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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche in Deutschland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:09.01.2020
Aktenzeichen:0136/A8-2019
Rechtsgrundlage:§ 92 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

  1. Ein Pfarrer ist vom Landeskirchenamt rechtlich zwingend in den Ruhestand zu versetzen, wenn ihm bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erneut eine Pfarrstelle übertragen worden ist.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand.
Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der 1961 (nicht wie es im Bescheid heißt 1957) geborene Kläger studierte von 1982 bis 1988 Evangelische Theologie. Die Erste Theologische Prüfung legte er im September 1988 ab. Nach dem kirchlichen Vorbereitungsdienst legte er im September 1990 die Zweite Theologische Prüfung ab. Am 10. Februar 1991 wurde er ordiniert. Mit Wirkung zum 1. August 1997 wurde ihm eine Pfarrstelle des Kirchenkreises C zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts an dem Berufskolleg in D übertragen. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2009 rief das Landeskirchenamt den Kläger aus seiner Pfarrstelle ab. Widerspruch und Klage gegen diesen Bescheid blieben erfolglos. Die Abberufung des Klägers wurde mit Ablauf des 31. Mai 2015 unanfechtbar. Dies hatte zur Folge, dass der Kläger gemäß § 87 Abs. 3 PfDG a. F. zum 1. Februar 2016 in den Wartestand versetzt wurde.
Am 6. September 2017 wurde vereinbart, dass der Kläger an einem Coaching teilnimmt. Der Kläger hat sich ausweislich eines Gesprächsvermerkes nachfolgend auf verschiedene Stellen beworben. Eine Bewerbung bei der Bundespolizeiseelsorge sei nicht erfolgreich gewesen. Der Kläger habe ferner mit fünf Superintendenten Kontakt aufgenommen. Die Superintendenten der Kirchenkreise E und C hätten ihm mitgeteilt, dass sie keinen Bedarf hätten. Gleiches gelte auch für den Superintendenten des Kirchenkreises F. Er sei weiterhin daran interessiert wieder tätig zu werden. Wegen der Betreuung eines Pflegesohnes könne dies gerne im Umfang von 50 % erfolgen, wenn mehr, dann möglichst in einer Funktionspfarrstelle oder in Wohnortnähe.
Mit Verfügung der Beklagten vom 21. Januar 2019 wurde der Kläger gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD mit Wirkung zum 1. Juni 2019 in den Ruhestand versetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die dreijährige Frist seines Wartestandes mit Ablauf des 31. Mai 2019 ende und es nicht abzusehen sei, dass ihm bis zu diesem Zeitpunkt eine Pfarrstelle oder ein Auftrag in der Evangelischen Kirche im Rheinland übertragen werde. Hiergegen legte der Kläger mit am 13. Februar 2019 beim Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er im Herbst 2017 ein berufliches Coaching begonnen habe, was sich in einer ersten Phase bis Ende April 2018 hingezogen habe und jetzt fortgeführt werde. Auf der Grundlage dieser Maßnahme habe er erheblich verbesserte Möglichkeiten Bewerbungen vorzunehmen. Von ihm bisher angestrengte Bewerbungen seien ohne Erfolg geblieben. Im Übrigen gestalte es sich aufgrund seiner persönlichen Situation als schwierig eine neue Stelle zu finden. Er habe im Zusammenhang mit dem Wechsel zur Pfarrstelle in D Grundeigentum erworben. Er habe damit der für ihn bestehenden Residenzpflicht entsprochen, sei aber nunmehr durch die Tatsache, dass das Haus sein Eigentum sei und von ihm und seiner Familie bewohnt werde, in gewisser Weise örtlich gebunden. Ferner sei der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau Fachpfleger für das gemeinsame Pflegekind. Der Junge sei inzwischen 16 Jahre alt, zu 100 % behindert und besuche die Integrierte Gesamtschule. Der Pflegesohn könne mittlerweile seit Januar 2019 zielgleich unterrichtet werden und einen regulären Schulabschluss machen. Die örtlichen Gegebenheiten seien so gestaltet, dass ein Ortswechsel zu erheblichen Schwierigkeiten für sein Pflegekind führen würden. Das Pflegekind verfüge an Ort und Stelle über mit ihm bekannte Mitarbeiter im Jugendamt, über eine betreuende Psychologin, über