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Geltungszeitraum von: 15.03.2016

Geltungszeitraum bis: 14.03.2019

Kirchengesetz
über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden
und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten
und die Errichtung von Verbänden
(Verbandsgesetz – VbG)

Vom 15. Januar 2016

(KABl. S.73)
geändert durch Kirchengesetz vom 12. Januar 2018 (KABl. S. 51)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Erster Abschnitt
Zusammenarbeit in gemeinsamen Angelegenheiten

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§ 1
Formen der Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften

( 1 ) Werden von kirchlichen Körperschaften (Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Verbänden) Aufgaben auf Dauer gemeinsam wahrgenommen, wird die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten durch eine Vereinbarung geregelt. In dieser kann auch festgelegt werden, dass eine der Beteiligten die Aufgaben für die anderen übernimmt. Gleiches gilt für ihre Zusammenarbeit mit privatrechtlich organisierten kirchlichen oder diakonischen Einrichtungen.
( 2 ) Kirchliche Körperschaften können sich zu Verbänden zusammenschließen, um Aufgaben auf Dauer gemeinsam wahrzunehmen. Diese Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Rechtsverhältnisse der Verbände werden durch eine Verbandssatzung geregelt. Sie erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung
( 3 ) Gemeindeverbände setzen sich aus Kirchengemeinden und/oder weiteren Gemeindeverbänden zusammen. Kirchenkreisverbände setzen sich aus Kirchenkreisen und/oder weiteren Kirchenkreisverbänden zusammen. Mischformen werden als Gemeinde- und Kirchenkreisverbände bezeichnet.
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Zweiter Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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§ 2
Gemeinsame Vorschriften für die Gremien

( 1 ) Für die Gemeindeverbände gelten die für das Presbyterium maßgeblichen Vorschriften der Kirchenordnung und des Verfahrensgesetzes sinngemäß, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt. Für die Gemeinde- und Kirchenkreisverbände und die Kirchenkreisverbände gelten die für den Kreissynodalvorstand maßgeblichen Vorschriften der Kirchenordnung und des Verfahrensgesetzes sinngemäß; § 3 Absatz 8 Verfahrensgesetz gilt nicht für Verbandsvertretungen.
( 2 ) In Satzungen können erhöhte Mehrheiten für die Beschlussfassung zu einzelnen Angelegenheiten festgelegt werden.
( 3 ) Die Sitzungen der Organe sind nicht öffentlich. Die Satzungen können vorsehen, dass für die Verbandsvertretung die Regelung von Art. 104 Kirchenordnung Anwendung findet.
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§ 3
Siegel

Die Verbände sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts siegelberechtigt.
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§ 4
Vertretung im Rechtsverkehr

( 1 ) Die rechtsverbindliche Vertretung der Verbände erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie ein weiteres Mitglied des zuständigen Organs und bedarf der Schriftform. Urkunden und Vollmachten sind zusätzlich zu siegeln. Ist der Vorsitz vakant oder verhindert, handeln zwei Mitglieder des entsprechenden Organs gemeinschaftlich.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
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§ 5
Verwaltung

( 1 ) Die Verwaltung des Verbandes erfolgt nach den Vorschriften des Verwaltungsstrukturgesetzes.
( 2 ) Bei Beteiligung mehrerer Kirchenkreise muss in der Satzung die Zuständigkeit der Verwaltung geregelt werden.
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§ 6
Führung der Geschäfte und Aufsicht

( 1 ) Die für die Führung der Geschäfte in den Kirchengemeinden und die Aufsicht gegenüber den Kirchengemeinden geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften finden auf Gemeindeverbände entsprechende Anwendung. Auf Gemeinde- und Kirchenkreisverbände sowie auf Kirchenkreisverbände finden die Vorschriften für Kirchenkreise entsprechende Anwendung. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Kirchenordnung über die Aufsicht.
( 2 ) Erstreckt sich ein Gemeindeverband auf mehrere Kirchenkreise, so treffen die beteiligten Kreissynodalvorstände in der Satzung eine Regelung über die Wahrnehmung ihrer Aufsicht.
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§ 7
Zusammensetzung der Organe

