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Verordnung
über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen
zur Evangelischen Kirche im Rheinland
(Zuordnungsverordnung - ZuVO)

Vom 24. Oktober 2019

(KABl. S. 256)
geändert durch Verordnung vom 9. November 2023 (KABl. S. 286)

Auf Grund von § 12 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Diakoniegesetz)1# vom 15. Januar 2016 (KABl. S. 79) sowie die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland nach Artikel 15 Absatz 2 Grundordnung der EKD über die Zuordnung diakonischer Einrichtungen zur Kirche - Zuordnungsrichtlinie - vom 8. Dezember 2007 (ABl. EKD S. 405) aufnehmend hat die Kirchenleitung die folgende Verordnung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Zuordnung rechtlich selbständiger diakonischer Einrichtungen zur Evangelischen Kirche im Rheinland.
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§ 2
Grundlagen

Grundlegende Kennzeichen diakonischer Werke und Einrichtungen als Wesens- und Lebensäußerungen der Kirche sind die Erfüllung eines kirchlichen Auftrages im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche sowie die kontinuierliche Verbindung zur Kirche. Die Erfüllung des Auftrags vollzieht sich in der Dienstgemeinschaft aller Mitarbeitenden in beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeit.
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§ 32#
Zuordnungsentscheidung

( 1 ) Die Zuordnung erfolgt durch eine förmliche Entscheidung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine kirchliche Zuordnung.
( 2 ) Im Regelfall trifft der Verein Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL (Diakonisches Werk) als Werk der Kirche für die Evangelische Kirche im Rheinland die kirchliche Zuordnungsentscheidung durch Aufnahme der betreffenden Einrichtung als Mitglied. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Diakonischen Werk endet auch die Zuordnung.
( 3 ) Darüber hinaus kann eine Zuordnung durch oder auf Grund dieser Verordnung zwischen der Evangelischen Kirche im Rheinland und der diakonischen Einrichtung im Einzelfall erfolgen. Das Diakonische Werk ist rechtzeitig in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.
( 4 ) Ob ein Werk oder eine Einrichtung die Kennzeichen nach § 2 dieser Verordnung erfüllt, bemisst sich anhand einer Gesamtschau der Zuordnungsvoraussetzungen in § 4 dieser Verordnung.
( 5 ) Bei Wegfall von Zuordnungsvoraussetzungen nach § 4 für die Zuordnungsentscheidung gemäß Absatz 3 Satz 1 kann die Zuordnung aufgehoben werden.
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§ 43#
Zuordnungsvoraussetzungen

( 1 ) Diakonische Einrichtungen erfüllen die kirchlich-diakonischen Zwecke und Aufgaben, die jeweils in der Satzung verankert sind. Gleichgestellt sind solche Einrichtungen, die satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer nach dieser Verordnung zugeordneten Einrichtung einen kirchlich-diakonischen Zweck verfolgen oder solche, die ausschließlich Anteile an Trägern kirchlich-diakonische Zwecke verfolgender Einrichtungen halten. Sie ermöglichen eine seelsorgliche Begleitung derjenigen, denen der diakonische Dienst gilt, und der Mitarbeitenden.
( 2 ) Die kontinuierliche Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche wird konzeptionell gewährleistet durch
  1. Personen, die auf Grund eines kirchlichen Auftrags in der Einrichtung als geborene oder gewählte Organmitglieder mitwirken,
  2. Mitwirkung des Diakonischen Werkes oder der Evangelischen Kirche im Rheinland bei Satzungsänderungen und
  3. die erklärte Bereitschaft, kirchliches Recht anzuwenden.
( 3 ) Die Gemeinwohlorientierung diakonischer Einrichtungen wird sichergestellt. Gewinne werden für diakonische Zwecke verwendet. Unverhältnismäßige Gehälter und unverhältnismäßige sonstige Zahlungen werden ausgeschlossen. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung einer Einrichtung wird eine gemeinwohlorientierte Anfallsberechtigung in der Regel zu Gunsten von Trägern kirchlich-diakonischer Arbeit in der Satzung oder sonstigen konstituierenden Ordnungen vorgesehen.
( 4 ) Die Erfüllung eines kirchlichen Auftrags im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch
  1. die Entwicklung eines Leitbildes und Gestaltung der Außendarstellung,
  2. die Mitwirkung von Ehrenamtlichen, die den kirchlich-diakonischen Auftrag mittragen,
  3. die Qualifizierung und Förderung der Mitarbeitenden im Blick auf die geistliche Dimension von Leben und Arbeit,
  4. das Vorhalten von Räumlichkeiten für Gottesdienste, Andachten, seelsorgliche Gespräche oder die persönliche Besinnung,
  5. die Feier von Gottesdiensten oder Andachten, vor allem bei der Einführung von Mitarbeitenden.
( 5 ) Die institutionelle Verbindung von diakonischer Einrichtung und Kirche kann insbesondere erkennbar werden durch
  1. Visitationen und Besuche durch Funktionsträger der Kirche oder des Diakonischen Werkes und regelmäßige Berichte über die Arbeit der Einrichtung,
  2. Mitwirkung des Diakonischen Werkes oder der Evangelischen Kirche im Rheinland bei Bestellung und Abberufung von Organmitgliedern,
  3. die Gewinnung ehrenamtlich Mitarbeitender aus den Kirchengemeinden,
  4. die Finanzierung der Arbeit u. a. aus kirchlichen Kollekten, Zuschüssen und Sammlungen, über deren zweckentsprechende Verwendung Rechenschaft abzulegen ist,
  5. gemeinsame Projekte.
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§ 54#
Mischträgerschaft

Bei der Beteiligung ökumenischer oder nichtkirchlicher Partner an der Trägerschaft einer Einrichtung ist diese der Evangelischen Kirche gemäß § 3 zuordnungsfähig, wenn die in §§ 2 und 4 genannten Voraussetzungen vorliegen und der diakonische Partner in allen Fragen, die die Zuordnung zur Kirche betreffen, entscheidenden Einfluss ausüben kann.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt5# in Kraft.

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2 ↑ § 3 Abs. 2, 3 und 5 geändert durch Verordnung vom 9. November 2023 (KABl. S. 286) mit Wirkung vom 16. Dezember 2023.
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3 ↑ § 4 Abs. 1, 2 und 5 geändert durch Verordnung vom 9. November 2023 (KABl. S. 286) mit Wirkung vom 16. Dezember 2023.
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4 ↑ § 5 geändert durch Verordnung vom 9. November 2023 (KABl. S. 286) mit Wirkung vom 16. Dezember 2023.
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5 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Verordnung wurde im Kirchlichen Amtsblatt vom 16. Dezember 2019 veröffentlicht.