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Kirchliche Verordnung
über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen und
Dienstbefreiung an Pfarrerinnen und Pfarrer
(Pfarrerjubiläumsverordnung – PfJubVo)

Vom 18. März 2018

(KABl. S. 86)

Auf Grund von § 14 des Ausführungsgesetzes zum PfDG.EKD1# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
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§ 1
Jubiläumszuwendung, Dienstbefreiung

( 1 ) Pfarrerinnen und Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland erhalten bei Vollendung einer 25- oder 40-jährigen Dienstzeit eine Jubiläumszuwendung, Dienstbefreiung und eine Dankurkunde, soweit sie das Jubiläum frühestens am 1. Mai 2018 begehen.
( 2 ) Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne dieser Verordnung sind Pfarrerinnen und Pfarrer im Sinne des § 25 PfDG.EKD.
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§ 2
Höhe der Jubiläumszuwendung, Dienstbefreiung

(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt
  1. bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 Euro,
  2. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 450 Euro.
(2) Aus Anlass des Dienstjubiläums wird entsprechend § 33 Absatz 1 Satz 2 Ziffer 4 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW2# vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2, ber. S. 92), in der jeweils geltenden Fassung an einem Arbeitstag Dienstbefreiung gewährt.
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§ 3
Jubiläumsdienstzeiten

Die für die Gewährung von Jubiläumszuwendung und Dienstbefreiung maßgebende Dienstzeit beginnt mit dem Tage der Ordination.
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§ 4
Fortfall und Zurückstellung

( 1 ) Die Gewährung der Jubiläumszuwendung ist zurückzustellen, wenn am Tage des Dienstjubiläums gegen die Pfarrerin oder den Pfarrer disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt werden oder gegen sie oder ihn ein förmliches Disziplinarverfahren schwebt.
( 2 ) Die Jubiläumszuwendung kann verweigert werden, wenn gegen die Pfarrerin oder den Pfarrer eine Disziplinarstrafe verhängt worden ist und am Tage des Dienstjubiläums seit Rechtskraft der Entscheidung weniger als fünf Jahre vergangen sind.
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§ 5
Zuständigkeit, Verfahren

( 1 ) Für die Festsetzung der für die Gewährung der Jubiläumszuwendung und Dienstbefreiung maßgebenden Dienstzeit, für die Gewährung der Jubiläumszuwendung sowie die für die Ausfertigung der Dankurkunde ist das Landeskirchenamt zuständig. Die Gewährung der Dienstbefreiung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Pfarrurlaubsverordnung3# (PfUrlVO).
( 2 ) Die Dankurkunde wird von der oder dem Präses unterzeichnet.
( 3 ) Die Jubiläumszuwendung wird zusammen mit den Dienstbezügen gezahlt.
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§ 74#
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung5# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 701.
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2 ↑ Nr. 765.
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3 ↑ Nr. 706.
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4 ↑ Ein § 6 war bei der Veröffentlichung nicht in der Verordnung enthalten.
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5 ↑ Die Verordnung ist am 13. April 2018 veröffentlicht worden.