Die Satzung muss gewährleisten, dass die Organe, mit Ausnahme der Geschäftsführung, mehrheitlich aus Mitgliedern der Leitungsorgane der beteiligten Körperschaften bestehen und die Anzahl der ordinierten Theologinnen und ordinierten Theologen die der anderen Mitglieder nicht übersteigt.
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§ 8
Schlichtung von Streitigkeiten

( 1 ) Bei Streitigkeiten über den Beitritt zu und das Ausscheiden aus einem Verband, über die Rechte und Pflichten der Beteiligten aus einer Vereinbarung oder bei Streitigkeiten zwischen Verband und Verbandsgemeinden oder zwischen den Verbandsorganen über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis sowie bei Streitigkeiten im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung bei Beendigung der Vereinbarung, bei Aufhebung der Satzung oder bei Ausscheiden eines Beteiligten kann der Kreissynodalvorstand oder, wenn ein Kirchenkreis beteiligt ist, die Kirchenleitung von einem der Beteiligten zur Schlichtung angerufen werden. Sind Kirchengemeinden aus verschiedenen Kirchenkreisen beteiligt, so erfolgt die Schlichtung entweder durch die zuständigen Kreissynodalvorstände in gemeinsamer Sitzung oder durch den von diesem bestimmten Kreissynodalvorstand. Die Schlichtung wegen eines strittigen Beschlusses kann innerhalb von drei Monaten, nachdem dieser den Beteiligten schriftlich bekannt gegeben worden ist, beantragt werden. Für den Fall, dass die Verbandsmitglieder in unterschiedlichen Kirchenkreisen liegen, ist auch der nicht aufsichtführende Kreissynodalvorstand zu informieren. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Bekanntgabe mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf, die zuständige Schlichtungsstelle und die einzuhaltende Frist versehen ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig.
( 2 ) Kommt eine Einigung nicht zustande, so erlässt die Kirchenleitung einen Schiedsspruch, der die Beteiligten bindet. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Schiedsspruchs das Verwaltungsgericht der EKD zur Entscheidung anrufen. Der Schiedsspruch kann nur mit der Begründung angefochten werden, dass er geltendes Recht verletzt.
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§ 9
Ehrenamtliche und hauptamtlich Mitarbeitende

( 1 ) Die Mitglieder der Organe nach diesem Gesetz sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Davon unberührt bleibt die Bestellung einer hauptamtlichen Geschäftsführung.
( 2 ) Die Mitglieder der Leitungsorgane scheiden aus, wenn eine Voraussetzung der Wahl oder Entsendung entfällt, insbesondere wenn sie aus dem entsendenden Organ ausscheiden. Artikel 44 Absatz 1 der Kirchenordnung gilt entsprechend.
( 3 ) Die Verbände haben das Recht, Beamtinnen und Beamte sowie Pfarrerinnen und Pfarrer zu berufen.
( 4 ) Die Presbyterien, Kreissynoden und Verbandsvertretungen können die von ihnen in die Verbandsvertretung entsandten Mitglieder jederzeit abberufen.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstandes und der Fachausschüsse können durch die Verbandsvertretung jederzeit abberufen werden.
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§ 10
Ausscheiden eines Mitgliedes aus einem Verband

( 1 ) Das Ausscheiden aus einem Verband ist möglich auf Antrag an das oder durch Kündigung eines Verbandsmitgliedes gegenüber dem Vertretungsorgan des Verbandes.
( 2 ) Die Kündigung zum Ende des Folgejahres kann eine Satzung vorsehen, wenn
  • dem Verband nicht das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern übertragen ist und
  • der Anteil des Ausscheidenden am Verbandsvermögen den verbleibenden Mitgliedern anteilig zuwächst.
( 3 ) Für den Fall der Kündigung hat die Satzung zu bestimmen, dass für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Ausscheiden das ausscheidende Verbandsmitglied die Kosten des Verbandes anteilig mittragen muss, die nicht durch Anpassung – insbesondere bei unkündbaren Dienstverhältnissen – vermieden werden können.
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Dritter Abschnitt
Vereinbarung über die Wahrnehmung
gemeinsamer Angelegenheiten gemäß § 1 Absatz 1

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§ 11
Vereinbarungsinhalt

( 1 ) In der Vereinbarung sind insbesondere Bestimmungen über die gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben und gegebenenfalls über Zusammensetzung und Arbeitsweise eines Ausschusses zur Beratung der beteiligten Körperschaften und zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse sowie über die Finanzierung zu treffen.
( 2 ) Die Vereinbarung kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. Sie muss bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und mit welchen Folgen sie gekündigt werden kann.
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§ 12
Zustandekommen der Vereinbarung

