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Geltungszeitraum von: 20.04.1984

Geltungszeitraum bis: 30.06.2018

Kirchengesetz
der Evangelischen Kirche im Rheinland
zur Ausführung des Pfarrerausbildungsgesetzes
der Evangelischen Kirche der Union
(Rheinisches Ausführungsgesetz zum Pfarrerausbildungsgesetz)

Vom 11. Januar 1984

(KABl. S. 22)
geändert durch Artikel 1 § 1 der Notverordnung zur Änderung des Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrechts vom 4./25. September 1986 (KABl. S. 179), Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Rhein. Ausführungsgesetzes zum Pfarrerausbildungsgesetz vom 10. Januar 1992 (KABl. S. 145), Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Änderung des Rheinischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrerausbildungsgesetz vom 11. Januar 1996 (KABl. S. 7), § 3 Abs. 3 der Notverordnung/Gesetzesvertretende Verordnung zur Änderung des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 28. Juni/6. Juli 2001
(KABl. S. 165 und 283), Kirchengesetz vom 16. Januar 2015 (KABl. S. 68) und Gesetzesvertretende Verordnung vom 25. September 2015 (KABl. S. 242)

Das Pfarrerausbildungsgesetz der Evangelischen Kirche der Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1983 (ABl. EKD S. 82) gilt in der Evangelischen Kirche im Rheinland nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
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§ 1
(zu § 1 des Pfarrerausbildungsgesetzes)

( 1 ) Gemeindeglieder mit einer abgeschlossenen nichttheologischen Hochschulbildung, deren Berufung in das Pfarramt erwünscht erscheint, können von der Kirchenleitung nach einer angemessenen theologischen Zurüstung zur Zweiten Theologischen Prüfung oder bei längerer Berufserfahrung zu einer besonderen wissenschaftlich-theologischen Prüfung zugelassen werden. Die besondere Prüfung erstreckt sich auf die von der Kirchenleitung jeweils zu bestimmenden Prüfungsfächer; die Prüfungsanforderungen in diesen Fächern entsprechen denen der Zweiten Theologischen Prüfung.
( 2 ) Gemeindeglieder, die sich im Dienst der Verkündigung bewährt haben und ihre Fähigkeit zu selbstständigem theologischem Denken in einem Kolloquium erweisen, können von der Kirchenleitung zu einer angemessenen theologischen Zurüstung und zur Zweiten Theologischen Prüfung zugelassen werden.
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§ 2
(zu § 2 des Pfarrerausbildungsgesetzes)

( 1 ) Das Theologische Prüfungsamt besteht aus
  1. Mitgliedern, welche die Landessynode wählt;
  2. von der Kirchenleitung beauftragten Professoren und Dozenten der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Bonn, des Fachbereiches Evangelische Theologie der Universität Mainz und der Kirchlichen Hochschule Wuppertal;
  3. dem Präses und von der Kirchenleitung beauftragten Mitgliedern der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes.
( 2 ) Dem Theologischen Prüfungsamt kann nur angehören, wer sich bereit erklärt, seinen Auftrag in Übereinstimmung mit den Grundartikeln der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland auszuüben.
( 3 ) Den Vorsitz im Theologischen Prüfungsamt führt der Präses oder ein von ihm beauftragter Vertreter.
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§ 3
(zu § 2 des Pfarrerausbildungsgesetzes)

( 1 ) Gegen Ergebnisse der Prüfung kann der Prüfling innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Noten schriftlich bei dem Vorsitzenden des Theologischen Prüfungsamtes Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn Rechtsverstöße geltend gemacht werden, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben.
( 2 ) Über den Widerspruch entscheidet unverzüglich ein Beschwerdeausschuss von fünf Mitgliedern, den die Kirchenleitung für die Dauer von zwei Jahren aus den Mitgliedern des Theologischen Prüfungsamtes beruft. Ein Mitglied muss rechtskundig sein.
( 3 ) Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschusses kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung die Verwaltungskammer angerufen werden.
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§ 4
(zu § 3 des Pfarrerausbildungsgesetzes)

