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Geltungszeitraum von: 16.05.2012

Geltungszeitraum bis: 31.12.2019


Entgeltgruppenplan
zum BAT-KF für Angestellte im Pflegedienst
(Pflegepersonal - Entgeltgruppenplan zum BAT-KF -
PEGP.BAT-KF)

Anlage 2 zum BAT-KF


geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Mai 2012 (KABl. S. 167), 19. September 2012 (KABl. S. 294) und 15. Mai 2019 (KABl. S. 136)

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Vorbemerkungen zu den Abschnitten A und B

  1. Der Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan gilt nicht für Angestellte im Pflegedienst, für die besondere Tätigkeitsmerkmale im Allgemeinen Entgeltgruppenplan zum BAT-KF enthalten sind, es sei denn, im Allgemeinen Entgeltgruppenplan wird auf Tätigkeitsmerkmale des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans verwiesen.
    Diakoninnen mit Anstellungsfähigkeit nach dem Diakonengesetz der Evangelischen Kirche der Union und Gemeindehelferinnen mit Anstellungsfähigkeit sind, soweit der Pflegepersonal-Entgeltgruppenplan entsprechend der wahrzunehmenden Tätigkeit keine günstigere Eingruppierung vorsieht, in die Entgeltgruppe 7a Fallgruppe 1 eingruppiert.
  2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. Altenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. Altenpflegerinnen eingruppiert.
  3. Altenpflegerinnen, die Tätigkeiten von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen ausüben, sind als Gesundheits- und Krankenpflegerinnen eingruppiert; soweit deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, sind jedoch die für Altenpflegerinnen geltenden Zeiten maßgebend.
  4. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspflegehelferinnen in entsprechender Tätigkeit sind wie Gesundheits- und Krankenpflegerinnen bzw. Krankenpflegehelferinnen eingruppiert.
  5. Die Berufsbezeichnung ist jeweils in der weiblichen Form angegeben. Sie gilt für die männlichen Angestellten entsprechend.
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A. Pflegepersonal, das unter § 8 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF fällt

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Entgeltgruppe 3a

1
Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1
2
Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1
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Entgeltgruppe 4a

1
Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit 1, 3
2
Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit 1, 3
3
Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung mit entsprechender Tätigkeit
4
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit1
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Entgeltgruppe 7a

1
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit1
2
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die Pflegeaufgaben an Patienten von psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern, die nicht in diesen Krankenhäusern untergebracht sind, zu erfüllen haben
3
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die in psychiatrischen oder neurologischen Krankenhäusern psychisch kranke Patienten bei der Arbeitstherapie betreuen1
4
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die die Herz-Lungen-Maschine vorbereiten und während der Operation zur Bedienung der Maschine herangezogen werden
5
Hebammen mit entsprechender Tätigkeit
6
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit1
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Entgeltgruppe 8a

1
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
2
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern bestellt sind1,11,12
3
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stations- oder Gruppenschwestern der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 5 bestellt sind 1,8
4
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind1,14
5
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stationspflegerinnen der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 17 bestellt sind 1,8
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Entgeltgruppe 9a

1
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen der Entgeltgruppe 7a Fallgruppe 4, denen mindestens vier Angestellte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
2
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Blutzentralen, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 5,6
3
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die in besonderen Behandlungs- und Untersuchungsräumen in mindestens zwei Teilgebieten der Endoskopie tätig sind, wenn ihnen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
4
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens sechs Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
5
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die Gipsverbände in Gipsräumen anlegen, denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
6
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, denen mindestens zehn im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind
7
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung für den Operationsdienst bzw. für den Anästhesiedienst, die im Operationsdienst
  1. als Operationsschwestern oder
  2. als Anästhesieschwestern
tätig sind10
8
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Intensivpflege/-medizin in Einheiten für Intensivmedizin mit entsprechender Tätigkeit1,3,10
9
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit1, 10
10
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen mit erfolgreich abgeschlossener sozial-psychiatrischer Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit 1, 15
11
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens acht Mitarbeiterinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
#