Pflegedienstkräfte, über einen Begleiter, der am Wochenende tätig werde sowie über einen Vormund. Darüber hinaus seien an der Integrierten Gesamtschule auf Inklusion spezialisierte Lehrkräfte vorhanden, was bei einem Wechsel an eine völlig andere Schule nicht ohne weiteres garantiert wäre. Eine weitere Mobilitätsbeschränkung ergebe sich aus der Situation der Ehefrau. Diese sei selbstständige Therapeutin und habe eine eigene Praxis. Aus Sicht des Klägers seien aufgrund seiner bisherigen beruflichen Erfahrungen die Voraussetzungen für eine Beschäftigung im Bereich einer Gemeindepfarrstelle sowie im Bereich in einer Schulpfarrstelle oder einer anderweitigen Funktionspfarrstelle gegeben. Er erkläre ausdrücklich seine Bereitschaft, jede ihm insoweit angebotene Stelle anzunehmen, allerdings auch hier mit der Besonderheit, dass ein Zeitanteil von ungefähr 15 Wochenstunden für die Betreuung und Pflege des Pflegekindes anzusetzen sei. Er erkläre ausdrücklich auch seine Bereitschaft, sich auf Funktionspfarrstellen versetzen zu lassen. Sowohl eine Tätigkeit in einer Justizvollzugsanstalt wie in einem Krankenhaus würden seinen Vorstellungen und seiner Eignung entsprechen. Eine Versetzung in den Ruhestand mit Wirkung vom 1. Juni 2019 habe eine drastische Verringerung seines Einkommens zur Folge, von der auch der Pflegesohn betroffen wäre. Es sei im Übrigen rechtsstaatlich bedenklich, die Versetzung in den Ruhestand vorzunehmen, wenn der Wartestand nur drei Jahre betragen habe.
Im Rahmen eines Gespräches am 25. März 2019 wurde zwischen den Beteiligten vereinbart, dass der Kläger ein Schreiben erhalte, aus dem zu entnehmen sei, dass er auf alle Pfarrstellen im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland wählbar sei.
Mit Bescheid vom 21. Mai 2019 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD Pfarrerinnen und Pfarrer in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihnen innerhalb von drei Jahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erneut eine Stelle oder ein Auftrag im Sinne von § 25 übertragen worden sei. Der Lauf der Frist sei gehemmt, solange ein Wartestandsauftrag gemäß § 85 Abs. 2 PfDG.EKD wahrgenommen werde. Hierbei handele es sich um eine gebundene Entscheidung, mit der Folge, dass dem Dienstherrn kein Ermessen zukomme. Ihm könne gemäß § 95 Abs. 1 PfDG.EKD jedoch wieder eine Pfarrstelle übertragen werden, wenn die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen seien.
Hiergegen hat der Kläger unter dem 21. Juni 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Versetzung in den Ruhestand für ihn eine unzumutbare Härte bedeute. Er bezieht sich zunächst auf seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und führt ergänzend aus, dass ihm nicht klar sei, warum er sich nicht auf Schulpfarrstellen bewerben dürfe. Der Ausschluss der Bewerbungsmöglichkeit auf Schulpfarrstellen könne nicht nachvollzogen werden. Aus Gründen der Fürsorgepflicht sei es daher geboten, die Ruhestandsversetzung aufzuheben bzw. zumindest zeitlich zu verschieben.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2019 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, dass die Klage abzuweisen sei, da § 92 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD klar formuliere, dass Pfarrerinnen und Pfarrer in den Ruhestand zu versetzen seien, wenn ihnen nicht innerhalb von drei Jahren nach Beginn des Wartestandes eine neue Pfarrstelle oder ein Auftrag übertragen worden sei. Diese Voraussetzungen lägen eindeutig vor, da dem Kläger weder eine Pfarrstelle noch ein pfarramtlicher Auftrag übertragen werden konnte. Eine Tätigkeit im Schuldienst komme nicht in Betracht, da die seinerzeitige Abberufung auf Antrag der Bezirksregierung Köln vom 22. Dezember 2008 ausgesprochen worden sei und mit erheblichen qualitativen Mängeln in der Fachlichkeit des Klägers begründet worden sei. Es sei festzustellen, dass trotz der großen Vermittlungsbemühungen der Beklagten keinerlei Aussicht bestanden habe, dem Kläger eine neue Stelle oder einen erneuten Auftrag zu übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte verwiesen.
