.Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung
Vom 20. Januar 2022
§ 12#
§ 23#
§ 35#
§ 4
§ 56#
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 157#
§ 16
Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung
der Evangelischen Kirche im Rheinland
(Rechnungsprüfungsgesetz – RPG)1#
Vom 20. Januar 2022
(KABl. S. 103)
geändert durch Kirchengesetz vom 18. Januar 2024 (KABl. S. 93)
§ 12#
Struktur der Rechnungsprüfungsstelle
(
1
)
Die Rechnungsprüfung der kirchlichen Körperschaften der Evangelischen Kirche im Rheinland wird durch die Rechnungsprüfungsstelle wahrgenommen. Sie führt die Bezeichnung „Rechnungsprüfungsstelle der Evangelischen Kirche im Rheinland“ und ist in das Landeskirchenamt eingegliedert. Das Landeskirchenamt nimmt die Verwaltung wahr.
(
2
)
Die Rechnungsprüfungsstelle nimmt im Rahmen der kirchlichen Finanzkontrolle alle Aufgaben der Rechnungsprüfung wahr, die
- der Landeskirche gegenüber dem Landeskirchenamt und den unselbstständigen Einrichtungen der Landeskirche sowie
- den Kirchenkreisen, Verbänden, Kirchengemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegen.
(
3
)
Die Rechnungsprüfungsstelle ist in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig, nur an Recht und Gesetz gebunden. Sie prüft nach pflichtgemäßem Ermessen. Ihr dürfen keine Weisungen erteilt werden, welche die Auswahl, den Umfang, die Art und Weise oder das Ergebnis der Prüfung betreffen.
(
4
)
Zur ortsnahen Wahrnehmung der Rechnungsprüfung können Außenstellen der Rechnungsprüfungsstelle gebildet werden.
(
5
)
Für die Prüfung des Landeskirchenamtes und der rechtlich unselbstständigen Einrichtungen der Landeskirche kann abweichend von Absatz 2 die Landessynode über die Bestellung einer kirchlichen Prüfeinrichtung entscheiden.
(
6
)
Im Falle einer Bestellung kann die Prüfung rechtlich selbstständiger kirchlicher Anstalten, Körperschaften und Einrichtungen, die der landeskirchlichen Aufsicht unterliegen oder an denen die Landeskirche beteiligt ist, auf die kirchliche Prüfeinrichtung übertragen werden. Dies gilt nicht für Kirchengemeinden, Kirchenkreise und ihre Verbände. Der kirchlichen Prüfeinrichtung können einzelne Prüfaufträge übertragen werden.
(
7
)
Dienstherrin oder Anstellungsträgerin der Mitarbeitenden der Rechnungsprüfungsstelle ist die Evangelische Kirche im Rheinland.
#§ 23#
Landeskirchlicher Rechnungsprüfungsvorstand
(
1
)
Die Landessynode beruft den Landeskirchlichen Rechnungsprüfungsvorstand für die Dauer einer Wahlperiode und bestimmt Vorsitz und Stellvertretung. Er besteht aus fünf Mitgliedern, die über die erforderliche Sachkunde verfügen müssen. Die Mitglieder müssen zum Presbyteramt befähigt oder ordiniert sein und können bis zum Ende der Amtszeit des für sie zuständigen Presbyteriums im Amt bleiben, in der sie ihr 75. Lebensjahr vollenden.
(
2
)
Mitglieder der Kreissynodalvorstände, der Kirchenleitung und des Kollegiums sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, die Mitarbeitenden der zu prüfenden Körperschaften und die Mitglieder der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität können nicht Mitglieder des Rechnungsprüfungsvorstands sein.
(
3
)
Für die Arbeit des Rechnungsprüfungsvorstands gelten die Regelungen des Kirchenorganisationsgesetzes4# über die Sitzungen und die Beschlussfassung des Presbyteriums
entsprechend. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
(
4
)
Die Leiterin oder der Leiter der Rechnungsprüfungsstelle nimmt in der Regel an den Sitzungen des Rechnungsprüfungsvorstands beratend teil.