( 1 ) Die Vereinbarung bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Organe der beteiligten Körperschaften. Sie ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
( 2 ) Die Vereinbarung wird mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes rechtswirksam. Gehören die Kirchengemeinden verschiedenen Kirchenkreisen an, so ist die Genehmigung der zuständigen Kreissynodalvorstände erforderlich. Eine Vereinbarung, an der ein Kirchenkreis beteiligt ist, bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Änderung und Aufhebung der Vereinbarung.
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Vierter Abschnitt
Verbände gemäß § 1 Absatz 2

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1. Gemeindeverband

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§ 13
Errichtung, Änderung, Umbildung und Auflösung

( 1 ) Über die Errichtung des Gemeindeverbandes beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und/oder der Verbandsvertretung der beteiligten Verbände und nach Zustimmung der Kreissynodalvorstände der zuständigen Kirchenkreise.
( 2 ) Über den Beitritt oder das Ausscheiden von Gemeindeverbandsmitgliedern beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung und des Presbyteriums der beitretenden oder ausscheidenden Kirchengemeinde nach Anhörung der Kreissynodalvorstände der zuständigen Kirchenkreise. § 8 bleibt unberührt.
Bei dem Beitritt oder dem Ausscheiden eines Gemeindeverbandes aus einem Gemeindeverband tritt die Verbandsvertretung an die Stelle des Presbyteriums.
( 3 ) Gehen Kirchengemeinden oder Gemeindeverbände, die Verbandsmitglieder sind, durch Eingliederung in eine andere kirchliche Körperschaft, durch Zusammenschluss mit einer anderen kirchlichen Körperschaft oder aus einem sonstigen Grunde in einer anderen kirchlichen Körperschaft auf (Vereinigungen), so tritt die kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts, in die das Verbandsmitglied eingegliedert oder zu der es zusammengeschlossen wird, an die Stelle des bisherigen Verbandsmitgliedes. Entsprechendes gilt, wenn eine Kirchengemeinde oder ein Gemeindeverband auf mehrere andere Körperschaften aufgeteilt wird oder wenn bei der Auflösung eines Gemeindeverbandes seine Aufgaben auf mehrere andere Körperschaften übergehen. § 8 bleibt unberührt.
( 4 ) Der Verband kann binnen drei Monaten ab dem Wirksamwerden der Änderung das neue Mitglied ausschließen; in gleicher Weise kann dieses sein Ausscheiden aus dem Verband verlangen; für das Ausscheiden gilt § 10 Absatz 3 entsprechend. Handelt es sich um einen Verband mit dem Recht der Kirchensteuererhebung bedarf es einer Vereinbarung über die Folgen des Ausscheidens. § 8 bleibt unberührt.
( 5 ) Über die Umbildung des Gemeindeverbandes beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung und des Leitungsorgans der beitretenden Körperschaft nach Anhörung des aufsichtführenden Kreissynodalvorstandes. § 8 bleibt unberührt.
( 6 ) Über die Auflösung des Gemeindeverbandes beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung nach Anhörung des aufsichtführenden Kreissynodalvorstandes. § 8 bleibt unberührt.
( 7 ) Die Urkunde über die Errichtung, Umbildung oder Auflösung des Gemeindeverbandes sowie die Änderung im Mitgliederbestand eines Verbandes wird von dem Landeskirchenamt ausgefertigt und im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Diese treten mit der Veröffentlichung in Kraft, es sei denn, es ist in der Urkunde ein späterer Zeitpunkt bestimmt.
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§ 14
Organe

Jeder Verband hat eine Verbandsvertretung. Daneben können ein Verbandsvorstand eingerichtet und Fachausschüsse gebildet werden. Zusätzlich kann zur Entlastung des Verbandsvorstandes eine Geschäftsführung vorgesehen werden.
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§ 15
Verbandsvertretung

