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Geltungszeitraum von: 16.03.2002

Geltungszeitraum bis: 15.03.2016

Kirchengesetz
über die Zusammenarbeit von Kirchengemeinden
und Kirchenkreisen in gemeinsamen Angelegenheiten
und die Errichtung von Verbänden
(Verbandsgesetz)

Vom 11. Januar 2002

(KABl. S. 91)
geändert durch Kirchengesetze vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112), 14. Januar 2005 (KABl. S. 104),
11. Januar 2008 (KABl. S. 153) und 14. Januar 2011 (KABl. S. 155)

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Erster Abschnitt
Zusammenarbeit in gemeinsamen Angelegenheiten

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§ 1
Formen der Zusammenarbeit kirchlicher Körperschaften

( 1 ) Werden von kirchlichen Körperschaften (Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Verbänden) Aufgaben auf Dauer gemeinsam wahrgenommen, ohne dass Rechte und Pflichten auf ein anderes Organ übertragen werden, wird die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten durch eine Vereinbarung geregelt. Gleiches gilt für ihre Zusammenarbeit mit privatrechtlich organisierten kirchlichen oder diakonischen Einrichtungen.
( 2 ) Werden Aufgaben auf Dauer gemeinsam wahrgenommen und dabei Rechte und Pflichten der beteiligten Körperschaften auf ein gemeinsames Organ übertragen, wird die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten durch eine Satzung geregelt.
( 3 ) Kirchliche Körperschaften können sich zu Verbänden zusammenschließen, um Aufgaben auf Dauer gemeinsam wahrzunehmen. Diese Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Rechtsverhältnisse der Verbände werden durch eine Verbandssatzung geregelt. Sie erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben im Rahmen der kirchlichen Ordnung in eigener Verantwortung.
( 4 ) Gemeindeverbände setzen sich aus Kirchengemeinden und/oder weiteren Gemeindeverbänden zusammen. Kirchenkreisverbände setzen sich aus Kirchenkreisen und/oder weiteren Kirchenkreisverbänden zusammen. Mischformen werden als Gemeinde- und Kirchenkreisverbände bezeichnet.
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Zweiter Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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§ 21#
Verfahrensvorschriften für die Gremien

( 1 ) Für die Einladung zu den Sitzungen der Organe sowie ihre Beschlussfassung gelten für die Gemeinsame Versammlung, die Gemeindeverbände und die Gemeinde- und Kirchenkreisverbände die für das Presbyterium maßgeblichen Vorschriften der Kirchenordnung und des Verfahrensgesetzes sinngemäß; für die Kirchenkreisverbände gelten die für den Kreissynodalvorstand maßgeblichen Vorschriften der Kirchenordnung und des Verfahrensgesetzes sinngemäß.
( 2 ) In Satzungen können erhöhte Mehrheiten für die Beschlussfassung zu einzelnen Angelegenheiten festgelegt werden.
( 3 ) Die Sitzungen der Organe sind nicht öffentlich. Satzungen von Verbänden können vorsehen, dass für die Verbandsvertretung die Regelung von Art. 104 Kirchenordnung Anwendung findet.
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§ 3
Siegel

( 1 ) Wird für die Zusammenarbeit nach § 1 Absatz 2 von den beteiligten Körperschaften eine gemeinsame Einrichtung geschaffen, kann auf diese gemäß den Bestimmungen zum Siegelrecht die Siegelberechtigung übertragen werden. Das Siegelbild muss den Namen der gemeinsam geschaffenen Einrichtung sowie den Namen mindestens einer der beteiligten Körperschaften enthalten.
( 2 ) Die Verbände gemäß § 1 Abs. 3 sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts siegelberechtigt.
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§ 4
Vertretung im Rechtsverkehr

( 1 ) Alle für den Rechtsverkehr bedeutsamen Urkunden und Vollmachten sind von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des zuständigen Organs und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen und zu siegeln.
( 2 ) Dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
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§ 5
Führung der Geschäfte und Aufsicht

