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Verordnung für die Evangelische Schulseelsorge
der Evangelischen Kirche im Rheinland
(SchulSeelVO)

Vom 11. Juni 2021

(KABl. S. 169)

Die Evangelische Kirche im Rheinland erlässt aufgrund von § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Kirchengesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der EKD (Seelsorgegeheimnisgesetz-SeelGG)1# vom 28. Oktober 2009 (ABl. EKD 2009 S. 352) folgende Verordnung für Evangelische Schulseelsorge:
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Präambel

Schulseelsorge ist im christlichen Glauben verwurzelt und wendet sich im Bewusstsein der Gegenwart Gottes dem Menschen zu. Sie gilt Menschen, die Rat, Beistand und Trost in Lebens- und Glaubensfragen in Anspruch nehmen, unabhängig von deren Religions- und Konfessionszugehörigkeit. Damit gehört Schulseelsorge als spezielle Form der Seelsorge zum öffentlichen Auftrag der Kirche (Artikel 128 Buchstabe j Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland).
Schulseelsorge bietet Kindern und Jugendlichen sowie allen anderen Menschen, die im schulischen Kontext leben und arbeiten, Seelsorge, Beratung und Begleitung an. Insbesondere nimmt sie hierbei auf die spezifischen Lebenssituationen und -themen von Schülerinnen und Schülern Bezug. Grundlage des seelsorglichen Handelns ist Gottes Annahme und Zusage, wie sie in der Bibel bezeugt ist.
Schulseelsorge umfasst sowohl das seelsorgliche Gespräch als auch spirituelle und religiöse Angebote sowie die Vernetzung der Schule mit dem kirchlichen und sozialen Umfeld. Schulseelsorge ergänzt das schulische Beratungsangebot. Sie leistet damit einen Beitrag zur Gestaltung der Schule als Lebensraum.
Schulseelsorge wird durch ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer oder durch zur Schulseelsorge besonders beauftragte Lehrkräfte wahrgenommen.
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§ 1
Beauftragung zur Schulseelsorge

( 1 ) Diese Verordnung regelt die Beauftragung von staatlichen und kirchlichen Lehrkräften zur Schulseelsorge nach § 3 des Seelsorgegeheimnisgesetzes der EKD (Seelsorgegeheimnisgesetz - SeelGG) sowie die Ausübung der Beauftragung des besonderen Seelsorgeauftrags.
( 2 ) Die Beauftragung zur Schulseelsorge gilt für ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer mit Übertragung der Pfarrstelle oder des pfarramtlichen Dienstes als erteilt. Zum Ausbau der in der grundständigen Ausbildung erworbenen seelsorglichen Kompetenzen soll eine Teilnahme an einer Fortbildung „Qualifizierung Schulseelsorge“ oder die Teilnahme an einer vergleichbaren Qualifizierungsmaßnahme nachgewiesen werden.
( 3 ) Mit dieser Beauftragung verpflichtet sich die Lehrkraft, ihre schulseelsorgliche Tätigkeit an den Grundsätzen der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie dieser Ordnung auszurichten und das Seelsorgegeheimnis zu wahren.
( 4 ) Die Beauftragung begrenzt sich auf die Seelsorge am Dienstort der betreffenden Lehrkraft und erfolgt durch die Evangelische Kirche im Rheinland.
( 5 ) Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn
  1. die Lehrkraft den Dienstort wechselt,
  2. ihr der staatliche Unterrichtsauftrag oder die kirchliche Bevollmächtigung entzogen wird,
  3. ihre berufliche Tätigkeit endet,
  4. sie den Seelsorgeauftrag nicht mehr wahrnehmen kann oder will,
  5. sie gegen obliegende Pflichten verstößt.
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§ 2
Voraussetzungen

( 1 ) Die Beauftragung zur Schulseelsorge setzt voraus:
  1. kirchliche Bevollmächtigung und staatlicher Unterrichtsauftrag zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts,
  2. persönliche und fachliche Eignung,
  3. erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung „Qualifizierung Schulseelsorge“ gemäß § 3,
  4. die Kirchenmitgliedschaft.
( 2 ) Von dem Erfordernis gemäß Absatz 1 Buchstabe d) kann im Einzelfall eine Ausnahme gemacht werden. Über die Ausnahme entscheidet das Landeskirchenamt.
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§ 3
Qualifizierung Schulseelsorge

