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Geltungszeitraum von: 15.05.1964

Geltungszeitraum bis: 15.03.2024

Zusammensetzung der Kreissynoden
Rundverfügung des Landeskirchenamtes

Vom 15. Mai 1964

Nr. 12921 Az. 11-3-6-10
geändert durch Beschlüsse vom 4. Mai 2004 (KABl. S. 226) und 28. September 2015 (KABl. 2016, S. 3)

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Anlässlich des Zusammentretens der neu gewählten Kreissynoden sind mehrere Zweifelsfragen aufgetreten, sodass wir zur Unterrichtung der geltenden Übung nochmals bekanntgeben:
  1. Der alte Kreissynodalvorstand gehört zur ersten Tagung der neuen Kreissynode. Deshalb hat die Landessynode 1956 – Beschluss 71 – wie folgt entschieden: „Ein Synodalältester, der nach Ablauf der Wahlperiode von seiner Gemeinde nicht wieder zum Abgeordneten gewählt wird, kann als geborenes Mitglied der Kreissynode bei ihrer ersten Tagung aus der Mitte der Synode wiederum in den Kreissynodalvorstand gewählt werden.“
  2. 1# Der alte Kreissynodalvorstand bestellt die nach Artikel 99 Absatz 2 Buchstabe e oder Artikel 99 a Absatz 2 Buchstabe d der Kirchenordnung zu berufenden Mitglieder der Kreissynode, und zwar für die Dauer der Synode und nicht nur für die erste Synodaltagung. Nur in neu gebildeten Kirchenkreisen soll der neue Kreissynodalvorstand erstmalig seine Abgeordneten berufen.
  3. Die Formulierung „aus der Mitte der Synode“ für die Wahl des Synodalvorstandes gemäß Artikel 116 Absatz 1 der Kirchenordnung bedeutet, dass die Synodalältesten gewählt werden können aus dem Kreis der an erster Stelle abgeordneten und berufenen Synodalen sowie aus dem Kreis der bei der Synodaltagung anwesenden Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

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1 ↑ Nrn. 2 und 3 geändert durch Beschluss vom 4. Mai 2004 (KABl. S. 226) mit Wirkung ab 1. Mai 2004 und Beschluss vom 28. September 2015 (KABl. 2016, S. 3) mit Wirkung ab 16. Januar 2016.