.

Geltungszeitraum von: 01.10.2004

Geltungszeitraum bis: 30.06.2020

Reisekostenvergütung bei Vorstellungsreisen

Verfügung des Landeskirchenamtes vom 11. August 2004

(KABl S. 362)

#
Bei der Reisekostenerstattung für Vorstellungsreisen von Bewerberinnen und Bewerbern für den kirchlichen Dienst ist mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 wie folgt zu verfahren:
  1. Bewerberinnen und Bewerber, die zur Vorstellung aufgefordert worden sind, erhalten die ihnen entstandenen notwendigen Fahrkosten ersetzt. Fahrkosten, die am Wohnort und Vorstellungsort entstehen, werden nicht berücksichtigt.
  2. Notwendige Fahrkosten sind die Kosten der niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels für den kürzesten Reiseweg. Zugzuschläge, Aufpreise für Hochgeschwindigkeitszüge sowie die Kosten für die Benutzung von Schlafwagen werden nicht erstattet.
    Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs wird als Auslagenersatz eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der Sätze § 5 Abs. 1 KfzVO gewährt; höchstens werden die Fahrkosten erstattet, die bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels hätten erstattet werden können.
    Flugkosten werden bis zur Höhe des Betrages erstattet, der bei einer Landreise erstattungsfähig wäre.
  3. Wohnen Bewerberinnen/Bewerber im Ausland, können neben der Fahrkostenerstattung für die Reisestrecken im Inland (Nummern 1 und 2) die entsprechenden Fahrkosten für die Reisestrecken im Ausland zur Hälfte erstattet werden. Von dieser Einschränkung kann abgesehen werden, wenn an der Gewinnung der Bewerberin/des Bewerbers ein besonderes kirchliches Interesse besteht und die Bewerberin/der Bewerber eingestellt wird. In diesen Fällen können abweichend von Satz 1 auch die vollen Flugkosten – § 5 Abs. 1 Satz 3 RKR-KF gilt entsprechend – erstattet werden; erfolgt keine Einstellung der Bewerberin/des Bewerbers, werden die Flugkosten nur zur Hälfte erstattet.
  4. Wird am auswärtigen Vorstellungsort eine Übernachtung notwendig und wird keine unentgeltliche Unterkunft von Amts wegen bereitgestellt, erhält die Bewerberin/der Bewerber eine Übernachtungspauschale von 20 Euro je notwendiger Übernachtung.
  5. Wird die Vorstellungsreise nicht am Wohnort angetreten oder beendet, können höchstens die Beträge erstattet werden, die bei Antritt und Beendigung der Reise am Wohnort entstanden wären.
  6. Bei einem mindestens ganztägigen Auswahlverfahren können den Bewerberinnen und Bewerbern in angemessenem Umfang unentgeltlich eine Mittagsmahlzeit sowie Erfrischungsgetränke gereicht werden. Bei einem mehrtägigen Auswahlverfahren mit Bereitstellung unentgeltlicher Unterkunft können darüber hinaus in angemessenem Umfang auch Frühstück und Abendessen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Vorhandene Kantinen sind zu nutzen.
  7. Den Bewerberinnen/Bewerbern ist in der Aufforderung zur Vorstellung mitzuteilen, dass ihnen auf Antrag eine Vergütung im Rahmen dieses Runderlasses gewährt wird.
  8. Die Reisekosten sind von der Behörde zu tragen, die zur Vorstellung aufgefordert hat.
  9. Diese Regelung gilt für alle Vorstellungsreisen, unabhängig davon, ob die Bewerberin/der Bewerber bereits im kirchlichen Dienst steht oder nicht.
  10. Die Bewerberin/der Bewerber ist bei der Aufforderung zur Vorstellung darauf hinzuweisen, dass ihnen keine Reisekostenvergütung gewährt werden kann.
  11. Die Regelungen gelten auch anlässlich der Reisen zur Probepredigt und der Probekatechese im Zusammenhang mit der Ausbildung zur Pfarrerin/zum Pfarrer, zur Vorbereitung zur Einweisung in das Vikariat und dem Probedienst.
Die Verfügung des Landeskirchenamtes Nr. 1112 vom 26. Januar 1982 (KABl. S. 21) wird mit Ablauf des 30. September 2004 aufgehoben.