.Kirchengesetz
I.
II.
III.
IV.
V.
VI.
###VII.
VIII.
###
Geltungszeitraum von: 23.02.1996
Geltungszeitraum bis: 15.03.2024
Kirchengesetz
über die Ordnung des Lebens in der Kirchengemeinde – Lebensordnungsgesetz (LOG) –
Vom 11. Januar 1996
(KABl. S. 27)
geändert durch Kirchengesetze vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 78), 15. Januar 2004 (KABl. S. 112), 16. Januar 2004 (KABl. S. 111), 13. Januar 2005 (KABl. S. 103), 11. Januar 2008 (KABl. S. 151),
12. Januar 2013 (KABl. S. 62) und 15. Januar 2016 (KABl. S. 72)
Aufgrund von Artikel 70 Abs. 4 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche im Rheinland hat die Landessynode das folgende Kirchengesetz beschlossen:2#
#I.
Der Gottesdienst
(Zu den Artikeln 71–72 KO)3#
###§ 14#
Die Ordnung des Gottesdienstes (Agende) wird von der Landessynode beschlossen. Sie ist für alle Ordinierte verpflichtend.
#§ 2
(
1
)
Orte und Zeiten der Gottesdienste bestimmt das Presbyterium. Es kann auch festlegen, dass im Einzelfall anstelle des Gottesdienstes am Sonntag der Gottesdienst am Vorabend stattfindet.
(
2
)
Soll in einer Gemeinde der Gottesdienst statt am Sonntag regelmäßig am Vorabend oder an einem anderen Wochentag stattfinden, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.
(
3
)
Auch die Verminderung der Zahl der regelmäßigen Gottesdienste bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreissynodalvorstandes.
#§ 35#
(
1
)
Die Leitung des Gottesdienstes liegt bei den Ordinierten.
(
2
)
Die Superintendentin oder der Superintendent kann Mitgliedern einer Kirchengemeinde, die nicht ordiniert sind, durch eine Einzelbeauftragung ausnahmsweise die Befugnis erteilen, einen Gottesdienst zu leiten.
(
3
)
Mitarbeitende und Gemeindeglieder wirken an der Gestaltung des Gottesdienstes mit.
(
4
)
Das Presbyterium kann Gemeindeglieder, die nicht ordiniert sind, mit einem einzelnen Predigtdienst beauftragen oder Personen um eine Ansprache (Kanzelrede) neben der Wortverkündigung im Gottesdienst bitten.
#§ 4
Der Predigt wird ein Abschnitt der Heiligen Schrift zugrunde gelegt.
#§ 5
(
1
)
Die Kinder der Gemeinde werden zum Kindergottesdienst eingeladen.
(
2
)
Familiengottesdienste sollen regelmäßig gefeiert werden.
(
3
)
Die Feier weiterer Gottesdienste und Andachten beschließt das Presbyterium.
(
4
)
Darüber hinaus sollen Gottesdienstvor- und -nachgespräche angeboten werden.
(
5
)
Durch besondere Formen der Verkündigung soll sich die Gemeinde an diejenigen wenden, die dem kirchlichen Leben fernstehen.
#§ 6
(
1
)
In den Gemeindegottesdiensten ist an den Sonntagen und kirchlichen Feiertagen neben dem Opfer für die Diakonie (Klingelbeutel) die von der Landessynode ausgeschriebene Ausgangskollekte einzusammeln.
(
2
)
Durch den Kollektenplan wird festgelegt, welchen Zwecken die Kollekte dienen kann oder wer darüber entscheidet. Über die Kollekten, deren Zweckbestimmung der Gemeinde freigestellt ist, und über den Klingelbeutel entscheidet im Vorhinein das Presbyterium.
(
3
)
Die Kollekten sind unter Angabe der Zweckbestimmung und des Ergebnisses abzukündigen.
(
4
)
Das Presbyterium hat dafür zu sorgen, dass die Kollekte eingesammelt sowie ordnungsgemäß verwaltet und ungeschmälert abgeliefert wird.
#§ 7
(
1
)
In den Abkündigungen wird die Gemeinde über kirchliche Amtshandlungen unterrichtet und zur Fürbitte aufgefordert. Außerdem kann zu kirchlichen Veranstaltungen eingeladen werden.
(
2
)
Darüber hinaus werden die amtlichen Bekanntmachungen des Presbyteriums, des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung mitgeteilt.