#§ 35#
Aufgaben des Landeskirchlichen Rechnungsprüfungsvorstandes
(
1
)
Der Landeskirchliche Rechnungsprüfungsvorstand hat folgende Aufgaben:
- Er sorgt für eine ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte der Rechnungsprüfungsstelle und verantwortet den von ihm aufzustellenden Abschnitt im Haushalt der Landeskirche.
- Er berichtet regelmäßig gegenüber der Landessynode.
- Er schlägt der Landessynode die Leiterin oder den Leiter sowie ihre oder seine Stellvertretung zur Berufung vor.
- Er übt die Dienstaufsicht über die Leiterin oder den Leiter der Rechnungsprüfungsstelle aus.
- Sofern im Fall einer Vakanz die Aufgabe der Leitung nicht durch die Stellvertretung wahrgenommen werden kann, regelt er das einstweilen Erforderliche.
- Er entscheidet über eine Abberufung der Leitung und der Prüferinnen und Prüfer gemäß § 4 Absatz 7.
- Er empfiehlt die Entlastung der an der Ausführung des Haushaltes Beteiligten gegenüber den zuständigen Leitungsorganen der Kirchenkreise und ihren Einrichtungen sowie von Verbänden und ihren Einrichtungen.
- Er prüft die Rechnungslegung für den Haushaltsabschnitt der Rechnungsprüfungsstelle, es sei denn, es gilt § 1 Absatz 5.
(
2
)
Die Geschäftsführung für den Landeskirchlichen Rechnungsprüfungsvorstand nimmt die Rechnungsprüfungsstelle wahr.
#§ 4
Organisation der Rechnungsprüfungsstelle
(
1
)
Die Rechnungsprüfungsstelle besteht aus der Leiterin oder dem Leiter, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter, der erforderlichen Anzahl von Prüferinnen und Prüfern sowie den sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
(
2
)
Die Leiterin oder der Leiter soll die Befähigung zum höheren Dienst besitzen und in ein Kirchenbeamtenverhältnis berufen werden. Die Leiterin oder der Leiter muss darüber hinaus die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Eignung und die im Prüfungsdienst erworbene Sachkunde nachweisen und zur Leitung befähigt sein.
(
3
)
Die Leiterin oder der Leiter der Rechnungsprüfungsstelle und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden durch die Landessynode auf Vorschlag des Landeskirchlichen Rechnungsprüfungsvorstands berufen. Die Ausübung der Dienstaufsicht darf die Unabhängigkeit der Rechnungsprüfungsstelle im Sinne von § 1 Absatz 3 nicht beeinträchtigen.
(
4
)
Die Leiterin oder der Leiter vertritt die Rechnungsprüfungsstelle nach außen. Sie oder er entscheidet über die Einrichtung und Auflösung von Außenstellen, die Annahme von Prüfaufträgen gegenüber Dritten und Anträge auf Sonderprüfungen sowie über die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Sachverständigen und Gutachtern. Sie oder er legt die Prüfungsplanung im Einvernehmen mit dem Landeskirchlichen Rechnungsprüfungsvorstand fest.
(
5
)
Die Berufung zur Prüferin oder zum Prüfer, die Beschäftigung als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter der Rechnungsprüfungsstelle und die Beendigung sowie Beförderungen erfolgen durch die Leiterin oder den Leiter.
(
6
)
Die Leiterin oder der Leiter übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeitenden der Rechnungsprüfungsstelle aus. Die Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht darf die Unabhängigkeit bei der Prüfungstätigkeit der Prüferin oder des Prüfers im Sinne von § 1 Absatz 3 nicht beeinträchtigen.
(
7
)
Eine Abberufung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten und kann nur erfolgen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist. Die Abberufung der Leitung bedarf zusätzlich einer Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten der Kirchenleitung, wenn die Bestellung einer kirchlichen Prüfeinrichtung gemäß § 1 Absatz 5 erfolgt ist. Anderenfalls ist eine entsprechende Zustimmung des Ständigen Finanzausschusses erforderlich.