Entgeltgruppe 9b1#

1
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
2
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in der Intensivpflege/-medizin, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen 1, 3
3
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
4
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die dem zentralen Sterilisationsdienst vorstehen und denen mindestens 36 Mitarbeiterinnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
5
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1,6,11,12
6
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1,6,12,16
7
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen der Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 1 oder 2 bestellt sind8
8
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stations- oder Gruppenschwestern der Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 4 bestellt sind 1,8
9
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen der Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 6 bestellt sind8
10
....
11
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Blutzentralen, denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind5,6
12
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Polikliniken (Ambulanzbereichen) oder Ambulanzen/Nothilfen, denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
13
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, denen mindestens 30 im Krankentransportdienst tätige Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
14
Hebammen, denen mindestens fünf Hebammen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
15
Hebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig sind18
16
Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen der Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 12 bestellt sind8
17
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind und denen mindestens fünf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1,6,14
18
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Stationspflegerinnen der Entgeltgruppe 9c Fallgruppe 16 bestellt sind 1,8
19
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Altenpflegerinnen der Entgeltgruppe EG 9c Fallgruppe 17 bestellt sind8
20
....
#

Entgeltgruppe 9c2#

1
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
2
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1,3,6
3
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die einer Dialyseeinheit vorstehen und denen mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
4
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1,6,11,12
5
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6,12,16
6
Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen 20,21
7
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen der Entgeltgruppe 9d Fallgruppe 1 oder 2 bestellt sind8
8
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen der Entgeltgruppe 9d Fallgruppe 5 bestellt sind8
9
....
10
....
11
Hebammen, denen mindestens zehn Hebammen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
12
Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule21,23
13
Hebammen mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig sind18,22,24
14
Hebammen mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen, die als Lehrhebammen an Hebammenschulen tätig und durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Ersten Lehrhebammen der Entgeltgruppe 9d Fallgruppe 12 bestellt sind8,18,22,24
15
Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen der Entgeltgruppe Kr. 9d Fallgruppe 10 bestellt sind8
16
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als Stationspflegerinnen bestellt sind und denen mindestens zwölf Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1,6,14
17
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung als Leitende Altenpflegerinnen25
18
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Altenpflegerinnen der Entgeltgruppe Kr. 9d Fallgruppe 13 bestellt sind8
19
....
20
....
#

Entgeltgruppe 9d3#

1
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens 20 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
2
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens 24 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind3,6
3
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen der Entgeltgruppe 10a Fallgruppe 1 oder 2 bestellt sind8
4
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6,12,16
5
Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind6,20,21
6
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen der Entgeltgruppe 10a Fallgruppe 4 bestellt sind8
7
....
8
....
9
....
10
Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule, denen mindestens 75 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6,21,23
11
Hebammen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Hebammen der Entgeltgruppe 10a Fallgruppe 8 bestellt sind8
12
Hebammen mit mindestens einjähriger erfolgreich abgeschlossener Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen, die als Erste Lehrhebammen an Hebammenschulen mit durchschnittlich mindestens 40 Lehrgangsteilnehmern tätig sind 22,24,27
13
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung als Leitende Altenpflegerinnen in Einrichtungen, in denen mindestens 75 Pflegepersonen beschäftigt sind 6,25
14
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Altenpflegerinnen der Entgeltgruppe 10a Fallgruppe 9 bestellt sind8
15
....
16
....
#

Entgeltgruppe 10a4#

1
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die dem Operationsdienst oder Anästhesiedienst vorstehen und denen mindestens 40 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
2
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die einer Einheit für Intensivmedizin vorstehen und denen mindestens 48 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind3,6
3
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 96 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6,12,16
4
Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind6,20,21
5
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen der Entgeltgruppe 11a Fallgruppe 2 bestellt sind8
6
....
7
....
8
Leitende Hebammen in Frauenkliniken mit Hebammenschule, denen mindestens 150 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6,21,23
9
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung als Leitende Altenpflegerinnen in Einrichtungen, in denen mindestens 150 Pflegepersonen beschäftigt sind 6,25
10
....
#