#§ 86#
(
1
)
Die kirchlichen Räume dienen der Versammlung der Gemeinde zu ihren Gottesdiensten und anderen gemeindlichen Veranstaltungen. Eine anderweitige Nutzung darf diesen Zwecken nicht widersprechen.
(
2
)
Die Gemeinde ist verpflichtet, für eine zweckentsprechende Einrichtung der kirchlichen Gebäude zu sorgen. Die Räume und ihr Zugang sind nach Möglichkeit behindertengerecht zu gestalten und auszustatten. Räume, in denen Kinder- und Jugendarbeit stattfindet, sollen auch kinder- und jugendgerecht eingerichtet sein.
(
3
)
Für die Überlassung kirchlicher Räume zu anderen als gemeindlichen Veranstaltungen ist das Presbyterium zuständig. Bei gottesdienstlichen Räumen ist die Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten einzuholen.
#§ 9
(
1
)
Das Läuten der Glocken zum Gottesdienst und zum Gebet wird durch die Läuteordnung der Gemeinde geregelt.
(
2
)
Aus sonstigen Anlässen darf nur auf Anordnung der Kirchenleitung geläutet werden.
#§ 10
(
1
)
Kirchliche Gebäude werden nur mit der Kirchenfahne beflaggt. Eine allgemeine Beflaggung der kirchlichen Gebäude erfolgt nur auf Beschluss der Kirchenleitung. Eine örtliche Beflaggung darf nur auf Beschluss des zuständigen Presbyteriums oder Kreissynodalvorstandes vorgenommen werden. Eine Beflaggung aus nichtkirchlichen Anlässen findet nicht statt.
(
2
)
Fahnen und Abzeichen kirchlicher Organisationen können mit Zustimmung des Presbyteriums in besonderen Gottesdiensten der Gemeinde mitgeführt werden.
#II.
Das Heilige Abendmahl
(Zu den Artikeln 73–75 KO)7#
###§ 11
Das Heilige Abendmahl soll an jeder Predigtstätte nach Möglichkeit mindestens einmal im Monat gefeiert werden.
#§ 12
Getaufte Kinder können nach genügender Vorbereitung bereits vor der Konfirmation am Abendmahl im Gottesdienst der Gemeinde teilnehmen, wenn das Presbyterium dies mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers beschlossen hat.
#III.
Die Heilige Taufe
(Zu den Art. 76–80 KO)8#
###§ 139#
(
1
)
Die Eltern, Patinnen und Paten versprechen bei der Taufe, für die christliche Erziehung der Kinder zu sorgen.
(
2
)
Taufpaten, die einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland angehören, müssen konfirmiert oder Konfirmierten gleichgestellt sein.
(
3
)
Aus wichtigem Grund können zusätzliche Patinnen und Paten zu einem späteren Zeitpunkt nachbenannt werden. Nach einem Gespräch der Pfarrerin oder des Pfarrers mit Eltern, Patinnen oder Paten und Kind wird das Versprechen der Patinnen und Paten, für die christliche Erziehung des Kindes zu sorgen, in einem Gemeindegottesdienst abgegeben. Dabei sollen in schlichter Form liturgische Elemente aus dem Taufbuch, wie Zuspruch, Anrede und Verpflichtung sowie Segnung der Patin oder des Paten Verwendung finden.
(
4
)
Die Nachbenennung erfolgt in der Regel in der Gemeinde, in der das Kind oder dessen Eltern wohnen.
#§ 1410#
In den Fällen der Nottaufe muss der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer gemeldet werden, wer getauft hat, damit der ordnungsgemäße Vollzug der Taufe geprüft, bestätigt und die Taufe der Gemeinde im Gottesdienst bekannt gegeben werden kann.
#§ 1511#
(
1
)
Taufen in Krankenhäusern und Kliniken sind nur in Notfällen zulässig.
(
2
)
Haustaufen dürfen nur in begründeten Fällen mit Genehmigung des Presbyteriums vollzogen werden.
#§ 1612#
(
1
)
Die Taufe ist bei der Pfarrerin oder dem Pfarrer anzumelden, in deren oder dessen Bezirk der Täufling oder dessen Eltern wohnen.
(
2
)
Jede vollzogene Taufe ist in das Kirchenbuch der Gemeinde einzutragen, in der die Taufe vorgenommen wurde. Wohnt der Täufling nicht in dieser Gemeinde, so ist die Kirchengemeinde, in der er seinen Wohnsitz hat, zu benachrichtigen.
(
3
)
Patinnen und Paten werden in das Kirchenbuch eingetragen.