( 1 ) Der Verbandsvertretung gehört mindestens ein Mitglied der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden an, welches von diesen entsandt oder durch Wahl in gemeinsamer Sitzung (Artikel 36 der Kirchenordnung) entsandt wird. Über die Beteiligung der Verbände sind in der Verbandssatzung nähere Regelungen zu treffen.
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes gehören der Verbandsvertretung an; sie können jedoch nicht gleichzeitig Vertreterinnen oder Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein.
( 3 ) Der Verbandsvertretung können darüber hinaus insbesondere Verbandspfarrerinnen und Verbandspfarrer, sachkundige Gemeindeglieder und Mitarbeitende des Verbandes angehören.
( 4 ) Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung bestellt werden.
( 5 ) Die Zahl der Mitglieder der Verbandsvertretung ist in der Verbandssatzung festzulegen.
( 6 ) Vorsitzende müssen die Befähigung zur Mitgliedschaft im Presbyterium haben. Die Verbandsvertretung wählt den Vorsitz und dessen Stellvertretung aus ihrer Mitte.
( 7 ) Die Verbandsvertretung wird nach jeder Presbyteriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung erlischt, wenn eine der Voraussetzungen der Entsendung entfällt.
( 8 ) Scheidet ein Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit eine Ersatzperson zu bestellen.
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§ 16
Aufgaben der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung nimmt alle Aufgaben des Verbandes wahr, soweit sie nicht durch dieses Gesetz oder Satzung auf ein anderes Organ übertragen sind. Dabei bleiben der Entscheidung der Verbandsvertretung vorbehalten:
  1. die Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung. Die Satzung kann festlegen, dass der Vorsitz der Verbandsvertretung in Personalunion mit dem Vorstandsvorsitz wahrgenommen werden soll,
  2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, deren Stellvertretung und die Festlegung des Vorsitzes,
  3. der Erlass von Satzungen zur Bildung von Fachausschüssen des Verbandes und zur Delegation von Aufgaben,
  4. der Beschluss über den Haushalt und die Feststellung des Jahresabschlusses,
  5. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken einschließlich der Errichtung von Gebäuden und die Schaffung von Dauereinrichtungen,
  6. der Vorschlag zur Errichtung und Aufhebung von Verbandspfarrstellen an die Kirchenleitung,
  7. die Regelung der Kirchensteuerverteilung im Falle von § 21 Absatz 2,
  8. der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes, § 13 Absatz 4,
  9. die Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung mit Ausnahme von Änderungen der Satzung wegen des Beitritts oder Ausscheidens eines Verbandsmitgliedes, § 13 Absatz 2, der Vereinigungen von Verbandsmitgliedern, § 13 Absatz 3, und des Ausschlusses eines Verbandsmitgliedes, § 13 Absatz 4.
( 2 ) Die Verbandsvertretung beschließt ferner im Rahmen der Verbandsaufgaben über Gegenstände, die ihr von einer Verbandsgemeinde, von dem Verbandsvorstand, einer der zuständigen Kreissynoden oder Kreissynodalvorstände oder von der Kirchenleitung vorgelegt werden.
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§ 17
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt. Die Mitglieder müssen der evangelischen Kirche angehören.
( 2 ) Die Satzung kann bestimmen, dass die Stellvertretungen mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen hinzugezogen werden können.
( 3 ) Die Satzung kann bestimmen, dass außerhalb von Vorstandssitzungen eine schriftliche Abstimmung möglich ist, wenn kein Widerspruch erfolgt.
( 4 ) Der Verbandsvorstand wird nach jeder Presbyteriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt, wenn eine der Voraussetzungen der Wahl entfällt.
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§ 18
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte des Verbandes, sofern nicht die Verwaltungsleitung nach § 5 zuständig ist. Er beschließt über Änderungen der Satzung wegen des Beitritts oder Ausscheidens eines Verbandsmitgliedes, § 13 Absatz 2, der Vereinigungen von Verbandsmitgliedern, 13 Absatz 3, und des Ausschlusses eines Verbandsmitgliedes, § 13 Absatz 4.
( 2 ) Dem Vorstand können insbesondere folgende Aufgaben durch die Satzung übertragen werden:
  1. die Pfarrwahl und die Mitwirkung bei der Berufung und Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. die Berufung, Einstellung und Kündigung der haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden,
  3. die Beaufsichtigung und Begleitung des Dienstes der im Verband Mitarbeitenden,
  4. die Aufnahme von Darlehen, wenn der Schuldendienst im Haushalt berücksichtigt ist oder sie im Rahmen eines Kassenkredits abgewickelt werden können,
  5. die interne Aufsicht (§ 105 Absatz 1 KF-VO),
  6. die Öffentlichkeitsarbeit,
  7. die Koordination der Arbeit der Fachausschüsse.
( 3 ) Bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis beschließt der Verbandsvorstand über über- und außerplanmäßige Ausgaben und deren Deckung. Die nachträgliche Genehmigung der Verbandsvertretung ist erforderlich. Wird die Genehmigung versagt, so behalten bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber ihre Gültigkeit.
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§ 19
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie vertritt insoweit den Verband im Rechtsverkehr für die nicht der Verwaltungsleitung (§ 5) übertragenen Wahlaufgaben. Durch die Satzung können der Geschäftsführung Aufgaben nach § 18 Absatz 2 Buchst. b) und c) übertragen werden.
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§ 20
Fachausschüsse

