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Verordnung
über die digitale Presbyteriumswahl
(DigWahlVO)

Vom 23. September 2022

(KABl. S. 260)

Die Kirchenleitung hat in ihrer Sitzung am 23. September 2022 aufgrund von § 21a Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Wahl des Presbyteriums in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Presbyteriumswahlgesetz) vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 164), zuletzt geändert durch gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2022 (KABl. S. 193), die folgende Verordnung erlassen:
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§ 1
Hinweis auf die digitale Presbyteriumswahl

Auf die digitale Presbyteriumswahl und die Voraussetzungen zur digitalen Stimmabgabe ist bei der Unterrichtung der wahlberechtigten Mitglieder der Kirchengemeinde über die Presbyteriumswahl nach § 11 Absatz 1 Presbyteriumswahlgesetz (PWG)1# hinzuweisen.
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§ 2
Teilnahme an der digitalen Presbyteriumswahl

( 1 ) Die digitale Presbyteriumswahl wird von der Landeskirche für jede turnusmäßige Wahl organisiert. Es wird ein vom Landeskirchenamt für diesen Zweck freigegebenes elektronisches Datenverarbeitungssystem eingesetzt.
( 2 ) Die digitale Wahl findet in einem gesonderten Wahlzeitraum gemäß dem Terminplan nach § 9 PWG statt.
( 3 ) Außerhalb der turnusmäßigen Wahl ist ein digitales Wahlverfahren nicht möglich.
( 4 ) Für den digitalen Stimmzettel gilt § 22 Absätze 3 bis 5 PWG entsprechend.
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§ 3
Wahlvorstand für die digitale Presbyteriumswahl

Spätestens vier Wochen vor Beginn der digitalen Presbyteriumswahl bestimmt das Landeskirchenamt einen Wahlvorstand für die digitale Presbyteriumswahl, der aus mindestens drei Personen besteht, und dessen Vorsitz. Der Wahlvorstand für die digitale Presbyteriumswahl leitet die digitale Presbyteriumswahl und sorgt für deren ordnungsgemäße Durchführung.
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§ 4
Ausübung des Wahlrechts auf digitalem Wege

( 1 ) Mit der Einladung zu einer turnusmäßigen Presbyteriumswahl nach § 16 PWG, die zentral über einen Dienstleister, der vom Landeskirchenamt beauftragt wird, verschickt wird, werden den wahlberechtigten Mitgliedern der Gemeinde die erforderlichen Wahlunterlagen zur digitalen Presbyteriumswahl zur Verfügung gestellt, sofern nicht allgemeine Briefwahl beschlossen worden ist. Die Wahlunterlagen zur digitalen Presbyteriumswahl bestehen aus dem persönlichen Wahl-Code zur Authentifizierung und der Anleitung für die digitale Presbyteriumswahl.
( 2 ) Wird ein wahlberechtigtes Gemeindemitglied erst nach der Versiegelung der digitalen Presbyteriumswahl gemäß dem Terminplan nach § 9 PWG in die Wählerliste eingetragen, kann das Gemeindemitglied nicht an der digitalen Presbyteriumswahl teilnehmen. Das Gemeindemitglied kann in diesem Fall persönlich wählen oder einen Antrag auf Briefwahl stellen.
( 3 ) Das wahlberechtigte Gemeindemitglied hat dafür Sorge zu tragen, vertraulich mit seinen Zugangsdaten umzugehen.
( 4 ) Erfolgt die Stimmabgabe in digitaler Form, hat das wahlberechtigte Gemeindemitglied den Stimmzettel entsprechend den in der Anleitung zur digitalen Presbyteriumswahl enthaltenen Hinweisen elektronisch zur Stimmangabe auszufüllen und eine Versicherung über die persönliche Kennzeichnung des digitalen Stimmzettels abzugeben.
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§ 5
Ergebnis der digitalen Presbyteriumswahl,
Weiterleitung der Unterlagen an die Kirchengemeinden

( 1 ) Jeder Kirchengemeinde werden für jeden Wahl- oder Stimmbezirk die Liste derjenigen wahlberechtigten Gemeindemitglieder, die an der digitalen Presbyteriumswahl teilgenommen haben, sowie die Auswertung der digitalen Presbyteriumswahl vom digitalen Wahlvorstand weitergeleitet oder freigegeben.
( 2 ) Dem Wahlvorstand nach § 8 PWG sind die unter Absatz 1 genannten Unterlagen vor Beginn der Wahlhandlung an die im Meldewesenfachverfahren für den Wahlvorgang hinterlegte Rücklaufadresse der Kirchengemeinde zur Verfügung zu stellen. Die Unterlagen werden elektronisch oder postalisch zur Verfügung gestellt.
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§ 6
Beschwerden gegen die digitale Presbyteriumswahl

Bei Beschwerden, die sich gegen die digitale Presbyteriumswahl richten, ist vor der Entscheidung die Stellungnahme des Wahlvorstands für die digitale Presbyteriumswahl einzuholen.
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§ 7
Unterlagen der digitalen Presbyteriumswahl

Die Wahlergebnisliste der digitalen Presbyteriumswahl ist von der Kirchengemeinde entsprechend den Regelungen des PWG und den Ausführungsbestimmungen zum PWG zu verwahren.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt2# in Kraft.

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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Verordnung wurde im Kirchlichen Amtsblatt vom 15. November 2022 veröffentlicht.