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Gesetzesvertretende Verordnung
zur Erprobung des Entwurfs
der Agende „Einweihung – Widmung – Entwidmung“
der Union Evangelischer Kirchen
und der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands
in der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Einweihungsagendenerprobungs-Verordnung – EinwAEVo)

Vom 24. Juni 2022

(KABl. S. 197)
geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)

Aufgrund von Artikel 130 Buchstabe c) in Verbindung mit Artikel 150 Absatz 1 der Kirchenordnung hat die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland nachstehende Gesetzesvertretende Verordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Der von der Kirchenleitung der VELKD und dem Präsidium der UEK auf ihrer gemeinsamen Sitzung am 1. Juli 2021 verabschiedete Entwurf der Agende „Einweihung – Widmung – Entwidmung“ wird in der Evangelischen Kirche im Rheinland bis zur endgültigen Einführung einer neuen Agende zur Erprobung freigegeben.
( 2 ) Die in dem Agendenentwurf enthaltenen Liturgien (Gottesdienstliche Ordnungen) können in den Kirchengemeinden neben oder anstelle der Liturgien, die im Abschnitt „Einweihungen“ in der vom Rat der Evangelischen Kirche der Union durch die Verordnung vom 4. September 1963 (ABl.EKD S. 611) beschlossenen „Agende für die Evangelische Kirche der Union. II. Band: Die kirchlichen Handlungen“, verwendet werden.
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§ 21#

Die Befugnis des Presbyteriums gemäß § 2 der Lebensordnung, die Gottesdienstordnung der Kirchengemeinde festzulegen, bleibt unberührt.
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§ 3

Änderungsvorschläge zum Entwurf der Agende sind der Kirchenleitung spätestens bis zum 15. April 2023 mitzuteilen.
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§ 4

Die Gesetzesvertretende Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt2# in Kraft

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1 ↑ § 2 geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Gesetzesvertretende Verordnung ist am 15. August 2022 verkündet worden.