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Geltungszeitraum von: 04.05.2004

Geltungszeitraum bis: 16.09.2021

Geschäftsordnung der Kreissynoden

Beschluss des Landeskirchenamtes vom 4. Mai 2004

(KABl. S. 226)

Wir bitten die Kreissynoden, ihre Geschäftsordnung anhand dieses Musters zu überprüfen und die überarbeitete bzw. neue Ordnung gemäß Artikel 108 der Kirchenordnung1# der Kirchenleitung zur Genehmigung vorzulegen.
Muster
Geschäftsordnung
der Kreissynode
Die Kreissynode
hat für ihre Verhandlungen aufgrund des Artikels 108 der Kirchenordnung in der Fassung vom 10. Januar 2003 (KABl. 2004 S. 86) folgende Geschäftsordnung beschlossen.
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§ 1

( 1 ) Die Kreissynode versammelt sich zu ihrer ordentlichen Tagung mindestens einmal jährlich, außerdem, wenn der Kreissynodalvorstand es für erforderlich hält. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Kirchenleitung es verlangt.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand legt Ort und Zeitpunkt sowie die Tagesordnung für die Tagung der Kreissynode fest.
( 3 ) Die ordentliche Tagung der Kreissynode soll in der Regel in der Zeit
einberufen werden.
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§ 2

Die Namen der von den Presbyterien zur Kreissynode gewählten Abgeordneten und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, ihr Ausscheiden (Artikel 100 der Kirchenordnung) sowie die Namen der an ihre Stelle Gewählten sind der Superintendentin oder dem Superintendenten alsbald mitzuteilen. Die Superintendentin oder der Superintendent führt eine Liste aller Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Kreissynode.
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§ 3

( 1 ) Spätestens vier Wochen vor der Tagung der Kreissynode beruft die Superintendentin oder der Superintendent schriftlich die Kreissynode unter Angabe von Ort und Zeitpunkt ein und legt dabei den Zeitpunkt fest, bis zu dem Anträge der Presbyterien, der kreiskirchlichen Fachausschüsse und von Mitgliedern der Kreissynode einzureichen sind.
( 2 ) Spätestens acht Tage vor der Tagung der Kreissynode sind die Tagesordnung und die notwendigen Unterlagen zuzuschicken.
( 3 ) In dringenden Fällen kann die Einladung ohne Einhaltung der Fristen erfolgen. Die Kreissynode ist in diesem Falle nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihres ordentlichen Mitgliederbestandes sich mit der Nichteinhaltung der Frist einverstanden erklärt.
( 4 ) Die Mitglieder der Kreissynode sind verpflichtet, unverzüglich den Empfang der Einladung zu bestätigen und eine etwaige Verhinderung mitzuteilen. Auf diese Bestimmung ist bei der Einladung aufmerksam zu machen.
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§ 4

Das Recht der Kirchenleitung, an den Tagungen der Kreissynode teilzunehmen, richtet sich nach Artikel 102 der Kirchenordnung.
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§ 5

( 1 ) Der Kreissynodalvorstand bereitet die Tagungen der Kreissynode vor und verteilt insbesondere die einleitenden Arbeiten und Berichte auf Mitglieder des Kreissynodalvorstandes oder der Kreissynode (Berichterstatterin oder Berichterstatter).
( 2 ) Eine Vorprüfung der Legitimation der Mitglieder der Kreissynoden nimmt der Kreissynodalvorstand vor. Über ihr Ergebnis hat er der Kreissynode zu berichten. Die Kreissynode entscheidet über die Legitimation ihrer Mitglieder.
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§ 6

( 1 ) Der formalen Vorprüfung durch den Kreissynodalvorstand unterliegen auch eingegangene Anträge.
( 2 ) Selbstständige Anträge von Presbyterien, Fachausschüssen und Mitgliedern der Kreissynode sind dem Kreissynodalvorstand bis zu dem von der Superintendentin oder dem Superintendenten festgelegten Zeitpunkt (vgl. § 3) einzureichen. Sofern sie in die Zuständigkeit der Kreissynode fallen, sind sie nach der Vorprüfung durch den Kreissynodalvorstand in die Tagesordnung aufzunehmen.
( 3 ) Anträge, die verspätet eingegangen sind, können nur durch Beschluss der Kreissynode zur Verhandlung kommen.
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§ 7