Für die Bildung von Fachausschüssen und ihre Arbeitsweise gelten die Regelungen der Kirchenordnung über die Bildung von Fachausschüssen durch das Presbyterium entsprechend. In der Satzung kann festgelegt werden, dass Stellvertretungen für die Fachausschussmitglieder gewählt werden können.
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§ 21
Inhalt der Satzung

( 1 ) In der Verbandssatzung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen über:
  1. die Verbandsmitglieder, den Namen und Sitz des Verbandes,
  2. die Art und den Umfang der Aufgaben, die übernommen werden,
  3. die Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben der Organe,
  4. die Schaffung und Aufhebung von Einrichtungen des Verbandes und deren Ordnung und Verwaltung,
  5. die Schaffung und Aufhebung von Verbandspfarr-, -beamten- und -mitarbeitendenstellen sowie ihre Besetzung,
  6. die Finanzierung und den Maßstab zur Deckung des Finanzbedarfs des Verbandes, wobei es ausreichend ist, wenn die Kriterien für die Verteilung der Kosten als Bezugsgröße bekannt sind (z.B. Fallzahlen, Gemeindegliederzahlen),
  7. die erforderliche Mehrheit bei einem Beschluss über den Antrag eines Beteiligten auf Ausscheiden oder Aufnahme,
  8. die Abwicklung im Falle der Auflösung des Verbandes.
( 2 ) Dem Verband kann das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern übertragen werden. In diesem Fall sind in der Verbandssatzung Regelungen zu treffen über die Verteilung der Kirchensteuer an die Beteiligten.
( 3 ) Die Satzung muss die Errichtungsurkunde bezeichnen.
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§ 22
Zustandekommen, Änderung und Aufhebung der Satzung

( 1 ) Die Verbandssatzung kommt durch übereinstimmende Beschlüsse der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und / oder der Verbandsvertretungen der beteiligten Verbände und mit Zustimmung der Kreissynodalvorstände der zuständigen Kirchenkreise zustande.
( 2 ) Über Änderungen und Aufhebung der Verbandssatzung beschließt die Verbandsvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsvertretung. Die Kreissynodalvorstände der zuständigen Kirchenkreise sind vorher anzuhören.
( 3 ) Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung. Dies gilt auch für die Beschlüsse des Vorstandes nach § 18 Absatz 1 Satz 3. Sie sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen und treten, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Veröffentlichung in Kraft.
( 4 ) Mit der Auflösung des Verbandes tritt die Verbandssatzung außer Kraft. Der Verband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. Die nach § 21 Absatz 1 Buchst. h) getroffenen Regelungen gelten bis zum Abschluss der Abwicklung.
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2. Kirchenkreisverband

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§ 23
Errichtung, Änderung, Umbildung und Auflösung

( 1 ) Über die Errichtung des Kirchenkreisverbandes beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise und/oder der Verbandsvertretungen der beteiligten Kirchenkreisverbände.
( 2 ) Über den Beitritt oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung und der Kreissynode des beitretenden oder ausscheidenden Kirchenkreises.
Bei dem Beitritt oder dem Ausscheiden eines Kirchenkreisverbandes aus einem Kirchenkreisverband tritt die Verbandsvertretung an die Stelle der Kreissynode.
( 3 ) § 13 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
( 4 ) Über die Umbildung des Kirchenkreisverbandes beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung und des Leitungsorgans der beitretenden Körperschaft nach Anhörung des aufsichtführenden Kreissynodalvorstandes. § 8 bleibt unberührt.
( 5 ) Über die Auflösung beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung. § 8 bleibt unberührt.
( 6 ) Die Urkunde über die Errichtung, Umbildung oder Auflösung des Kirchenkreisverbandes sowie die Änderung im Mitgliederbestand eines Verbandes wird von dem Landeskirchenamt ausgefertigt und im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Diese treten mit der Veröffentlichung in Kraft, es sei denn, es ist in der Urkunde ein späterer Zeitpunkt bestimmt.
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§ 24
Organe