#§ 1713#
(
1
)
Die Taufe eines Kindes muss verweigert werden, solange weder Vater noch Mutter der evangelischen Kirche angehören. Die Taufe kann mit Zustimmung des Presbyteriums ausnahmsweise vollzogen werden, wenn anstelle der Eltern eine evangelische Christin oder ein evangelischer Christ für die evangelische Erziehung sorgt.
(
2
)
Die Taufe eines Kindes muss ferner verweigert werden, solange die Eltern das Taufgespräch ablehnen.
#§ 1814#
(
1
)
Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer der Überzeugung, aus seelsorglichen Gründen den Vollzug einer Taufe zum Zeitpunkt des Taufbegehrens versagen zu müssen, so entscheidet das Presbyterium nach Rücksprache mit den Betroffenen.
(
2
)
Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Presbyteriums oder des Kreissynodalvorstandes der Überzeugung, dass die Taufe nicht verantwortet werden kann, so ist sie oder er nicht verpflichtet, sie zu vollziehen. Die Taufe ist dann einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer zu übertragen.
#IV.
Erziehung, Bildung, Unterricht und Konfirmation16#
(Zu den Artikeln 81–85 KO)
###§ 1917#
Das Presbyterium sucht das regelmäßige Gespräch mit Kindern und Jugendlichen der Kirchengemeinde sowie den beruflich und ehrenamtlich Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendarbeit und trägt Sorge für eine angemessene Beteiligung am Gemeindeleben.
#§ 2018#
(
1
)
Die Konfirmandenarbeit wird nach einem Rahmenplan gestaltet und durch eine Rahmenordnung geregelt, die von der Landessynode beschlossen werden.
(
2
)
Die Organisation und Durchführung der Konfirmandenarbeit liegt in der Verantwortung des Presbyteriums.
(
3
)
Die Konfirmandenarbeit soll in Zusammenarbeit mit den Eltern und in enger Verbindung zum gottesdienstlichen Leben der Gemeinde geschehen.
#§ 2119#
(
1
)
Die Eltern sollen ihre Kinder zur Konfirmandenarbeit persönlich bei der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer anmelden. Wurde die oder der Jugendliche nicht in der Kirchengemeinde selbst getauft, so ist eine Bescheinigung über die Taufe vorzulegen.
(
2
)
Die Jugendlichen nehmen in der Regel in derjenigen Gemeinde (Pfarrbezirk) an der Konfirmandenarbeit teil, in der sie ihren Wohnsitz haben, und werden dort konfirmiert.
#§ 2220#
(
1
)
Das Presbyterium nimmt Einblick in Durchführung und Ergebnis der Konfirmandenarbeit und beschließt über die Zulassung zur Konfirmation.
(
2
)
Die Zulassung zur Konfirmation darf nicht ausgesprochen werden, wenn die in der Landeskirche und in der Kirchengemeinde bestehenden Regelungen für die Konfirmandenarbeit von einer Konfirmandin oder einem Konfirmanden erheblich verletzt wurden. Vor einer Entscheidung des Presbyteriums sind die Beteiligten zu hören.
(
3
)
Für den Ausschluss von der Konfirmandenarbeit gilt Absatz 2 entsprechend.
#V.
Die Aufnahme22#
(Zu Artikel 86 KO)23#
###§ 2324#
(
1
)
Die Aufnahme nach Artikel 86 Absatz 1 KO vollzieht die oder der nach Artikel 56 KO zuständige Pfarrerin oder Pfarrer der Kirchengemeinde, in der die oder der Aufnahmewillige die Hauptwohnung hat.
(
2
)
Das Presbyterium ist in der der Aufnahme folgenden Presbyteriumssitzung über die Aufnahme zu unterrichten.
#§ 24
(
1
)
Der Aufnahmewunsch ist schriftlich zu erklären.
(
2
)
Der Nachweis darüber, dass die oder der Aufnahmewillige getauft ist, erfolgt durch Vorlage der Taufbescheinigung oder der Konfirmationsbescheinigung, sofern dies nicht möglich ist, durch Abgabe einer schriftlichen Versicherung.
(
3
)
Hat die oder der Aufnahmewillige einer anderen christlichen Kirche angehört, so erfolgt der Nachweis über den Austritt aus dieser durch Vorlage der Austrittsbescheinigung, sofern dies nicht möglich ist, durch Abgabe einer schriftlichen Versicherung.