( 1 ) Die für die Führung der Geschäfte in den Kirchengemeinden und die Aufsicht gegenüber den Kirchengemeinden geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften finden auf gemeinsame Einrichtungen von Kirchengemeinden, Gemeindeverbände, Gemeinde- und Kirchenkreisverbände und gemeinsame Einrichtungen, an denen ein Kirchenkreis beteiligt ist, entsprechende Anwendung; auf Kirchenkreisverbände und gemeinsame Einrichtungen von Kirchenkreisen finden die Vorschriften für Kirchenkreise entsprechende Anwendung.
( 2 ) Erstreckt sich ein Gemeindeverband oder eine von Kirchengemeinden gemeinsam geschaffene Einrichtung auf mehrere Kirchenkreise, so treffen die beteiligten Kreissynodalvorstände in der Satzung eine Regelung über die Wahrnehmung ihrer Aufsicht, einschließlich der Aufsicht über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen.
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§ 6
Zusammensetzung der Organe

Die Satzung muss gewährleisten, dass die Organe, mit Ausnahme der Geschäftsführung, mehrheitlich aus Mitgliedern der Leitungsorgane der beteiligten Körperschaften bestehen und die Anzahl der ordinierten Theologinnen und ordinierten Theologen die der anderen Mitglieder nicht übersteigt.
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§ 72#
Schlichtung von Streitigkeiten

( 1 ) Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten der Beteiligten aus einer Vereinbarung, aus einer Satzung oder bei Streitigkeiten zwischen Verband und Verbandsgemeinden oder zwischen den Verbandsorganen über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis sowie bei Streitigkeiten im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung bei Beendigung der Vereinbarung, bei Aufhebung der Satzung oder bei Ausscheiden eines Beteiligten kann der Kreissynodalvorstand oder, wenn ein Kirchenkreis beteiligt ist, die Kirchenleitung von einem der Beteiligten zur Schlichtung angerufen werden. Sind Kirchengemeinden aus verschiedenen Kirchenkreisen beteiligt, so erfolgt die Schlichtung entweder durch die zuständigen Kreissynodalvorstände in gemeinsamer Sitzung oder durch den von diesen bestimmten Kreissynodalvorstand. Die Schlichtung wegen eines strittigen Beschlusses kann innerhalb von drei Monaten, nachdem dieser den Beteiligten schriftlich bekannt gegeben worden ist, beantragt werden. Die Frist beginnt nur zu laufen, wenn die Bekanntgabe mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf, die zuständige Schlichtungsstelle und die einzuhaltende Frist versehen ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zulässig.
( 2 ) Kommt eine Einigung nicht zustande, so erlässt die Kirchenleitung einen Schiedsspruch, der die Beteiligten bindet. Die Beteiligten können binnen eines Monats nach Zustellung des Schiedsspruchs die Verwaltungskammer zur Entscheidung anrufen. Der Schiedsspruch kann nur mit der Begründung angefochten werden, dass er geltendes Recht verletzt.
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§ 83#
Ehrenamtliche und hauptamtlich Mitarbeitende

( 1 ) Die Mitglieder der Organe nach diesem Gesetz sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Davon unberührt bleibt die Bestellung einer hauptamtlichen Geschäftsführung.
( 2 ) Die Mitglieder der Leitungsorgane scheiden aus, wenn eine Voraussetzung der Wahl oder Entsendung entfällt, insbesondere wenn sie aus dem entsendenden Organ ausscheiden oder das 75. Lebensjahr vollenden.
( 3 ) Die Verbände haben das Recht, Beamtinnen und Beamte sowie Pfarrerinnen und Pfarrer zu berufen.
( 4 ) Die Presbyterien, Kreissynoden und Verbandsvertretungen können die von ihnen in die Gemeinsame Versammlung oder in die Verbandsvertretungentsandten Mitglieder jederzeit abberufen.
( 5 ) Die Mitglieder des Vorstandes und der Fachausschüsse können durch die Gemeinsame Versammlung oder die Verbandsvertretung jederzeit abberufen werden.
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§ 9
Ausscheiden eines Mitgliedes aus einem Verband

( 1 ) Eine Satzung kann vorsehen, dass ein Verbandsmitglied durch einseitige Erklärung zum Ende des Folgejahres aus dem Verband ausscheidet,
  • wenn dem Verband nicht das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern übertragen ist und
  • wenn der Anteil des Ausscheidenden am Verbandsvermögen den verbleibenden Mitgliedern anteilig zuwächst.
( 2 ) Für diesen Fall hat die Satzung zu bestimmen, dass für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren nach Ausscheiden das ausscheidende Verbandsmitglied Verluste des Verbandes anteilig mittragen muss, die durch die Kosten entstehen, die nicht durch Anpassung – insbesondere bei unkündbaren Dienstverhältnissen – vermieden werden können.
( 3 ) Die aufgrund des Ausscheidens notwendige Umbildung des Verbandes und die erforderliche Änderung der Satzung stellt die Kirchenleitung fest.
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Dritter Abschnitt
Vereinbarung über die Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten
gemäß § 1 Absatz 1

