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Anlage 3 zum BAT-KF
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Entgeltgruppenplan zum BAT-KF 
für Mitarbeiterinnen in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen 
(S-Entgeltgruppenplan zum BAT-KF - SEGP.BAT-KF -)
Anlage 3 zum BAT-KF
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 20. Juni 2012 (KABl. S. 221) und 25. Juni 2015 (KABl. S. 187)
Vorbemerkungen
- Der S-Entgeltgruppenplan gilt für die Mitarbeiterinnen, die in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten sowie Integrationsfirmen tätig sind.
- Die Vorbemerkungen des Allgemeinen Entgeltgruppenplanes zum BAT-KF/MTArb-KF gelten entsprechend.
Berufsgruppe 1
#Stammkräfte in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten1,3
| Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entg.Gr. | 
| 1 | Mitarbeiterinnen, soweit nicht einer höheren Fallgruppe zugeordnet  | S 1 | 
| 2 | Mitarbeiterinnen, die eine Arbeitsgruppe beaufsichtigt;  Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit mindestens 25 % Anteilen selbstständiger Arbeit | S 2 | 
| 3 | Mitarbeiterinnen mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung, die eine Arbeitsgruppe anleiten; Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit selbstständigem Verantwortungsbereich | S 3 | 
| 4 | Mitarbeiterinnen mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung, die eine Arbeitsgruppe anleiten und in besonderem Umfang für diese Gruppe Verantwortung tragen2;  Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung mit einem besonderen Verantwortungsbereich; pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen; Mitarbeiterinnen, die Stütz- und Förderunterricht durchführt | S 4 | 
| 5 | Mitarbeiterinnen in der Verwaltung mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung, denen Mitarbeiterinnen unterstellt sind, die nicht Maßnahmeteilnehmende sind;  Mitarbeiterinnen, die regelmäßig Planungs- und Organisationsaufgaben durchführen; pädagogische und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen, die besonders schwierige Aufgaben wahrnehmen; Arbeitsvermittlerinnen | S 5 | 
| 6 | Mitarbeiterinnen mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung mit herausgehobenem Verantwortungsbereich ( z.B. Leitung eines Arbeitsbereiches);  Mitarbeiterinnen mit therapeutisch-diagnostischer Tätigkeit, Arbeitsvermittlerinnen mit herausgehobenem Verantwortungsbereich | S 6 | 
| 7 | Mitarbeiterinnen mit einschlägigem beruflichen Abschluss oder einschlägiger beruflicher Erfahrung mit besonders herausgehobenem Verantwortungsbereich | S 7 | 
| 8 | Mitarbeiterinnen mit herausgehobener Verantwortung für mehrere Aufgabengebiete oder Einrichtungsteile;  Vertretung der Mitarbeiterinnen nach S 9 | S 8 | 
| 9 | Mitarbeiterinnen als Leitung der gesamten Einrichtung  | S 9 | 
Anmerkungen
#- 1
- Den Mitarbeiterinnen kann bei erheblich überdurchschnittlichen Leistungen eine monatliche, widerrufliche Zulage in Höhe bis zu 10 % der Vergütung gezahlt werden. Näheres kann in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.
- 2
- In besonderem Umfang Verantwortung für diese Gruppe trägt die Mitarbeiterin, wenn sie Meisterin in einem einschlägigen Beruf ist und damit ausbilden darf.
- 3
- Stammkräfte im Sinne dieser Berufsgruppe sind alle Mitarbeiterinnen, die angestellt sind, um die Infrastruktur der Einrichtung sicherzustellen, und keine auf die konkrete Person bezogene Förderung aus arbeitsmarktpolitischen Programmen erhalten.
Berufsgruppe 2 1,2
| Fallgruppe | Tätigkeitsmerkmal | Entg. Gr. | 
| 1 | angelernte Helferinnen  | H 1 | 
| 2 | Mitarbeiterinnen mit einer für die Tätigkeit förderlichen mindestens einjährigen Ausbildung  | H 2 | 
Anmerkungen
- 1
- Helferinnen im Sinne dieser Berufsgruppe sind Mitarbeitende, die unmittelbar vor ihrer Einstellung mindestens ein Jahr arbeitslos waren und mindestens zwei Vermittlungshemmnisse im Sinne von § 16 e SGB II aufweisen oder als Maßnahmeteilnehmende im Sinne der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse und der Vergütung für die Maßnahmeteilnehmenden in Qualifizierungs- und Beschäftigungsgesellschaften, Arbeitsmarktinitiativen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und Projekten beschäftigt waren.
- 2
- In dieser Berufsgruppe sind Mitarbeiterinnen einzugruppieren, die ihre Beschäftigung nach dem 30. Juni 2015 aufnehmen.