.Gesetz
Vom 24. Mai 2011
§ 1
§ 2
§ 3
Geltungszeitraum von: 04.06.2011
Geltungszeitraum bis: 30.06.2016
Gesetz
zur Gleichstellung der
eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe
im Besoldungs- und Versorgungsrecht
(Besoldungs- und Versorgungsgleichstellungsgesetz)
Vom 24. Mai 2011
(GV. NRW. S. 271)
geändert durch Gesetz vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234)
§ 1
Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Ehe in den Bereichen der Besoldung und der Versorgung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes sowie der Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Es gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte, ehrenamtliche Richterinnen und Richter und nicht für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften1# und ihre Verbände.
#§ 2
Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft
(
1
)
Für die Anwendung des Landesbesoldungsgesetzes2#, des Übergeleiteten Bundesbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen3# und des Landesbeamtenversorgungsgesetzes4#, der auf der Grundlage dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie der auf der Grundlage dieses Gesetzes übergeleiteten Verordnungen werden nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz begründete eingetragene Lebenspartnerschaften ab dem 1. August 2001 der Ehe gleichgestellt. Bestimmungen dieses Gesetzes und der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, sind auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Ehegatten und deren Angehörige beziehen, sind auf eingetragene Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden. Bestimmungen, die sich auf Witwen oder Witwer und deren Angehörige beziehen, sind auf hinterbliebene Lebenspartner und deren Angehörige sinngemäß anzuwenden.
(
2
)
Bei der Gewährung kinderbezogener Leistungen stehen Kinder einer Lebenspartnerin oder eines Lebenspartners, die eine Beamtin, eine Richterin oder eine Ruhestandsbeamtin oder die ein Beamter, ein Richter oder ein Ruhestandsbeamter in den Haushalt aufgenommen hat, den in den Haushalt aufgenommenen Kindern einer Ehegattin oder eines Ehegatten gleich.
(
3
)
Witwengeld- und Witwergeldansprüche von Witwen und Witwer, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Lebenspartnerschaft begründet haben, erlöschen mit dem Ende des Monats des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(
4
)
Soweit nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durchgeführt wird, findet § 57 des nach Absatz 1 maßgeblichen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechende Anwendung.
#§ 3
Inkrafttreten
#
1 ↑ Aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (Nr. 730) und § 1 Abs. 1 der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung (Nr. 769) findet dieses Gesetz für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte entsprechend Anwendung.
1 ↑ Aufgrund von § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (Nr. 730) und § 1 Abs. 1 der Kirchenbeamtenbesoldungs- und -versorgungsordnung (Nr. 769) findet dieses Gesetz für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte entsprechend Anwendung.