.

Geltungszeitraum von: 01.08.1999

Geltungszeitraum bis: 30.06.2020

Verordnung
zu § 16 Absätze 2 und 3
des Reisekostenrechts – kirchliche Fassung –

Vom 2. Dezember 1999

(KABl. S. 377)
geändert durch Verordnungen vom 18. August 2000 (KABl. S. 232), 26. Oktober 2001 (KABl. S. 342)
und 12. Juli 2002 (KABl. S. 215)

Aufgrund von § 16 Absätze 2 und 3 des Reisekostenrechts1# – kirchliche Fassung vom 11. Juni 1999 (KABl. S. 173) – erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
#

I

( 1 ) Die Wegstreckenentschädigung nach § 16 Absätze 2 und 3 beträgt bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges je Kilometer 30 Cent, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug 13 Cent je Kilometer.
( 2 ) Wird der Kraftfahrzeughalterin oder dem Kraftfahrzeughalter eine Garage unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so ermäßigt sich die Wegstreckenentschädigung von 30 Cent auf 27 Cent und von 13 Cent auf 12 Cent.
#

II

Die Wegstreckenentschädigung nach § 16 Absatz 3 kann auf der Basis von mindestens drei Monaten pauschaliert werden.
#

III

Die Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zu § 16 Absätze 2 und 3 des Reisekostenrechts – kirchliche Fassung – vom 7. Mai 1999 (KABl. S. 183) außer Kraft.

#
1 ↑ Nr. 790.