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Geltungszeitraum von: 01.01.2016

Geltungszeitraum bis: 30.12.2022

Honorar- und Gebührenordnung
für die landeskirchliche Orgel- und Glockenberatung

Vom 1. Januar 2016

(KABl. 2016, S. 3)

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Aufgrund von § 54 KF-VO1# und der Neustrukturierung der landeskirchlichen Orgel- und Glockenberatung sowie der Beschäftigung von externen, vom Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland berufenen Sachverständigen werden folgende Honorare und Gebühren festgelegt:
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I. Orgelbereich

Für die Fachberatung auf dem Gebiet des Orgelwesens sind folgende Honorare und Gebühren zu entrichten:
  1. Honorarordnung:
    Die Beratung durch Wahrnehmung eines Ortstermins einschließlich der Ausfertigung eines Gutachtens über die vorhandene Orgel sowie Reisen zu Orgelbaufirmen, die für die Kirchengemeinden in der Evangelischen Kirche im Rheinland tätig sind bzw. werden, ist mit einem Honorar in Höhe von 40,-- Euro netto pro Arbeitsstunde zu berechnen. Auslagen, wie Telefon- und Portokosten sind hierin enthalten.
    Diese Leistungen sind für die Kirchengemeinden bis zu 20 Arbeitsstunden (einschließlich Reisezeit) kostenfrei und werden durch das Landeskirchenamt getragen.
    Darüber hinaus gehende Arbeitsstunden werden den Kirchengemeinden in Rechnung gestellt.
  2. Gebührenordnung:
2.1
Ist über die unter I. Nr. 1. angegebenen Leistungen hinaus eine weitergehende fachliche Beratung von der jeweiligen Kirchengemeinde gewünscht, so sind die dann anfallenden Stundensätze von der Kirchengemeinde zu tragen (z.B. Fotodokumentationen und Ausschreibungen).
2.2
Für die Abnahme einer Orgel einschließlich der Anfertigung eines Abnahmeberichtes ist eine Gebühr zu entrichten, die der vom Sachverständigen dem Landeskirchenamt in Rechnung gestellten Stundenanzahl multipliziert mit dem Stundensatz nach Abschnitt I Nr. 1 entspricht. Dabei wird die Reisezeit auf maximal vier Stunden für Hin- und Rückfahrt begrenzt.
2.3
Bei Wiederholungsprüfungen – notwendig wegen festgestellter Mängel – sind die Gebühren nach I. Nr. 2.2. zu entrichten.
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II. Glockenbereich

Für die Fachberatung auf dem Gebiet des Glockenwesens sind folgende Honorare und Gebühren zu entrichten:
  1. Honorarordnung:
    Die Beratung durch Wahrnehmung eines Ortstermins einschließlich der Ausfertigung eines Gutachtens über die vorhandene Situation ist mit einem Honorar in Höhe von 40,-- Euro netto pro Arbeitsstunde zu berechnen. Auslagen, wie Telefon- und Portokosten sind hierin enthalten.
    Diese Leistungen sind für die Kirchengemeinden bis zu 20 Arbeitsstunden (einschließlich Reisezeit) kostenfrei und werden durch das Landeskirchenamt getragen.
    Darüber hinaus gehende Arbeitsstunden werden den Kirchengemeinden in Rechnung gestellt.
  2. Gebührenordnung:
2.1
Ist über die unter II. Nr. 1. angegebenen Leistungen hinaus eine weitergehende fachliche Beratung von der jeweiligen Kirchengemeinde gewünscht, so sind die dann anfallenden Stundensätze von der Kirchengemeinde zu tragen.
2.2
Für die in der Glockengießerei vorzunehmende Prüfung einer neuen, umgegossenen oder instandgesetzten Glocke und die Ausfertigung des Abnahmegutachtens ist eine Gebühr zu entrichten, die der vom Sachverständigen dem Landeskirchenamt in Rechnung gestellten Stundenanzahl multipliziert mit dem Stundensatz nach Abschnitt II. Nr. 1 entspricht.
2.3
Für die nach Aufhängung der Glocken vorzunehmende Prüfung des Geläuts einschließlich der Läuteanlage sind die Gebühren nach II. Nr. 2.2. zu entrichten.
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III. Gemeinsame Bestimmungen

  1. Das Landeskirchenamt zahlt die sich aus Abschnitt I. und II. ergebenden Honorare und Gebühren an die beauftragten Sachverständigen.
    Das Landeskirchenamt erstellt für die unter Abschnitt I. 2. und II. 2. anfallenden Gebühren einen Gebührenbescheid an die jeweilige Kirchengemeinde. Die Gebühren sind an die Landeskirchenkasse zu zahlen.
  2. Für Leistungen, die über den normalen Beratungsumfang hinausgehen, z. B. für Orgel- und Glockenbauvorhaben von besonderer Bedeutung und Größe, können auf Antrag des Sachverständigen vor Beginn der Tätigkeit für den Einzelfall abweichende Gebührensätze vom Landeskirchenamt festgesetzt werden.
  3. Zieht ein Presbyterium im Einzelfall zu seiner Beratung besondere Fachleute heran, so geschieht dies auf Kosten der Kirchengemeinde.
  4. In allen Fällen melden die Kirchengemeinden gem. § 38 KF-VO die auf dem Gebiet des Orgel- und Glockenwesens erforderlichen Fachberatungen und Abnahmen bei der Landeskirchlichen Orgel- und Glockenberatung des Landeskirchenamtes rechtzeitig an.
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IV. Inkrafttreten

Diese Honorar- und Gebührenordnung für die landeskirchliche Orgel- und Glockenberatung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die „Honorar- und Gebührenordnung für die landeskirchliche Orgel- und Glockenberatung vom 1. Dezember 2014 (KABl. 2015, Seite 2)“ außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 400.