.Verordnung
§ 3
Geltungszeitraum von: 01.08.1999
Geltungszeitraum bis: 30.06.2020
Verordnung
über die Reisekostenvergütung
für die Mitglieder landeskirchlicher Ausschüsse und die nebenamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung
Vom 7. Mai 1999
(KABl. S. 177)
Aufgrund von § 19 Abs. 1 des Reisekostenrechts – kirchliche Fassung vom 11. Juni 1999 (KABl. S. 173)1# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
####§ 1
Die Mitglieder landeskirchlicher Ausschüsse sowie die nebenamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung erhalten Verpflegung und Unterkunft von Amts wegen.
#§ 2
(
1
)
Bei Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel richtet sich die Erstattung der Fahrkosten nach § 5 RKR-KF.
(
2
)
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines Fahrrades wird die Wegstreckenentschädigung nach § 5 KfzVO2# gewährt. § 5 Abs. 3 KfzVO findet keine Anwendung.
(
3
)
Für Strecken, die mit anderen Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, werden die notwendigen Kosten erstattet.
#§ 3
Inkrafttreten
(
1
)
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
(
2
)
Die Verordnung vom 26. Juni 1997 (KABl. S. 210) wird aufgehoben.