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Geltungszeitraum von: 07.09.1951

Geltungszeitraum bis: 30.10.2022

Richtlinien
für das Amt des Kreissynodaljugendpfarrers

Vom 7. September 1951

(KABl. S. 74, 1952 S. 6)

  1. Das Amt des Synodaljugendpfarrers ist ein kirchliches Amt. Es gilt der gesamten evangelischen Jugend des Kirchenkreises.
  2. In jedem Kirchenkreis ist ein Synodaljugendpfarrer zu bestellen, Ausnahmsweise kann bei kleinen Kirchenkreisen ein Synodaljugendpfarrer für mehrere Kirchenkreise gemeinsam berufen werden. In diesem Falle kann auch der synodale Arbeitskreis (unter 5 d) für mehrere Kirchenkreise gemeinsam gebildet werden.
  3. Der Synodaljugendpfarrer wird von der Kreissynode nach Anhörung der Jugendkammer und des synodalen Arbeitskreises berufen. In der Ausübung seines Dienstes ist er dem Kreissynodalvorstand und der Kreissynode verantwortlich.
  4. Der Synodaljugendpfarrer kann im Hauptamt als Kreispfarrer oder im Nebenamt berufen werden. Der Auftrag kann vom Synodaljugendpfarrer mit Frist von drei Monaten zurückgegeben, bei nebenamtlicher Berufung auch vom Kreissynodalvorstand mit gleicher Frist zurückgenommen werden; bei hauptamtlicher Berufung kann das Dienstverhältnis gegen den Willen des Pfarrers nur gemäß den sonst für Pfarrer geltenden Versetzungsvorschriften gelöst werden.
    Der Kirchenkreis trägt die zur Durchführung der Arbeit notwendigen Kosten. Die Kreissynode beschließt hierzu die erforderlichen Rahmenvorschriften. Der Synodaljugendpfarrer reicht dem Kreissynodalvorstand rechtzeitig einen begründeten Kostenvoranschlag ein.
  5. Die Aufgaben des Synodaljugendpfarrers sind folgende:
    1. Der Synodaljugendpfarrer betreut durch Besuch, Anregung und Beratung die Jugendkreise seiner Kirchenkreise. Er fördert die Gründung solcher Kreise, vor allem in den Gemeinden, in denen Jugendkreise nicht bestehen.
    2. Der Synodaljugendpfarrer berät die Kreissynode und die Gemeinden in allen Fragen evangelischer Jugendarbeit. Er soll zu allen wichtigen einschlägigen Verhandlungen, Beschlüssen und Maßnahmen gehört werden. Er steht auch den Jugendwerken zur Beratung zur Verfügung.
    3. Der Synodaljugendpfarrer achtet darauf, dass in den im Kirchenkreis bestehenden Jugendkreisen die Verkündigung des Wortes Gottes im Mittelpunkt steht und dass die Arbeit nicht durch Lauheit oder unchristlichen Betrieb gefährdet wird.
    4. Entsprechend der Zusammensetzung der Jugendkammer bildet der Synodaljugendpfarrer aus den Leitern und Leiterinnen der Jugendkreise (werkgebundene Gruppen und Gemeindejugendkreise) einen synodalen Arbeitskreis. Mit diesem Arbeitskreis erstrebt er die Förderung der Jugendarbeit im Kirchenkreis sowie die lebendige und reibungslose Zusammenarbeit der Jugendkreise.
    5. Der Synodaljugendpfarrer sorgt mit dem Arbeitskreis für die innere und äußere Zurüstung der Jugendkreise zu sozialem Dienst.
    6. Der Synodaljugendpfarrer vertritt die evangelische Jugendarbeit nach außen im Benehmen mit dem Arbeitskreis. Er kann diese Aufgabe in Übereinstimmung mit dem Arbeitskreis in einzelnen Fällen auf Mitarbeiter übertragen. Die Vertretung der evangelischen Jugend in den Jugendringen geschieht gemäß den örtlichen Gegebenheiten. Vermögensrechtliche Verbindlichkeiten für die Kreisgemeinde1# oder die angeschlossenen Jugendkreise einzugehen, ist er ohne besonderen Auftrag nicht befugt.
    7. Der Synodaljugendpfarrer kann mit Genehmigung der Kreissynode eine Dienststelle einrichten, die den Jugendkreisen zur Beratung und Wegweisung zur Verfügung steht.
  6. Synodaljugendpfarrer und Arbeitskreis sorgen in enger Verbindung mit den berufenen Leitungsorganen des Kirchenkreises und der Gemeinden für gemeinsame Planung, Vorbereitung und Durchführung von Jugendgottesdiensten, Jugendtagen, Jugendevangelisationen, Arbeitsgemeinschaften, Freizeiten und anderen gemeinsamen Veranstaltungen sowie für die Zurüstung der Mitarbeiter in weitgehender Gemeinschaft mit den Werken. Auch sorgt er für die Bereitstellung von Räumen und für die Errichtung von Jugendheimen. Der Besuchsdienst der Werke wird im Arbeitskreis besprochen.
  7. Der Synodaljugendpfarrer steht in ständiger Verbindung mit der Jugendkammer und ist für seinen Dienst an deren Richtlinien und Handreichungen gebunden. Insbesondere nimmt er an den Synodaljugendpfarrer-Konferenzen teil.
  8. Der Synodaljugendpfarrer sucht Fühlung mit den in seinem Bereich bestehenden freikirchlichen Jugendkreisen. Mit Zustimmung des Arbeitskreises kann er ihre Vertreter in den Arbeitskreis aufnehmen und mit ihrem Einverständnis die Vertretung der freikirchlichen Jugendkreise nach außen mitübernehmen.
  9. Der Synodaljugendpfarrer hält weiterhin Fühlung mit den nichtevangelischen Jugendverbänden des Kirchenkreises.
  10. Vorstehende Richtlinien sind vom Kreissynodalvorstand in die Dienstanweisung des Synodaljugendpfarrers aufzunehmen.
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1 ↑ Es muss jetzt heißen „für den Kirchenkreis“.