Entgeltgruppe 11a5#

1
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, denen mehrere Stationen, Pflegegruppen oder abgegrenzte Funktionsbereiche mit insgesamt mindestens 192 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 6,12,16
2
Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 300 Pflegepersonen beschäftigt sind6,20,21
3
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen der Entgeltgruppe 11b Fallgruppe 1 bestellt sind8
4
....
#

Entgeltgruppe 11b

1
Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 600 Pflegepersonen beschäftigt sind6,20,21
2
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Leitenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen der Entgeltgruppe 12a Fallgruppe 1 bestellt sind8
#

Entgeltgruppe 12a

1
Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen in Krankenhäusern bzw. Pflegebereichen, in denen mindestens 900 Pflegepersonen beschäftigt sind6,20,21
Anmerkungen:
1
(1) Pflegepersonen der Entgeltgruppen EG 3a bis EG 9b, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
  1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
  2. Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
  3. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
  4. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
  5. Patienten nach Transplantationen innerer Organe oder von Knochenmark,
  6. an AIDS (Vollbild) erkrankten Patienten,
  7. Patienten, bei denen Chemotherapien durchgeführt oder die mit Strahlen oder mit inkorporierten radioaktiven Stoffen behandelt werden,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.
(1a) Pflegepersonen der Entgeltgruppe EG 3a bis EG 9b, die zeitlich überwiegend in Einheiten für Intensivmedizin Patienten pflegen, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.
(2) Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Altenpflegerinnen der Entgeltgruppen EG 7a bis EG 9c, die als
  1. Stationsschwestern/Gruppenschwestern/Stationspflegerinnen
    oder
  2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Altenpflegerinnen in anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen eingesetzt sind,
erhalten die Zulage nach Absatz 1 oder 1a ebenfalls, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 haben. Die Zulage steht auch Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Altenpflegerinnen zu, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen einer in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestellt sind.
(3) Pflegepersonen der Entgeltgruppen EG 3a bis EG 9b, welche die Grund- und Behandlungspflege bei schwerbrandverletzten Patienten in Einheiten für Schwerbrandverletzte, denen durch die Zentralstelle für die Vermittlung Schwerbrandverletzter in der Bundesrepublik Deutschland bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Freien und Hansestadt Hamburg Schwerbrandverletzte vermittelt werden, ausüben, erhalten eine Zulage von 10 v.H. der Stundenvergütung der Entgeltgruppe EG 7a für jede volle Arbeitsstunde dieser Pflegetätigkeit. Eine nach Absatz 1, 1a oder 2 zustehende Zulage vermindert sich um den Betrag, der in demselben Kalendermonat nach Satz 1 zusteht.
2
...
3
Einheiten für Intensivmedizin sind Stationen für Intensivbehandlungen und Intensivüberwachung. Dazu gehören auch Wachstationen, die für Intensivbehandlung und Intensivüberwachung eingerichtet sind.
4
gestrichen
5
Als Blutzentralen gelten Einrichtungen, in denen Blut abgenommen, konserviert und verteilt wird.
6
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Personen abhängt,
  1. ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
  2. zählen teilzeitbeschäftigte Personen entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
  3. zählen Personen, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
  4. bleiben Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Krankenpflegehilfe und Entbindungspflege sowie Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege befinden, außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen angerechnet werden, gilt Buchstabe a).
7
Dieses Tätigkeitsmerkmal setzt nicht voraus, dass den vorstehenden Gesundheits- und Krankenpflegerinnen weitere Personen unterstellt sind.
8
Ständige Vertreterinnen sind nicht die Vertreterinnen in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.
9
...
10
Die Weiterbildung setzt voraus, dass mindestens 720 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer und praktischer Unterricht bei Vollzeitausbildung in spätestens einem Jahr und bei berufsbegleitender Ausbildung in spätestens zwei Jahren vermittelt werden.
11
Unter Stationsschwestern sind Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst auf der Station vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen. In psychiatrischen Krankenhäusern entspricht im Allgemeinen eine Abteilung der Station in allgemeinen Krankenhäusern.
12
Die Tätigkeitsmerkmale, die auf das Gruppenpflegesystem abgestellt sind, gelten nur in den Krankenhäusern, in denen der Krankenhausträger das Gruppenpflegesystem eingeführt hat. Unter Gruppenschwestern sind die Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst einer Gruppe vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.
13
...
14
Unter Stationspflegerinnen sind Pflegepersonen zu verstehen, die dem Pflegedienst auf der Station/Abteilung vorstehen. Es handelt sich um das sachliche Vorstehen.
15
Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals liegt nur dann vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in mindestens zwei Jahren berufsbegleitend vermittelt wird.
16
Wenn in den Funktionsbereichen außer Pflegepersonen auch sonstige Angestellte unterstellt sind, gelten sie als Pflegepersonen.
17
...
18
Lehrhebammen sind Hebammen, die mindestens zur Hälfte ihrer Arbeitszeit als Lehrkräfte an Hebammenschulen eingesetzt sind.
19
...
20
Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sind Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereiches haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Krankenschwester und keine Leitende Hebamme hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.
21
Leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Leitende Hebammen, die durch ausdrückliche schriftliche Anordnung zu Mitgliedern der Krankenhausbetriebsleitung bestellt worden sind, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine Zulage in Höhe von 15 v.H. der Eingangsstufe ihrer Entgeltgruppe.
22
Die Fachausbildung setzt voraus, dass mindestens 900 Stunden zu mindestens je 45 Unterrichtsminuten theoretischer Unterricht in spätestens 18 Monaten vermittelt werden.
23
Leitende Hebammen sind Hebammen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst des Krankenhauses bzw. des zugeteilten Pflegebereiches haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Hebamme und keine Leitende Krankenschwester hinsichtlich des Pflegedienstes weisungsbefugt ist.
24
Eine einjährige Fachausbildung an Schulen für Unterrichtsschwestern gilt als einjährige Fachausbildung an Schulen für Lehrhebammen bzw. für Unterrichtsaltenpflegerinnen.
25
Leitende Altenpflegerinnen sind Altenpflegerinnen, die die Gesamtverantwortung für den Pflegedienst der Einrichtung haben; dies setzt voraus, dass ihnen gegenüber keine weitere Leitende Altenpflegerin und keine Leitende Krankenschwester weisungsbefugt ist.
26
...
27
Erste Lehrhebammen sind Lehrhebammen, die eine Hebammenschule allein oder gemeinsam mit einer Ärztin/einem Arzt leiten (§ 6 Abs. 2 Nr. 1 des Hebammengesetzes).
28
...
#