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§ 10
Vereinbarungsinhalt

( 1 ) In der Vereinbarung sind Bestimmungen über die gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben und gegebenenfalls über Zusammensetzung und Arbeitsweise eines Ausschusses zur Beratung der beteiligten Körperschaften und zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse sowie über die Finanzierung zu treffen.
( 2 ) Die Vereinbarung kann befristet oder unbefristet geschlossen werden. Sie muss bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Form und mit welchen Folgen sie gekündigt werden kann.
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§ 11
Zustandekommen der Vereinbarung

( 1 ) Die Vereinbarung bedarf übereinstimmender Beschlüsse der Organe der beteiligten Körperschaften. Sie ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen.
( 2 ) Die Vereinbarung wird mit Genehmigung des Kreissynodalvorstandes rechtswirksam. Gehören die Kirchengemeinden verschiedenen Kirchenkreisen an, so ist die Genehmigung der zuständigen Kreissynodalvorstände erforderlich. Eine Vereinbarung, an der ein Kirchenkreis beteiligt ist, bedarf der Genehmigung der Kirchenleitung.
( 3 ) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Änderung und Aufhebung der Vereinbarung.
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Vierter Abschnitt
Satzung zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten gemäß § 1 Absatz 2

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§ 12
Organe

Jeder Zusammenschluss hat eine Gemeinsame Versammlung. Daneben können ein Vorstand und eine Geschäftsführung gebildet werden.
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§ 134#
Gemeinsame Versammlung

( 1 ) Die Mitglieder der Gemeinsamen Versammlung werden von den Presbyterien, Kreissynoden oder Verbandsvertretungen der beteiligten Körperschaften für die laufende Wahlperiode entsandt. Sie können auch durch Wahl in gemeinsamer Sitzung entsandt werden (Artikel 36 und 113 der Kirchenordnung).
( 2 ) Wählbar sind Mitglieder der Organe und sonstige sachkundige Gemeindeglieder der beteiligten Körperschaften, die zur Mitwirkung bei der Übertragung des Presbyteramtes berechtigt sind, sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben im Rahmen der Wahrnehmung der gemeinsamen Angelegenheiten übertragen sind.
( 3 ) Vorsitzende müssen die Befähigung zur Mitgliedschaft im Presbyterium besitzen. Die Gemeinsame Versammlung wählt die oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
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§ 14
Vorstand

Die Gemeinsame Versammlung kann einen Vorstand wählen, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
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§ 15
Geschäftsführung

( 1 ) Die Gemeinsame Versammlung kann eine Geschäftsführung bestellen. Mitglieder der Geschäftsführung dürfen der Gemeinsamen Versammlung und dem Vorstand nicht angehören.
( 2 ) Die Geschäftsführung führt die laufenden Geschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Gemeinsamen Versammlung und des Vorstandes. Sie untersteht der Aufsicht der Gemeinsamen Versammlung, sofern ein Vorstand gebildet wird, diesem.
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§ 16
Inhalt der Satzung

( 1 ) In der Satzung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
  1. Art und Umfang der gemeinsam wahrzunehmenden Aufgaben,
  2. Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben der Organe,
  3. Wahl der Mitglieder und der oder des Vorsitzenden der Gemeinsamen Versammlung und gegebenenfalls des Vorstandes,
  4. Amtszeit des Vorstandes,
  5. abschließende Aufzählung der auf die Organe übertragenen Rechte und Pflichten,
  6. Wahrnehmung der rechtlichen Vertretung,
  7. Festlegung des Anstellungsträgers für die Mitarbeitenden,
  8. Maßstab zur Deckung des Finanzbedarfs,
  9. erforderliche Mehrheit bei einem Beschluss über den Antrag eines Beteiligten auf Ausscheiden.
( 2 ) Der Entscheidung der Gemeinsamen Versammlung bleibt vorbehalten:
  1. der Beschluss über einen Antrag nach Absatz 1 Buchst. i),
  2. die Feststellung des Haushaltsplanes oder Wirtschaftsplanes einschließlich des Stellenplanes,
  3. die Feststellung der Jahresrechnung,
  4. die Aufnahme von Krediten und Darlehen sowie die Festlegung des Rahmens für Kontokorrent-Kredite,
  5. die Einstellung und Entlassung der leitenden Mitarbeitenden.
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§ 175#
Zustandekommen, Änderung und Aufhebung der Satzung

