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Geltungszeitraum von: 01.01.1996

Geltungszeitraum bis: 15.03.2022

Kirchengesetz
über die Durchführung der Pfarrbesoldung, den Finanzausgleich und die Umlagen in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Finanzausgleichsgesetz – FAG)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 20081#

(KABl. S. 201)
geändert durch Kirchengesetze vom 15. Januar 2009 (KABl. S. 86), 13. Januar 2011 (KABl. S. 160),
13. Januar 2012 (KABl. S. 132,258), 12. Januar 2013 (KABl. S. 63), 12. Januar 2017 (KABl. S. 72) und 7. September 2019 (KABl. S. 214), geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 177)

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§ 12#
Allgemeine Regelungen

( 1 ) In der Evangelischen Kirche im Rheinland werden die Kirchensteuern als Ortskirchensteuer von den Kirchengemeinden (Kirchensteuergläubiger) erhoben. Erheben Gesamtverbände, Gemeindeverbände oder Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen Kirchensteuern, so treten diese an die Stelle der Kirchengemeinden. Die Kirchengemeinden sind berechtigt, die mit der Erhebung und Verteilung der Kirchensteuer zusammenhängenden Aufgaben auf den Kirchenkreis zu übertragen.
( 2 ) In der Evangelischen Kirche im Rheinland werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
  1. die zentrale Pfarrbesoldung durchgeführt,
  2. zwischen den Kirchensteuergläubigern ein Ausgleich des Aufkommens aus der Kirchensteuer vom Einkommen (Kirchensteueraufkommen) vorgenommen und
  3. zur Deckung der Aufwendungen im landeskirchlichen Haushalt von den Kirchensteuergläubigern die erforderlichen Umlagen erhoben.
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§ 23#
Zentrale Pfarrbesoldung

( 1 ) Im Rahmen der Zentralen Pfarrbesoldung zahlt die Landeskirche die Personalaufwendungen für
  1. Pfarrerinnen, Pfarrer, Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare, soweit diese Aufwendungen durch die Besetzung oder Verwaltung von Pfarrstellen der Anstellungskörperschaften entstehen,
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer, soweit diese Aufwendungen durch die Besetzung von Pfarrstellen mit besonderem Auftrag entstehen,
  3. Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst,
  4. Pfarrerinnen und Pfarrer, die einen Auftrag nach § 25 des Pfarrdienstgesetzes der EKD4# wahrnehmen,
  5. Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand sowie Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare im Wartestand,
  6. Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand, denen nach § 94 Absatz 3 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD ein Dienst übertragen worden ist.
( 2 ) Soweit Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände Dienstgeber oder Arbeitgeber sind, erfolgt die Zahlung in deren Auftrag.
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§ 35#
Personalaufwendungen

( 1 ) Zu den Personalaufwendungen gehören auch
  1. die Krankheitsbeihilfen, Umzugsaufwendungen, Sterbemonats- und Sterbegeldbezüge und Unfallfürsorgeleistungen,
  2. die Personal- und Sachaufwendungen, die bei der Landeskirche aufgrund der Durchführung der zentralen Pfarrbesoldung entstehen,
  3. die Versorgungsbezüge, soweit diese nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 8 der Satzung der VKPB6# nicht gezahlt werden,
  4. die im Haushalt ausgewiesenen internen Kosten,
  5. die Aufwendungen, die durch besondere Programme entstehen, die von der Landessynode zur Beschäftigung von Theologinnen und Theologen beschlossen werden,
  6. die Beiträge zur Versorgungskasse für Mitarbeitende im aktiven Dienst,
  7. die Beiträge zur Versorgungskasse für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger,
  8. der Versorgungssicherungsbeitrag zur Versorgungskasse,
  9. die Beihilfen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, soweit sie nicht aus Mitteln der Versorgungskasse getragen werden,
  10. der Beihilfesicherungsbeitrag zur Versorgungskasse,
  11. die Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungen und zur kirchlichen Zusatzversicherung für die im Angestelltenverhältnis beschäftigten Theologinnen und Theologen.
( 2 ) Nicht zu den Personalaufwendungen gehört die Erstattung der Sachschäden und Aufwendungen nach § 32 des Beamtenversorgungsgesetzes7#, soweit für diese Versicherungsverträge bei den Anstellungskörperschaften oder Beschäftigungsstellen abgeschlossen sind.
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§ 48#
Anstellungskörperschaften