B. Pflegepersonal, das nicht unter § 8 Absatz 6 Satz 1 BAT-KF fällt

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Vorbemerkung zu Abschnitt B

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Altenpflegerinnen sind nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen EG 4a oder einer höheren Entgeltgruppe des Abschnittes A eingruppiert, wenn sie eine diesen Tätigkeitsmerkmalen entsprechende Tätigkeit ausüben und der Abschnitt B ein Tätigkeitsmerkmal für diese Tätigkeit nicht enthält. Stations- und leitende Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Altenpflegerinnen in Einrichtungen, die nicht unter § 8 Abs. 6 Satz 1 fallen, sind nach den maßgeblichen Tätigkeitsmerkmalen des Abschnittes A eingruppiert, wenn sie dem Pflegedienst der Einrichtung bzw. einer Station vorstehen (vgl. Anmerkungen 11 und 20 zu Abschnitt A).
#

Entgeltgruppe 2a

1
Pflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1
2
Altenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1
#

Entgeltgruppe 4a

1
Krankenpflegehelferinnen mit entsprechender Tätigkeit1
2
Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit1
3
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit1
#

Entgeltgruppe 7a

1
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen mit entsprechender Tätigkeit1
2
Krankenpflegehelferinnen und Pflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und verwaltungseigener Abschlussprüfung, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1,3
3
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung mit entsprechender Tätigkeit1
4
Altenpflegehelferinnen mit mindestens einjähriger Ausbildung und Abschlussprüfung, denen mindestens vier Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1,3
#

Entgeltgruppe 9a

1
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Altenpflegerinnen der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 2 bestellt sind1,6
#