( 1 ) Die Satzung, Satzungsänderungen und -aufhebung bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Organe der beteiligten Körperschaften. § 16 Absatz 1 Buchst. i) bleibt unberührt. Die Satzung ist rechtsverbindlich zu unterzeichnen (Artikel 30 der Kirchenordnung).
( 2 ) Die Satzung, Änderungen sowie die Aufhebung bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung. Sie sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
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Fünfter Abschnitt
Verbände gemäß § 1 Absatz 3

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1. Gemeindeverband

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§ 18
Errichtung, Umbildung und Auflösung

( 1 ) Über die Errichtung des Gemeindeverbandes beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und/oder der Verbandsvertretung der beteiligten Verbände und nach Zustimmung der Kreissynodalvorstände der zuständigen Kirchenkreise.
( 2 ) Über die Umbildung oder Auflösung des Gemeindeverbandes beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung, nach Anhörung der Kreissynodalvorstände der zuständigen Kirchenkreise, der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und/oder der Verbandsvertretung der beteiligten Verbände. § 9 bleibt unberührt.
( 3 ) Die Urkunde über die Errichtung, Umbildung oder Auflösung des Gemeindeverbandes wird von dem Landeskirchenamt ausgefertigt und im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft, es sei denn, es ist in der Urkunde ein späterer Zeitpunkt bestimmt.
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§ 19
Organe

Jeder Verband hat eine Verbandsvertretung. Daneben können Verbandsvorstand, Fachausschüsse und eine Geschäftsführung gebildet werden.
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§ 206#
Verbandsvertretung

( 1 ) Der Verbandsvertretung gehört mindestens ein Mitglied der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden an, welches von diesen entsandt oder durch Wahl in gemeinsamer Sitzung (Artikel 36 der Kirchenordnung) entsandt wird. Über die Beteiligung der Verbände sind in der Verbandssatzung nähere Regelungen zu treffen.
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes gehören der Verbandsvertretung an; sie können jedoch nicht gleichzeitig Vertreterinnen oder Vertreter eines Verbandsmitgliedes sein.
( 3 ) Der Verbandsvertretung können darüber hinaus insbesondere Verbandspfarrerinnen und Verbandspfarrer, sachkundige Gemeindeglieder und Mitarbeitende des Verbandes angehören.
( 4 ) Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung bestellt werden.
( 5 ) Die Zahl der Mitglieder der Verbandsvertretung ist in der Verbandssatzung festzulegen.
( 6 ) Vorsitzende müssen die Befähigung zur Mitgliedschaft im Presbyterium haben. Die Verbandsvertretung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 7 ) Die Verbandsvertretung wird nach jeder Presbyteriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung erlischt, wenn eine der Voraussetzungen der Entsendung entfällt.
( 8 ) Scheidet ein Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Amtszeit eine Ersatzperson zu bestellen.
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§ 21
Aufgaben der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung nimmt alle Aufgaben des Verbandes wahr, soweit sie nicht durch dieses Gesetz oder Satzung auf ein anderes Organ übertragen sind.
Dabei bleiben der Entscheidung der Verbandsvertretung vorbehalten:
  1. die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertretung,
  2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und die Festlegung des Vorsitzes,
  3. der Erlass von Satzungen zur Bildung von Fachausschüssen des Verbandes und zur Delegation von Aufgaben,
  4. die Aufstellung des Stellenplanes,
  5. die Feststellung des Haushaltsplanes oder Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung,
  6. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, einschließlich der Errichtung von Gebäuden und die Schaffung von Dauereinrichtungen,
  7. die Aufnahme von Krediten und Darlehen sowie die Festlegung des Rahmens für Kontokorrent-Kredite,
  8. der Vorschlag zur Errichtung und Aufhebung von Verbandspfarrstellen an die Kirchenleitung,
  9. die Regelung der Kirchensteuerverteilung im Falle von § 26 Absatz 2,
  10. die Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung.
( 2 ) Die Verbandsvertretung beschließt ferner im Rahmen der Verbandsaufgaben über Gegenstände, die ihr von einer Verbandsgemeinde, von dem Verbandsvorstand, einer der zuständigen Kreissynoden oder Kreissynodalvorstände oder von der Kirchenleitung vorgelegt werden.
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§ 22
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt. Die Mitglieder müssen der evangelischen Kirche angehören.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wird nach jeder Presbyteriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt, wenn eine der Voraussetzungen der Wahl entfällt.
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§ 23
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte, sofern nicht eine Geschäftsführung bestellt ist.
( 2 ) Darüber hinaus können ihm insbesondere folgende Aufgaben durch die Satzung übertragen werden:
  1. die Pfarrwahl und die Mitwirkung bei der Berufung und Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. die Berufung, Einstellung und Kündigung der haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden,
  3. die Beaufsichtigung und Begleitung des Dienstes der im Verband Mitarbeitenden,
  4. die Aufnahme von Krediten und Darlehen, wenn der Schuldendienst im Haushalt berücksichtigt ist oder sie im Rahmen eines Kontokorrent-Kredites abgewickelt werden können,
  5. die Kassenaufsicht (§ 139 Absatz 2 VwO),
  6. die Vertretung im Rechtsverkehr,
  7. die Öffentlichkeitsarbeit,
  8. die Koordination der Arbeit der Fachausschüsse.
( 3 ) Bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis beschließt der Verbandsvorstand über über- und außerplanmäßige Ausgaben und deren Deckung. Die nachträgliche Genehmigung der Verbandsvertretung ist erforderlich. Wird die Genehmigung versagt, so behalten bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber ihre Gültigkeit.
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§ 24
Geschäftsführung