( 1 ) Alle Mitglieder der Kreissynode sind verpflichtet, an den Tagungen von Anfang bis Ende teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies der Superintendentin oder dem Superintendenten unverzüglich anzuzeigen. Diese oder dieser lädt, soweit dieses noch möglich ist, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter ein.
( 2 ) Will eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer die Tagung ausnahmsweise aus besonderen Gründen vor ihrem Schluss oder für einige Zeit verlassen, so hat sie oder er die Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten einzuholen.
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§ 8

( 1 ) In der Tagesordnung folgen auf die einleitenden Geschäfte (Legitimation, Verpflichtung neu eintretender Mitglieder) an erster Stelle der Bericht der Superintendentin oder des Superintendenten, dann die Vorlagen der Kirchenleitung, die Verwaltungsangelegenheiten des Kirchenkreises, die Anträge der Presbyterien, Fachausschüsse und Mitglieder der Kreissynode, die Berichte der Ausschüsse und Synodalbeauftragten und die Wahlen.
( 2 ) Abweichungen von der in der Tagesordnung festgesetzten Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bedürfen eines Beschlusses der Kreissynode.
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§ 9

( 1 ) Jede Tagung der Kreissynode soll mit einem Gottesdienst beginnen, in dem das Heilige Abendmahl gefeiert wird. Der Kreissynodalvorstand bestimmt die Predigerin oder den Prediger.
( 2 ) Der Tagung der Kreissynode wird innerhalb der Kirchengemeinden des Kirchenkreises an dem der Tagung voraufgehenden Sonntag in allen Gottesdiensten fürbittend gedacht.
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§ 10

Die Tagungen finden in einem kirchlichen oder in einem anderen, der Würde der Versammlung angemessenen Raume statt. Der Kreissynodalvorstand und die erschienenen Vertreterinnen und Vertreter der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes haben ihren Platz an einem besonderen Vorstandstisch, die anderen Mitglieder der Kreissynode nehmen in der alphabetischen Reihenfolge der Kirchengemeinden, die durch Zettel zu bezeichnen ist, Platz und im Anschluss an diese die übrigen Mitglieder der Kreissynode sowie diejenigen, die an den Tagungen mit beratender Stimme teilnehmen. Den vom Kreissynodalvorstand eingeladenen Gästen sind besondere Plätze anzuweisen.
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§ 11

Die Sitzungen werden mit Gottes Wort und Gebet eröffnet und mit Gebet geschlossen.
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§ 12

( 1 ) Die Tagung wird durch die Superintendentin oder den Superintendenten geleitet. Sie oder er kann mit Zustimmung der Kreissynode die Leitung der Verhandlungen oder Teile derselben auf ein anderes Mitglied der Kreissynode übertragen.
( 2 ) Die Verhandlungsleitung hat darauf zu achten, dass Ordnung und Würde nicht verletzt werden und nur über Gegenstände gesprochen wird, die um des Dienstes der Kirche willen behandelt werden müssen.
( 3 ) Ist die Superintendentin oder der Superintendent verhindert oder ausgeschieden, so tritt an ihre oder seine Stelle die Assessorin oder der Assessor und, falls diese oder dieser ausfällt, die oder der Skriba.
( 4 ) Die oder der Skriba oder, falls sie oder er die Superintendentin oder den Superintendenten vertritt, ihre oder seine Stellvertretung sorgen für eine Niederschrift der Verhandlung.
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§ 13

( 1 ) Vor dem Eintritt in die Verhandlungen ist die Beschlussfähigkeit der Kreissynode festzustellen. Die Kreissynode ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder. Bis zur Entscheidung über die Legitimation der Mitglieder gelten die Geladenen als vorläufig legitimiert.
( 2 ) Die Versammlungsleitung hat während der gesamten Verhandlungen darauf zu achten, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist. Wird die Beschlussfähigkeit im Laufe der Verhandlungen zweifelhaft, so kann jedes Mitglied Zählung durch Namensaufruf beantragen.
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§ 14