#§ 25
Für getaufte religionsunmündige Kinder erklären die Eltern den Aufnahmewunsch. Für Kinder im Alter ab 12 Jahren darf er nicht gegen deren Willen erklärt werden.
#§ 26
Wünscht die oder der Aufnahmewillige die Zugehörigkeit zu einer anderen als der Wohnsitzkirchengemeinde, so ist ein Antrag nach dem Gemeindezugehörigkeitsgesetz25# zu stellen.
#§ 27
(
1
)
Die oder der Aufnahmewillige erhält von der oder dem Aufnehmenden eine Kopie der Aufnahmeerklärung.
(
2
)
Bei der Eintragung der Aufnahme sind die geltenden Regelungen der Kirchenbuchordnung26# zu beachten.
#§ 2827#
Lehnt die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer die Aufnahme gemäß Artikel 86 Absatz 6 KO ab, so ist dies dem Presbyterium in der der Ablehnung folgenden Sitzung mitzuteilen.
#§ 29
Nach einer ablehnenden Entscheidung kann die oder der Aufnahmewillige nach Ablauf eines halben Jahres erneut einen Antrag auf Aufnahme stellen.
#§ 3028#
Mit Eingang der Aufnahmebescheinigung gemäß Artikel 86 Absatz 2 KO ist das Presbyterium verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die oder der Aufgenommene eine Mitgliedschaftsbescheinigung erhält. Es hat unverzüglich mit dem Mitglied Kontakt aufzunehmen und es unter Berücksichtung von Artikel 86 Absatz 4 KO zur Teilnahme am kirchlichen Leben einzuladen.
#§ 31
Eintrittsstellen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise der Evangelischen Kirche im Rheinland werden durch die Kirchenleitung anerkannt, wenn die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden und insbesondere die Führung des seelsorglichen Gespräches sichergestellt ist.
#§ 32
#VI.
Die Trauung30#
###§ 3332#
(
1
)
Die Trauung muss unter Vorlage der Taufbescheinigungen der Ehepartner, der Lebenspartnerinnen oder der Lebenspartner mindestens vierzehn Tage zuvor bei der zuständigen Pfarrerin oder dem zuständigen Pfarrer erbeten werden. Bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit zur Kirche, so ist darüber eine Bescheinigung beizubringen.
(
2
)
Zuständig für die Trauung ist die Pfarrerin oder der Pfarrer derjenigen Gemeinde, zu der der Ehemann, die Ehefrau, die Lebenspartnerinnen, die Lebenspartner oder die Eltern gehören oder in der die Ehepartner, die Lebenspartnerinnen oder die Lebenspartner ihren Wohnsitz nehmen werden.
(
3
)
Hält das Presbyterium einen ablehnenden Beschluss zur Durchführung gottesdienstlicher Begleitungen von Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern aufrecht, so sorgt es mit Hilfe der Superintendentin oder des Superintendenten dafür, dass die Trauung in einer anderen Kirchengemeinde stattfindet.
(
4
)
Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst der Gemeinde und findet an einer öffentlich zugänglichen christlichen Gottesdienststätte statt. Trauungen an anderen Orten sind nur in begründeten Ausnahmefällen und nur mit Zustimmung des Presbyteriums oder der Presbyterien zulässig.
(
5
)
In der Karwoche finden kirchliche Trauungen nicht statt.
#§ 3433#
(
1
)
Schwerwiegende Gründe für die Verweigerung der Trauung liegen im Sinne von Artikel 90 KO vor,
- wenn klare Anzeichen dafür vorhanden sind, dass einem Ehepartner, einer Lebenspartnerin oder einem Lebenspartner das Traugelöbnis kein ernstes Anliegen vor Gott ist;
- wenn eine Trauung durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer einer anderen christlichen Kirche oder durch Beauftragte einer anderen Religionsgemeinschaft vorausgegangen oder beabsichtigt ist.
(
2
)
Wird die Trauung verweigert, so darf eine kirchliche Handlung im Zusammenhang mit der standesamtlichen Eheschließung, der standesamtlichen Begründung der Lebenspartnerschaft oder der Hochzeitsfeier nicht vollzogen werden.
(
3
)
Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer entgegen der Entscheidung des Presbyteriums oder des Kreissynodalvorstandes der Überzeugung, dass die Trauung nicht verantwortet werden kann, so ist sie oder er nicht verpflichtet, sie zu vollziehen. Die Trauung ist dann einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer zu übertragen.
