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Geltungszeitraum von: 15.11.2010

Geltungszeitraum bis: 16.08.2022

Verordnung
über die Stellenbewertung
in Rechnungsprüfungsämtern

Vom 10. September 2010

(KABl. S. 293)
geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 12. Juni 2015 (KABl. S. 243)

Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland hat auf Grund von Artikel 128 Absatz 3 Buchstabe a) in Verbindung mit Artikel 150 der Kirchenordnung1# und Artikel 2 § 4 Absatz 2 des Kirchengesetzes zur Einführung der neuen Rechnungsprüfungsstruktur in der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Verordnung beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Die Stellen der Leiterinnen, Leiter, Prüferinnen und Prüfer in den Rechnungsprüfungsämtern der Evangelischen Kirche im Rheinland werden nach dem Verfahren der analytischen Stellenbewertung nach dem Modell der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement bewertet.
( 2 ) Die Bewertung der Stellen erfolgt erstmals bei Errichtung sowie bei Personalwechsel.
( 3 ) Besetzte Stellen können auf Antrag des jeweiligen Rechnungsprüfungsvorstands oder von Amts wegen auch dann neu bewertet werden, wenn sich die maßgebenden Kriterien wesentlich verändert haben.
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§ 2

( 1 ) Als Grundlage der Stellenbewertungen erstellen die Rechnungsprüfungsvorstände Stellenbeschreibungen.
( 2 ) Die Stellenbewertung erfolgt durch das Landeskirchenamt auf Vorschlag einer Stellenbewertungskommission.
( 3 ) In die Stellenbewertungskommission beruft die Kirchenleitung für die Dauer von vier Jahren:
  1. eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Landeskirchenamtes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, als vorsitzendes Mitglied,
  2. drei Mitglieder aus den Rechnungsprüfungsvorständen,
  3. zwei Mitglieder auf Vorschlag des Verbandes Aufsichtliche Rechnungsprüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland,
  4. ein Mitglied auf Vorschlag des Rheinischen Verbandes der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im evangelisch-kirchlichen Verwaltungsdienst.
Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung berufen.
( 3 ) Die Stellenbewertungskommission kann sich fachkundig beraten lassen.
( 4 ) Die Kosten der Stellenbewertung sind im Haushalt der Landeskirche zu veranschlagen.
( 5 ) Die für die Stellenbewertung zuständige Mitarbeiterin des Landeskirchenamtes oder der zuständige Mitarbeiter nehmen an den Sitzungen der Stellenbewertungskommission beratend teil.
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§ 32#

(aufgehoben)
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§ 4

( 1 ) Diese Verordnung tritt mit Veröffentlichung3# im kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ § 3 aufgehoben durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 12. Juni 2015 (KABl. S. 243) mit Wirkung ab 17. November 2015.
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3 ↑ Die Verordnung ist am 15. November 2010 (KABl. S. 293) veröffentlicht worden.