Der Geschäftsführung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die dazu erforderliche Vertretung im Rechtsverkehr. Durch die Satzung können ihr Aufgaben nach § 23 Absatz 2 Buchstaben b) und c) übertragen werden.
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§ 25
Fachausschüsse

Für die Bildung von Fachausschüssen und ihre Arbeitsweise gelten die Regelungen der Kirchenordnung über die Bildung von Fachausschüssen durch das Presbyterium entsprechend.
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§ 26
Inhalt der Satzung

( 1 ) In der Verbandssatzung sind insbesondere folgende Regelungen7#  zu treffen:
  1. Verbandsmitglieder, den Namen und Sitz des Verbandes,
  2. Art und Umfang der Aufgaben, die übernommen werden,
  3. Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben der Organe,
  4. Schaffung und Aufhebung von Einrichtungen des Verbandes und deren Ordnung und Verwaltung,
  5. Schaffung und Aufhebung von Verbandspfarr-, Beamten- und Mitarbeitendenstellen sowie ihre Besetzung,
  6. Finanzierung und Maßstab zur Deckung des Finanzbedarfs des Verbandes,
  7. erforderliche Mehrheit bei einem Beschluss über den Antrag eines Beteiligten auf Ausscheiden,
  8. Abwicklung im Falle der Auflösung des Verbandes.
( 2 ) Dem Verband kann das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern übertragen werden. In diesem Fall sind in der Verbandssatzung Regelungen zu treffen über die Verteilung der Kirchensteuer an die Beteiligten.
( 3 ) Die Satzung muss die Errichtungsurkunde bezeichnen.
( 4 ) Der Finanzbedarf des Verbandes ist, soweit andere Einnahmen nicht zur Verfügung stehen, von den Beteiligten durch Beiträge zu decken. Der Maßstab für die Beiträge ist in der Verbandssatzung festzusetzen.
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§ 27
Zustandekommen, Änderung und Aufhebung der Satzung

( 1 ) Die Verbandssatzung kommt durch übereinstimmende Beschlüsse der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und/oder der Verbandsvertretungen der beteiligten Verbände und mit Zustimmung der Kreissynodalvorstände der zuständigen Kirchenkreise zustande.
( 2 ) Über Änderungen und Aufhebung der Verbandssatzung beschließt die Verbandsvertretung nach Anhörung der Presbyterien der beteiligten Kirchengemeinden und/oder der Verbandsvertretungen der beteiligten Verbände und der Kreissynodalvorstände der zuständigen Kirchenkreise.
( 3 ) Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung. Sie sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen und treten, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Veröffentlichung in Kraft.
( 4 ) Mit der Auflösung des Verbandes tritt die Verbandssatzung außer Kraft. Die nach § 26 Absatz 1 Buchst. h getroffenen Regelungen gelten bis zum Abschluss der Abwicklung.
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2. Kirchenkreisverband