( 1 ) Als Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule gilt das Studium an einer evangelisch-theologischen Fakultät oder einem evangelisch-theologischen Fachbereich einer deutschen Hochschule, an einer kirchlichen Hochschule oder an einer anderen von der Kirchenleitung als geeignet anerkannten vergleichbaren Hochschuleinrichtung. Mindestens zwei Semester soll der Student an der Evangelisch-Theologischen Fakultät der Universität Bonn, an dem Fachbereich Evangelische Theologie der Universität Mainz oder ander Kirchlichen Hochschule Wuppertal studieren. Die Vorschriften in den Staatskirchenverträgen über die Erfordernisse für die Anstellung als Pfarrer bleiben unberührt.
( 2 ) Ausreichende Kenntnisse in der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache werden nachgewiesen durch die Zeugnisse eines von der Kirchenleitung anerkannten Kleinen Latinums, Graecums und Hebraicums.
( 3 ) Die Kirchenleitung erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Einrichtung, Durchführung und Dauer des Praktikums. Die Kirchenleitung kann unter besonderen Umständen Befreiung von der Teilnahme am Praktikum erteilen.
( 4 ) Die Kirchenleitung kann, insbesondere mit Rücksicht auf einen sonstigen wissenschaftlichen Bildungsgang, von den vorgeschriebenen Studienzeiten einen angemessenen Teil erlassen.
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§ 5
(zu § 5 des Pfarrerausbildungsgesetzes)

( 1 ) Die vorgezogenen Prüfungen in den Fächern Bibelkunde und Philosophie sind vor dem Theologischen Prüfungsamt abzulegen. Der Antrag auf Zulassung zu einer vorgezogenen Prüfung kann nach dem zweiten Studiensemester, frühestens jedoch nach Ablegung erforderlicher Sprachergänzungsprüfungen, gestellt werden; er kann nicht mehr gestellt werden nach der Meldung zur Ersten Theologischen Prüfung. Wird die Prüfung nicht bestanden, muss sie im Rahmen der Ersten Theologischen Prüfung wiederholt werden.
( 2 ) Die Prüfungsordnung kann für das Fach Philosophie andere Fächer zur Auswahl vorsehen.
( 3 ) Die Kirchenleitung kann bestimmen, unter welchen Bedingungen andere vergleichbare Prüfungen auf die Prüfungen in den Fächern Bibelkunde und Philosophie sowie in den Auswahlfächern für Philosophie angerechnet werden.
( 4 ) § 3 findet entsprechende Anwendung.
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§ 6
(zu § 7 des Pfarrerausbildungsgesetzes)

( 1 ) In besonderen Fällen kann in den Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, wer aufgrund einer Ausnahmegenehmigung der Kirchenleitung eine der Ersten Theologischen Prüfung gleichwertige theologische Hochschulprüfung abgelegt hat. Ergeben sich bei einer im Übrigen gleichwertigen theologischen Hochschulprüfung Lücken bei den Prüfungsleistungen gegenüber den in der Prüfungsordnung für die Erste Theologische Prüfung der Evangelischen Kirche im Rheinland vorgeschriebenen Prüfungsleistungen, so sind die fehlenden Prüfungsteile vor der Theologischen Prüfungskommission der Evangelischen Kirche im Rheinland nachzuliefern.
( 2 ) Die Bestimmungen über die Ableistung von Praktika gelten auch für die Bewerber, denen die Ablegung einer Hochschulprüfung genehmigt wurde.
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§ 6a
(zu § 7d des Pfarrerausbildungsgesetzes)

Der Vorbereitungsdienst dauert zweieinhalb Jahre. Er kann aus besonderen Gründen um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
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§ 7
(zu § 15 des Pfarrerausbildungsgesetzes)

( 1 ) Die Kirchenleitung kann den Vikar durch Widerruf entlassen, wenn infolge der Eheschließung schwerwiegende Tatsachen vorliegen, die für die Ausübung des Dienstes eines Pfarrers eine erhebliche Behinderung ergeben würden.
( 2 ) § 14 b Abs. 2 Satz 2 bis 6 und Abs. 3 und 4 des Pfarrerausbildungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.
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§ 8
(zu § 15a des Pfarrerausbildungsgesetzes)

Die Bestimmungen über den Mutterschutz und die Elternzeit für die Beamten-Anwärterinnen und Beamten-Anwärter des Landes Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung.
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§ 9
(zu § 16 des Pfarrerausbildungsgesetzes)

( 1 ) Der Erholungsurlaub beträgt 39 Kalendertage im Urlaubsjahr.
( 2 ) Vikare, die schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind, erhalten einen zusätzlichen Urlaub von sieben Kalendertagen im Urlaubsjahr.
( 3 ) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Besteht das Dienstverhältnis als Vikar nicht während des ganzen Urlaubsjahres, so steht dem Vikar für dieses Urlaubsjahr nur ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit zu.
( 5 ) Soweit das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt, finden die Vorschriften über den Erholungsurlaub der Beamtenanwärter des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
( 6 ) Zusätzlich zu den in § 33 Absatz 1 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW geregelten Fällen erhält die Vikarin oder der Vikar in nachstehenden Fällen im jeweils zugeordneten Umfang Sonderurlaub:
  1. bei kirchlicher Trauung der Vikarin oder des Vikars einen Arbeitstag,
  2. bei Taufe eines Kindes der Vikarin oder des Vikars einen Arbeitstag,
  3. bei Konfirmation eines Kindes der Vikarin oder des Vikars einen Arbeitstag.
( 7 ) Zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag wird der Vikarin oder dem Vikar unter Fortzahlung der Bezüge Dienstbefreiung gewährt, sofern nicht dringende dienstliche Interessen entgegenstehen.
( 8 ) Im Falle einer Wahrnehmung einer Bevollmächtigung oder eines Beistandes nach geltenden Bestimmungen des kirchlichen Disziplinar- oder Mitarbeitervertretungsrechts soll der erforderliche Urlaub gewährt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
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§ 10
(zu § 19a des Pfarrerausbildungsgesetzes)