(
8
)
Gehören Mitarbeitende der Rechnungsprüfungsstelle oder diesen gemäß dem Kirchlichen Prüfungsstandard nahe stehende Personen dem Leitungsorgan einer zu prüfenden Körperschaft an, so sind sie von der Prüfung dieser Körperschaft ausgeschlossen. In Zweifelsfällen entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Rechnungsprüfungsstelle.
(
9
)
Im Falle der Übertragung der Prüfung auf eine andere kirchliche Prüfeinrichtung können im Benehmen mit dem Rechnungsprüfungsvorstand durch die Kirchenleitung Prüferinnen und Prüfer zu der anderen kirchlichen Prüfeinrichtung abgeordnet werden.
#§ 56#
Haushalt der Rechnungsprüfungsstelle
(
1
)
Die Haushaltsmittel der Rechnungsprüfungsstelle einschließlich der Stellen werden in einem gesonderten Abschnitt des landeskirchlichen Haushalts zusammengefasst. Dieser Abschnitt wird durch die Rechnungsprüfungsstelle bewirtschaftet.
(
2
)
Der Abschnitt des Haushalts wird vom Rechnungsprüfungsvorstand auf Vorschlag der Leitung aufgestellt. Kann ein Einvernehmen mit der Kirchenleitung nicht hergestellt werden, entscheidet die Landessynode.
(
3
)
Die Landeskirche und die Kirchenkreise bringen die Haushaltsmittel für die Aufgaben der Rechnungsprüfungsstelle gemeinsam auf. Wird die Landeskirche durch eine andere kirchliche Prüfeinrichtung geprüft, trägt sie abweichend von Satz 1 den Aufwand, der dafür entsteht. Die Landessynode legt auf Vorschlag des Finanzausschusses Regelungen über die Finanzierung fest.
#§ 6
Aufgaben der Rechnungsprüfungsstelle
(
1
)
Die Rechnungsprüfungsstelle prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kirchlichen Körperschaften, der kirchlichen Anstalten und der sonstigen kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen, soweit sie der kirchlichen Aufsicht unterliegen. Sie prüft auch die Ausführung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der kirchlichen Eigenbetriebe, sofern diese nicht nach den Regelungen des Handelsgesetzbuches bilanzieren.
(
2
)
Die Rechnungsprüfungsstelle ist verpflichtet, auf der Grundlage der Kirchlichen Prüfungsstandards die Betätigung der kirchlichen Körperschaften in einem Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an denen die kirchlichen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind, zu prüfen.
(
3
)
Die Rechnungsprüfungsstelle kann mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsvorstands Prüfaufträge einer kirchlichen Körperschaft im Prüfgebiet oder eines Dritten übernehmen. Das Prüfungsbegehren kann sich auf den Auftraggeber selbst oder einen anderen beziehen. Die Auftraggeber erstatten in der Regel die entstandenen Personal- und Sachkosten. Über Ausnahmen entscheidet der Rechnungsprüfungsvorstand.
(
4
)
Die Rechnungsprüfungsstelle kann auch beratend tätig sein und den Leitungsorganen Anregungen zur Förderung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geben sowie Verbesserungsvorschläge zur Haushalts- und Wirtschaftsführung, zum Internen Kontrollsystem und zur Organisation unterbreiten. Die Beratung wird bei der Leiterin oder dem Leiter der Rechnungsprüfungsstelle unter Darstellung des Beratungsauftrages beantragt.
(
5
)
Für die Prüfung durch die kirchliche Prüfeinrichtung gemäß § 1 Absatz 5 gelten die §§ 6 bis 10 dieses Gesetzes sinngemäß. Die Kirchenleitung kann mit der kirchlichen Prüfeinrichtung vereinbaren, dass Vorschriften des Rechtsträgers der kirchlichen Prüfeinrichtung über den Umfang der Prüfung und das Prüfungsverfahren Anwendung finden.