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Gründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 2019 ist rechtmäßig.
Rechtliche Grundlage für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist § 92 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD.
Danach ist ein Pfarrer vom Landeskirchenamt rechtlich zwingend in den Ruhestand zu versetzen, wenn ihm bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erneut eine Pfarrstelle übertragen worden ist. Diese Voraussetzung ist gegeben. Der dreijährige Wartestand des Klägers endete am 31. Mai 2019, so dass er frühestens mit Wirkung vom 1. Juni 2019 in den Ruhestand versetzt werden konnte. Dem entspricht die angefochtene Regelung der Beklagten. Ein Ermessen war dabei von der Beklagten nicht auszuüben. Dabei ist die Kammer an die Bestands- und Rechtskraft der zu Lasten des Klägers getroffenen Entscheidungen über die Abberufung und über die Versetzung in den Wartestand gebunden.
Der Kläger kann die Zurruhesetzung auch nicht aus formalen Gründen als verfrüht beanstanden.
Gemäß § 85 Abs. 1 PfDG.EKD haben sich abberufene Pfarrer um die Übertragung einer neuen Pfarrstelle zu bemühen. Das Pfarrdienstgesetz der EKD sieht keine Sanktion für den Fall vor, dass das Landeskirchenamt seiner Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit geeigneten Bemühungen des Pfarrers im Wartestand nicht nachkommt. Auch in einem solchen Fall, in dem der kirchliche Dienstherr seine Fürsorgepflicht nicht oder jedenfalls nicht ausreichend entspricht, bleibt es vielmehr bei der strikten Rechtsfolge in § 92 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD, die eine Ermessensausübung nicht erlaubt. Eine Ausnahme kann allenfalls in der Situation rechtsmissbräuchlichen Verhaltens angenommen werden, also dann, wenn das Landeskirchenamt Bewerbungen des Pfarrers im Wartestand nicht nur nicht unterstützt, sondern diese vereitelt, hintertreibt oder behindert. Für ein solches Verhalten der Beklagten gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Eine Tätigkeit auf einer Schulpfarrstelle kommt nicht in Betracht, da der Kläger auf Initiative der staatlichen Schulbehörden in Nordrhein-Westfalen von der Schulpfarrstelle in D wegen festgestellten Mängeln in seiner fachlichen Arbeit abberufen worden ist. Der Verwaltungsgerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland hatte sich in dem den Kläger betreffenden Urteil vom 29. Mai 2015 (Aktenzeichen 0135/5-2014) auf die Vereinbarung über die Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (gültig in der Fassung vom 17. Januar 1974, GABl. NW S. 93) bezogen und hier im Einzelnen ausgeführt, dass hinreichende Gründe für die Annahme bestanden haben, dass das Verhältnis zwischen den staatlichen Schulbehörden und dem Kläger derart zerrüttet war, dass eine weitere gedeihliche Arbeit des Klägers an einer staatlichen Schule nicht mehr gegeben war. Diese Erwägungen schließen vor dem Hintergrund der §§ 18 bis 20 der o. g. Vereinbarung eine erneute Verwendung im Schuldienst aus.
