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Geltungszeitraum von: 01.08.2008

Geltungszeitraum bis: 31.07.2016

Verordnung
über die Rückgabe der Vorgriffsstunden

Vom 9. Mai 2008

(KABl. S. 230)

Aufgrund von § 106 Pfarrdienstgesetz (PfDG)1# und § 9 Abs. 1 Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz (AG.KBG.EKD)2# hat die Kirchenleitung folgende Rechtsverordnung beschlossen:
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§ 1
Geltungsbereich

Die Rechtsverordnung gilt für
  • kirchliche Lehrkräfte, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages evangelischen Religionsunterricht an öffentlichen Schulen oder Ersatzschulen erteilen oder erteilt haben,
  • Lehrkräfte, die an den landeskirchlichen Schulen eingesetzt sind oder waren
und mindestens eine Vorgriffsstunde geleistet haben.
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§ 2
Übernahme der Regelungen der Länder
Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland

Die Regelungen der Bundesländer Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland zur Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden und zur Ausgleichszahlung werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen übernommen:
für Hessen
§§ 2 und 3 Verordnung über verpflichtendes Arbeitszeitkonto für Lehrkräfte und Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen vom 20. Dezember 2002,
für Nordrhein-Westfalen
§ 4 VO zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG sowie Ausgleichszahlungsverordnung vom 8. Juni 2004,
für Rheinland-Pfalz
§ 6 Arbeitszeit Verordnung für Lehrkräfte vom 30. Juni 1999,
für das Saarland
§ 3 b Verordnung über Festlegung der Zahl der Unterrichtsstunden der beamteten Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen (Pflichtstunden VO ) vom 31. März 2004.
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§ 3
Zeitraum für die Rückgabe

Die Rückgabe der Vorgriffsstunden wird beschränkt auf den Zeitraum vom Beginn des Schuljahres 2008/09 bis zum Ende des Schuljahres 2015/16.
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§ 4
Besondere Regelungen für kirchliche Lehrkräfte

Die Rückgabe der Vorgriffsstunden für die kirchlichen Lehrkräfte erfolgt ausschließlich in linearer Form. Die darüber hinausgehenden Möglichkeiten zur Flexibilisierung der Rückgabe werden nicht eröffnet.
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§ 5
Besondere Regelungen für Lehrkräfte an den landeskirchlichen Schulen

( 1 ) Die Rückgabe der Vorgriffsstunden erfolgt auf schriftlichen Antrag der Lehrkraft und erfordert die Genehmigung des Landeskirchenamtes. Die Genehmigung erfolgt unter Berücksichtigung der Unterrichts- und Stellensituation der jeweiligen Schule und kann bei Vorliegen besonderer schulischer Interessen abgelehnt werden.
( 2 ) Stellen Lehrkräfte, die an einem Gymnasium eingesetzt sind, keinen Antrag auf Rückgabe der Vorgriffsstunde oder wird ihr Antrag abgelehnt, erfolgt die Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden in kumulierter Form in den Schuljahren 2013/14 und 2014/15. Die Verteilung auf beide Schuljahre erfolgt spätestens Ende September 2011 im Einvernehmen mit der Lehrkraft.
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§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

( 1 ) Die Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
( 2 ) Sie tritt am 31. Juli 2016 außer Kraft.
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Erläuterungen:

  1. § 106 PfDG:
    Die zur Ausführung und Ergänzung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen die Gliedkirchen für Ihren Bereich.
  2. Für Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte als Lehrkräfte richtet sich das Dienstrecht nach den Bestimmungen für die vergleichbaren Lehrkräfte des Bundeslandes, in dem die kirchliche Schule liegt.
  3. Die §§ 6 bis 10 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. (§ 10 BAT-KF regelt die Arbeitszeit.)

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1 ↑ Nr. 700.
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2 ↑ Nr. 751.
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3 ↑ Vermutlich ist § 9 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes (Nr. 751) gemeint.
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4 ↑ Nr. 850.