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Erprobungsgesetz (EPG)

Vom 12. Januar 2018

(KABl. S. 48)
geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 62) und 19. Januar 2024 (KABl. S. 91)

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat auf Grundlage von Artikel 144 Absatz 2 Satz 1 der Kirchenordnung1# mit der vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Präambel2#

Ziel des Erprobungsgesetzes ist es, den rechtlichen Rahmen, in dem der kirchliche Verkündigungsauftrag erfüllt wird, den aktuellen Herausforderungen anzupassen. Dafür werden Erprobungen von Veränderungen und das Experimentieren mit neuen Ideen ermöglicht, die im gegenwärtigen kirchenrechtlichen Rahmen nicht umsetzbar sind.
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§ 13#
Voraussetzungen für Erprobungsverordnungen

( 1 ) Die Kirchenleitung kann durch längstens auf acht Jahre befristete und örtlich begrenzt geltende Verordnung Ausnahmen vom geltenden kirchlichen Recht zulassen, wenn dies der Erprobung dient.
( 2 ) Zweck der Erprobung ist es, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, ob die Ausnahmen zu einer Entlastung von Aufsichtsorganen und Verwaltungen bei der Wahrnehmung von Aufsicht und ihrem Verwaltungshandeln führen oder den Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum für Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Verbände verbessern, und welche Wirkungen damit verbunden sind. Durch die Erkenntnisse sollen die Landessynode und die Kirchenleitung in die Lage versetzt werden, entscheiden zu können, ob die erprobte Maßnahme in allgemein geltendes Recht umgesetzt werden soll.
( 3 ) Voraussetzung für die Erprobung ist, dass eine Abwägung zwischen den Vorteilen und den möglichen Risiken stattgefunden hat.
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§ 24#
Verfahren

Erprobungen können auf Vorschlag einer Kirchengemeinde, eines Kirchenkreises, eines Verbandes oder der Kirchenleitung durchgeführt werden. Alle Erprobungen erfolgen im Einvernehmen mit der kirchlichen Körperschaft, für die die Ausnahme von geltendem Recht gilt. Die für die Kirchengemeinden und ihre Verbände zuständigen Kreissynodalvorstände sind anzuhören.
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§ 35#
Dokumentation und Auswertung

Die Kirchenleitung und die erprobende Körperschaft vereinbaren, wie die Erfahrungen mit den erprobten Maßnahmen gemeinsam dokumentiert und auf die Frage der Zielerreichung hin ausgewertet werden. Die Kirchenleitung berichtet der Landessynode über das Ergebnis.
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§ 46#
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung7# im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Präambel vorangestellt durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 62) mit Wirkung vom 16. März 2023.
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3 ↑ § 1 Abs. 3 gestrichen, ehem. Abs. 4 umnummeriert zu Abs. 3 und geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 62) mit Wirkung vom 16. März 2023, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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4 ↑ § 2 Abs. 2 gestrichen und Absatzbezeichnung (1) gestrichen durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 62) mit Wirkung vom 16. März 2023.
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5 ↑ § 3 Überschrift geändert und neu gefasst durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 62) mit Wirkung vom 16. März 2023.
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6 ↑ § 4 geändert durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2023 (KABl. S. 62) mit Wirkung vom 16. März 2023, Überschrift und Satz 1 geändert sowie Satz 2 gestrichen durch Kirchengesetz vom 19. Januar 2024 (KABl. S. 91) mit Wirkung vom 16. März 2024.
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7 ↑ Das Kirchengesetz ist am 15. März 2018 verkündet worden.