Der Vikar hat das Recht auf Einsicht in seine Personalakten einschließlich der Ausbildungsakten. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich nicht auf die Prüfungsakten. Der Inhalt der Voten zu den schriftlichen Prüfungsarbeiten ist auf Antrag zur Kenntnis zu bringen, sofern innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Prüfung darum nachgesucht wird.
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§ 11

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, den Text des Kirchengesetzes über die Ausbildung der Pfarrer der Evangelischen Kirche der Union vom 2. Dezember 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1983 (ABl. EKD S. 82) mit den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes bekannt zu geben.
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§ 12

Die zur Durchführung des Pfarrerausbildungsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen weiteren Bestimmungen, insbesondere eine Prüfungsordnung, erlässt die Kirchenleitung.
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§ 13

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.1#
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Ausführung des Pfarrerausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 12. Januar 1967 (KABl. S. 17), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. Januar 1976 (KABl. S. 26), – mit Ausnahme der §§ 10 und 112# außer Kraft.

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1 ↑ Das Kirchengesetz wurde am 20. Februar 1984 verkündet.
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2 ↑ Nach § 10 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche im Rheinland zur Ausführung des Pfarrerausbildungsgesetzes der Evangelischen Kirche der Union vom 12. Januar 1967 gelten für die Verleihung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer die Vorschriften der §§ 3 bis 5 des Pfarrerdienstgesetzes (Nr. 700) mit den ergänzenden Bestimmungen des § 11; er lautet:(1) Auslandspfarrern, welche die Anstellungsfähigkeit für das Pfarramt nicht bereits gemäß § 3 des Pfarrerdienstgesetzes besitzen, kann die Anstellungsfähigkeit unter den in § 4 Abs. 1 des Pfarrerdienstgesetzes genannten Voraussetzungen aufgrund eines Kolloquiums zuerkannt werden. Das Gleiche gilt für die Missionare, die nach den mit den Kirchen getroffenen Vereinbarungen ausgebildet sind und die hier vereinbarte Mindestzeit im Missionsdienst im Ausland gestanden haben.(2) Kehrt ein solcher Auslandspfarrer oder Missionar aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, mit Zustimmung der aussendenden Stelle vor Ablauf der festgesetzten Zeit zurück, so hat er vor Verleihung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer die zweite theologische Prüfung abzulegen. In besonderen Fällen kann ihn die Kirchenleitung stattdessen zu einem Kolloquium zulassen; die Zulassung soll nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit des Auslandsdienstes ausgesprochen werden.(3) Erweist sich die Aussendung eines Kandidaten nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung für den Auslands- oder Missionsdienst aus Gründen, die der Kandidat nicht zu vertreten hat, als unmöglich, so kann er nach Ablegung der Reifeprüfung zwecks Erlangung der Anstellungsfähigkeit als Pfarrer in den kirchlichen Vorbereitungsdienst übernommen und zur zweiten theologischen Prüfung zugelassen werden. Hat der Kandidat in solchem Fall das zweite Missionsexamen abgelegt, so kann er stattdessen nach Bewährung im Dienst der Mission oder kirchlichen Dienst zu einem Kolloquium zwecks Erlangung der Anstellungsfähigkeit im Pfarramt zugelassen werden; die Zulassung zu einem solchen Kolloquium soll nicht vor Ablauf der festgesetzten Zeit des Auslandsdienstes ausgesprochen werden.(4) Auslandspfarrer und Missionare der Äußeren Mission, deren Ausbildung den in Absatz 1 bezeichneten Grundsätzen nicht entspricht, deren Gewinnung für das Pfarramt jedoch mit Rücksicht auf langjährige anerkannt tüchtige Leistungen im Auslands- oder Missionsdienst erwünscht erscheint, können zwecks Erlangung der Anstellungsfähigkeit im Pfarramt zu einer besonderen theologischen Prüfung zugelassen werden, wenn im Übrigen die in den Absätzen 2 und 3 gegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.