.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Geltungszeitraum von: 01.01.1995
Geltungszeitraum bis: 31.07.2008
Verordnung
über die Antragsfristen, Form und Inhalt
der Anträge und das Antrags- und Auszahlungsverfahren
nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder
(– Verfahrensverordnung – GTK – VerfVO-GTK –)
Vom 17. Januar 1995
(GV. NW. S. 108)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NW. S. 708)
Aufgrund des § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK – vom 29. Oktober 1991 (GV. NW. S. 380)1#, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 1993 (GV. NW. S. 984), wird verordnet:
####§ 1
Verfahren bei Zuschüssen zu Betriebskosten
(
1
)
Anträge nach § 23 Abs. 2 GTK sind spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Antrag gestellt wird, schriftlich nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen; die Anträge sollen auf elektronischem Datenträger gestellt werden.
(
2
)
Anträge nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GTK sollen mit dem Antrag nach Absatz 1 verbunden werden. Der Träger der Einrichtung ist auch nach der Bewilligung von Abschlagszahlungen verpflichtet, wesentliche Änderungen der Betriebskosten der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Sofern die wesentlichen Änderungen der Betriebskosten mehr als 10 v. H. betragen, sind die folgenden Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen.
(
3
)
Zuschüsse nach Absatz 1 sollen bis zum 31. Dezember des Jahres der Antragstellung festgesetzt werden. Weicht der festgesetzte Zuschuss von den geleisteten Abschlagszahlungen ab, ist dies mit der ersten Abschlagszahlung nach der Festsetzung auszugleichen.
(
4
)
Im Rahmen der Festsetzung der Zuschüsse nach Absatz 1 ist bei der Feststellung, ob die Untergrenzen der Gruppenstärken nach § 3 Abs. 1 und 2 der Betriebskostenverordnung (BKVO) vom 11. März 1994 (GV. NW. S. 144) in der jeweils geltenden Fassung im Durchschnitt der Gruppen erreicht worden sind, auf den Jahresdurchschnitt abzustellen. Der Jahresdurchschnitt ist die Zahl der durchschnittlich im Laufe eines Jahres angemeldeten Kinder. Bei der Berechnung der Durchschnittsbelegung können bis zu zwei Monate außer Betracht gelassen werden. Eine Überschreitung der zulässigen Gruppenstärke wird bei der Berechnung der Durchschnittsgruppenstärke nicht berücksichtigt.
(
5
)
Bei der Feststellung der Gruppenstärken nach § 3 Abs. 1 und 2 BKVO ist auf die Zahl der angemeldeten Kinder abzustellen. Bei der Berechnung können bis zu zwei Monate außer Betracht gelassen werden.
(
6
)
Abschlagszahlungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2 GTK sind im Voraus zum Beginn eines jeden Monats zu leisten.
(
7
)
Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann von der Rückforderung absehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 500 Euro nicht übersteigt. Er kann ferner auf die Geltendmachung eines Zinsanspruches bis zu einem Betrag von 50 Euro verzichten.
(
8
)
Rückzahlungsansprüche sind sofort fällig. Sie sind mit der folgenden Abschlagszahlung zu verrechnen.
(
9
)
Die Landesmittel im Sinne des § 18 Abs. 3 und 4 Satz 2 GTK werden den Jugendämtern jeweils zu Beginn eines Monats in dem Umfang zur Verfügung gestellt, wie er zur Leistung von Abschlagszahlungen erforderlich ist.
#§ 2
Bedarfsermittlung
(
1
)
Das Jugendamt stellt den Mittelbedarf im Sinne von § 18 Abs. 3 GTK für seinen Bezirk auf der Grundlage der Anträge nach § 1 Abs. 2 Satz 1 für das auf die Antragstellung folgende Jahr unter Berücksichtigung von Betriebskostenveränderungen sowie von Nach- und Überzahlungen für das Vorjahr fest und legt seine Bedarfsmeldung nach dem Muster der Anlage 22# dem überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) bis zum 30. September vor. Das Landesjugendamt fasst die Bedarfsmeldungen zusammen und legt der Obersten Landesjugendbehörde die Zusammenfassung nach dem Muster der Anlage 33# bis zum 31. Oktober vor.
(
2
)
Das Jugendamt meldet wesentlichen Mehr- oder Minderbedarf im Sinne von § 1 Abs. 2 und das Elternbeitragsaufkommen des Vorjahres nach dem Muster der Anlage 2 dem Landesjugendamt bis zum 30. August. Das Landesjugendamt meldet der Obersten Landesjugendbehörde nach dem Muster der Anlage 3 den zusätzlichen Mittelbedarf und das Elternbeitragsaufkommen des Vorjahres für seinen Bezirk erstmals zum 30. September.
(
3
)
Das Jugendamt meldet dem Landesjugendamt bis zum 30. November den voraussichtlichen Mittelbedarf für das übernächste Jahr nach dem Muster der Anlage 2. Das Landesjugendamt legt die zusammengefassten Meldungen nach Satz 1 der Obersten Landesjugendbehörde bis zum 31. Dezember nach dem Muster der Anlage 3 vor.
#§ 3
Abrechnung
Das Jugendamt legt dem Landesjugendamt zum 1. Oktober für das vergangene Kalenderjahr einen Nachweis nach dem Muster der Anlage 44# vor.
#§ 4
Genehmigung nach § 25 Abs. 2 GTK
Das Jugendamt legt die Entscheidung nach § 25 Abs. 2 GTK unmittelbar dem Landesjugendamt nach dem Muster der Anlage 55# zur Genehmigung vor.
#§ 5
Übergangsvorschrift
(
1
)
Für die Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse nach dem Kindergartengesetz vom 21. Dezember 1971 (GV. NW. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1990 (GV. NW. S. 664), gelten die Regelungen der Betriebskostenverordnung vom 11. Februar 1983 (GV. NW. S. 54), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Februar 1986 (GV. NW. S. 181), sowie der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu den Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder, RdErl. des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 28. April 1983 (MBl. NW. S. 758/SMBl. NW. 2160).
(
2
)
Für die Abrechnung der Betriebskostenzuschüsse für die Jahre 1997 und 1998 sind abweichend von § 3 die Bezirksregierungen zuständig. Die Mittelbewirtschaftung für diese Abrechnungen erfolgt durch die Landesjugendämter.
(
3
)
Abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 sind für das Jahr 1998 Anträge nach § 23 Abs. 2 GTK spätestens zum 30. Juni 1999 schriftlich nach dem Muster der Anlage 16# zu stellen; die Anträge sollen auf elektronischem Datenträger gestellt werden.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfahrensverordnung-GTK vom 8. Dezember 1992 (GV. NW. S. 504) außer Kraft.