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Kirchengesetz über die Gewährung
von Beihilfen bei Geburt, Krankheit, Pflege und Tod
(Beihilfegesetz)

Vom 9. Januar 2019

(KABl. S. 71)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 54)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat gem. § 49 des Pfarrdienstgesetzes der EKD und § 34 des Kirchenbeamtengesetzes der EKD das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Für die Gewährung von Beihilfen bei Geburt, Krankheit, Pflege und Tod an
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte,
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand,
  3. frühere Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
  4. Witwen und Witwer, überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Kinder (§ 23 BeamtVG) der unter a. bis c. genannten Personen,
  5. Vikarinnen und Vikare
sind die Vorschriften zur Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, soweit in diesem Kirchengesetz oder in anderen aufgrund dieses Kirchengesetzes ergangenen kirchlichen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist. An die Stelle der Obersten Dienstbehörde, des Finanzministeriums sowie des Finanzministeriums in Verbindung mit anderen Stellen tritt das Landeskirchenamt.
( 2 ) Für die Gewährung von Beihilfen bei Geburt und Krankheit an
  1. Angestellte,
  2. Arbeiterinnen und Arbeiter,
  3. Auszubildende, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden,
ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts- und Krankheitsfällen an Tarifbeschäftigte (BVOTb NRW) in ihrer jeweiligen Fassung und mit der Maßgabe anzuwenden, dass Voraussetzung für die Gewährung von Beihilfen ist, dass das Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2000 begründet wurde und weiterhin ununterbrochen fortbesteht, soweit in diesem Kirchengesetz oder in anderen kirchlichen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Gewährung der Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte als Lehrkräfte, deren Besoldung und Versorgung im Rahmen der Ersatzschulfinanzierung refinanziert wird, richten sich nach den Beihilfebestimmungen des Bundeslandes, in dem die Schule liegt.
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§ 2

Die Kirchenleitung kann durch Verordnung die Regelungen und Feststellungen treffen, die zur Anpassung der Beihilfevorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen an die kirchlichen Strukturen und rechtlichen Verhältnisse in der Evangelischen Kirche im Rheinland erforderlich sind.
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§ 31#

In der Rechtsverordnung nach § 2 kann auch die Gewährung einer pauschalen Beihilfe durch einen anteiligen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder zum Beitrag in einer privaten Krankenversicherung bei Versicherung in einem entsprechenden Umfang vorgesehen und geregelt werden, wie sich ein solcher Beitragszuschuss oder ein von einer anderen Stelle gewährter Zuschuss auf die Bemessung der Beihilfe auswirkt.
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§ 4

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit Ablauf des Monats der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 treten zum 1. Juli 2019 in Kraft.
( 3 ) Die Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod vom 10. September 2010 (KABl. S. 238), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 15. März 2013 (KABl. S. 129), tritt zum Zeitpunkt gemäß Absatz 2 außer Kraft.

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1 ↑ § 3 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 54) mit Wirkung vom 17. März 2020.