Schließlich kann der vom Kläger (sinngemäß) angeführte Verstoß des § 92 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD gegen höherrangige Prinzipien des Kirchenrechts oder gegen staatliches Verfassungsrecht nicht festgestellt werden (vgl. VGH.UEK, Urteil vom 01.03.2002 - VGH 6/99 und BVerfG, Beschluss vom 09. Dezember 2008 - 2 BvR 717/08).
Aus staatlichem Recht folgt keine Unwirksamkeit des § 92 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD. Die Kirche ist nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV in der Ausgestaltung ihres Dienstrechts unabhängig. Daraus folgt, dass sie generell weder durch die Grundrechte noch durch hergebrachte Grundsätze des staatlichen Berufsbeamtentums gebunden ist. Soweit davon ausgegangen werden kann, dass dem kirchlichen Dienstrecht durch das staatliche Rechtssystem eine Art Typenzwang vorgegeben sein mag, geht dieser nicht soweit, dass das kirchliche Recht bei der Bestimmung der Dienstrechtstypen im Einzelnen an die entsprechenden Regeln und Festlegungen des staatlichen Rechts gebunden wäre. Dies würde auf eine Übernahmeverpflichtung in Bezug auf staatliches Beamtenrecht hinauslaufen, die mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren ist. Folglich ist davon auszugehen, dass die Kirche zwar in ihrem Dienstrecht an die Leitfigur eines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit anknüpfen muss, bei der Bestimmung der Einzelheiten für die Beendigung eines solchen Rechtsverhältnisses jedoch nicht an die Tatbestände des staatlichen Rechts gebunden ist. Mithin kann nicht beanstandet werden, dass das Pfarrdienstgesetz eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nicht nur bei Dienstunfähigkeit, sondern - gewissermaßen automatisch - auch dann vorsieht, wenn ein Pfarrer aus seiner Gemeinde oder wie hier Schulpfarrstelle abberufen, sodann in den Wartestand versetzt worden ist und mit dem Abstand von drei Jahren keine neue Pfarrstelle erhalten hat.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die nach dem Pfarrdienstgesetz mögliche Versetzung eines Pfarrers in den Ruhestand mit - je nach dem Dienstalter des Pfarrers - gegebenenfalls erheblich reduzierten Bezügen gegen höherrangiges Recht, etwa das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder die Menschenwürde, verstößt. Zwar trifft es zu, dass für die Abberufung eines Pfarrers, dessen gedeihliches Wirken in seiner Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet ist, unerheblich ist, ob der Pfarrer selbst das zerrüttete Verhältnis zu seiner Gemeinde (oder zumindest zu beachtlichen Teilen von ihr) verschuldet hat. Auch wenn dies nicht der Fall ist, muss im Interesse der Gemeinde eine Abberufung möglich sein. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Abberufung für den Pfarrer einen schweren Eingriff in seine Lebenssituation darstellt. Das Erfordernis eines dreijährigen Wartestands gibt dem Pfarrer aber ausreichend Gelegenheit, eine Wiederverwendung zu erreichen. Der Gesichtspunkt, dass dies wegen der Abberufung mit Schwierigkeiten verbunden ist, mag in Zeiten, in denen nur wenige Pfarrstellen vakant sind und sich dementsprechend viele Bewerber melden, zutreffend sein. Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versetzung in den Ruhestand die automatische Folge ist, zumal gerade der Zeitablauf seit der Abberufung auch eine selbstkritische Haltung zu begründen vermag und der Betroffene diese auch im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens darstellen kann. Im Übrigen bestehen auch Funktionspfarrstellen, die nicht unmittelbar mit einem Wirken in einer Kirchengemeinde verbunden sind. Festzuhalten ist vor diesem Hintergrund jedenfalls, dass dem im Wartestand befindlichen Pfarrer eine Chance zu Wiederverwendung eröffnet wird. Nur wenn sich diese nicht realisiert, erfolgt die - dann allerdings zwingende - Versetzung in den Ruhestand, die bezüglich der finanziellen Folgen in sachgerechter Weise mit der Gleichstellung mit anderen Ruheständlern einhergeht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 VwGG.EKD.