.Richtlinien
Geltungszeitraum von: 01.01.1966
Geltungszeitraum bis: 18.01.2022
Richtlinien
über die Vergütung und Besoldung
der hauptberuflichen Kirchenmusiker
Vom 10. Februar 1966
(KABl. S. 74)
#Aufgrund von Artikel 103 Abs. 5 der Kirchenordnung1# erlässt die Kirchenleitung folgende Richtlinien:
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.1
- Kirchenmusiker im Beamtenverhältnis sind in die vergleichbaren Besoldungsgruppen einzuweisen. Ihre Anstellung und Beförderung richtet sich nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen. Als Eingangsamt werden folgende Besoldungsgruppen bestimmt:A-Kirchenmusiker in A-Kirchenmusikerstellen A 10,B-Kirchenmusiker in B-Kirchenmusikerstellen A 7 oder A 8.
- 4.2
- 4.3
- 5.1
- 5.3
- Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1966 in Kraft. Mit diesem Tage treten die Richtlinien über die Vergütung und Besoldung der hauptberuflichen Kirchenmusiker vom 12. März 1959 (KABl. S. 51) außer Kraft.