( 1 ) Soweit die Anstellungskörperschaften auch Dienstgeber oder Arbeitgeber sind, übernimmt die Landeskirche die in § 2 und § 3 Absatz 1 Nummern 1, 2, 6 bis 11 bezeichneten Zahlungen unbeschadet der Verpflichtung der Anstellungskörperschaften. Durch diese Zahlungen werden die Anstellungskörperschaften insoweit von ihren Zahlungsverpflichtungen frei. Die Zahlungen werden unmittelbar an die Empfangsberechtigten geleistet.
( 2 ) Soweit die Landeskirche für Pfarrerinnen und Pfarrer, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte und Angestellte Zahlungen aufgrund von Kirchengesetzen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen leistet, ohne nach diesem Kirchengesetz dazu verpflichtet zu sein, hat sie gegen die Anstellungskörperschaften einen Erstattungsanspruch.
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§ 59#
Pro-Kopf-Betrag

( 1 ) Alle in diesem Gesetz geregelten Umlagen mit Ausnahme der Finanzausgleichsumlage (§ 10 Absatz 1) werden als Pro-Kopf-Betrag je Kirchenmitglied bei den Kirchenkreisen eingezogen. Der Pro-Kopf-Betrag wird berechnet, indem der Finanzbedarf, der für die einzelnen Umlagezwecke ermittelt worden ist, durch die Anzahl der Kirchenmitglieder in der Landeskirche geteilt wird. Weicht das tatsächliche Netto-Kirchensteueraufkommen von der Schätzung ab, ändert sich der zu erhebende Pro-Kopf-Betrag im gleichen Verhältnis.
( 2 ) Das Netto-Kirchensteueraufkommen errechnet sich aus dem Kirchensteueraufkommen unter Abzug der Verwaltungsaufwendungen der Finanzämter, der Kirchensteuerermäßigungen sowie den Erstattungen aus Rechtsgründen. Die im Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahren erhaltenen oder gezahlten Beträge sind hinzuzurechnen bzw. abzusetzen. Liquiditätssicherungseinbehalte auf das Kirchensteueraufkommen können in Ausnahmefällen und im Einvernehmen mit dem Landeskirchenamt gebildet werden.
( 3 ) Der für die Berechnung der Finanzausgleichsumlage zugrunde zu legende Pro-Kopf-Betrag je Kirchenmitglied in der Landeskirche wird berechnet, indem der Betrag, der aus dem geschätzten Netto-Kirchensteueraufkommen der Landeskirche nach Abzug der in diesem Gesetz geregelten Umlagen mit Ausnahme der Finanzausgleichsumlage ermittelt wird, durch die Anzahl der Kirchenmitglieder in der Landeskirche geteilt wird.
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§ 610#
Pfarrstellenpauschale