( 1 ) Zum Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder, die nicht bereits in anderer Eigenschaft ein Gelübde auf das Wort Gottes, die Bekenntnisse unserer Kirche und ihre Ordnung abgelegt haben, ein Artikel 44 Absatz 2 Satz 2 der Kirchenordnung entsprechendes Amtsgelübde ab. Dies geschieht in der Regel im Synodalgottesdienst.
( 2 ) Die Verweigerung des Gelübdes schließt die Mitgliedschaft in der Kreissynode aus.
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§ 15

( 1 ) Die Kreissynode wählt aus ihrer Mitte den Kreissynodalvorstand, und zwar die Superintendentin oder den Superintendenten, die Assessorin oder den Assessor, die oder den Skriba und die Synodalältesten in der durch die Kirchenordnung oder Satzung des Kirchenkreises festgelegten Zahl sowie für die oder den Skriba eine erste und eine zweite Stellvertretung, für die Synodalältesten je eine Stellvertretung.
( 2 ) Die theologischen Ämter im Kreissynodalvorstand sind aus den Inhaberinnen und Inhabern der Pfarrstellen, die in einer Kirchengemeinde, einem Verband oder im Kirchenkreis selbst errichtet sind, zu wählen. Nicht wählbar zur Superintendentin oder zum Superintendenten sind Pfarrerinnen und Pfarrer, deren pfarramtlicher Dienst über den Bereich des Kirchenkreises hinausgeht. Pfarrerinnen und Pfarrer im eingeschränkten Dienst können nur zur Superintendentin oder zum Superintendenten gewählt werden, wenn sie bereit sind, auf die Einschränkung zu verzichten.
( 3 ) Die Amtsdauer der Mitglieder des Kreissynodalvorstandes und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt acht Jahre. Alle vier Jahre scheiden entweder die Superintendentin oder der Superintendent und die oder der Skriba oder die Assessorin oder der Assessor und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der oder des Skriba sowie die Hälfte der Synodalältesten mit ihren Vertretern aus.
( 4 ) Bei neu gebildeten Kreissynodalvorständen werden die nach vier Jahren Ausscheidenden durch das Los bestimmt. Die Wahl zum Kreissynodalvorstand erfolgt spätestens auf der zweiten Tagung nach der jeweiligen Neubildung der Kreissynode.
( 5 ) Für die Wahl gilt § 28.
( 6 ) Die Wahlen der theologischen Mitglieder des Kreissynodalvorstandes einschließlich der Stellvertreterinnen und Stellvertreter bedürfen der Bestätigung durch die Kirchenleitung.
( 7 ) Die neu gewählten Mitglieder des Kreissynodalvorstandes werden in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt. Die ausscheidenden Mitglieder des Kreissynodalvorstandes bleiben jeweils bis zur Einführung der Nachfolgerin und Nachfolger im Amt.
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§ 16

( 1 ) Die Tagungen der Kreissynode sind öffentlich, soweit die Kreissynode im Einzelfall nicht anders beschließt.
( 2 ) Der Kreissynodalvorstand kann Gäste einladen.
( 3 ) Mitarbeitende des Kirchenkreises im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 der Kirchenordnung sowie Synodalbeauftragte sollen in wichtigen Angelegenheiten ihres Arbeitsgebietes hinzugezogen werden.
( 4 ) Über Angelegenheiten der Seelsorge oder sonstige Gegenstände, die ihrem Wesen nach vertraulich sind, darf nicht öffentlich verhandelt werden.
( 5 ) Die Kreissynode kann während ihrer Tagung Ausschüsse bilden. Deren Verhandlungen sind nicht öffentlich. Die Kreissynode kann Gäste und Sachkundige zu den Beratungen der Ausschüsse zulassen.
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§ 17

