.

Geltungszeitraum von: 01.05.2008

Geltungszeitraum bis: 15.03.2016

Kirchengesetz
zur Anbindung von Gemeinden
fremder Sprache und Herkunft

Vom 11. Januar 2008

(KABl. S. 153)

####
Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
#

§ 1
Vereinbarung zur Anbindung

Die Kirchenleitung kann mit evangelischen Gemeinden fremder Sprache und Herkunft im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland Vereinbarungen zur Anbindung gemäß Artikel 14a der Kirchenordnung1# schließen.
#

§ 2
Voraussetzungen für eine Anbindung

(1) Die Gemeinde bekennt sich zum Grundartikel I bis IV der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und zur Basis des Ökumenischen Rates der Kirchen, der „eine Gemeinschaft von Kirchen ist, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes". Die Gemeinde teilt das Hauptziel der Gemeinschaft der Kirchen im Ökumenischen Rat der Kirchen, das darin besteht, „einander zur sichtbaren Einheit in dem einen Glauben und der einen eucharistischen Gemeinschaft aufzurufen, die ihren Ausdruck im Gottesdienst und im gemeinsamen Leben in Christus findet, durch Zeugnis und Dienst in der Welt, und auf diese Einheit zuzugehen, damit die Welt glaube".
(2) Die Gemeinde soll mindestens 50 Mitglieder im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland haben und soll seit mindestens drei Jahren bestehen. Ihr Zusammenschluss soll auf Dauer angelegt sein. Es muss bereits eine mindestens einjährige Zusammenarbeit der Gemeinde fremder Sprache und Herkunft auf Gemeinde-, Kirchenkreis- oder landeskirchlicher Ebene mit der Evangelischen Kirche im Rheinland bestehen.
(3) Ihre im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland wohnenden Gemeindemitglieder sollen auch Mitglieder der Evangelischen Kirche im Rheinland sein.
(4) Die Gemeinde muss ein gewähltes Leitungsgremium haben, das Ansprechpartner der Evangelischen Kirche im Rheinland sein kann.
(5) Die Pfarrerin oder der Pfarrer der Gemeinde muss Pfarrerin oder Pfarrer einer der EKD oder einer Gliedkirche der EKD partnerschaftlich verbundenen Kirche im Ausland sein, deren Pfarrausbildung innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland anerkannt ist, oder die Pfarrerin oder der Pfarrer muss nachweisen, dass sie oder er über eine vergleichbare Ausbildung verfügt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer muss regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen der Evangelischen Kirche im Rheinland, einer anderen Gliedkirche der EKD oder einer von der Evangelischen Kirche im Rheinland anerkannten Stelle teilnehmen.
(6) Die Gemeinde hat einen verantwortlichen Umgang mit den ihr anvertrauten Finanzmitteln zu gewährleisten. Sie muss ihr Vermögen entsprechend den Regelungen der Verwaltungsordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland verwenden. Dabei hat sie insbesondere § 1 und § 2 der Verwaltungsordnung zu beachten. Die Bücher der Gemeinde sind regelmäßig durch die Kreissynodalrechnerin oder den Kreissynodalrechner, die oder der für die Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland zuständig ist, der sie zugeordnet ist, oder eine entsprechend anerkannte Prüfungsinstanz zu prüfen.
#

§ 3
Rechte und Pflichten der angebundenen Gemeinde

(1) Eine nach Artikel 14a der Kirchenordnung angebundene Gemeinde soll am kirchlichen Leben der Evangelischen Kirche im Rheinland teilhaben und mitwirken.
(2) Sie ist einer Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland mit deren Zustimmung zuzuordnen.
(3) Sie ist grundsätzlich zu Fortbildungs- und Informationsveranstaltungen der Evangelischen Kirche im Rheinland mit einzuladen.
(4) An den Sitzungen des Presbyteriums der Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland, der sie zugeordnet ist, kann ein Mitglied ihres Leitungsgremiums mit beratender Stimme teilnehmen.
(5) Die Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland kann ein Mitglied ihres Presbyteriums mit beratender Stimme in das Leitungsgremium der Gemeinde fremder Sprache und Herkunft entsenden.
(6) Die Gemeinde hat mit der Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland, der sie zugeordnet ist, eine Vereinbarung zu treffen, in der insbesondere Raumnutzung, Küsterdienste oder Ähnliches zu regeln sind. Dabei ist eine kostenneutrale Regelung anzustreben.
(7) Bezüglich möglicher finanzieller Zuschüsse durch die Evangelische Kirche im Rheinland ist mit jeder angebundenen Gemeinde gesondert eine Vereinbarung zu treffen. Ein Rechtsanspruch auf finanzielle Zuwendung durch die Evangelische Kirche im Rheinland besteht in Folge der Anbindung nicht.
(8) Bei Streitigkeiten der Beteiligten über Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung gemäß Artikel 14a der Kirchenordnung kann der zuständige Kreissynodalvorstand oder eine der beteiligten Gemeinden die Kirchenleitung zur Schlichtung anrufen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so erlässt die Kirchenleitung einen Schiedsspruch, der die anderen Beteiligten bindet.
(9) Verstößt die angebundene Gemeinde gegen die Vereinbarung mit der Kirchenleitung nach Artikel 14a der Kirchenordnung oder gegen eine in diesem Gesetz getroffene Regelung, so kann die Kirchenleitung nach erfolgloser Mahnung die Vereinbarung fristlos kündigen.
#

§ 4
Vereinbarung über die Zusammenarbeit

Die Kirchengemeinde der Evangelischen Kirche im Rheinland und die ihr zugeordnete Gemeinde fremder Sprache und Herkunft haben eine Vereinbarung über die konkrete Zusammenarbeit nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes zu schließen.
#

§ 5
Ausschluss der gleichzeitigen Anbindung innerhalb der EKD

Die gleichzeitige Anbindung in einer anderen Gliedkirche der EKD oder das gleichzeitige Bestehen als Personalgemeinde in einer anderen Gliedkirche der EKD ist ausgeschlossen.
#

§ 6
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.

#
1 ↑ Nr. 1.