Jeder Verband hat eine Verbandsvertretung. Daneben können ein Verbandsvorstand eingerichtet und Fachausschüsse gebildet werden. Zusätzlich kann zur Entlastung des Verbandsvorstandes eine Geschäftsführung vorgesehen werden.
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§ 25
Verbandsvertretung

( 1 ) Der Verbandsvertretung gehören mindestens zwei durch den Kreissynodalvorstand gewählte Mitglieder der Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise an, die von diesen entsandt oder durch Wahl in gemeinsamer Sitzung (Artikel 113 der Kirchenordnung) entsandt werden. Über die Beteiligung der Verbände sind in der Verbandssatzung nähere Regelungen zu treffen.
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes gehören der Verbandsvertretung an.
( 3 ) Der Verbandsvertretung können darüber hinaus insbesondere Verbandspfarrerinnen und Verbandspfarrer, sachkundige Gemeindeglieder und Mitarbeitende des Verbandes angehören.
( 4 ) Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung bestellt werden.
( 5 ) Die Zahl der Mitglieder der Verbandsvertretung ist in der Verbandssatzung festzulegen.
( 6 ) Vorsitzende müssen die Befähigung zur Mitgliedschaft im Presbyterium haben. Die Verbandsvertretung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie deren Stellvertretung aus ihrer Mitte.
( 7 ) Die Verbandsvertretung wird nach jeder Presbyteriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung erlischt, wenn die Voraussetzung der Entsendung entfällt.
( 8 ) Scheidet ein Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzperson zu bestellen.
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§ 26
Aufgaben der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung nimmt alle Aufgaben des Verbandes wahr, soweit sie nicht durch dieses Gesetz oder Satzung auf ein anderes Organ übertragen sind. Dabei bleiben der Entscheidung der Verbandsvertretung vorbehalten:
  1. die Wahl des Vorsitzes und der Stellvertretung. Die Satzung kann festlegen, dass der Vorsitz der Verbandsvertretung in Personalunion mit dem Vorstandsvorsitz wahrgenommen werden soll,
  2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, deren Stellvertretung und die Festlegung des Vorsitzes,
  3. der Erlass von Satzungen zur Bildung von Fachausschüssen des Verbandes und zur Delegation von Aufgaben,
  4. der Beschluss des Haushaltes und die Feststellung des Jahresabschlusses,
  5. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken einschließlich der Errichtung von Gebäuden und der Schaffung von Dauereinrichtungen,
  6. die Aufnahme von Darlehen, soweit der Schuldendienst im Haushalt berücksichtigt ist, sowie die Festlegung des Rahmens für Kassenkredite,
  7. der Vorschlag zur Errichtung und Aufhebung von Verbandspfarrstellen an die Kirchenleitung,
  8. der Ausschluss eines Verbandsmitgliedes, §§ 23 Absatz 3, 13 Absatz 4 und
  9. die Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung mit Ausnahme von Änderungen der Satzung wegen des Beitritts oder Ausscheidens eines Verbandsmitgliedes, § 23 Absatz 2, der Vereinigungen von Verbandsmitgliedern, §§ 23 Absatz 3, 13 Absatz 3 und des Ausschlusses eines Verbandsmitgliedes, §§ 23 Absatz 3, 13 Absatz 4.
( 2 ) Die Verbandsvertretung beschließt ferner im Rahmen der Verbandsaufgaben über Gegenstände, die ihr von dem Verbandsvorstand, einer der zuständigen Kreissynoden oder Kreissynodalvorstände oder von der Kirchenleitung vorgelegt werden.
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§ 27
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt. Die Mitglieder müssen der evangelischen Kirche angehören.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wird nach jeder Presbyteriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt, wenn eine der Voraussetzungen der Wahl entfällt.
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§ 28
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Er führt die Geschäfte des Verbandes, sofern nicht die Verwaltungsleitung nach § 5 zuständig ist. Er beschließt über Änderungen der Satzung wegen des Beitritts oder Ausscheidens eines Verbandsmitgliedes, § 23 Absatz 2, der Vereinigung von Verbandsmitgliedern, §§ 23 Absatz 3, 13 Absatz 3, und des Ausschlusses eines Verbandsmitgliedes, §§ 23 Absatz 3, 13 Absatz 4.
( 2 ) Dem Vorstand können insbesondere folgende Aufgaben durch Satzung übertragen werden:
  1. die Pfarrwahl und die Mitwirkung bei der Berufung und Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. die Berufung, Einstellung und Kündigung der haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden,
  3. die Beaufsichtigung und Begleitung des Dienstes der im Verband Mitarbeitenden,
  4. die Aufnahme von Darlehen, wenn der Schuldendienst im Haushalt berücksichtigt ist oder sie im Rahmen eines Kassenkredites abgewickelt werden können,
  5. die interne Aufsicht (§ 105 Absatz 1 KF-VO),
  6. die Öffentlichkeitsarbeit,
  7. die Koordination der Arbeit der Fachausschüsse.
( 3 ) Bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis beschließt der Vorstand über über- und außerplanmäßige Ausgaben und deren Deckung. Die nachträgliche Genehmigung der Verbandsvertretung ist erforderlich. Wird die Genehmigung versagt, so behalten bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber ihre Gültigkeit.
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§ 29
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie vertritt insoweit den Verband im Rechtsverkehr für die nicht der Verwaltungsleitung (§ 5) übertragenen Wahlaufgaben. Durch die Satzung können der Geschäftsführung Aufgaben nach § 28 Absatz 2 Buchst. b) und c) übertragen werden.
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§ 30
Fachausschüsse