( 1 ) Die Mitglieder der Kreissynode und ihre Gäste sind in allen Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes, insbesondere in seelsorglichen Zusammenhängen, bekannt werden, oder die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als solche bezeichnet sind, zur Verschwiegenheit verpflichtet, auch wenn sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind. Die Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.
( 2 ) Die Superintendentin oder der Superintendent weist zu Beginn jeder Tagung auf diese Bestimmung hin, auch wenn auf die Verlesung der Geschäftsordnung ausdrücklich verzichtet wird.
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§ 18

Die Aufrechterhaltung der Ordnung ist Recht und Pflicht der Versammlungsleitung. Sie kann in der Ausübung dieser Pflicht nötigenfalls einem Mitglied der Kreissynode einen Ordnungsruf erteilen. Gegen diesen Ordnungsruf steht der oder dem Betroffenen die Berufung an die Kreissynode zu, die ohne Erörterung endgültig beschließt, ob der Ordnungsruf gerechtfertigt ist.
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§ 19

Wird die Versammlung gestört, so hat die Versammlungsleitung die Störerin oder den Störer zu verwarnen und, wenn die Störung trotz der Verwarnung fortgesetzt wird, von der Versammlung auszuschließen. Betrifft diese Maßnahme ein Mitglied der Kreissynode, so steht diesem die Berufung an die Kreissynode zu, die ohne Erörterung endgültig beschließt, ob der Ausschluss gerechtfertigt ist. Äußerstenfalls ist die Kreissynode auf kurze, von der Versammlungsleitung näher zu bestimmende Zeit zu unterbrechen.
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§ 20

Der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter sowie der Urheberin oder dem Urheber eines selbstständigen Antrages gebührt das Einleitungs- und das Schlusswort. Im Übrigen meldet sich jedes Mitglied, das sprechen will, bei der Versammlungsleitung oder bei der oder dem dazu bestimmten Beisitzerin oder Beisitzer. Die Versammlungsleitung erteilt in der Reihenfolge der Meldungen das Wort. Melden sich mehrere zugleich, so entscheidet die Versammlungsleitung. Meldet sich jemand zur Geschäftsordnung, so ist ihr oder ihm das Wort sofort zu erteilen. Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst am Schluss der Aussprache gegeben.
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§ 21

Wer das Wort hat, darf nur von der Versammlungsleitung unterbrochen werden. Diese hat Abschweifung vom Gegenstand, Wiederholung von schon Gesagtem sowie das Ablesen von Reden möglichst zu verhindern und die Rednerin oder den Redner gegebenenfalls zur Beachtung der Redeordnung aufzufordern. Wird diese Aufforderung trotz Wiederholung nicht beachtet, so hat die Versammlungsleitung die Kreissynode zu fragen, ob sie die Rednerin oder den Redner noch länger hören will. Wird dies verneint, so hat die Versammlungsleitung der Rednerin oder dem Redner das Wort zu entziehen.
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§ 22

Zusatz- und Gegenanträge können zu jedem Gegenstand, solange die Abstimmung noch nicht erfolgt ist, aus der Versammlung gestellt werden. Sie sind schriftlich der Versammlungsleitung zu überreichen und müssen zur Abstimmung gebracht werden, wenn sie nicht vor der Abstimmung zurückgenommen werden. Eine Wiederaufnahme durch ein anderes Mitglied ist zulässig.
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§ 23

( 1 ) Anträge auf Schluss der Rednerliste können von jedem Mitglied der Kreissynode jederzeit bei der Versammlungsleitung gestellt werden. Diese lässt nach Verlesung der Rednerliste über den Antrag ohne Erörterung abstimmen.
( 2 ) Anträge auf Schluss der Besprechung eines Verhandlungsgegenstandes können von jedem Mitglied der Kreissynode jederzeit bei der Versammlungsleitung angemeldet werden. Die Versammlungsleitung lässt über den Antrag nach dem Abschluss der Rede, während welcher der Antrag gestellt wird, ohne Erörterung abstimmen. Vor der Abstimmung ist die Rednerliste zu verlesen. Wird der Antrag angenommen, so erhält die Berichterstatterin oder der Berichterstatter oder die Urheberin oder der Urheber des zur Besprechung stehenden Antrages das Schlusswort.
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§ 24

