.

Geltungszeitraum von: 01.07.2020

Geltungszeitraum bis: 01.07.2020

Verwaltungsvorschriften zum Kirchengesetz über die Reisekostenvergütung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Vv-RKG-KF)

Vom 12. Mai und 9. Juni 2020

(KABl. S. 180)

Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesreisekostengesetz – BRKGVwV – vom 1. Juni 2005, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. November 2013 (GMBI. Nr. 63, S. 1258), finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:
####
  1. Ziffer 1 zu § 1 BRKGVwV findet keine Anwendung.
  2. Ziffer 2.1.3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „2.1.3 Dienstort ist das Gebiet der Kirchengemeinde oder der Kommunalgemeinde, wenn dieses Gebiet größer ist als das der Kirchengemeinde oder wenn der Aufgabenbereich über dieses Gebiet hinausgeht, ein vom Leitungsorgan festzulegendes Gebiet.“
  3. Zu Ziffer 2.1.6 :
    Das Leitungsorgan kann für regelmäßige, häufig wiederkehrende Dienstreisen durch Beschluss eine generelle Dienstreisegenehmigung erteilen. Hierbei sind der Bereich und der jährliche Höchstbetrag für die Reisekostenvergütung festzulegen. Über solche Dienstreisen ist ein Fahrtenbuch zu führen. Die generelle Dienstreisegenehmigung kann widerrufen werden.
  4. Ziffer 3.1.3:
    Ausgaben über 10 Euro bis 20 Euro je Tag müssen grundsätzlich nicht durch Belege nachgewiesen werden. Die Belege über die Nutzung von Taxis sind immer vorzulegen.
  5. Ziffer 4.1.2 Satz 5 findet keine Anwendung.
  6. Die Ziffern zu § 5 finden vorbehaltlich von gemäß § 5 Reisekostengesetz-Kirchliche Fassung - RKIG-KF erlassenen Ausführungsverordnungen Anwendung.
  7. Ziffer 5.1.3 Satz 1 findet keine Anwendung.
  8. Zu Ziffer 5.1.4 Satz 2:
    Der Hinweis kann auch allgemein erteilt werden.
  9. Die Vorschriften des Kirchengesetzes über die Reisekostenvergütung in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Vv-RKG-KF) und der auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes erlassenen Ausführungsverordnungen und Verwaltungsvorschriften finden auf Praktikantinnen und Praktikanten sowie auf Referendarinnen und Referendare auf Stagen in kirchlichen Dienststellen entsprechende Anwendung.
  10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Diese Bestimmungen treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die folgenden Bestimmungen außer Kraft:
- die Verwaltungsvorschriften zum Reisekostenrecht - kirchliche Fassung - (VV zu RKR-KF) vom 1. Juni 1999, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 26. Januar 2005 (KABl. S. 74),
- die Verfügung des Landeskirchenamtes bezüglich der Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen vom 11. August 2004 (KABl. S. 362),
- die Verordnung über die Übertragung von Befugnissen vom 7. Mai 1999 (KABl. S. 176),
- die Bekanntmachung des Landeskirchenamtes über die Schadensregulierung bei Kfz.-Unfällen anlässlich eines Dienstganges oder einer Dienstreise vom 18. November 1994 (KABl. 1995, S. 12), geändert durch Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 22. Juli 1996 (KABl. S. 236).