.

Geltungszeitraum von: 01.10.1999

Geltungszeitraum bis: 15.12.2020

Ordnung des Kolloquiums
für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

Vom 18. Mai 1999

(KABl. S. 136)

#
Aufgrund von § 21 Abs. 1 des Kirchenmusikgesetzes in Verbindung mit § 1 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenmusikgesetz – AGKiMuG – vom 9. Januar 1997 (KABl. S. 68) erlässt das Landeskirchenamt folgende Kolloquiumsordnung:
###

§ 1
Kolloquium gemäß § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 und § 5 KiMuG

( 1 ) In dem Kolloquium zur Feststellung der Gleichstellung von Prüfungen (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 2 KiMuG) oder über das Fortbestehen der Anstellungsfähigkeit (§ 5 KiMuG) ist nachzuweisen, dass die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung oder das Fortbestehen der Anstellungsfähigkeit in der Evangelischen Kirche der Union erfüllt.
( 2 ) Die Leistungen im Kolloquium müssen der dem Prüfungsgrad entsprechenden Anforderungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen in der Evangelischen Kirche im Rheinland entsprechen. Bei nicht ausreichenden Leistungen ist eine Wiederholung des Kolloquiums möglich. Die Wiederholung kann von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig gemacht werden.
( 3 ) Das Kolloquium wird von einer Kolloquiumskommission durchgeführt. Die Kolloquiumskommission besteht aus der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor und mindestens einem weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses für Kirchenmusiker, das vom Landeskirchenamt bestimmt wird. Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Kolloquiumskommission.
#

§ 2
Kolloquium gemäß § 3 Abs. 2 KiMuG

( 1 ) Für das Kolloquium zur Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit als Kirchenmusikerin oder Kirchenmusiker im Hauptamt (§ 3 Abs. 2 KiMuG) gelten die Allgemeinen Richtlinien für das kirchenmusikalische Kolloquium des Rates der Evangelischen Kirche der Union vom 10. Dezember 19971# (KABl. 1999 S. 136) nach Maßgabe dieser Ordnung.
( 2 ) Die zuständige Kreiskantorin oder der Kreiskantor bestimmt die Mentorin oder den Mentor, sofern sie oder er dieses Amt nicht selbst ausübt.
( 3 ) Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker fertigt einen Tätigkeitsbericht über die Bewährungszeit. Der Bericht ist von der Mentorin oder dem Mentor gegenzuzeichnen. Der Bericht ist dem Antrag auf Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit beizufügen.
( 4 ) Das Kolloquium wird von einer Kolloquiumskommission durchgeführt. Die Kolloquiumskommission besteht aus der Landeskirchenmusikdirektorin oder dem Landeskirchenmusikdirektor, der Mentorin oder dem Mentor, der zuständigen Dezernentin oder dem zuständigen Dezernenten für Kirchenmusik im Landeskirchenamt und der zuständigen Kreiskantorin oder dem Kreiskantor. Die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Kolloquiumskommission.
( 5 ) Einer Bewährungszeit und der Ablegung eines Kolloquiums wird eine hauptamtliche Tätigkeit der Kirchenmusikerin oder des Kirchenmusikers in einer Landeskirche außerhalb der Evangelischen Kirche der Union gleichgestellt, wenn diese mindestens sechs Monate angedauert hat und ein positives Votum der Landeskirchenmusikdirektorin oder des Landeskirchenmusikdirektors oder deren Vertreterin oder des Vertreters über die Vorstellung in der Kirchengemeinde vorliegt.
#

§ 3
Durchführung

( 1 ) Die Teilnahme am Kolloquium ist beim Landeskirchenamt zu beantragen und zu begründen. Die Termine des Kolloquiums finden bei Bedarf statt. Zeit und Ort bestimmt das Landeskirchenamt.
( 2 ) Über den Verlauf und das Ergebnis des Kolloquiums ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Kirchenmusikerin oder der Kirchenmusiker erhält eine Bescheinigung über das Kolloquium.
#

§ 4
Inkrafttreten

( 1 ) Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Ordnung des kirchenmusikalischen Kolloquiums vom 30. Juni 1977 (KABl. S. 129) außer Kraft.
#

Anhang

Allgemeine Richtlinien
für das kirchenmusikalische Kolloquium
der Evangelischen Kirche der Union (vom 10. Dezember 1997)

In Ausführung von § 3 Absatz 2 des Kirchenmusikgesetzes (KiMuG) vom 15. Juni 1996 wird folgendes bestimmt:
  1. Für die Begleitung des kirchenmusikalischen Dienstes der Kandidatin oder des Kandidaten während der Bewährungszeit wird eine Mentorin oder ein Mentor bestimmt.
  2. Das Kolloquium findet frühestens nach vier Monaten der Bewährung im kirchenmusikalischen Dienst statt. Ein Votum der Mentorin oder des Mentors ist anzufordern und bei dem Gespräch zu berücksichtigen.
  3. Das Kolloquium ist ein Gespräch über die Erfahrungen der Kandidatin oder des Kandidaten in der Gemeindearbeit und ihre oder seine Motivation für den kirchenmusikalischen Dienst. Das Kolloquium dient der Beratung und Hilfestellung in den Fragen des praktischen Dienstes. Der Anschein einer Wiederholung der Prüfungen ist zu vermeiden.
  4. Der Kommission, die das Kolloquium abhält, gehören an:
    1. die Landeskirchenmusikdirektorin oder der Landeskirchenmusikdirektor,
    2. die Mentorin oder der Mentor
      und – soweit das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt –
    3. die Referentin oder der Referent für Kirchenmusik des Konsistoriums (Landeskirchenamts),
    4. die zuständige Kreiskantorin oder der Kreiskantor.
  5. Das Ergebnis des Kolloquiums („mit Erfolg abgelegt“, „ohne Erfolg abgelegt“) ist schriftlich niederzulegen.
  6. Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1998 in Kraft.

#
1 ↑ Im Anhang zu dieser Ordnung abgedruckt.