( 1 ) Vor der Abstimmung wird jeder Antrag, über den abgestimmt werden soll, von der Versammlungsleitung unmissverständlich bezeichnet und auf Verlangen verlesen.
( 2 ) Zuerst wird über Zusatzanträge, die den Hauptantrag verändern oder erweitern, abgestimmt, danach über den Hauptantrag selbst, und zwar in der Gestalt, welche er durch die Vorabstimmung erhalten hat.
( 3 ) Liegen zu einem Hauptantrag mehrere Abänderungs- oder Zusatzanträge vor, so gehen bei der Abstimmung die weitergehenden Anträge oder Gegenanträge denjenigen vor, welche eine mindere Abweichung von dem Hauptantrag bezwecken.
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§ 25

Wer an dem Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt ist, darf bei der Verhandlung nicht anwesend sein, muss auf eigenes Verlangen gehört werden, sich aber vor der Beratung und Beschlussfassung entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Verhandlungsniederschrift festzustellen.
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§ 26

( 1 ) Die Abstimmung erfolgt durch Handaufheben. Es ist schriftlich abzustimmen, wenn einem entsprechenden Antrag die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.
( 2 ) Ist die Abstimmung nach dem Urteil des Kreissynodalvorstandes zweifelhaft, so sind die Stimmen von zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern zu zählen.
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§ 27

( 1 ) Die Kreissynode soll sich bemühen, ihre Beschlüsse einmütig zu fassen.
( 2 ) Bei Abstimmung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
( 3 ) Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen zählen bei der Feststellung der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluss nicht zustande gekommen.
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§ 28

( 1 ) Bei Wahlen erfolgt die Stimmabgabe in der Regel in offener Abstimmung durch Heben der Hand. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Bei Wahlen nehmen alle Stimmberechtigten, auch die zur Wahl gestellten, an der Abstimmung teil.
( 2 ) Gewählt ist im ersten und im gegebenenfalls erforderlich gewordenen zweiten Wahlgang, wer die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhält.
( 3 ) Kommt eine Wahl im ersten Wahlgang nicht zustande, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt, zu dem neue Wahlvorschläge gemacht werden können. Entfällt auf zwei Vorgeschlagene je die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten, so entscheidet abweichend von Absatz 2 das Los.
( 4 ) Kommt auch im zweiten Wahlgang eine Wahl nicht zustande, findet eine Stichwahl statt. Bei mehr als zwei Vorgeschlagenen wird die Stichwahl zwischen den beiden Vorgeschlagenen durchgeführt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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§ 29

( 1 ) Über die Verhandlungen der Kreissynode ist eine Niederschrift anzufertigen. Für die Niederschrift sorgt die oder der Skriba.
( 2 ) Die Verhandlungsniederschrift muss:
  1. die Namen der zur Sitzung Erschienenen,
  2. die gefassten Beschlüsse,
  3. das Ergebnis der Wahlen und, sofern schriftlich abgestimmt wurde, auch die Angabe des Stimmverhältnisses,
enthalten.
( 3 ) Darüber hinaus kann die Verhandlungsniederschrift
  1. einen Bericht über die Verpflichtung der Mitglieder,
  2. die Vorlagen und Anträge in wortgetreuer Fassung
enthalten.
( 4 ) Der Niederschrift sind die Berichte und einleitenden Vorträge, soweit sie schriftlich erstattet sind, sowie andere wichtige Aktenstücke als Anlage beizufügen.
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§ 30

Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Kreissynodalvorstandes, die an der Kreissynode teilgenommen haben, genehmigt und unterzeichnet. Sie wird den Presbyterien, den Mitgliedern der Kreissynode, der Kirchenleitung und auf Wunsch den Kreissynodalvorständen anderer Kirchenkreise zugeschickt. Die Beschlüsse sind der Kirchenleitung spätestens vier Wochen nach der Tagung zur Kenntnis zu bringen.
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§ 31

Die Reisekosten der Mitglieder der Kreissynode, die von der Kreissynode festgesetzten Tagegelder sowie etwaige Lohnausfälle der Mitglieder werden von dem Kirchenkreis getragen.

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1 ↑ Nr. 1.