( 1 ) Zur Deckung der nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, § 3 Absatz 1 Nummer 1, 6, 10 und 11 entstehenden Aufwendungen zahlen die Anstellungskörperschaften für jede bestehende Pfarrstelle, mit Ausnahme der Pfarrstellen an Schulen und Justizvollzugsanstalten, einen Pauschalbetrag an die Landeskirche (Pfarrstellenpauschale). Soweit die Landeskirche Anstellungskörperschaft ist, werden die entstehenden Kosten dieses Abschnittes von ihr im Rahmen der in § 11 Absatz 1 geregelten Umlage getragen.
( 2 ) Zur Ermittlung des Pauschalbetrages für die besetzten Pfarrstellen werden von dem nach Absatz 1 notwendigen Betrag zunächst die Einnahmen aus dem Bereich der pauschal finanzierten Pfarrstellen, mit Ausnahme der Pfarrbesoldungszuschüsse der Länder, abgezogen. Der Differenzbetrag wird durch die zum 1. April für das folgende Jahr erhobene Anzahl der bei den kirchlichen Körperschaften bestehenden Pfarrstellen abzüglich der Pfarrstellen an Schulen und Justizvollzugsanstalten geteilt.
( 3 ) Pfarrstellen, die nur zum Teil zur Besetzung freigegeben sind, werden bei der Ermittlung des Pauschalbetrages nur anteilig entsprechend ihrer Freigabe berücksichtigt. Der Pauschalbetrag wird anteilig auf die Höhe der Freigabe verringert.
( 4 ) Der Pauschalbetrag wird um den anteilig für die Pfarrstelle vom Bundesland an die Landeskirche gezahlten Pfarrbesoldungszuschuss vermindert.
( 5 ) Für nicht besetzte Pfarrstellen entfällt der Pauschalbetrag. Vakante Pfarrstellen, die jedoch pfarramtlich versorgt werden, sind bei der Ermittlung des Pauschalbetrages entsprechend dem Umfang der Versorgung zu berücksichtigen.
( 6 ) Für Pfarrstellen, deren Inhaberin oder Inhaber eine Beurlaubung mit anerkannter Ruhegehaltfähigkeit gewährt worden ist oder deren Inhaberin oder Inhaber vorübergehend abgeordnet worden ist, entfällt der Pauschalbetrag mit Ausnahme der für diese Personen zu zahlenden Versorgungskassenbeiträge.
( 7 ) Für Pfarrstellen, deren Inhaberin oder Inhaber Elternzeit oder eine Beurlaubung nach § 69a des Pfarrdienstgesetzes der EKD gewährt worden ist, entfällt der Pauschalbetrag. Ist die Pfarrerin oder der Pfarrer nicht während des gesamten Monats freigestellt, so ist für den betreffenden Monat der volle Versorgungskassenbeitrag zu zahlen.
( 8 ) Für Pfarrstellen, deren Inhaberin oder Inhaber sich im Sabbatjahr befinden, ist der Pauschalbetrag entsprechend ihrer Freigabe zu berücksichtigen. Die Vertretungskosten während des Sabbatjahres werden aus diesen Mitteln finanziert.
( 9 ) Im Fall der Versetzung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers nach § 79 Absatz 2 Nummer 3 und 5 des Pfarrdienstgesetzes der EKD ist für die Dauer eines Jahres
1. im Fall der Vakanz (Absatz 5),
2. im Fall der Wiederbesetzung der Pfarrstelle,
3. im Fall der Aufhebung der Pfarrstelle
der Pauschalbetrag nach Absatz 1 zusätzlich zu zahlen. Dies gilt auch für Fälle der Versetzung in einen allgemeinen kirchlichen Auftrag gemäß § 79 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD11# und der Versetzung in den Wartestand gemäß § 83 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD. In besonders begründeten Einzelfällen kann von der Erhebung des Pauschalbetrages abgesehen werden.
( 10 ) Im Fall von Mutterschutz, Krankheit oder Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 53 Absatz 2 des Pfarrdienstgesetzes der EKD zur Durchführung eines Kontaktstudiums ist der Pauschalbetrag für die Pfarrstelle weiter zu zahlen.
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§ 712#
Endabrechnung

( 1 ) Die Haushaltsmittel gemäß den in §§ 2 bis 6 genannten Aufgaben werden im landeskirchlichen Haushalt gesondert veranschlagt.
( 2 ) Die jährliche Endabrechnung erfolgt für die Pfarrbesoldungspauschale gemäß § 6.
( 3 ) Die Überschüsse oder Fehlbeträge aus den in Absatz 2 genannten Erträgen und Aufwendungen werden unmittelbar nach Abschluss des Haushaltsjahres abgerechnet, sofern die Landessynode nichts anderes beschließt.
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§ 813#
Zuweisung aus der Finanzausgleichsumlage

( 1 ) Kirchenkreise,deren Pro-Kopf-Betrag je Kirchengemeindemitglied innerhalb eines Haushaltsjahres einen bestimmten Mindestbetrag nicht erreicht, erhalten von der Landeskirche aus dem Finanzausgleich Zuweisungen zum Ausgleich des fehlenden Betrages. Der für einen solchen Kirchenkreis geltende Pro-Kopf-Betrag wird errechnet, indem die nach diesem Gesetz beim Kirchenkreis einzuziehenden Umlagen mit Ausnahme der Finanzausgleichsumlage vom Netto-Kirchensteueraufkommen des Kirchenkreises abgezogen werden und das Ergebnis durch die Anzahl der Kirchengemeindemitglieder im Kirchenkreis geteilt wird. Der Mindestbetrag nach Satz 1 beträgt 95 vom Hundert des gemäß § 6 Absatz 2 errechneten Pro-Kopf-Betrages in der Landeskirche und wird ab dem Jahr 2020 stufenweise um jährlich 0,5 Prozentpunkte bis auf 97 vom Hundert im Jahr 2023 angehoben.
( 2 ) Die Landeskirche weist die errechneten Finanzausgleichsmittel den Kirchenkreisen zu. Die Verteilung auf die Kirchengemeinden ist Aufgabe der Kreissynodalvorstände. Sind Kirchengemeinden zu einem mit Steuerhoheit ausgestatteten Verband zusammengeschlossen, so obliegt die Verteilung auf die Verbandsgemeinden den dafür zuständigen Leitungsorganen des Verbandes.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss für die Verteilung nach Absatz 1 Vorschriften, für die Verteilung nach Absatz 2 Richtlinien erlassen.
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§ 914#
Finanzausgleichsumlage

