.Verordnung
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Geltungszeitraum von: 01.01.2002
Geltungszeitraum bis: 15.07.2022
Verordnung
über die Vertretungskosten
für Theologen und Theologinnen
(Vertretungskostenverordnung – VKVO)
Vom 1. Dezember 2000
(KABl. 2001 S. 37)
geändert durch Verordnungen vom 15. November 2002 (KABl. S. 345) und
13. November 2015 (KABl. 2016, S. 2)
Aufgrund von § 20 Absatz 4 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung1# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
####§ 12#
(
1
)
Nach § 55 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes3# sind die Pfarrer und Pfarrerinnen innerhalb eines Kirchenkreises zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet. Ist eine Vertretungsregelung innerhalb des Kirchenkreises ausnahmsweise nicht möglich, so kann ein benachbarter Pfarrer oder eine benachbarte Pfarrerin eines anderen Kirchenkreises im gegenseitigen Einvernehmen der beteiligten Superintendenten oder Superintendentinnen mit der Vertretung beauftragt werden.
(
2
)
Absatz 1 gilt entsprechend für Gemeindemissionare und Gemeindemissionarinnen.
#§ 2
Soweit eine Vertretungsregelung nach § 1 nicht möglich ist, können auch andere Ordinierte mit ihrem Einverständnis mit der Wahrnehmung einzelner pfarramtlicher Dienste beauftragt werden.
#§ 34#
(
1
)
Die anlässlich einer Vertretung entstehenden notwendigen Auslagen (z. B. Telefongebühren, Kosten für Verpflegung und Unterkunft, Fahrtkosten) werden erstattet. Die Erstattung der Fahrtkosten für die Benutzung privateigener Verkehrsmittel erfolgt nach den Bestimmungen der Kraftfahrzeugverordnung.
(
2
)
Werden im Rahmen von § 2 einzelne pfarramtliche Dienste vertretungsweise von Theologen und Theologinnen wahrgenommen, erhalten sie keine Vergütung. Für einen von dem Superintendenten oder der Superintendentin festzustellenden Vertretungsfall kann eine Vergütung nach § 4 gewährt werden.
#§ 45#
Die Vergütung beträgt:
a) | für einen Hauptgottesdienst, auch einschließlich Taufen und Feier des heiligen Abendmahls | 40,00 €, |
b) | für andere Gottesdienste | 25,00 €, |
c) | für eine Taufe, Trauung oder Bestattung | 35,00 €, |
d) | für kirchlichen Unterricht pro Unterrichtsstunde | 25,00 €. |
§ 5
(
1
)
Die aufgrund dieser Verordnung anfallenden Vertretungskosten sind bei einer Vertretung während eines Urlaubs, einer Erkrankung oder dienstlichen Abwesenheit des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin von der kirchlichen Körperschaft zu tragen, bei der die Vertretung wahrgenommen wird. Das gilt entsprechend im Falle einer Vakanzvertretung.
(
2
)
In allen übrigen Fällen sind die Vertretungskosten von dem oder der Vertretenen selbst zu tragen, sofern nicht im Einzelfall eine andere Regelung getroffen ist.
#§ 6
Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Vergütungssätze nach § 4 Absatz 3 nach Ablauf von drei Jahren den allgemeinen Vergütungserhöhungen anzupassen.
#§ 7
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten die Richtlinien über die Vertretungskosten für Theologen und Theologinnen vom 25. Februar 1993 (KABl. S. 93) außer Kraft.
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1 ↑ Das Pfarrbesoldungs- und Versorgungsgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2000, auf welches hier Bezug genommen wird, ist mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft getreten. Siehe jetzt § 1 Absatz 4 AG.BVG.EKD (Nr. 692)
1 ↑ Das Pfarrbesoldungs- und Versorgungsgesetz in der Fassung vom 5. Dezember 2000, auf welches hier Bezug genommen wird, ist mit Ablauf des 30. Juni 2017 außer Kraft getreten. Siehe jetzt § 1 Absatz 4 AG.BVG.EKD (Nr. 692)
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2 ↑ § 1 geändert durch Verordnung vom 13. November 2015 (KABl. 2016, S. 2) mit Wirkung ab 16. Januar 2016.
2 ↑ § 1 geändert durch Verordnung vom 13. November 2015 (KABl. 2016, S. 2) mit Wirkung ab 16. Januar 2016.
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3 ↑ Das Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996, auf das hier Bezug genommen wird, ist für die Evangelische Kirche im Rheinland mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft gesetzt worden. Siehe jetzt § 25 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 700).
3 ↑ Das Pfarrdienstgesetz vom 15. Juni 1996, auf das hier Bezug genommen wird, ist für die Evangelische Kirche im Rheinland mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft gesetzt worden. Siehe jetzt § 25 Absatz 4 Pfarrdienstgesetz der EKD vom 10. November 2010 (Nr. 700).