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Geltungszeitraum von: 21.07.1960

Geltungszeitraum bis: 31.12.2018

Ordnung
für die Vermögens- und Finanzverwaltung der landeskirchlichen Verwaltung der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 21. Juli 1960

(KABl. S. 160)
geändert durch Beschluss vom 16. Juni 1965 (KABl. S. 91) und Verordnungen vom 19. März 1999 (KABl. S. 206) und 1. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 5)

Aufgrund des Artikels 216 der Kirchenordnung1# hat die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Gegenstand der Ordnung

Gegenstand der Ordnung ist die Verwaltung des landeskirchlichen Vermögens sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der landeskirchlichen Verwaltung und der landeskirchlichen Einrichtungen.
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§ 22#
Grundsatz

Für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche und ihrer Einrichtungen (§ 1) finden die Vorschriften der Verordnung über das Kirchliche Finanzwesen3# vom 26. November 2010 (KABl. 2011 S. 17) sinngemäß Anwendung, soweit nicht die folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmen.
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§ 3
Zuständigkeit von Kirchenleitung und Landeskirchenamt

Die Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche wird von der Kirchenleitung und, soweit sie dem Landeskirchenamt übertragen ist, von diesem nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung wahrgenommen.
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§ 44#
Mitwirkung des Finanzausschusses

( 1 ) Die Kirchenleitung wird in finanziellen Angelegenheiten von dem Ständigen Finanzausschuss der Landessynode beraten. Diese Beratung betrifft insbesondere
  1. Aufstellung des landeskirchlichen Haushaltes;
  2. Festsetzung der landeskirchlichen Umlage;
  3. Bewilligung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Haushaltsmitteln;
  4. Feststellung des Jahresabschlusses der Landeskirchenkasse;
  5. Feststellung der Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes, soweit Aufgaben im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Landeskirche in Betracht kommen.
( 2 ) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kirchenleitung und Ständigem Finanzausschuss ist in gemeinsamer Beratung eine Verständigung zu suchen.
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§ 55#
Versorgungsrückstellungen

( 1 ) Die Verpflichtungen gegenüber der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche für nicht gedeckte Versorgungsverpflichtungen werden bei der Landeskirche bilanziert (Nettomethode). Die Rückstellung ist in Höhe des nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages der Versorgungskasse, der auf die Evangelische Kirche im Rheinland entfällt, zu bilden.
( 2 ) Forderungen gegenüber der Gemeinsamen Versorgungskasse für zusätzlich geleistete Versorgungssicherungsbeiträge, die eindeutig der Evangelischen Kirche im Rheinland zugeordnet werden können, werden bei der Landeskirche als Finanzanlage zur Absicherung von Versorgungslasten bilanziert.
( 3 ) Die Positionen sind im Anhang der landeskirchlichen Bilanz zu erläutern.
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§ 66#
Anhang zur Bilanz

Der Wortlaut für den Anhang zur Bilanz gemäß § 128 Abs. 1 KF-VO betreffend die Versorgungsrückstellungen wird wie folgt festgelegt:
Die Landeskirche ist gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 der Notverordnung über die Errichtung einer gemeinsamen Versorgungskasse7# der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche vom 26. August, 7. und 10. Oktober 1971 (KABl. 1972, S. 10) zur Deckung eines etwaigen Fehlbetrages der Versorgungsverpflichtungen anteilig nach der Höhe der Stellenbeiträge verpflichtet. Der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag der Gemeinsamen Versorgungskasse beträgt für die gesamte Evangelische Kirche im Rheinland zum Bilanzstichtag EUR xx. Die Deckungsverpflichtung der Landeskirche beträgt zum Bilanzstichtag EUR xxx.
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§ 78#
Schlussbestimmung

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ § 2 geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 5) mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
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3 ↑ Nr. 400.
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4 ↑ § 4 Abs. 1 Buchst. f) gestrichen durch Beschluss vom 16. Juni 1965 (KABl. S. 91), Abs. 1 Buchst. a), c) und d) geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 5) mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
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5 ↑ § 5 eingefügt durch Verordnung vom 1. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 5) mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
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6 ↑ § 6 eingefügt durch Verordnung vom 1. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 5) mit Wirkung ab 1. Januar 2012.
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7 ↑ Nr. 689.
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8 ↑ Ehemaliger § 15 umbenannt in § 7 durch Verordnung vom 1. Dezember 2011 (KABl. 2012 S. 5) mit Wirkung ab 1. Januar 2012.