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Geltungszeitraum von: 01.09.1977

Geltungszeitraum bis: 15.01.2016

Vorübergehende Nichtheranziehung
von Mitarbeitervertretern und Jugendvertretern zum Grundwehrdienst

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 30. August 1977

(KABl. S. 149) 

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Das Bundesministerium der Verteidigung hat die wehrpflichtigen Mitarbeitervertreter und Jugendvertreter nach dem Mitarbeitervertretungsrecht im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland mit dem nachstehenden Erlass vom 22. Juli 1977 – VR III 7 – Az. 24-09-01 – hinsichtlich der vorübergehenden Nichtheranziehung zum Grundwehrdienst den Mitgliedern von Betriebsräten, Personalvertretungen und Jugendvertretungen nach den staatlichen Gesetzen gleichgestellt. Die Regelung gilt auch für Mitarbeitervertreter und Jugendvertreter, die nach der Ordnung über die Mitarbeitervertretungen in diakonischen Einrichtungen vom 24. September 1973 gewählt sind. Der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Juli 1977 hat folgenden Wortlaut:
„Nach dem Ergebnis der nunmehr abgeschlossenen Überprüfung ist die Rechtsstellung der Jugendvertreter und Mitarbeitervertreter in der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) mit der der Jugendvertreter, Betriebsräte und Personalvertretungsmitglieder nach dem Betriebsverfassungsrecht bzw. Bundespersonalvertretungsgesetz vergleichbar; auch die Beteiligungsrechte und sonstigen Befugnisse entsprechen sich im Wesentlichen. Ich habe deshalb angeordnet, dass die für Jugendvertreter, Betriebsräte und Personalvertretungsmitglieder geltende Einberufungsregelung ab sofort auch auf die wehrpflichtigen Jugendvertreter und Mitarbeitervertreter der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) anzuwenden ist.
Hiernach sind Angehörige dieses Personenkreises, falls sie keinen gegenteiligen Wunsch äußern, für die Dauer ihrer Amtsperiode nicht zum Grundwehrdienst heranzuziehen, wenn der personelle Ersatzbedarf der Bundeswehr durch gleich- oder bessergeeignete Wehrpflichtige gedeckt werden kann. Davon sind jedoch grundsätzlich Wehrpflichtige ausgenommen, die während ihrer Amtszeit das 28. Lebensjahr überschreiten würden.
Voraussetzung für die Nichtheranziehung ist, dass der Wehrpflichtige eine Bescheinigung der zuständigen Arbeitnehmervertretung vorlegt, aus der sich das Datum der Wahl und die Dauer seiner Amtszeit ergibt. Ist der Wehrpflichtige das einzige Mitglied der Jugend- oder Mitarbeitervertretung, so ist auch insoweit ein entsprechender Nachweis zu erbringen. Die Nichtheranziehung gilt nur für die Dauer der Amtszeit, für die der Wehrpflichtige dem Kreiswehrersatzamt erstmals seine Wahl angezeigt hat. Unerheblich ist, ob es sich um die erste oder eine weitere Amtszeit in einer solchen Vertretung handelt. Nach Ablauf dieser Amtszeit steht eine erneute Wahl für eine Arbeitnehmervertretung der Einberufung nicht mehr entgegen…“
Ergänzend geben wir auszugsweise auch den Erlass des o. a. Ministeriums vom 7. Juli 1976 – VR III 7 – Az. 24-09-01 –, mit dem die Einberufungsregelung für die Arbeitnehmervertreter nach den staatlichen Gesetzen getroffen worden ist, bekannt:
„Wehrpflichtige, die dem Kreiswehrersatzamt erstmals mitteilen, dass sie als Jugendvertreter, Betriebsratsmitglied oder Personalratsmitglied gewählt wurden, sind, falls sie keinen gegenteiligen Wunsch äußern, für die Dauer ihrer Amtsperiode nicht zum Grundwehrdienst heranzuziehen, wenn der personelle Ersatzbedarf der Bundeswehr durch gleich- oder bessergeeignete Wehrpflichtige, ggf. im übergebietlichen Ausgleich, gedeckt werden kann. Ein bereits ergangener Einberufungsbescheid ist zu widerrufen, wenn ein mindestens gleichgeeigneter Ersatzmann einberufen werden kann. Gleichgeeignet ist auch ein Wehrpflichtiger, der über die Austauschtabelle ermittelt werden kann.
Voraussetzung für die Nichtheranziehung ist, dass der Wehrpflichtige eine Bescheinigung der zuständigen Arbeitnehmervertretung vorlegt, aus der sich das Datum seiner Wahl und die Dauer seiner Amtszeit ergibt. Ist der Wehrpflichtige das einzige Mitglied der Jugendvertretung, des Betriebsrates oder des Personalrates, so ist eine entsprechende Bescheinigung des Betriebes oder der Behörde zu fordern…
Über die vorübergehende Nichtheranziehung zum Grundwehrdienst sind die Wehrpflichtigen vom Kreiswehrersatzamt…“
Die o. a. Regelung kann nur angewendet werden, wenn der Wehrpflichtige dem Kreiswehrersatzamt seine Zugehörigkeit zur Mitarbeitervertretung bzw. seine Wahl zum Jugendvertreter anzeigt und den entsprechenden Nachweis erbringt. Daher wird gebeten, die Mitarbeitervertretungen von dieser Verfügung zu unterrichten, damit die betreffenden Mitarbeiter bei einer bevorstehenden Einberufung zum Grundwehrdienst einen entsprechenden Antrag stellen können.