.Arbeitsrechtsregelung
Vom 25. April 2018
#####§ 1
§ 2
Arbeitsrechtsregelung
über Abweichungen von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen
- Höchstüberlassungsdauer
Vom 25. April 2018
#####§ 1
Abweichende Regelung
Für Mitarbeitende, die in Betreuungs- oder Vormundschaftsvereine gemäß § 4 BAT-KF1# überlassen sind, oder für Diakoninnen und Diakone, die an Dritte gemäß § 4 BAT-KF überlassen sind, wird die Höchstüberlassungsdauer des § 1 Absatz 1 b Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz2# (AÜG) auf sechs Jahre verlängert.
#§ 2
Geltungsbereich3#
(
1
)
Die Arbeitsrechtsregelung gilt
- für Mitarbeitende, die in Betreuungs- oder Vormundschaftsvereine überlassen sind, nur für Personalgestellungen oder Abordnungen in Betreuungs- oder Vormundschaftsvereine, die Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL sind,
- für Diakoninnen und Diakone, die bei einem Werk angestellt sind, das Mitglied im Diakonischen Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e.V. – Diakonie RWL ist und die im Wege einer Personalgestellung oder -abordnung bei einem Dritten beschäftigt sind.
(
2
)
Die Arbeitsrechtsregelung gilt nur für Mitarbeitende, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung in Betreuungs- oder Vormundschaftsvereine überlassen werden, oder als Diakoninnen oder Diakonie an Dritte überlassen werden.