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Geltungszeitraum von: 01.07.2007

Geltungszeitraum bis: 15.05.2018

Verordnung
über den Genehmigungsvorbehalt bei der
Einstellung und Eingruppierung von Angestellten

Vom 11. April 2008

(KABl. S. 228)
geändert durch Verordnungen vom 28./29. Oktober 2010 (KABl. S. 320)
und 25./26. November 2010 (KABl. 2011 S. 252)

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§ 11#

Der Genehmigung durch die Kirchenleitung bedürfen
  1. die Einstellung, Eingruppierung, Höhergruppierung, Herabgruppierung und Zuweisung einer anderen Fallgruppe von Mitarbeitenden in Kirchengemeinden, Verbänden und Kirchenkreisen, wenn die Entgeltgruppen 9, SE 10, SD 10 oder S 4 BAT-KF und höher durch eine dieser Maßnahmen erreicht wird, sowie die Zahlung einer Zulage nach § 11 BAT-KF2# oder nach Anmerkung 1 des S-Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF3# (SEGP.BAT-KF),
  2. für Mitarbeitende der Entgeltgruppen nach Buchstabe a die Stufenzuordnung bei der Einstellung, wenn einschlägige Berufserfahrung oder Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit zur Deckung des Personalbedarfs berücksichtigt werden sollen, sowie die Verkürzung oder Verlängerung der Stufenlaufzeit gem. § 14 Abs. 2 BAT-KF,
  3. für Mitarbeitende der Entgeltgruppen 9 oder höher die Gewährung einer Vergütungsgruppenzulage gemäß § 7 Abs. 2 und 3 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober 2007.
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§ 2

Maßnahmen nach § 1 unterhalb der dort genannten Entgeltgruppen bedürfen gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Kirchenordnung4# der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes.
Abweichend hiervon bedarf die Höhergruppierung gemäß §§ 6 und 7 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober 2007 bis zur Entgeltgruppe 9 BAT-KF der Genehmigung des Kreissynodalvorstandes.
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§ 3

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Durchführungsbestimmungen5# zu dieser Verordnung zu erlassen.
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§ 4

( 1 ) Erteilte Genehmigungen für Eingruppierungen nach den bis zum 30. Juni 2007 geltenden Bestimmungen, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 wirksam werden sollten, gelten als Genehmigung für die Eingruppierung in die zutreffende Entgeltgruppe nach den ab 1. Juli 2007 geltenden Bestimmungen.
( 2 ) Erteilte Genehmigungen von Maßnahmen, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2007 wirksam werden sollten und deren Rechtsgrundlage durch die Arbeitsrechtsregelung zur Neufassung des BAT-KF, des MTArb-KF und Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF vom 22. Oktober 2007 entfallen ist, sind gegenstandslos.
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§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt bei der Einstellung und Eingruppierung von Angestellten vom 3. September 1992 (KABl. S. 214), zuletzt geändert am 9. September 2005 (KABl. S. 346), außer Kraft.

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1 ↑ § 1 geändert durch Verordnungen vom 28./29. Oktober 2010 (KABl. S. 320) mit Wirkung ab 1. August 2010 und 25./26. November 2010 (KABl. 2011 S. 252) mit Wirkung ab 1. Januar 2011.
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2 ↑ Nr. 850.
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3 ↑ Nr. 850.3.
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4 ↑ Nr. 1.
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5 ↑ Nr. 633a.