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Geltungszeitraum von: 01.05.1996

Geltungszeitraum bis: 31.05.2008

Richtlinien
für die Errichtung bzw. Freigabe von Gemeindepfarrstellen

Vom 19. April 1996

(KABl. S. 137)
geändert durch Beschlüsse der Kirchenleitung vom 13. Dezember 1996 (KABl. 1997
S. 22), 11. Juni 1999 (KABl. S. 230) und 11./12. Mai 2000 (KABl. S. 167)

  1. Bei der Errichtung und Freigabe von Gemeindepfarrstellen (§§ 1 und 3 Abs. 1 Pfarrstellengesetz) wird die Punktzahl der Pfarrstelle zugrunde gelegt, die sich anhand des Frage- und Auswertungsbogens ergibt (Anlagen 1 und 2 „Punktekatalog“).
    Eine Gemeindepfarrstelle kann grundsätzlich zu 100 % errichtet oder freigegeben werden, wenn sie eine Punktzahl von 80 bis 100 erreicht (Punktekorridor).
  2. 1#Die Kreissynode oder die Verbandsvertretung (sofern die Verbände für die Finanzierung aufkommen) können für die Gemeindepfarrstellen in ihrem Bereich den Punktekorridor auf 75 bis 105 Punkte ausweiten. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag des Kreissynodalvorstandes der Punktekorridor für die Freigabe unterschritten werden. Ausnahmen sind auch zulässig, wenn nicht ausgeschöpfte Spielräume für die Errichtung oder Freigabe von Funktionspfarrstellen bestehen.
  3. Gemeindepfarrstellen können auch anteilig freigegeben werden (mindestens jedoch mit der Hälfte eines vollen Dienstumfangs).
  4. Für die Entscheidung über Anträge auf Errichtung und Freigabe ist für jede Gemeindepfarrstelle ein ausgefüllter Fragebogen (Anlage 1) beizufügen. Entsprechendes gilt auch für die Aufhebung einer Pfarrstelle.
  5. Gemeindepfarrstellen, in denen ganz oder teilweise Funktionsaufträge wahrgenommen werden (vgl. und 2 Ziffer 10), werden auf das Kontingent des Kirchenkreises nach Punkt 2 dieser Richtlinien angerechnet.
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Anlage 1

Fragebogen
für Errichtung bzw. Freigabe von Gemeindepfarrstellen

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Anlage 2

Auswertbogen
zum Fragebogen für die Errichtung bzw. Freigabe von Gemeindepfarrstellen

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1 ↑ Nr. 2 Satz 3 angefügt durch Beschluss der Kirchenleitung vom 13. Dezember 1996 (KABl. 1997 S. 22).