.

Geltungszeitraum von: 01.03.2002

Geltungszeitraum bis: 30.06.2007

Ordnung
über die Anwendung des
Bundes-Angestelltentarifvertrages
(BAT-Anwendungsordnung – BAT-AO)

Vom 26. Juni 1986
In der Neufassung vom 6. Dezember 20011#

(KABl. 2002 S. 29)

####

§ 1

Im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke ist für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte), der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)2# in der kirchlichen Fassung anzuwenden, die sich aus der BAT-Anwendungsordnung nach dem Stand vom 28. Februar 2002 und aus den danach auf der Grundlage der Arbeitsrechtsregelungsgesetze3# der drei genannten Landeskirchen in Kraft tretenden Änderungen ergibt, soweit sich nicht durch das kirchliche Recht oder aufgrund der Satzung eines Diakonischen Werkes4# etwas anderes ergibt.
#

§ 2

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Arbeiterinnen, Arbeiter), können als Angestellte gemäß § 1 beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit im Allgemeinen Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF oder im Pflegepersonal-Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF aufgeführt ist. Sie sind als Angestellte gemäß § 1 zu beschäftigen, wenn ihre Tätigkeit im Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF für Angestellte in besonderen Arbeitsbereichen aufgeführt ist.

#
1 ↑ Die Anwendungsordnung vom 26. Juni 1986 (KABl. S. 183) ist mit Wirkung ab 1. März 2002 neu gefasst worden.
#
2 ↑ Nr. 850.
#
3 ↑ Nr. 810.
#
4 ↑ Siehe die Satzung des Diakonischen Werkes der Ev. Kirche im Rheinland e. V. (Nr. 382).