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Geltungszeitraum von: 01.01.1966

Geltungszeitraum bis: 18.01.2022

Richtlinien
über die Vergütung und Besoldung
der hauptberuflichen Kirchenmusiker

Vom 10. Februar 1966

(KABl. S. 74)

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Aufgrund von Artikel 103 Abs. 5 der Kirchenordnung1# erlässt die Kirchenleitung folgende Richtlinien:
1.
2#(gegenstandslos)
2.
3#(gegenstandslos)
3.
4#(gegenstandslos)
4.1
Kirchenmusiker im Beamtenverhältnis sind in die vergleichbaren Besoldungsgruppen einzuweisen. Ihre Anstellung und Beförderung richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen. Als Eingangsamt werden folgende Besoldungsgruppen bestimmt:
A-Kirchenmusiker in A-Kirchenmusikerstellen A 10,
B-Kirchenmusiker in B-Kirchenmusikerstellen A 7 oder A 8.
4.2
5#(gegenstandslos)
4.3
6#(gegenstandslos)
5.1
7#(gegenstandslos)
5.3
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1966 in Kraft. Mit diesem Tage treten die Richtlinien über die Vergütung und Besoldung der hauptberuflichen Kirchenmusiker vom 12. März 1959 (KABl. S. 51) außer Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Siehe jetzt Berufsgruppe 1.3 des Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF (Nr. 850).
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3 ↑ Siehe jetzt Berufsgruppe 1.3 des Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF (Nr. 850).
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4 ↑ Siehe jetzt Berufsgruppe 1.3 des Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF (Nr. 850).
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5 ↑ Siehe jetzt Berufsgruppe 1.3 des Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF (Nr. 850).
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6 ↑ Siehe jetzt Berufsgruppe 1.3 des Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF (Nr. 850).
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7 ↑ Siehe jetzt Berufsgruppe 1.3 des Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF (Nr. 850).