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Kirchengesetz
zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Gesetz - ERVG)

Vom 19. Januar 2023

(KABl. S. 63)

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Landeskirche, die Kirchenkreise, die Kirchengemeinden, die kirchlichen Verbände und die selbstständigen Stiftungen des öffentlichen Rechts nehmen am elektronischen Rechtsverkehr teil.
( 2 ) Die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr erfolgt durch besondere elektronische Behördenpostfächer (beBPo) gemäß § 6 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, besondere elektronische Bürger- und Organisationspostfächer (eBO) gemäß § 10 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung oder in anderer geeigneter Weise.
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§ 2

( 1 ) Für die Landeskirche wird ein besonderes elektronisches Behördenpostfach eingerichtet.
( 2 ) Haben Kirchenkreise, Kirchengemeinden, kirchliche Verbände und selbstständige Stiftungen des öffentlichen Rechts kein eigenes besonderes elektronisches Postfach eingerichtet, nehmen sie durch das besondere elektronische Behördenpostfach der Landeskirche am elektronischen Rechtsverkehr teil. Die Landeskirche ist in den vorgenannten Fällen zur Aktiv- und Passivvertretung der vorgenannten juristischen Personen berufen. In Rechtsstreitigkeiten und sonstigen gerichtlichen Verfahren sind die vorgenannten juristischen Personen berechtigt, die Vertretungsbefugnis auf Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu übertragen.
( 3 ) Richtet der Kirchenkreis ein eigenes besonderes elektronisches Postfach ein, so nehmen die Kirchengemeinden des Kirchenkreises, die kein eigenes besonderes elektronisches Postfach eingerichtet haben, durch das besondere elektronische Postfach des Kirchenkreises am elektronischen Rechtsverkehr teil. Gleiches gilt für kirchliche Verbände, die durch den Kirchenkreis verwaltet werden und kein eigenes besonderes elektronisches Postfach eingerichtet haben. Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
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§ 3

( 1 ) Ein verbindliches Verzeichnis der über das besondere elektronische Behördenpostfach der Landeskirche erreichbaren juristischen Personen ist auf der Internetseite der Evangelischen Kirche im Rheinland unter www.ekir.de zu veröffentlichen.
( 2 ) Die in § 1 Absatz 1 genannten juristischen Personen sind verpflichtet, die Landeskirche bis zum 1. Juni 2023 zu informieren, wenn sie kein eigenes besonderes elektronisches Postfach einrichten. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
( 3 ) Für den Fall, dass Kirchenkreise ein eigenes besonderes elektronisches Postfach eingerichtet haben, teilt der Kirchenkreis der Landeskirche mit, welche Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände über dieses Postfach zu erreichen sind. Die Landeskirche veröffentlicht dies entsprechend Absatz 1. Kirchengemeinden und kirchliche Verbände, die nicht über das besondere elektronische Postfach des Kirchenkreises erreichbar sind, weil sie ein eigenes Postfach eingerichtet haben, sind verpflichtet, dies dem Kirchenkreis mitzuteilen. Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.
( 4 ) Die in § 1 Absatz 1 genannten juristischen Personen sind verpflichtet, ihre veröffentlichten Kontaktdaten um die Erreichbarkeit im elektronischen Rechtsverkehr zu ergänzen.
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§ 4

Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass
  1. alle über das besondere elektronische Behördenpostfach der Landeskirche eingehende oder zu übermittelnde elektronische Dokumente unverzüglich an die richtige Empfängerin oder den richtigen Empfänger übermittelt werden,
  2. die dem besonderen elektronischen Behördenpostfach der Landeskirche angeschlossenen juristischen Personen ihre Interessen gegenüber der Landeskirche ungehindert kirchengerichtlich durchsetzen können und
  3. Absender unverzüglich über technisch unzureichende elektronische Dokumente und andere Übermittlungshemmnisse informiert werden.
Satz 1 gilt entsprechend für den Fall, dass Kirchenkreise ein eigenes besonderes elektronisches Postfach eingerichtet haben.
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§ 5

( 1 ) Die Landeskirche darf im Rahmen ihrer Aufgaben nach diesem Kirchengesetz personenbezogene Daten im Sinne von § 4 Nr. 1 und besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von § 4 Nr. 2 Buchstaben a) bis f) des Kirchengeset-zes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland1# verarbeiten, soweit dies zur Wahrnehmung der aktiven und passiven Vertretungsbefugnis im elektronischen Rechtsverkehr erforderlich ist.
( 2 ) Werden Kirchengemeinden und kirchliche Verbände durch den Kirchenkreis im elektronischen Rechtsverkehr vertreten, gilt Absatz 1 für den Kirchenkreis entsprechend.
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§ 6

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.