( 1 ) Von Kirchensteuergläubigern, bei denen der Pro-Kopf-Betrag im Kirchenkreis den gemäß § 5 Absatz 3 berechneten Pro-Kopf-Betrag in der Landeskirche übersteigt, wird eine Finanzausgleichsumlage erhoben.
( 2 ) Die Höhe der Finanzausgleichsumlage wird von dem Bedarf bestimmt, der sich auf der Basis der nach § 9 Absatz 1 Satz 2 ermittelten Pro-Kopf-Beträge der finanzausgleichsberechtigten Kirchenkreise ergibt. Sie errechnet sich als Vomhundertsatz des Betrages, der den gemäß § 5 Absatz 3 errechneten Pro-Kopf-Betrag in der Landeskirche übersteigt. Die Umlage wird bei den Kirchenkreisen eingezogen.
( 3 ) Um die Zahlungen gegenüber den finanzausgleichsberechtigten Kirchenkreisen erfüllen zu können, ist eine Finanzausgleichsrücklage zu bilden, die von allen Körperschaften gemäß Absatz 1 anteilig zu finanzieren ist.
( 4 ) Die Rücklage wird von der Landeskirche verwaltet.
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§ 1015#
Versorgungs- und Beihilfesicherungsumlage

Zur Deckung der Aufwendungen gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 10 wird von den Kirchensteuergläubigern die Versorgungs- und Beihilfesicherungsumlage für Pfarrerinnen und Pfarrer erhoben.
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§ 1116#
Umlage für gemeinsame Aufgaben

( 1 ) Zur Deckung der Aufwendungen für gemeinsame Aufgaben wird von den Kirchensteuergläubigern eine Umlage in Höhe von 21 von Hundert des Netto-Kirchensteueraufkommens erhoben. Aus der Umlage werden die landeskirchlichen Aufgaben, gesamtkirchlichen Aufgaben und die Personalaufwendungen nach § 3, die nicht nach § 6 Absatz 1 und § 10 entfallen, gedeckt. Verändert sich das Netto-Kirchensteueraufkommen gegenüber der Schätzung, verändert sich der Pro-Kopf-Betrag der Umlage in gleicher Weise.
( 2 ) Personalaufwendungen, die in den Fällen des § 6 Absatz 7 und 8 durch die Einstellung einer Vertretungskraft entstehen, werden aus der Umlage finanziert. In diesem Fall ist der Pauschalbetrag entsprechend dem Umfang der Vertretung zu zahlen. Wird die Vertretung von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer mit einer mbA-Pfarrstelle (nach Wartestand), mit einem Auftrag nach § 25 Pfarrdienstgesetz der EKD, im Status des Wartestands oder die oder der auf der Vermittlungsliste der Kirchenleitung steht, wahrgenommen und wird ihr oder ihm anschließend die Pfarrstelle übertragen, wird ein Jahrespauschalbetrag erstattet.
( 3 ) Personalaufwendungen, die bei refinanzierten Funktionspfarrstellen durch die Gestellung einer Vertretungskraft entstehen, werden aus der Umlage aufgebracht. Im Fall längerer Krankheit werden Vertretungskosten mit Ablauf der 6. Woche auch bei nicht refinanzierten Pfarrstellen übernommen, sofern mit einer weiteren Abwesenheit von mehr als einem Monat zu rechnen ist. Dies gilt auch bei der vorläufigen Dienstenthebung.
( 4 ) Aus der Umlage nach Absatz 1 werden auch die Personalaufwendungen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten gezahlt, wenn diese
  1. sich im Wartestand befinden,
  2. ein Amt als hauptamtliches Mitglied der Kirchenleitung ausgeübt und das Amt niedergelegt haben, nicht zur Wiederwahl gestanden haben, nicht wiedergewählt worden sind, ihre Wiederwahl abgelehnt haben oder abberufen worden sind und mit einem kirchlichen Auftrag nach § 4 Absatz 2 des Kirchengesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung beauftragt sind.
Ebenfalls werden aus der Umlage nach Absatz 1 die Versorgungsbezüge, soweit diese nach § 11 Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 8 der Satzung der VKPB nicht gezahlt werden, übernommen.
( 5 ) Im Fall der Versetzung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten in den Wartestand gemäß § 60 des Kirchenbeamtengesetzes sind für die Dauer eines Jahres die Wartestandsbezüge vom Anstellungsträger an die Landeskirche zu erstatten. In besonders begründeten Einzelfällen kann von der Erhebung des Erstattungsbetrags abgesehen werden.
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§ 1217#
Gebühren