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§ 28
Errichtung, Umbildung und Auflösung

( 1 ) Über die Errichtung des Kirchenkreisverbandes beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise und/oder der Verbandsvertretungen der beteiligten Verbände.
( 2 ) Über die Umbildung oder Auflösung des Kirchenkreisverbandes beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung nach Anhörung der Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise und/oder der Verbandsvertretungen der beteiligten Verbände. § 9 bleibt unberührt.
( 3 ) Die Urkunde über die Errichtung, Umbildung oder Auflösung des Kirchenkreisverbandes wird von dem Landeskirchenamt ausgefertigt und im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht. Sie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft, es sei denn, es ist in der Urkunde ein späterer Zeitpunkt bestimmt.
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§ 29
Organe

Jeder Verband hat eine Verbandsvertretung. Daneben können Verbandsvorstand, Fachausschüsse und eine Geschäftsführung gebildet werden.
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§ 308#
Verbandsvertretung

( 1 ) Der Verbandsvertretung gehören mindestens zwei durch den Kreissynodalvorstand gewählte Mitglieder der Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise an, die von diesen entsandt oder durch Wahl in gemeinsamer Sitzung (Artikel 113 der Kirchenordnung) entsandt werden. Über die Beteiligung der Verbände sind in der Verbandssatzung nähere Regelungen zu treffen
( 2 ) Die Mitglieder des Vorstandes gehören der Verbandsvertretung an.
( 3 ) Der Verbandsvertretung können darüber hinaus insbesondere Verbandspfarrerinnen und Verbandspfarrer, sachkundige Gemeindeglieder und Mitarbeitende des Verbandes angehören.
( 4 ) Für jedes Mitglied kann eine Stellvertretung bestellt werden.
( 5 ) Die Zahl der Mitglieder der Verbandsvertretung ist in der Verbandssatzung festzulegen.
( 6 ) Vorsitzende müssen die Befähigung zur Mitgliedschaft im Presbyterium haben. Die Verbandsvertretung wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden aus ihrer Mitte.
( 7 ) Die Verbandsvertretung wird nach jeder Presbyteriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl der Verbandsvertretung im Amt. Die Mitgliedschaft in der Verbandsvertretung erlischt, wenn die Voraussetzung der Entsendung entfällt.
( 8 ) Scheidet ein Mitglied aus der Verbandsvertretung aus, so ist an seiner Stelle für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzperson zu bestellen.
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§ 31
Aufgaben der Verbandsvertretung

( 1 ) Die Verbandsvertretung nimmt alle Aufgaben des Verbandes wahr, soweit sie nicht durch dieses Gesetz oder Satzung auf ein anderes Organ übertragen sind. Dabei bleiben der Entscheidung der Verbandsvertretung vorbehalten:
  1. die Wahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertretung,
  2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und die Festlegung des Vorsitzes,
  3. der Erlass von Satzungen zur Bildung von Fachausschüssen des Verbandes und zur Delegation von Aufgaben,
  4. die Aufstellung des Stellenplanes,
  5. die Feststellung des Haushaltsplanes oder Wirtschaftsplanes und der Jahresrechnung,
  6. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, einschließlich der Errichtung von Gebäuden und der Schaffung von Dauereinrichtungen,
  7. die Aufnahme von Krediten und Darlehen, soweit der Schuldendienst im Haushalt berücksichtigt ist, sowie die Festlegung des Rahmens für Kontokorrent-Kredite,
  8. der Vorschlag zur Errichtung und Aufhebung von Verbandspfarrstellen an die Kirchenleitung,
  9. die Änderung und Aufhebung der Verbandssatzung.
( 2 ) Die Verbandsvertretung beschließt ferner im Rahmen der Verbandsaufgaben über Gegenstände, die ihr von dem Verbandsvorstand, einer der zuständigen Kreissynoden oder Kreissynodalvorstände oder von der Kirchenleitung vorgelegt werden.
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§ 32
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus mindestens drei Personen. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertretung gewählt. Die Mitglieder müssen der evangelischen Kirche angehören.
( 2 ) Der Verbandsvorstand wird nach jeder Presbyteriumswahl neu gebildet. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt, wenn eine der Voraussetzungen der Wahl entfällt.
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§ 33
Aufgaben des Verbandsvorstandes

