.

Geltungszeitraum von: 15.02.1986

Geltungszeitraum bis: 15.03.2024

Kirchengesetz
über die Teilnahme nicht konfirmierter Kinder
am heiligen Abendmahl

Vom 10. Januar 1986

(KABl. S. 11)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat gemäß Artikel 25 Abs. 3 der Kirchenordnung1# das folgende Kirchengesetz beschlossen:
####

§ 1

( 1 ) Durch Beschluss des Presbyteriums kann unter Zustimmung des Pfarrers (der Pfarrer) gestattet werden, dass getaufte Kinder bereits vor der Konfirmation am heiligen Abendmahl im Gottesdienst der Gemeinde teilnehmen.
( 2 ) Die Kinder sollen beim heiligen Abendmahl von ihren Eltern, Paten oder anderen ihnen verbundenen konfirmierten Gemeindegliedern begleitet werden.
#

§ 2

Auf den Empfang des heiligen Abendmahls müssen die Kinder in geeigneter Weise vorbereitet werden. Die Vorbereitung obliegt dem zuständigen Pfarrer; er soll die Eltern oder andere dem Kind verbundene Glieder der Kirche daran beteiligen.
#

§ 3

Die Leitungsverantwortung des die Abendmahlsfeier leitenden ordinierten Dieners am Wort gemäß Artikel 23 Abs. 1 der Kirchenordnung2# bleibt unberührt.
#

§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt am 15. Februar 1986 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die befristete Zulassung der Teilnahme nicht konfirmierter Kinder am heiligen Abendmahl vom 17. Januar 1981 (KABl. S. 38) außer Kraft.

#
1 ↑ Nr. 1.
#
2 ↑ Siehe jetzt Artikel 74 Abs. 3 der Kirchenordnung.