#§ 3534#
(
1
)
Die Trauung ist in das Kirchenbuch der Gemeinde, in der sie vollzogen wird, einzutragen.
(
2
)
Den Ehepartnern, den Lebenspartnerinnen oder den Lebenspartnern ist eine amtliche Bescheinigung über die Trauung auszuhändigen.
#§ 3635#
Findet bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen ein Gottesdienst statt, so ist hierbei die Trauung nicht zu wiederholen.
#VII.
Die Bestattung36#
(Zu den Art. 91–94 KO)37#
###§ 36a38#
(
1
)
Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst der Gemeinde und findet an einer öffentlich zugänglichen Stätte statt. In einer Trauerhalle, die sich nicht in kirchlicher Trägerschaft befindet, können Bestattungsgottesdienste gefeiert werden, wenn dies dem Herkommen entspricht oder das Presbyterium der Gemeinde, auf deren Gebiet sie liegt, dem grundsätzlich zustimmt.
(
2
)
Sollen in einer Trauerhalle, die sich nicht in kirchlicher Trägerschaft befindet, regelmäßig Bestattungsgottesdienste für Mitglieder verschiedener Kirchengemeinden stattfinden, entscheidet der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises, auf dessen Gebiet sie liegt.
###§ 37
Die für die Bestattung zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer setzt im Einvernehmen mit den nächsten Angehörigen den Termin der Bestattung fest.
#§ 38
(
1
)
Waren die Verstorbenen nicht Glieder der evangelischen Kirche, so haben die Pfarrerin oder der Pfarrer die Superintendentin oder den Superintendenten vorher zu unterrichten, wenn ausnahmsweise eine Bestattung stattfinden soll.
(
2
)
Die Pfarrerin oder der Pfarrer berichtet anschließend dem Presbyterium.
#§ 3939#
Ist die zuständige Pfarrerin oder der zuständige Pfarrer, entgegen der Entscheidung der Superintendentin oder des Superintendenten, der Überzeugung, dass die Bestattung nicht verantwortet werden kann, so ist sie oder er nicht verpflichtet, sie zu vollziehen. Die Bestattung ist dann einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer zu übertragen.
#VIII.
Schlussbestimmungen41#
###§ 40
#
2 ↑ Präambel geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 62) mit Wirkung ab 16. März 2013.
2 ↑ Präambel geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 62) mit Wirkung ab 16. März 2013.
#
3 ↑ Abschnittsüberschrift geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
3 ↑ Abschnittsüberschrift geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
4 ↑ § 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, § 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 103) mit Wirkung ab 16. April 2005.
4 ↑ § 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, § 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 103) mit Wirkung ab 16. April 2005.
#
5 ↑ § 3 Absätze 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 103) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 2 eingefügt, ehemaliger Abs. 2 umbenannt in Abs. 3, Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 62) mit Wirkung ab 16. März 2013.
5 ↑ § 3 Absätze 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2005 (KABl. S. 103) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 2 eingefügt, ehemaliger Abs. 2 umbenannt in Abs. 3, Abs. 4 angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 62) mit Wirkung ab 16. März 2013.
#
6 ↑ § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
6 ↑ § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
7 ↑ Abschnittsüberschrift geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
7 ↑ Abschnittsüberschrift geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
8 ↑ Abschnittsüberschrift geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
8 ↑ Abschnittsüberschrift geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
9 ↑ § 14 umbenannt in § 14 Abs. 1, Abs. 2 und 3 eingefügt durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 78) mit Wirkung ab 16. März 2002, § 14 umbenannt in § 13 durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, § 13 Abs. 2 eingefügt, bisherige Abs. 2 und 3 umbenannt in Abs. 3 und 4 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2008 (KABl. S. 151) mit Wirkung ab 1. April 2008.
9 ↑ § 14 umbenannt in § 14 Abs. 1, Abs. 2 und 3 eingefügt durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 78) mit Wirkung ab 16. März 2002, § 14 umbenannt in § 13 durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, § 13 Abs. 2 eingefügt, bisherige Abs. 2 und 3 umbenannt in Abs. 3 und 4 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2008 (KABl. S. 151) mit Wirkung ab 1. April 2008.