#§ 7
Prüfung
(
1
)
Die Prüfung dient der Feststellung, dass die der Kirche anvertrauten Mittel ordnungsgemäß, zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden.
(
2
)
Die Prüfung soll zeitnah erfolgen. Sie kann bereits begleitend zur Erstellung der Eröffnungsbilanz oder des Jahresabschlusses erfolgen.
(
3
)
Die Rechnungsprüfungsstelle kann nach pflichtgemäßem Ermessen die Prüfungen beschränken und Jahresabschlüsse ungeprüft lassen. Der Prüfungsansatz erfolgt risikoorientiert. Die Prüfung des Jahresabschlusses einer zu prüfenden Stelle kann höchstens für drei aufeinander folgende Jahre ausgesetzt werden.
(
4
)
Die Rechnungsprüfungsstelle kann sich bei der Erledigung seiner Aufgaben jederzeit besonderer Sachverständiger bedienen.
(
5
)
Die Prüfung hat auf der Grundlage der Kirchlichen Prüfungsstandards (KPSt) zu erfolgen.
#§ 8
Befugnisse der Rechnungsprüfungsstelle
(
1
)
Die Rechnungsprüfungsstelle ist berechtigt, sämtliche für das Prüfungsverfahren notwendigen Unterlagen einschließlich der in der automatisierten Datenverarbeitung gespeicherten Daten zu verlangen oder unmittelbar darauf zuzugreifen. Die Prüferinnen und Prüfer der Rechnungsprüfungsstelle dürfen im Rahmen ihrer Prüfungen alle Grundstücke und Räume betreten, insbesondere Behälter, Bücher, Pläne, Belege, Dateien und sonstige Unterlagen einsehen und erforderlichenfalls Gegenstände und Unterlagen sicherstellen.
(
2
)
Die Rechnungsprüfungsstelle steht in unmittelbarem Kontakt mit den von der Prüfung betroffenen Einrichtungen und Amtsstellen und führt den mit seinen Prüfungsaufgaben verbundenen Schriftwechsel unmittelbar.
(
3
)
Erhebliche Tatsachen, die die Prüfungshandlungen erschweren, insbesondere solche, die zum Abbruch der Prüfung führen können, sowie das Bekanntwerden von schwer wiegenden Rechtsverstößen sind den zuständigen Aufsichtsorganen unverzüglich mitzuteilen.
#§ 9
Unterrichtung
Der Rechnungsprüfungsstelle sind alle Rundschreiben und Beschlüsse sowie alle Verfügungen und sonstige Anweisungen, die für ihre Arbeit von Bedeutung sind, zugänglich zu machen.
#§ 10
Prüfungsbericht und Prüfungsverfahren
(
1
)
Die Rechnungsprüfungsstelle fasst das Ergebnis ihrer Prüfung in einem Prüfungsbericht zusammen und leitet ihn dem zuständigen Aufsichtsorgan und der geprüften Körperschaft zu.
(
2
)
Die geprüfte kirchliche Körperschaft kann zu dem Prüfungsbericht eine Stellungnahme abgeben. Sie hat diese der Rechnungsprüfungsstelle und dem zuständigen Aufsichtsorgan zuzuleiten.
(
3
)
Die Kreissynode ist dafür zuständig, auf der Grundlage der festgestellten Jahresabschlüsse die Entlastung der an der Ausführung des Haushalts Beteiligten zu beschließen, soweit es sich um die Jahresabschlüsse von Kirchengemeinden handelt. Die Zuständigkeit gilt als auf den kreiskirchlichen Finanzausschuss übertragen, sofern nicht die Kreissynode durch Satzung eine abweichende Regelung trifft. Die Entlastung gilt als erteilt, wenn der Prüfbericht einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk enthält oder wenn die Prüfung ausgesetzt wurde.