Für die Bildung von Fachausschüssen und ihre Arbeitsweise gelten die Regelungen der Kirchenordnung über die Bildung von Fachausschüssen auf Kirchenkreisebene entsprechend.
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§ 31
Inhalt der Satzung

( 1 ) In der Verbandssatzung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen über:
  1. die Verbandsmitglieder, den Namen und Sitz des Verbandes,
  2. die Art und den Umfang der Aufgaben des Verbandes und ihre Wahrnehmung durch die Verbandsorgane,
  3. die Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben der Organe,
  4. die Schaffung und Aufhebung von Einrichtungen des Verbandes und deren Ordnung und Verwaltung,
  5. die Schaffung und Aufhebung von Verbandspfarr-, -beamten- und -mitarbeitendenstellen sowie ihre Besetzung,
  6. die Finanzierung und den Maßstab zur Deckung des Finanzbedarfes des Verbandes, wobei es ausreichend ist, wenn die Kriterien für die Verteilung der Kosten als Bezugsgröße bekannt sind (z.B. Fallzahlen, Gemeindegliederzahlen),
  7. die erforderliche Mehrheit bei einem Beschluss über den Antrag eines Beteiligten auf Ausscheiden oder Beitritt,
  8. die Abwicklung im Falle der Auflösung des Verbandes.
( 2 ) Die Satzung muss die Errichtungsurkunde bezeichnen.
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§ 32
Zustandekommen, Änderung und Aufhebung der Satzung

( 1 ) Die Verbandssatzung kommt durch übereinstimmende Beschlüsse der Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise und / oder der Verbandsvertretungen der beteiligten Kirchenkreisverbände zustande.
( 2 ) Über Änderungen und Aufhebung der Verbandssatzung beschließt die Verbandsvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsvertretung.
( 3 ) Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung. Dies gilt auch für die Beschlüsse des Vorstandes nach § 28 Absatz 1 Satz 3. Sie sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen und treten, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Veröffentlichung in Kraft.
( 4 ) Mit der Auflösung des Verbandes tritt die Verbandssatzung außer Kraft. Der Verband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der Zweck der Abwicklung es erfordert. Die nach § 31 Absatz 1 Buchst. h) getroffenen Regelungen gelten bis zum Abschluss der Abwicklung.
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3. Gemeinde- und Kirchenkreisverband

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§ 33
Errichtung, Aufgaben und Satzung
des Gemeinde- und Kirchenkreisverbandes

