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Auslandsregisterverordnung

Vom 15. September 2017

(ABl. EKD S. 298)

Gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengesetzes über die Kirchenmitgliedschaft1# vom 10. November 1976 (ABl. EKD S. 389), geändert durch Kirchengesetz vom 8. November 2001 (ABl. EKD S. 486; 2003 S. 422), verordnet der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland mit Zustimmung der Kirchenkonferenz:
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§ 1
Zweck und Aufgabe

( 1 ) Zweck dieser Verordnung ist es, für Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz im Inland vorübergehend aufgegeben haben (§ 11 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft) die erforderlichen Rahmenbedingungen für den automatisierten zwischenkirchlichen Datenaustausch während ihres vorübergehenden Auslandsaufenthalts und nach ihrer Rückkehr ins Inland durch ein gemeinsames Auslandsregister der Gliedkirchen und der Evangelischen Kirche in Deutschland zu schaffen. Die Verpflichtung zur Führung dieser Personen im Gemeindegliederverzeichnis nach § 14 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft bleibt unberührt.
( 2 ) Die Evangelische Kirche in Deutschland schafft in Abstimmung mit den Gliedkirchen die organisatorischen und programmtechnischen Bedingungen für die Errichtung dieses gemeinsamen Auslandsregisters und lässt es in einem kirchlichen Rechenzentrum betreiben.
( 3 ) In dem gemeinsamen Auslandsregister werden die kirchlichen Meldedaten eines Kirchenmitgliedes, das vorübergehend seinen Wohnsitz im Inland aufgegeben hat (§ 11 Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft), und die ihn betreffenden Amtshandlungen zwischengespeichert. Berechtigte Personen können auf die gespeicherten Daten zugreifen, Recherchen durchführen, Daten abrufen, hinzufügen sowie fortschreiben.
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§ 2
Datenaufnahme in das gemeinsame Auslandsregister

( 1 ) Die Gliedkirchen liefern durch ihre zentralen Stellen (§ 3 Nummer 1) die Wegzugsdatensätze an das gemeinsame Auslandsregister im jeweils geltenden ZWIKIDA-Satzformat.
( 2 ) Soweit Daten von Amtshandlungen eines Kirchenmitgliedes, das vorübergehend seinen Wohnsitz im Inland aufgegeben hat, bekannt werden, sind sie in das gemeinsame Auslandsregister einzutragen, ebenso wenn das Kirchenmitglied eine Eintragung wünscht.
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§ 3
Rechte im gemeinsamen Auslandsregister

Leserechte und das Recht auf Fortschreibung des gemeinsamen Auslandsregisters haben im jeweils benötigten Umfang:
  1. die dem betreibenden Rechenzentrum benannten zentral für kirchenmitgliedschaftsrechtliche oder melderechtliche Fragen zuständigen Mitarbeitenden in den Gliedkirchen,
  2. die dem betreibenden Rechenzentrum benannten zuständigen Mitarbeitenden der im Auftrag der Gliedkirchen tätigen Rechenzentren,
  3. die für die Betreuung des gemeinsamen Auslandsregisters zuständigen Mitarbeitenden im Kirchenamt der EKD und
  4. auf schriftlichen Antrag die im Ausland in einer deutschsprachigen Gemeinde von der Evangelischen Kirche in Deutschland eingesetzten Mitarbeitenden zur Wahrnehmung der pfarramtlichen Tätigkeit.
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§ 4
Übernahme und Löschen der Daten

( 1 ) Sobald das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz erneut im Inland begründet, soll die zentrale Stelle für kirchenmitgliedschaftsrechtliche oder melderechtliche Fragen oder das beauftragte Rechenzentrum der Gliedkirche, in der es seine Mitgliedschaft fortsetzt, die im gemeinsamen Auslandsregister gespeicherten Daten abrufen und in das Gemeindegliederverzeichnis übernehmen und der automatisierte zwischenkirchliche Datenaustausch vollzogen werden.
( 2 ) Im gemeinsamen Auslandsregister und im Gemeindegliederverzeichnis der Kirchengemeinde des letzten Wohnsitzes im Inland sind die Daten nach erfolgtem Abruf zu löschen oder zu archivieren.
( 3 ) Im Übrigen werden die Daten im gemeinsamen Auslandsregister gelöscht:
  1. drei Jahre nach dem Tod des Kirchenmitgliedes,
  2. 120 Jahre nach dem Geburtsjahr oder
  3. bei nachweislich nicht oder nicht mehr bestehender Kirchenmitgliedschaft.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
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1 ↑ Nr. 10.