(
4
)
Sind mit der Entlastung Auflagen und Bedingungen verbunden, so geht die Rechnungsprüfungsstelle ihrer Erledigung oder Umsetzung nach.
#§ 11
Qualitätssicherung
Die regelmäßige Kontrolle der fachlichen Qualität der nach diesem Gesetz beschriebenen Aufgaben der Rechnungsprüfungsstelle sowie der nach § 1 Absatz 5 bestellten kirchlichen Prüfeinrichtung wird von der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität wahrgenommen. Sie beschließt und verabschiedet die Kirchlichen Prüfungsstandards und gibt sie der Landessynode regelmäßig zur Kenntnis.
#§ 12
Zusammensetzung und Aufgaben
der Kommission für Rechnungsprüfungsqualität
(
1
)
Die Kommission für Rechnungsprüfungsqualität (Kommission) setzt sich aus vier von der Landessynode gewählten Mitgliedern, die nicht Landessynodale sein müssen, zusammen. Die Mitglieder sollen die erforderliche fachliche Eignung besitzen und werden für die Dauer einer Wahlperiode gewählt.
(
2
)
Die Leiterin oder der Leiter der Rechnungsprüfungsstelle, im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertretung, nehmen beratend an der Sitzung teil.
(
3
)
Sofern eine kirchliche Prüfeinrichtung gemäß § 1 Absatz 5 bestellt wird, nimmt ihre Leiterin oder ihr Leiter, im Verhinderungsfall ihre oder seine Stellvertretung, beratend an den Sitzungen teil.
(
4
)
Die Kommission wählt aus der Mitte der gewählten Mitglieder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Sie kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
5
)
Neben der fortlaufenden Kontrolle der Prüfungsqualität hat die Kommission insbesondere die Aufgabe, die für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und die sonstigen Prüfungshandlungen verbindlichen Kirchlichen Prüfungsstandards ständig weiterzuentwickeln. Sie hat die Einhaltung einer nachhaltigen Fort- und Weiterbildung der Prüferinnen und Prüfer zu überprüfen.
(
6
)
Die Kommission berichtet der Landessynode mindestens einmal im Jahr.
(
7
)
Die Kommission arbeitet unabhängig und nicht weisungsgebunden. Die Geschäftsführung wird durch das Landeskirchenamt erledigt.
#§ 13
Befugnisse der Kommission
Die Kommission kann sich im Rahmen der Qualitätskontrolle von der Rechnungsprüfungsstelle sowie der gemäß § 1 Absatz 5 bestellten Prüfeinrichtung Berichte über Jahresabschlussprüfungen sowie über sonstige Prüfungen vorlegen lassen. Sie kann von der Rechnungsprüfungsstelle sowie der gemäß § 1 Absatz 5 bestellten Prüfeinrichtung alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, die für eine sorgfältige Qualitätskontrolle notwendig sind.
#§ 14
Beteiligung
Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die das Prüfungs- oder Rechnungswesen betreffen, sind der Kommission mit hinreichender Frist zur Stellungnahme vorzulegen
#§ 157#
Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen
Die Kirchenleitung kann Einzelheiten zur Durchführung dieses Kirchengesetzes durch Verordnung regeln, insbesondere das Verfahren für die Stellenbewertung in der Rechnungsprüfungsstelle.
#§ 16
Aufhebung der Rechnungsprüfungsstellen
Die auf Grundlage des Rechnungsprüfungsgesetzes vom 15. Januar 2010 errichteten Rechnungsprüfungsstellen werden am 31. Dezember 2022 aufgehoben.
#
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland ist als Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Ablösung des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland verkündet worden und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Einzelne Paragraphen treten früher in Kraft und werden im Nachfolgenden besonders hervorgehoben.
1 ↑ Redaktioneller Hinweis: Das Kirchengesetz über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland ist als Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Ablösung des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland verkündet worden und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft. Einzelne Paragraphen treten früher in Kraft und werden im Nachfolgenden besonders hervorgehoben.