( 1 ) Über die Errichtung des Gemeinde- und Kirchenkreisverbandes beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Kreissynoden, der Presbyterien und / oder der Verbandsvertretung der beteiligten Körperschaften.
( 2 ) Über den Beitritt oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung und des Leitungsorgans der beitretenden oder ausscheidenden Körperschaft. Im Fall des Beitritts oder Ausscheidens einer Kirchengemeinde oder eines Gemeindeverbandes ist der aufsichtführende Kreissynodalvorstand zu hören.
( 3 ) § 13 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.
( 4 ) Über die Umbildung des Gemeinde- und Kirchenkreisverbandes beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung und des Leitungsorgans der ausscheidenden Körperschaft nach Anhörung des zuständigen Kreissynodalvorstandes. § 8 bleibt unberührt.
( 5 ) Über die Auflösung des Gemeinde- und Kirchenkreisverbandes beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung. § 8 bleibt unberührt.
( 6 ) § 13 Absatz 7 gilt entsprechend.
( 7 ) Rechtsverhältnisse des Gemeinde- und Kirchenkreisverbandes werden durch eine Verbandssatzung geregelt. § 21 gilt entsprechend.
( 8 ) Die Verbandssatzung kommt durch übereinstimmende Beschlüsse der Presbyterien, Kreissynoden und / oder der Verbandsvertretungen der beteiligten Körperschaften zustande.
( 9 ) Über Änderungen und Aufhebung der Verbandssatzung beschließt die Verbandsvertretung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsvertretung. Im Übrigen gelten § 22 Absätze 3 und 4 entsprechend.
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§ 34
Organe des Verbandes und ihre Aufgaben

Für die Zusammensetzung und die Aufgaben der Organe gelten die §§ 14 bis 20 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Verbandsvertretung das Leitungsorgan eines jeden Trägers durch mindestens ein Mitglied vertreten ist und dem Vorstand mindestens ein Mitglied eines jeden Kreissynodalvorstandes angehört.
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Fünfter Abschnitt
Gemeindeverbände mit Beteiligung anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften

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§ 34a
Entstehung, Satzung und Aufgaben eines Verbandes unter Beteiligung anderer öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften

( 1 ) In einem Gemeindeverband und in einem Gemeinde- und Kirchenkreisverband können Kirchengemeinden oder Gemeindeverbände Mitglied werden, die einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen ist.
( 2 ) Für den Verband gelten die Vorschriften über die Gemeindeverbände oder Gemeinde- und Kirchenkreisverbände entsprechend, mit der Maßgabe, dass die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Vorstandes die Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 Satz 3 erfüllt. Die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchengemeinden oder Kirchenkreise der Evangelischen Kirche im Rheinland müssen die Mehrheit der Stimmen in der Verbandsvertretung und im Vorstand haben.
( 3 ) Bei der Genehmigung der Satzung kann die Kirchenleitung unter Beachtung der Interessen des Verbandes an einer erfolgreichen Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Erkennbarkeit als Verband der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Interessen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände der anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften Ausnahmen von den gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Insbesondere kann die Satzung Quoren zu Gunsten der Stimmen einer Religionsgemeinschaft vorsehen.
( 4 ) Für die Vertreterinnen und Vertreter der anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften gelten anstelle der Befähigung zum Presbyteramt die jeweiligen Voraussetzungen für die Übernahme eines Leitungsamtes.
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Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 35
Übergangsregelungen

( 1 ) Die Satzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Geltung besitzen, sind innerhalb von vier Jahren mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang zu bringen. Andernfalls passt die Kirchenleitung die Satzung dem geltenden Recht an.
( 2 ) Innerhalb dieser Frist wird auf diese Satzungen das bisher für sie geltende Verbandsrecht angewandt. Nach der Anpassung gilt dieses Gesetz.
( 3 ) Für das Verfahren der Satzungsänderung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
( 4 ) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen wird, treten die Bestimmungen dieses Gesetzes an ihre Stelle.
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§ 36
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft1#. Gleichzeitig tritt das „Kirchengesetz betreffend die Zusammenarbeit benachbarter Kirchengemeinden und Kirchenkreise in gemeinsamen Angelegenheiten“ (Verbandsgesetz) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 91), zuletzt geändert 14. Januar 2011 (KABl. S. 155), außer Kraft.

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1 ↑ Das Kirchengesetz ist am 15. März 2016 verkündet worden.