( 1 ) Der Verbandsvorstand führt die laufenden Geschäfte, sofern nicht eine Geschäftsführung bestellt ist.
( 2 ) Darüber hinaus können ihm insbesondere folgende Aufgaben durch Satzung übertragen werden:
  1. die Pfarrwahl und die Mitwirkung bei der Berufung und Einführung der Pfarrerinnen und Pfarrer,
  2. die Berufung, Einstellung und Kündigung der haupt- und nebenamtlich Mitarbeitenden,
  3. die Beaufsichtigung und Begleitung des Dienstes der im Verband Mitarbeitenden,
  4. die Aufnahme von Krediten und Darlehen, wenn der Schuldendienst im Haushalt berücksichtigt ist oder sie im Rahmen eines Kontokorrent-Kredites abgewickelt werden können,
  5. die Kassenaufsicht (§ 139 Absatz 2 VO),
  6. die Vertretung im Rechtsverkehr,
  7. die Öffentlichkeitsarbeit,
  8. die Koordination der Arbeit der Fachausschüsse.
( 3 ) Bei einem unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnis beschließt der Vorstand über über- und außerplanmäßige Ausgaben und deren Deckung. Die nachträgliche Genehmigung der Verbandsvertretung ist erforderlich. Wird die Genehmigung versagt, so behalten bereits ausgeführte Maßnahmen Dritten gegenüber ihre Gültigkeit.
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§ 34
Geschäftsführung

Der Geschäftsführung obliegt die Führung der laufenden Geschäfte und die dazu erforderliche Vertretung im Rechtsverkehr. Durch Satzung können ihr Aufgaben nach § 33 Absatz 2 Buchstaben b) und c) übertragen werden.
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§ 35
Fachausschüsse

Für die Bildung von Fachausschüssen und ihre Arbeitsweise gelten die Regelungen der Kirchenordnung über die Bildung von Fachausschüssen auf Kirchenkreisebene entsprechend.
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§ 36
Inhalt der Satzung

( 1 ) In der Verbandssatzung sind insbesondere folgende Regelungen zu treffen:
  1. Verbandsmitglieder, Namen und Sitz des Verbandes,
  2. Art und Umfang der Aufgaben des Verbandes und ihre Wahrnehmung durch die Verbandsorgane,
  3. Zusammensetzung, Arbeitsweise und Aufgaben der Organe,
  4. Schaffung und Aufhebung von Einrichtungen des Verbandes und deren Ordnung und Verwaltung,
  5. Schaffung und Aufhebung von Verbandspfarr-, Beamten- und Mitarbeitendenstellen sowie ihre Besetzung,
  6. Finanzierung und Maßstab zur Deckung des Finanzbedarfes des Verbandes,
  7. erforderliche Mehrheit bei einem Beschluss über den Antrag eines Beteiligten auf Ausscheiden,
  8. Abwicklung im Falle der Auflösung des Verbandes,
( 2 ) Die Satzung muss die Errichtungsurkunde bezeichnen.
( 3 ) Der Finanzbedarf des Verbandes ist, soweit andere Einnahmen nicht zur Verfügung stehen, von den Beteiligten durch Beiträge zu decken. Der Maßstab für die Beiträge ist in derVerbandssatzung festzusetzen.
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§ 37
Zustandekommen, Änderung und Aufhebung der Satzung

( 1 ) Die Verbandssatzung kommt durch übereinstimmende Beschlüsse der Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise und/oder der Verbandsvertretungen der beteiligten Verbände zustande.
( 2 ) Über Änderungen und Aufhebung der Verbandssatzung beschließt die Verbandsvertretung nach Anhörung der Kreissynoden der beteiligten Kirchenkreise und/oder der Verbandsvertretungen der beteiligten Verbände.
( 3 ) Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Kirchenleitung. Sie sind im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen und treten, soweit nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Veröffentlichung in Kraft.
( 4 ) Mit der Auflösung des Verbandes tritt die Verbandssatzung außer Kraft. Die nach § 36 Absatz 1 Buchst. h getroffenen Regelungen gelten bis zum Abschluss der Abwicklung.
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3. Gemeinde- und Kirchenkreisverband

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§ 38
Errichtung, Aufgaben und Satzung des Gemeinde- und Kirchenkreisverbandes