#
10 ↑ § 15 umbenannt in § 14 durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
10 ↑ § 15 umbenannt in § 14 durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
11 ↑ § 16 umbenannt in § 15 durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
11 ↑ § 16 umbenannt in § 15 durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
12 ↑ § 17 umbenannt in § 16 durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
12 ↑ § 17 umbenannt in § 16 durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
13 ↑ § 18 Absätze 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, § 18 umbenannt in § 17 durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
13 ↑ § 18 Absätze 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, § 18 umbenannt in § 17 durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
14 ↑ § 19 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, § 19 umbenannt in § 18 sowie Abs. 1 Satz 2 gestrichen durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
14 ↑ § 19 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, § 19 umbenannt in § 18 sowie Abs. 1 Satz 2 gestrichen durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
15 ↑ Abschnittsüberschrift geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
15 ↑ Abschnittsüberschrift geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
16 ↑ Abschnittsüberschrift geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
16 ↑ Abschnittsüberschrift geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
17 ↑ § 19 eingefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
17 ↑ § 19 eingefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
18 ↑ § 20 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
18 ↑ § 20 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
19 ↑ § 21 Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
19 ↑ § 21 Abs. 1 geändert, Abs. 2 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
20 ↑ § 22 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
20 ↑ § 22 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
21 ↑ Abschnitt V mit den §§ 23 bis 32 eingefügt durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 78) mit Wirkung ab 16. März 2002.
21 ↑ Abschnitt V mit den §§ 23 bis 32 eingefügt durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 78) mit Wirkung ab 16. März 2002.
#
22 ↑ Abschnitt V mit den §§ 23 bis 32 eingefügt durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 78) mit Wirkung ab 16. März 2002.
22 ↑ Abschnitt V mit den §§ 23 bis 32 eingefügt durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 78) mit Wirkung ab 16. März 2002.
#
23 ↑ Abschnittsüberschrift geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
23 ↑ Abschnittsüberschrift geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
#
24 ↑ § 23 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
24 ↑ § 23 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
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27 ↑ § 28 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
27 ↑ § 28 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
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28 ↑ § 30 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
28 ↑ § 30 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
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29 ↑ Abschnitt V. umbenannt in Abschnitt VI., die hierin enthaltenen §§ 23 bis 26 werden §§ 33 bis 36 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 78) mit Wirkung ab 16. März 2002.
29 ↑ Abschnitt V. umbenannt in Abschnitt VI., die hierin enthaltenen §§ 23 bis 26 werden §§ 33 bis 36 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 78) mit Wirkung ab 16. März 2002.
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30 ↑ Abschnitt V. umbenannt in Abschnitt VI., die hierin enthaltenen §§ 23 bis 26 werden §§ 33 bis 36 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 78) mit Wirkung ab 16. März 2002.
30 ↑ Abschnitt V. umbenannt in Abschnitt VI., die hierin enthaltenen §§ 23 bis 26 werden §§ 33 bis 36 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 78) mit Wirkung ab 16. März 2002.
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31 ↑ Abschnittsüberschrift geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
31 ↑ Abschnittsüberschrift geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
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32 ↑ § 33 Abs. 3 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 3 eingefügt, bisherige Abs. 3 und 4 umbennannt in Abs. 4 und 5 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016.
32 ↑ § 33 Abs. 3 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 3 eingefügt, bisherige Abs. 3 und 4 umbennannt in Abs. 4 und 5 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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33 ↑ § 34 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112), Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016.
33 ↑ § 34 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112), Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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34 ↑ § 35 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016.
34 ↑ § 35 Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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35 ↑ § 36 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016.
35 ↑ § 36 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2016.
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36 ↑ Abschnitt VI. umbenannt in Abschnitt VII., die hierin enthaltenen §§ 27 bis 29 werden §§ 37 bis 39 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 78) mit Wirkung ab 16. März 2002.
36 ↑ Abschnitt VI. umbenannt in Abschnitt VII., die hierin enthaltenen §§ 27 bis 29 werden §§ 37 bis 39 durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 78) mit Wirkung ab 16. März 2002.
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37 ↑ Abschnittsüberschrift geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
37 ↑ Abschnittsüberschrift geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
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38 ↑ § 36a angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 62) mit Wirkung ab 16. März 2013.
38 ↑ § 36a angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 62) mit Wirkung ab 16. März 2013.
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39 ↑ § 39 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
39 ↑ § 39 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 16. Januar 2004 (KABl. S. 111) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
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40 ↑ Abschnittsbezeichnung eingefügt durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 78) mit Wirkung ab 16. März 2002.
40 ↑ Abschnittsbezeichnung eingefügt durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 78) mit Wirkung ab 16. März 2002.