( 1 ) Für besondere Dienstleistungen, die für Kirchengemeinden, Verbände und Kirchenkreise erbracht werden, kann die Landeskirche Gebühren erheben und Kostenersatz beanspruchen.
( 2 ) Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss entsprechende Verordnungen erlassen.
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§ 1318#
Beihilfe

( 1 ) Die Bearbeitung und Abwicklung der Beihilfen erfolgt für alle Anstellungskörperschaften im Bereich der Landeskirche mit Ausnahme der Beihilfen der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger nach der Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod. Festsetzungsstelle ist das Landeskirchenamt.
( 2 ) Zur Deckung der nach Absatz 1 entstehenden Aufwendungen für die Beihilfen der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten zahlen die Anstellungskörperschaften einen Pauschalbetrag an die Landeskirche. Zur Ermittlung des Pauschalbetrages werden die Erträge und Aufwendungen gegeneinander abgeglichen und der Durchschnittsbetrag pro Stelle jährlich angeglichen. Die Erträge und Aufwendungen werden im Landeskirchlichen Haushalt gesondert veranschlagt. Überschüsse und Fehlbeträge werden im übernächsten Haushaltsjahr eingestellt, sofern die Landessynode nichts anderes beschließt.
( 3 ) Die Aufwendungen für die Beihilfen für die Angestellten werden mit der jeweiligen Anstellungskörperschaft nach dem tatsächlichen Aufwand gesondert abgerechnet.
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§ 1419#
Gemeinsame Kirchensteuerstelle

( 1 ) Im Auftrag der Kirchensteuergläubiger nimmt die beim Landeskirchenamt eingerichtete Kirchensteuerstelle (Gemeinsame Kirchensteuerstelle) folgende Aufgaben wahr:
  1. Bearbeitung der Kirchensteuerfälle,
  2. Bearbeitung von Erstattungs-, Erlass-, Niederschlagungs- und Stundungsanträgen im Rahmen der Beschlüsse der Kirchensteuergläubiger,
  3. Durchführung des Rechtsmittelverfahrens,
  4. Beratung der Kirchensteuergläubiger, Mitglieder der Kirchengemeinden, Steuerpflichtigen und Steuerberater,
  5. Vorbereitung der Entscheidungen in besonderen Fällen.
( 2 ) Das Personal und die Einrichtung für die Gemeinsame Kirchensteuerstelle werden im notwendigen Umfang durch das Landeskirchenamt zur Verfügung gestellt.
( 3 ) Die Fachaufsicht über die Gemeinsame Kirchensteuerstelle wird von dem Geschäftsführenden Ausschuss für das zwischenkirchliche Erstattungsverfahren von Kirchenlohnsteuer ausgeübt.
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§ 1520#
Kirchenbeamte

( 1 ) Die Landeskirche zahlt die Versorgungssicherungs- und Beihilfesicherungsbeiträge zur Versorgungskasse für alle Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten.
( 2 ) Zur Deckung der Kosten gemäß Absatz 1 werden von den Kirchensteuergläubigern die Versorgungssicherungs- und Beihilfesicherungsbeiträge für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte erhoben.
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§ 1621#
Schlussbestimmungen

( 1 ) In dringenden Fällen trifft die Kirchenleitung im Einvernehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss, vermehrt um die Mitglieder der Landessynode, die auf der vorhergehenden Tagung Mitglieder des Finanzausschusses waren, die Entscheidung über die Pro-Kopf-Beträge für die in §§ 9 bis 11 Absatz 1 geregelten Umlagen sowie die Festsetzung der Pfarrstellenpauschale gemäß § 6 Abs. 1.
( 2 ) Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch die Landessynode.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann im Einvernehmen mit dem Ständigen Finanzausschuss zur Durchführung dieses Gesetzes Verordnungen erlassen.