( 1 ) Über die Errichtung des Gemeinde- und Kirchenkreisverbandes beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Kreissynoden, der Presbyterien und/oder der Verbandsvertretung der beteiligten Körperschaften.
( 2 ) Über die Umbildung und Auflösung des Gemeinde- und Kirchenkreisverbandes beschließt die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung nach Anhörung der Kreissynoden, der Presbyterien und/oder der Verbandsvertretung der beteiligten Körperschaften. Im Übrigen gilt § 18 Absatz 3 entsprechend.
( 3 ) Rechtsverhältnisse des Gemeinde- und Kirchenkreisverbandes werden durch eine Verbandssatzung geregelt. § 26 gilt entsprechend.
( 4 ) Die Verbandssatzung kommt durch übereinstimmende Beschlüsse der Presbyterien, Kreissynoden und/oder der Verbandsvertretungen der beteiligten Körperschaften zustande.
( 5 ) Über Änderungen und Aufhebung der Verbandssatzung beschließt die Verbandsvertretung nach Anhörung der Presbyterien, Kreissynoden und/oder der Verbandsvertretungen der beteiligten Körperschaften. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.
( 6 ) Ist kein Kirchenkreis, aber ein Kirchenkreisverband beteiligt oder ist der beteiligte Kirchenkreis für die beteiligten Kirchengemeinden oder Gemeindeverbände nicht zuständig, so ist der Kreissynodalvorstand des für die beteiligten Kirchengemeinden oder Gemeindeverbände zuständigen Kirchenkreises zu beteiligen.
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§ 399#
Organe des Verbandes und ihre Aufgaben

Für die Zusammensetzung und die Aufgaben der Organe gelten die §§ 18 bis 25 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Verbandsvertretung das Leitungsorgan eines jeden Trägers durch mindestens ein Mitglied vertreten ist und dem Vorstand mindestens ein Mitglied eines jeden Kreissynodalvorstands angehört.
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Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

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§ 40
Aufhebung von Rechtsvorschriften

( 1 ) Satzungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Geltung besitzen, sind innerhalb von vier Jahren mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang zu bringen. Andernfalls passt die Kirchenleitung die Satzung dem geltenden Recht an.
( 2 ) Innerhalb dieser Frist wird auf diese Satzungen das bisher für sie geltende Verbandsrecht angewandt. Nach der Anpassung gilt dieses Gesetz.
( 3 ) Für das Verfahren der Satzungsänderung gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
( 4 ) Mit Inkrafttreten des Gesetzes10# tritt das „Kirchengesetz betreffend die Zusammenarbeit benachbarter Kirchengemeinden und Kirchenkreise in gemeinsamen Angelegenheiten“ (Verbandsgesetz) vom 18. Januar 1963 (KABl. S. 71) vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 außer Kraft.
( 5 ) Soweit in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die aufgehobenen Vorschriften Bezug genommen wird, treten die Bestimmungen dieses Gesetzes an ihre Stelle.

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1 ↑ Bei § 2 eine Textüberschrift eingefügt, § 2 umbenannt in § 2 Abs. 1 und neu gefasst, Abs. 2 angefügt durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 104) mit Wirkung ab 16. April 2005, Abs. 3 angefügt durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2008 (KABl. S. 153) mit Wirkung ab 1. April 2008.
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2 ↑ § 7 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 104) mit Wirkung ab 16. April 2005.
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3 ↑ § 8 Abs. 4 und 5 angefügt durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 104) mit Wirkung ab 16. April 2005.
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4 ↑ § 13 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
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5 ↑ § 17 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
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6 ↑ § 20 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004, Abs. 2 geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 2008 (KABl. S. 153) mit Wirkung ab 1. April 2008, Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 155) mit Wirkung ab 16. März 2011.
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7 ↑ Sofern die Verbandsgemeinden verschiedenen Kirchenkreisen angehören, ist über die Angaben in § 26 Abs. 1 hinaus eine Bestimmung in die Satzung aufzunehmen, durch die die Aufsicht über den Verband geregelt wird. Siehe hierzu Artikel 121 Abs. 4 der Kirchenordnung (Nr. 1).
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8 ↑ § 30 Abs. 1 geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) mit Wirkung ab 1. Mai 2004.
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9 ↑ § 39 neu gefasst durch Kirchengesetz vom 14. Januar 2005 (KABl. S. 104) mit Wirkung ab 16. April 2005.
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10 ↑ Das Kirchengesetz ist am 16. März 2002 in Kraft getreten.