( 1 ) Die Qualifizierung zur Schulseelsorge erfolgt durch das Pädagogische Institut (PI) und durch das Pädagogisch-Theologische Institut (PTI) und umfasst theologische, psychologische und rechtliche Grundlagen sowie Fertigkeiten der Gesprächsführung.
( 2 ) Die Inhalte sowie der Umfang der Qualifizierung richten sich nach dem Orientierungsrahmen für Schulseelsorge in der EKD sowie nach § 5 SeelGG.
( 3 ) Qualifizierungsangebote anderer Landeskirchen und der katholischen Kirche können durch das Landeskirchenamt anerkannt werden.
( 4 ) Für die Teilnahme an der Fortbildung „Qualifizierung Schulseelsorge“ hat die Lehrkraft das Einverständnis der Schulleitung einzuholen.
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§ 4
Verfahren

( 1 ) Die Beauftragung und der Widerruf einer solchen erfolgen durch das Landeskirchenamt.
( 2 ) Die Erteilung einer Beauftragung erfolgt auf schriftlichen Antrag der zu beauftragenden Person an das Landeskirchenamt. Dem Antrag sind das Zertifikat über die Qualifizierung sowie der Lebenslauf, die Bescheinigung über die Kirchenmitgliedschaft, eine Erklärung zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses und Achtung der kirchlichen Ordnung sowie ein Votum der Superintendentin oder. des Superintendenten beizufügen.
( 3 ) Unbeschadet der von dem jeweiligen Dienstherrn wahrzunehmenden Dienstaufsicht, liegt die Fachaufsicht bezüglich der Tätigkeit im Rahmen dieser Beauftragung bei den Schulreferentinnen oder Schulreferenten oder den Bezirksbeauftragten. Die Fachaufsicht über eine Schulreferentin, einen Schulreferenten oder eine Bezirksbeauftragte, einen Bezirksbeauftragten, die bzw. der als Schulseelsorgerin bzw. Schulseelsorger tätig ist, nimmt die Superintendentin oder der Superintendent wahr.
( 4 ) Die Beauftragung erfolgt in Schriftform. Mit dem Erteilen der Beauftragung sind die Lehrkräfte in die landeskirchliche Liste der Evangelischen Schulseelsorge aufzunehmen.
( 5 ) Die Beauftragung wird für fünf Jahre erteilt. Eine Verlängerung ist möglich. Sie ist schriftlich beim Landeskirchenamt zu beantragen.
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§ 5
Wahrung des Seelsorgegeheimnisses

( 1 ) Die zur Schulseelsorge beauftragte Person hat, auch nach Beendigung ihrer Beauftragung, über alle Angelegenheiten, die ihr im Rahmen der Seelsorge anvertraut oder bekannt geworden sind, gemäß § 2 Absatz 4 SeelGG das Seelsorgegeheimnis durch Schweigen zu wahren.
( 2 ) Die dem Antrag zur Beauftragung gemäß § 4 Absatz 2 beigefügte Erklärung zur Verschwiegenheit zur Wahrung des Seelsorgegeheimnisses ist in schriftlicher Form zu den Akten zu nehmen.
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§ 6
Ausübung der Beauftragung

( 1 ) Die Ausübung der Schulseelsorgetätigkeit in einer Schule erfolgt bei ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern im Benehmen mit der Schulleitung, bei staatlichen Lehrkräften mit Zustimmung der Schulleitung. Über den Einsatz der mit Schulseelsorge tätigen Personen sind die Superintendentin oder der Superintendent des Kirchenkreises, in dem die Schule liegt, sowie die Schulaufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen.
( 2 ) Die beauftragte Person verpflichtet sich zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit anderen an der Schule und im schulischen Umfeld tätigen Beratungspersonen und -einrichtungen.
( 3 ) Fragen, die sich aus der Zuständigkeit der Lehrkraft für die beiden Aufgabenbereiche Schulseelsorge und Unterrichtstätigkeit ergeben, sind zwischen Schulleitung und Superintendentin oder Superintendent in vertrauensvoller Absprache zu klären.
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§ 7
Unterstützungssysteme

( 1 ) Die Fortbildungsinstitute der Landeskirchen (das Pädagogisch-Theologische-Institut Bonn (PTI), das Pädagogische Institut Villigst (PI), die Pädagogisch-Theologische Arbeitsstelle (PTA) der Lippischen Landeskirche) sind zuständig für die Ausbildung, Fortbildung und Beratung der Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger sowie für die konzeptionelle Weiterentwicklung des kirchlichen Arbeitsbereichs Schulseelsorge.
( 2 ) Die Schulreferentinnen und Schulreferenten und die Bezirksbeauftragten begleiten und unterstützen die Schulseelsorgerinnen und Schulseelsorger vor Ort durch Beratung sowie durch Arbeitsgemeinschaften.
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§ 8
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt2# in Kraft.

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2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Verordnung wurde im Kirchlichen Amtsblatt vom 16. August 2021 veröffentlicht.