Entgeltgruppe 9b

1
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind1,3
2
Altenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung/Abschlussprüfung, denen mindestens zehn Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind 1,3
#

Entgeltgruppe 9c

1
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, denen mindestens 25 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind3
2
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen der Entgeltgruppe 9d Fallgruppe 1 bestellt sind6
#

Entgeltgruppe 9d

1
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, denen mindestens 50 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind3
2
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen der Entgeltgruppe 10a Fallgruppe 1 bestellt sind6
#

Entgeltgruppe 10a

1
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, denen mindestens 100 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind3
2
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen von Gesundheits- und Krankenpflegerinnen der Entgeltgruppe 11a Fallgruppe 1 bestellt sind6
#

Entgeltgruppe 11a

1
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, denen mindestens 200 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind6
Anmerkungen:
1
(1) Pflegepersonen der Entgeltgruppen EG 2a bis EG 9b, die die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend bei
  1. an schweren Infektionskrankheiten erkrankten Patienten (z.B. Tuberkulose-Patienten), die wegen der Ansteckungsgefahr in besonderen Infektionsabteilungen oder Infektionsstationen untergebracht sind,
  2. Kranken in geschlossenen oder halbgeschlossenen (Open-door-system) psychiatrischen Abteilungen oder Stationen,
  3. Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen,
  4. gelähmten oder an multipler Sklerose erkrankten Patienten,
ausüben, erhalten für die Dauer dieser Tätigkeit eine monatliche Zulage von 46,02 Euro.
(2) Pflegepersonen der Entgeltgruppen EG 7a bis EG 9c, die als
  1. Stationspflegerinnen
    oder
  2. Pflegepersonen in anderen Tätigkeiten mit unterstellten Pflegepersonen
eingesetzt sind, erhalten die Zulage nach Absatz 1 ebenfalls, wenn alle ihnen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen Anspruch auf eine Zulage nach Absatz 1 haben. Die Zulage steht auch Pflegepersonen zu, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen einer in Satz 1 genannten Anspruchsberechtigten bestellt sind.
2
...
3
Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten oder in dem betreffenden Bereich beschäftigten Mitarbeiter abhängt,
  1. ist es für die Eingruppierung unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind,
  2. zählen teilzeitbeschäftigte Mitarbeiter entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
  3. zählen Mitarbeiter, die zu einem Teil ihrer Arbeitszeit unterstellt oder zu einem Teil ihrer Arbeitszeit in einem Bereich beschäftigt sind, entsprechend dem Verhältnis dieses Anteils zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten,
  4. bleiben Schülerinnen in der Gesundheits- und Krankenpflege und Krankenpflegehilfe sowie Personen, die sich in einer Ausbildung in der Altenpflege oder in der Heilerziehungspflege befinden, außer Betracht; für die Berücksichtigung von Stellen, auf die Schülerinnen angerechnet werden, gilt Buchstabe a).
4
gestrichen
5
...
6
Ständige Vertreterinnen sind nicht die Vertreterinnen in Urlaubs- oder sonstigen Abwesenheitsfällen.

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1 ↑ In der Entgeltgruppe 9b Fallgruppen 10 und 20 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 15. Mai 2019 (KABl. S. 136) mit Wirkung vom 1. Juli 2019.
#
2 ↑ In der Entgeltgruppe 9c Fallgruppen 9, 10, 19 und 20 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 15. Mai 2019 (KABl. S. 136) mit Wirkung vom 1. Juli 2019.
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3 ↑ In der Entgeltgruppe 9d Fallgruppen 7, 8, 9, 15 und 16 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 15. Mai 2019 (KABl. S. 136) mit Wirkung vom 1. Juli 2019.
#
4 ↑ In der Entgeltgruppe 10a Fallgruppen 6, 7 und 10 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 15. Mai 2019 (KABl. S. 136) mit Wirkung vom 1. Juli 2019.
#
5 ↑ In der Entgeltgruppe 11a Fallgruppe 4 gestrichen durch Arbeitsrechtsregelung vom 15. Mai 2019 (KABl. S. 136) mit Wirkung vom 1. Juli 2019.