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1 ↑ Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes von 10. Januar 1996 (KABl. S. 4) aufgrund von Artikel 3 des Kirchengesetzes über die Durchführung der Pfarrbesoldung, den Finanzausgleich und die Umlagen in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2008 (KABl. S. 149), zuletzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 71).
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2 ↑ § 1 Paragrafenüberschrift eingefügt, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2017.
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3 ↑ § 2 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012, Paragrafenüberschrift eingefügt, Abs. 1 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2017.
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4 ↑ Nr. 700.
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5 ↑ § 3 Paragrafenüberschrift eingefügt, Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2017.
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6 ↑ Nr. 690.
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7 ↑ Nr. 800.
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8 ↑ Ehemaliger § 5 umbenannt in § 4, Paragrafenüberschrift eingefügt, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2017.
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9 ↑ Ehemaliger § 6 umbenannt in § 5, Paragrafenüberschrift eingefügt, Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 eingefügt, ehemaliger Abs. 2 umbenannt in Abs. 3 und geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2017.
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10 ↑ § 7 Abs. 5 geändert, Abs. 6 und 8 neugefasst, Abs. 10 eingefügt, ehemalige Abs. 10 und 11 umbenannt in Abs. 11 und 12 durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2009 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Januar 2009, Abs. 6, 7 und 9 geändert durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2011 (KABl. S. 160) mit Wirkung ab 1. Januar 2011, Abs. 7 und 8 geändert, Abs. 12 neugefasst durch Kirchengesetz vom 13. Januar 2012 (KABl. S. 132) mit Wirkung ab 1. Juli 2012, Abs. 12 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2013 (KABl. S. 63) mit Wirkung ab 16. März 2013, Ehemaliger § 7 umbenannt in § 6, Paragrafenüberschrift eingefügt, Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 5 bis 8 neu gefasst, Abs. 9 bis 11 aufgehoben, Abs. 12 umbenannt in Abs. 9 und neu gefasst durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2017, Abs. 1 geändert und Abs. 10 angefügt durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 177) mit Wirkung vom 1. Juni 2020.
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11 ↑ Nr. 701.
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12 ↑ § 8 Paragrafenüberschrift eingefügt, Abs. 1 geändert, Abs. 2 eingefügt, ehemaliger Abs. 2 umbenannt in Abs. 3 und neu gefasst durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2017., § 7 aufgehoben, § 8 in § 7 geändert, Abs. 1 geändert und Abs. 2 neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 177) mit Wirkung vom 1. Juni 2020.
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13 ↑ § 9 Paragrafenüberschrift eingefügt, Abs. 2 gestrichen, Abs. 3 und 4 umbenannt in Abs. 2 und 3, neuer Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2017, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 7. September 2019 (KABl. S. 214) mit Wirkung vom 1. Januar 202 § 9 in § 8 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 177) mit Wirkung vom 1. Juni 2020.
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14 ↑ § 10 Paragrafenüberschrift eingefügt, Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 3 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 10 in § 9 geändert, Abs. 3 aufgehoben und Abs. 4 und 5 in Abs. 3 und 4 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 177) mit Wirkung vom 1. Juni 2020.
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15 ↑ § 11 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 11 in § 10 geändert und neu gefasst durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 177) mit Wirkung vom 1. Juni 2020.
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16 ↑ § 11 eingefügt durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 177) mit Wirkung vom 1. Juni 2020.
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17 ↑ § 13 umbenant in § 14, Paragrafenüberschrift eingefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2017, §§ 12 und 13 aufgehoben und §14 in § 12 umbenannt durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 177) mit Wirkung vom 1. Juni 2020.
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18 ↑ § 14 umbenant in § 15, Paragrafenüberschrift eingefügt, Abs. 1 neu gefasst, Abs. 2 und 3 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 15 in § 13 umbenannt durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 177) mit Wirkung vom 1. Juni 2020.
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19 ↑ § 15 umbenant in § 16, Paragrafenüberschrift eingefügt, Abs. 3 geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 16 in § 14 umbenannt durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 177) mit Wirkung vom 1. Juni 2020.
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20 ↑ § 16 Abs. 1 und 2 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2009 (KABl. S. 86) mit Wirkung ab 1. Januar 2009, § 16 umbenant in § 17, Paragrafenüberschrift eingefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 17 in § 15 umbenannt durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 177) mit Wirkung vom 1. Juni 2020.
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21 ↑ § 17 umbenant in § 18, Paragrafenüberschrift eingefügt, Abs. 1 geändert, Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2017 (KABl. S. 72) mit Wirkung ab 16. März 2017, § 18 in § 16 umbenannt und Abs. 1 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. Mai 2020 (KABl. S. 177) mit Wirkung vom 1. Juni 2020.