, etc.) und
  10. Wahl von Menschen, die den beschlussmäßigen Mitteleinsatz prüfen (Kassenprüfung).
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand und die kreiskirchliche Kinder- und Jugendvertretung pflegen den wechselseitigen Kontakt. Der Kreissynodalvorstand setzt sich zu wesentlichen Fragen der Arbeit mit jungen Menschen ins Benehmen mit der Kinder- und Jugendvertretung. Er ist verpflichtet, sich mit Stellungnahmen der Kinder- und Jugendvertretung zu befassen, Gelegenheit zur Stellungnahme in einer seiner Sitzungen zu geben und das Ergebnis seiner Beratung binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mitzuteilen und zu erläutern.
( 3 ) Der Kreissynodalvorstand kann der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung mit deren Zustimmung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. Die Übertragung der Entscheidung über Geschäfte der laufenden Verwaltung ist durch Beschluss des Kreissynodalvorstands möglich. Sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt, ist zur Übertragung eine Satzung erforderlich.
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§ 11
Schlichtung

Bei Streitigkeiten zwischen der kreiskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung und dem Kreissynodalvorstand oder der Geschäftsführung kann das Amt für Jugendarbeit zur Schlichtung angerufen werden. Kommt bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten keine Einigung zustande, entscheidet die Kirchenleitung endgültig. Sie muss sich vorher mit der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung ins Benehmen setzen.
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§ 12
Entsprechende Geltung

( 1 ) Im Übrigen gelten für den Kirchenkreis die Vorschriften der § 3 Absatz 3 bis 4, § 4 und § 6 entsprechend, wobei für die Anerkennung der Kinder- und Jugendvertretung der Kreissynodalvorstand zuständig ist.
( 2 ) Eine Kinder- und Jugendvertretung kann auch bei einem Kirchenkreisverband oder einem Gemeinde- und Kirchenkreisverband nach dem Verbandsgesetz gebildet werden. Die Vorschriften der § 3 Absatz 3 bis 4, § 4 und § 6 sowie der § 9 bis § 11 gelten entsprechend, wobei für die Anerkennung der Kinder- und Jugendvertretung der Verbandsvorstand zuständig ist.
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§ 13
Bildung einer landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung

Aufgabe der Landeskirche ist es, eine bestehende kirchliche Kinder- und Jugendvertretung zu unterstützen. Sofern eine solche nicht besteht, können die jungen Menschen in der Landeskirche eine solche bilden.
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§ 14
Aufgaben und Befugnisse
der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung

( 1 ) Die landeskirchliche Kinder- und Jugendvertretung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Vertretung der Interessen der jungen Menschen in der Landeskirche,
  2. Entwicklung und Durchführung von eigenen Angeboten und Projekten in der Arbeit mit jungen Menschen,
  3. Verfügung über die öffentlichen Mittel, die der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung nach § 12 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden,
  4. Verfügung über die Mittel, die der Kinder- und Jugendvertretung von der Landeskirche oder anderen Zuschussgebern zur selbstständigen Bewirtschaftung zur Verfügung gestellt werden, sowie Bewirtschaftung des kirchlichen Jugendplans,
  5. Vorschlagsrecht für junge Mitglieder in den Leitungsorganen der Landeskirche nach dem kirchlichen Recht,
  6. Mitwirkung bei der Besetzung der Stelle der Landesjugendpfarrerin oder des Landesjugendpfarrers sowie der Geschäftsführung des Amtes für Jugendarbeit, wozu sich die Kirchenleitung mit der Kinder- und Jugendvertretung ins Benehmen zu setzen hat und
  7. Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in weitere Gremien.
( 2 ) Das Landeskirchenamt pflegt den Kontakt zur landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung und unterrichtet sie über Fragen mit Bedeutung für junge Menschen. Es benennt dazu eine zuständige Person, die an den Sitzungen der Organe der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung mit zumindest beratender Stimme teilnehmen kann und dabei vertreten werden kann. Die landeskirchliche Kinder- und Jugendvertretung stellt dem Landeskirchenamt die Protokolle der Sitzungen ihrer Organe zur Verfügung.
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§ 15
Schlichtung

Bei Streitigkeiten zwischen der kirchlichen Kinder- und Jugendvertretung und dem Landeskirchenamt kann die Kirchenleitung zur Schlichtung angerufen werden. Kommt bei Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten keine Einigung zustande, entscheidet die Kirchenleitung endgültig.
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§ 16
Entsprechende Geltung

( 1 ) Für die Anerkennung der landeskirchlichen Kinder- und Jugendvertretung entsprechend § 4 ist die Kirchenleitung zuständig.
( 2 ) Das Amt für Jugendarbeit sorgt unter entsprechender Anwendung des § 6 für eine Erledigung der Geschäfte.
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§ 17
Schutz vor sexualisierter Gewalt

Alle in der Arbeit mit jungen Menschen Tätigen unterliegen dem kirchlichen Recht zum Schutz vor sexualisierter Gewalt in der jeweils geltenden Fassung. Die Kinder- und Jugendvertretung untersteht insofern der kirchlichen Aufsicht.
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§ 18
Zusammenarbeit mit selbstständigen Jugendverbänden

Die Kirchengemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche können mit selbstständigen Jugendverbänden, die evangelische Arbeit mit jungen Menschen im Sinne der kirchlichen Ordnung durchführen, zusammenarbeiten oder bestimmte Aufgaben der Arbeit mit jungen Menschen durch sie durchführen lassen. Sie schließen dazu Vereinbarungen mit den selbstständigen Jugendverbänden. Die Geltung des kirchlichen Rechts zum Schutz vor sexualisierter Gewalt oder eines entsprechenden Schutzstandards muss gewährleistet sein.
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§ 19
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt1# in Kraft.

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1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchliche Amtsblatt ist am 15. April 2025 verkündet worden.